Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.2 8. Februar 1979
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I. Allgemeines
eines anderen Jugendamtes in einer Pflegestelle unterzu-
bringen, so bedarf es der vorherigen Zustimmung des ört-
lich zuständigen Jugendamtes.
(4) Ziehen Pflegepersonen mit Minderjährigen in den Be-
zirk eines anderen Berliner Jugendamtes, so bleibt das
bisher zuständige Jugendamt so lange für die materiellen
Leistungen zuständig, bis ihm das andere Jugendamt den
Übergang der Zuständigkeit auf sich schriftlich bestä-
tigt.
(5) Bei Unterbringungen außerhalb Berlins ist das unter-
bringende Jugendamt zuständig. Die Zuständigkeit des
örtlichen Jugendamtes bleibt unberührt.
6 —- Zuständigkeit des Landesjugendamtes
Die Unterbringung Minderjähriger, für die Freiwillige Er-
ziehungshilfe oder Fürsorgeerziehung gewährt wird (88 62
und 64 JWG), obliegt dem für das Jugendwesen zustän-
digen Mitglied des Senats. Die Bestimmungen der Ab-
schnitte II, III, IV und V sowie der Nummern 69 bis 72, 75
Abs. 2 und 4, 76 und 77 sind entsprechend anzuwenden.
A. Geltungsbereich, Zuständigkeiten
1 — Geltungsbereich
(1) Diese Vorschriften betreffen Minderjährige, die dem
gesetzlichen Pflegekinderschutz unterliegen. Sie erstrecken
sich auch auf ausländische, staatenlose und solche Minder-
jährige, die sich bei Personen ohne deutsche Staatsange-
hörigkeit befinden, und gelten, sofern im einzelnen nichts
anderes bestimmt ist, für alle Formen der Pflegestellen.
$ 120 Abs.1 Satzl 2. Halbsatz BSHG ist entsprechend an-
zuwenden.
(2) Diese Vorschriften sind bei der Auswahl, Beurteilung
und Betreuung der Pflegestellen für Minderjährige, die
nicht Pflegekinder im Sinne des $ 27 JWG sind, sinngemäß
anzuwenden.
2 — Zweck der Unterbringung in Pflegestellen im Rahmen
der öffentlichen Jugendhilfe
Die Unterbringung in Pflegestellen ist eine Form der Hilfe
zur Erziehung (88 5 und 6 JWG). Sie soll den Minderjäh-
rigen den Aufbau und die Aufrechterhaltung positiver
emotionaler Beziehungen innerhalb eines kleinen und wenig
veränderlichen Personenkreises ermöglichen und damit
ihrer gesamten Entwicklung förderliche Bedingungen bie-
ten.
B. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung von
Pflegestellen
7 —- Allgemeines
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung von Pfiegestellen sind
regelmäßig und fortlaufend durchzuführen.
Die Jugendämter und das für das Jugendwesen zuständige
Mitglied des Senats haben, gegebenenfalls in Zusammen-
arbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe, die Bereitschaft
zur Aufnahme von Minderjährigen und das Verständnis für
die Aufgabe der Pflegestellen in der Öffentlichkeit zu för-
dern.
8 —- Bedarfsanalyse
{1) Der Werbung von Pflegepersonen muß eine gründliche
Bedarfsanalyse vorausgehen. Dabei sind die Bedürfnisse
der Minderjährigen und die verschiedenen Formen der
Pflegestellen zu berücksichtigen.
(2) Überregionale Bedarfsanalysen sind Aufgabe des für
das Jugendwesen zuständige Mitglied des Senats. Die Mel-
dungen gemäß $ 78a JWG und die Ergebnisse der Ermitt-
lungen gemäß $ 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes. sind
auch für die Unterbringung in Pflegestellen auszuwerten.
9 — Inhalte der Werbung
Werbung soll ein höchstmögliches Maß an sachlicher In-
formation bieten, insbesondere über
a) die verschiedenen Formen der Pflegestellen und ihre
unterschiedlichen Anforderungen an. die Pflegeper-
sonen;
die Pflichten und Rechte der Pfiegepersonen, insbeson-
dere ihr rechtliches Verhältnis zu den Personensorge-
berechtigten und die möglichen Gründe für die Beendi-
gung des Pflegeverhältnisses;
die materiellen Leistungen des Jugendamtes nach Ab-
schnitt V;
die Zusammenarbeit zwischen den Pflegepersonen und
dem Jugendamt und die Beratungs- und Fortbildungs-
angebote für die Pflegepersonen.
L0 — Werbeträger, Werbematerial
Das für das Jugendwesen zuständige Mitglied des Senats
entwickelt mit den Jugendämtern und Trägern der freien
Jugendhilfe. Werbematerial und koordiniert überregionale
Werbemaßnahmen. Die Jugendämter sollen zielgruppen-
spezifisch nach den regionalen Gegebenheiten werben.
3 — Verhältnis der Unterbringung in Pflegestellen zu an-
deren Jugendhilfeangeboten
(1) Die Unterbringung. in Pflegestellen hat Vorrang vor
der Unterbringung in Heimen, wenn nicht besondere
Gründe entgegenstehen. Im besonderen Maße gilt dieser
Vorrang für die Unterbringung von noch nicht schulpflich-
tigen Kindern. Die Unterbringung von Kindern unter drei
Jahren in Tagespflegestellen ist eine gleichrangige Alter-
hative zur Unterbringung in Krippen oder ähnlichen Ein-
richtungen.
(2) Sofern für Minderjährige voraussichtlich eine dauernde
Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie notwendig
ist, sind zunächst in Zusammenarbeit mit der Adoptions-
vermittlungsstelle die Möglichkeiten für eine Adoptionsver-
mittlung zu prüfen.
4 — Sachliche Zuständigkeit des Jugendamtes
Die Unterbringung von Minderjährigen in Pflegestellen ist
Aufgabe des Jugendamtes, wenn diese Maßnahme im In-
teresse der Minderjährigen geboten ist und
a) das Jugendamt von den Personensorgeberechtigten
schriftlich zur Unterbringung ermächtigt worden ist,
5) das Jugendamt Inhaber des Personensorgerechts ist
oder
die Personensorgeberechtigten die Personensorge nicht
ausüben, unbekannten Aufenthaltes oder tatsächlich
verhindert sind. In diesem Fall hat das unterbringende
Jugendamt unverzüglich darauf hinzuwirken, daß die
Personensorgeberechtigten nachträglich eine entspre-
chende schriftliche Ermächtigung erteilen oder eine
anderweitige Entscheidung getroffen wird.
5 — Örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes
(1) Zuständig für den Pflegekinderschutz (Abschnitt III
- soweit nicht für Teilaufgaben die Gesundheitsämter zu-
ständig sind —), für den Abschluß von Pflegeverträgen
(Abschnitt IV) und für die Gewährung der materiellen
Leistungen (Abschnitt V) ist das Jugendamt, in dessen
Bezirk sich die Pflegestelle befindet. Das gilt auch, wenn
eine Vormundschaft oder Pflegschaft für den Minderjähri-
gen an anderer Stelle geführt wird oder der Minderjährige
vorher in einem Heim untergebracht war.
(2) Bei Unterbringung in Kurzpflegestellen im Bezirk
eines -anderen Jugendamtes bleibt das unterbringende
Jugendamt sechs Monate für die materiellen Leistungen
zuständig. Die Zuständigkeit des örtlichen Jugendamtes
für die Zahlung von Freihaltegeld bleibt unberührt.
(3) Beabsichtigt ein Jugendamt, einen Minderjährigen, der
nicht Pflegekind im Sinne von $ 27 JWG ist, in dem Bezirk
11 — Werbung für einzelne Minderjährige
Für einzelne Minderjährige darf nur geworben werden, so-
weit die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, insbesondere
die. des Minderjährigen — unabhängig von seinem Alter —
‚nicht verletzt werden.