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Volume Nr. 2, 8. Februar 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.2 8. Februar 1979 
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I. Allgemeines 
eines anderen Jugendamtes in einer Pflegestelle unterzu- 
bringen, so bedarf es der vorherigen Zustimmung des ört- 
lich zuständigen Jugendamtes. 
(4) Ziehen Pflegepersonen mit Minderjährigen in den Be- 
zirk eines anderen Berliner Jugendamtes, so bleibt das 
bisher zuständige Jugendamt so lange für die materiellen 
Leistungen zuständig, bis ihm das andere Jugendamt den 
Übergang der Zuständigkeit auf sich schriftlich bestä- 
tigt. 
(5) Bei Unterbringungen außerhalb Berlins ist das unter- 
bringende Jugendamt zuständig. Die Zuständigkeit des 
örtlichen Jugendamtes bleibt unberührt. 
6 —- Zuständigkeit des Landesjugendamtes 
Die Unterbringung Minderjähriger, für die Freiwillige Er- 
ziehungshilfe oder Fürsorgeerziehung gewährt wird (88 62 
und 64 JWG), obliegt dem für das Jugendwesen zustän- 
digen Mitglied des Senats. Die Bestimmungen der Ab- 
schnitte II, III, IV und V sowie der Nummern 69 bis 72, 75 
Abs. 2 und 4, 76 und 77 sind entsprechend anzuwenden. 
A. Geltungsbereich, Zuständigkeiten 
1 — Geltungsbereich 
(1) Diese Vorschriften betreffen Minderjährige, die dem 
gesetzlichen Pflegekinderschutz unterliegen. Sie erstrecken 
sich auch auf ausländische, staatenlose und solche Minder- 
jährige, die sich bei Personen ohne deutsche Staatsange- 
hörigkeit befinden, und gelten, sofern im einzelnen nichts 
anderes bestimmt ist, für alle Formen der Pflegestellen. 
$ 120 Abs.1 Satzl 2. Halbsatz BSHG ist entsprechend an- 
zuwenden. 
(2) Diese Vorschriften sind bei der Auswahl, Beurteilung 
und Betreuung der Pflegestellen für Minderjährige, die 
nicht Pflegekinder im Sinne des $ 27 JWG sind, sinngemäß 
anzuwenden. 
2 — Zweck der Unterbringung in Pflegestellen im Rahmen 
der öffentlichen Jugendhilfe 
Die Unterbringung in Pflegestellen ist eine Form der Hilfe 
zur Erziehung (88 5 und 6 JWG). Sie soll den Minderjäh- 
rigen den Aufbau und die Aufrechterhaltung positiver 
emotionaler Beziehungen innerhalb eines kleinen und wenig 
veränderlichen Personenkreises ermöglichen und damit 
ihrer gesamten Entwicklung förderliche Bedingungen bie- 
ten. 
B. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung von 
Pflegestellen 
7 —- Allgemeines 
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung von Pfiegestellen sind 
regelmäßig und fortlaufend durchzuführen. 
Die Jugendämter und das für das Jugendwesen zuständige 
Mitglied des Senats haben, gegebenenfalls in Zusammen- 
arbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe, die Bereitschaft 
zur Aufnahme von Minderjährigen und das Verständnis für 
die Aufgabe der Pflegestellen in der Öffentlichkeit zu för- 
dern. 
8 —- Bedarfsanalyse 
{1) Der Werbung von Pflegepersonen muß eine gründliche 
Bedarfsanalyse vorausgehen. Dabei sind die Bedürfnisse 
der Minderjährigen und die verschiedenen Formen der 
Pflegestellen zu berücksichtigen. 
(2) Überregionale Bedarfsanalysen sind Aufgabe des für 
das Jugendwesen zuständige Mitglied des Senats. Die Mel- 
dungen gemäß $ 78a JWG und die Ergebnisse der Ermitt- 
lungen gemäß $ 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes. sind 
auch für die Unterbringung in Pflegestellen auszuwerten. 
9 — Inhalte der Werbung 
Werbung soll ein höchstmögliches Maß an sachlicher In- 
formation bieten, insbesondere über 
a) die verschiedenen Formen der Pflegestellen und ihre 
unterschiedlichen Anforderungen an. die Pflegeper- 
sonen; 
die Pflichten und Rechte der Pfiegepersonen, insbeson- 
dere ihr rechtliches Verhältnis zu den Personensorge- 
berechtigten und die möglichen Gründe für die Beendi- 
gung des Pflegeverhältnisses; 
die materiellen Leistungen des Jugendamtes nach Ab- 
schnitt V; 
die Zusammenarbeit zwischen den Pflegepersonen und 
dem Jugendamt und die Beratungs- und Fortbildungs- 
angebote für die Pflegepersonen. 
L0 — Werbeträger, Werbematerial 
Das für das Jugendwesen zuständige Mitglied des Senats 
entwickelt mit den Jugendämtern und Trägern der freien 
Jugendhilfe. Werbematerial und koordiniert überregionale 
Werbemaßnahmen. Die Jugendämter sollen zielgruppen- 
spezifisch nach den regionalen Gegebenheiten werben. 
3 — Verhältnis der Unterbringung in Pflegestellen zu an- 
deren Jugendhilfeangeboten 
(1) Die Unterbringung. in Pflegestellen hat Vorrang vor 
der Unterbringung in Heimen, wenn nicht besondere 
Gründe entgegenstehen. Im besonderen Maße gilt dieser 
Vorrang für die Unterbringung von noch nicht schulpflich- 
tigen Kindern. Die Unterbringung von Kindern unter drei 
Jahren in Tagespflegestellen ist eine gleichrangige Alter- 
hative zur Unterbringung in Krippen oder ähnlichen Ein- 
richtungen. 
(2) Sofern für Minderjährige voraussichtlich eine dauernde 
Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie notwendig 
ist, sind zunächst in Zusammenarbeit mit der Adoptions- 
vermittlungsstelle die Möglichkeiten für eine Adoptionsver- 
mittlung zu prüfen. 
4 — Sachliche Zuständigkeit des Jugendamtes 
Die Unterbringung von Minderjährigen in Pflegestellen ist 
Aufgabe des Jugendamtes, wenn diese Maßnahme im In- 
teresse der Minderjährigen geboten ist und 
a) das Jugendamt von den Personensorgeberechtigten 
schriftlich zur Unterbringung ermächtigt worden ist, 
5) das Jugendamt Inhaber des Personensorgerechts ist 
oder 
die Personensorgeberechtigten die Personensorge nicht 
ausüben, unbekannten Aufenthaltes oder tatsächlich 
verhindert sind. In diesem Fall hat das unterbringende 
Jugendamt unverzüglich darauf hinzuwirken, daß die 
Personensorgeberechtigten nachträglich eine entspre- 
chende schriftliche Ermächtigung erteilen oder eine 
anderweitige Entscheidung getroffen wird. 
5 — Örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes 
(1) Zuständig für den Pflegekinderschutz (Abschnitt III 
- soweit nicht für Teilaufgaben die Gesundheitsämter zu- 
ständig sind —), für den Abschluß von Pflegeverträgen 
(Abschnitt IV) und für die Gewährung der materiellen 
Leistungen (Abschnitt V) ist das Jugendamt, in dessen 
Bezirk sich die Pflegestelle befindet. Das gilt auch, wenn 
eine Vormundschaft oder Pflegschaft für den Minderjähri- 
gen an anderer Stelle geführt wird oder der Minderjährige 
vorher in einem Heim untergebracht war. 
(2) Bei Unterbringung in Kurzpflegestellen im Bezirk 
eines -anderen Jugendamtes bleibt das unterbringende 
Jugendamt sechs Monate für die materiellen Leistungen 
zuständig. Die Zuständigkeit des örtlichen Jugendamtes 
für die Zahlung von Freihaltegeld bleibt unberührt. 
(3) Beabsichtigt ein Jugendamt, einen Minderjährigen, der 
nicht Pflegekind im Sinne von $ 27 JWG ist, in dem Bezirk 
11 — Werbung für einzelne Minderjährige 
Für einzelne Minderjährige darf nur geworben werden, so- 
weit die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, insbesondere 
die. des Minderjährigen — unabhängig von seinem Alter — 
‚nicht verletzt werden.
	        
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