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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.13 10. Dezember 1979
spruchsvoraussetzungen erfüllt sind — einen Teil der
sonst vom Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit in
Nürnberg. zu überweisenden Leistung an den Arbeits-
losen bar auszahlen (Zwischenzahlung‘).
Das Sozialamt gewährt Sozialhilfe an Arbeitslose
grundsätzlich nur, wenn deren Leistungsansprüche
beim Arbeitsamt dem Grunde nach fraglich sind oder
erst noch erwachsen. Ist aus besonderen Gründen die
rechtzeitige Auszahlung der Leistung nicht möglich,
so erhält der Antragsteller auf Verlangen einen be-
gründeten. Zwischenbescheid.
Die Vorlage des entsprechenden — an den Antragsteller
gerichteten — Schreibens des Arbeitsamtes nach Vor-
druck 11.317 wird verlangt.
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Wird ein Leistungsantrag vom Arbeitsamt abgelehnt,
tritt eine Sperrzeit ein oder wird die Leistung versagt,
so "erhalten die Arbeitslosen hierüber einen begründe-
ten Bescheid, dessen Vorlage beim Sozialamt zur Ein-
sichtnahme gefordert werden kann.
Arbeitslose, die keinen Leistungsanspruch haben, aber
Arbeit suchen, weisen. ihr Arbeitsgesuch erforder-
lichenfalls der Abteilung Sozialwesen durch eine von
der Abteilung Arbeitsvermittlung des jeweiligen für
den Beruf des Arbeitslosen zuständigen Berliner Ar-
beitsamtes ausgestellte Bescheinigung (Vordruck
Verm 258 )nach. Sollte ein arbeitssuchender Sozial-
hilfeempfänger einer Aufforderung des Arbeitsamtes
ohne wichtigen Grund nicht nachkommen oder ein
Sachverhalt bekanntwerden, der bei einem Leistungs-
empfänger zur Einstellung der Leistungszahlung füh-
ren würde (z.B. Arbeitsaufnahme, Zurücknahme des
Arbeitsgesuchs), so wird dieser Umstand dem Sozial-
amt auf dem gleichen Vordruck unter ‚Bemerkungen‘
mitgeteilt.
Erklärt ein Arbeitsloser am Tage der Antragstellung
im Arbeitsamt, er habe keine Mittel zum Lebens-
unterhalt, so kann ihm eine Bescheinigung nach Vor-
äruck II 317 nicht verweigert werden. Da die Leistun-
gen des Arbeitsamtes frühestens vom Tage der An-
tragstellung an gezahlt werden, erwächst in diesem
Fall erst später ein Leistungsanspruch. Seitens des
Arbeitsamtes sind in derartigen Fällen Abschlags-
der Vorauszahlungen deshalb nicht möglich,. weil
Leistungen erst jeweils nach Ablauf eines zwei-
wöchigen Anspruchszeitraumes gewährt werden dür-
fen.
14.
Das Arbeitsamt unterrichtet das Sozialamt in .ein-
fachster Form darüber, ob und inwieweit ein An-
sSpruchsübergang wirksam wurde. Hierfür wird in der
Regel der Benachrichtigungsabschnitt der vorgedruck-
ten Mitteilung über den Anspruchsübergang verwen-
det.
Die Überleitungsanzeige nach $ 90 BSHG wird von dem
zuständigen Sozialamt dem Arbeitsamt und dem Hilfe-
empfänger unverzüglich übersandt. Vom Arbeitsamt
werden die Leistungsempfänger über die Erstattung
auf Grund eines Anspruchsüberganges nach $ 90 BSHG
nicht benachrichtigt. Die Anzeige des Sozialamtes soll
die Namensangaben in Blockschrift sowie Angaben, für
welche Zeit und in welcher Höhe Hilfe zum Lebens-
unterhalt gewährt wurde, enthalten.
Wurde vom Arbeistamt ein Vordruck 11317 gefertigt
oder ist vom Sozialamt auf dem Antragsvordruck des
Arbeitsamtes bestätigt worden, daß Sozialhilfe gezahlt
wurde, so wird, wenn im Einzelfall noch keine Über-
leitungsanzeige vorliegt, beim Sozialamt die‘ Über-
sendung der Überleitungsanzeige veranlaßt.
15.
Soll ein angemessener Teil der vom Arbeitslosen be-
antragten Leistung wegen Verletzung der Unterhalts-
pflicht nach I $ 48 SGB an das Bezirksamt überwiesen
werden, so sollen die Unterhaltsansprüche der Kinder
und des Ehegatten durch einen Rechtstitel (Urteil,
Vergleich, Unterhaltsvertrag) oder durch sonstige be-
hördliche Feststellungen (z.B. des Sozialamtes und
des Jugendamtes) im Einzelfall glaubhaft gemacht
werden.
Nachdem dem Leistungsberechtigten nach I 8 34 SGB
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wird
über die Abzweigung entschieden werden. Die laufende
Zahlung der Leistung wird in diesen Fällen nicht an-
gehalten, so daß einem Abzweigungsbegehren stets
erst nach Abschluß des Bearbeitungsverfahrens ent-
sprochen werden kann.
Schwierigkeiten ergeben sich aus der Tatsache, daß die
Leistungen der Sozialhilfe im voraus, die Leistungen
des Arbeitsamtes jedoch nachträglich gezahlt werden.
Wegen des Anspruchsüberganges nach 8 90 BSHG..ver-
bleibt dem Arbeitslosen bei der ersten Leistungszah-
lung oft nur ein geringerer Betrag als der doppelte
Wochensatz, mit dem er dann bis zur nächsten Lei-
stungszahlung in 2 Wochen auskommen soll. Das
Arbeitsamt sieht sich in diesen Fällen nicht in der
Lage zu helfen, da eine Zwischenzahlung von der
nächsten Zahlung einbehalten werden müßte und die
Notlage hierdurch nur zeitlich verschoben werden
würde. Diese Schwierigkeiten können nur durch Be-
schränkungen der Anspruchsübergänge seitens des
Sozialamtes behoben werden. Das - Arbeitsamt wird
einen mitgeteilten Betrag, der dem Arbeitslosen min-
destens verbleiben soll, berücksichtigen. In berechtig-
ten Einzelfällen kann neben der Beschränkung der
Anspruchsübergänge seitens des Sozialamtes die Ver-
teilung des Erstattungsbetrages auf weitere Zahluneg's-
zeiträume erfolgen. Dies ist rechtlich jedoch nur zu-
lässig, wenn der Arbeitslose. dem Sozialamt vor
Zahlung der Überbrückungsleistung eine Abtretungs-
erklärung gegeben hat.
Das Bezirksamt wird sowohl über die Aufnahme (Vor-
druck II 205) als auch über die Beendigung der Ab-
zweigung (Vordruck II 205 a) schriftlich vom Arbeits-
amt benachrichtigt werden. Eine Möglichkeit, im Falle
der Arbeitsaufnahme des Leistungsempfängers An-
gaben über den Arbeitgeber zu machen, besteht nicht,
da dieser der Leistungsabteilung unbekannt bleibt.
16.
Einmal jährlich — in der Regel vor dem Einsetzen der
winterlichen Mehrbelastung — oder bei besonderem
Anlaß werden die Führungskräfte des Arbeitsamtes
mit denen des Bezirksamtes die Erfahrungen bei der
gegenseitigen Zusammenarbeit persönlich erörtern.
17.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abge-
schlossen. Sie ist ohne Einhaltung einer Frist nach Ab-
lauf eines Jahres kündbar.“
N.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Oktober 1979 in Kraft:
Geht beim Arbeitsamt eine Überleitungsanzeige oder
Abtretungserklärung ein, hat der Arbeitslose aber
keinen Antrag auf Leistungen gestellt, wird dem
Sozialamt jeweils nach Ablauf des auf den. Eingangs-
monat folgenden Monats diese Tatsache in einfachster
Form mitgeteilt.
Im Auftrag
‚Klein