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Volume Nr. 13, 10. Dezember 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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AU 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV XNr.13 10. Dezember 1979 
spruchsvoraussetzungen erfüllt sind — einen Teil der 
sonst vom Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit in 
Nürnberg. zu überweisenden Leistung an den Arbeits- 
losen bar auszahlen (Zwischenzahlung‘). 
Das Sozialamt gewährt Sozialhilfe an Arbeitslose 
grundsätzlich nur, wenn deren Leistungsansprüche 
beim Arbeitsamt dem Grunde nach fraglich sind oder 
erst noch erwachsen. Ist aus besonderen Gründen die 
rechtzeitige Auszahlung der Leistung nicht möglich, 
so erhält der Antragsteller auf Verlangen einen be- 
gründeten. Zwischenbescheid. 
Die Vorlage des entsprechenden — an den Antragsteller 
gerichteten — Schreibens des Arbeitsamtes nach Vor- 
druck 11.317 wird verlangt. 
103 
Wird ein Leistungsantrag vom Arbeitsamt abgelehnt, 
tritt eine Sperrzeit ein oder wird die Leistung versagt, 
so "erhalten die Arbeitslosen hierüber einen begründe- 
ten Bescheid, dessen Vorlage beim Sozialamt zur Ein- 
sichtnahme gefordert werden kann. 
Arbeitslose, die keinen Leistungsanspruch haben, aber 
Arbeit suchen, weisen. ihr Arbeitsgesuch erforder- 
lichenfalls der Abteilung Sozialwesen durch eine von 
der Abteilung Arbeitsvermittlung des jeweiligen für 
den Beruf des Arbeitslosen zuständigen Berliner Ar- 
beitsamtes ausgestellte Bescheinigung (Vordruck 
Verm 258 )nach. Sollte ein arbeitssuchender Sozial- 
hilfeempfänger einer Aufforderung des Arbeitsamtes 
ohne wichtigen Grund nicht nachkommen oder ein 
Sachverhalt bekanntwerden, der bei einem Leistungs- 
empfänger zur Einstellung der Leistungszahlung füh- 
ren würde (z.B. Arbeitsaufnahme, Zurücknahme des 
Arbeitsgesuchs), so wird dieser Umstand dem Sozial- 
amt auf dem gleichen Vordruck unter ‚Bemerkungen‘ 
mitgeteilt. 
Erklärt ein Arbeitsloser am Tage der Antragstellung 
im Arbeitsamt, er habe keine Mittel zum Lebens- 
unterhalt, so kann ihm eine Bescheinigung nach Vor- 
äruck II 317 nicht verweigert werden. Da die Leistun- 
gen des Arbeitsamtes frühestens vom Tage der An- 
tragstellung an gezahlt werden, erwächst in diesem 
Fall erst später ein Leistungsanspruch. Seitens des 
Arbeitsamtes sind in derartigen Fällen Abschlags- 
der Vorauszahlungen deshalb nicht möglich,. weil 
Leistungen erst jeweils nach Ablauf eines zwei- 
wöchigen Anspruchszeitraumes gewährt werden dür- 
fen. 
14. 
Das Arbeitsamt unterrichtet das Sozialamt in .ein- 
fachster Form darüber, ob und inwieweit ein An- 
sSpruchsübergang wirksam wurde. Hierfür wird in der 
Regel der Benachrichtigungsabschnitt der vorgedruck- 
ten Mitteilung über den Anspruchsübergang verwen- 
det. 
Die Überleitungsanzeige nach $ 90 BSHG wird von dem 
zuständigen Sozialamt dem Arbeitsamt und dem Hilfe- 
empfänger unverzüglich übersandt. Vom Arbeitsamt 
werden die Leistungsempfänger über die Erstattung 
auf Grund eines Anspruchsüberganges nach $ 90 BSHG 
nicht benachrichtigt. Die Anzeige des Sozialamtes soll 
die Namensangaben in Blockschrift sowie Angaben, für 
welche Zeit und in welcher Höhe Hilfe zum Lebens- 
unterhalt gewährt wurde, enthalten. 
Wurde vom Arbeistamt ein Vordruck 11317 gefertigt 
oder ist vom Sozialamt auf dem Antragsvordruck des 
Arbeitsamtes bestätigt worden, daß Sozialhilfe gezahlt 
wurde, so wird, wenn im Einzelfall noch keine Über- 
leitungsanzeige vorliegt, beim Sozialamt die‘ Über- 
sendung der Überleitungsanzeige veranlaßt. 
15. 
Soll ein angemessener Teil der vom Arbeitslosen be- 
antragten Leistung wegen Verletzung der Unterhalts- 
pflicht nach I $ 48 SGB an das Bezirksamt überwiesen 
werden, so sollen die Unterhaltsansprüche der Kinder 
und des Ehegatten durch einen Rechtstitel (Urteil, 
Vergleich, Unterhaltsvertrag) oder durch sonstige be- 
hördliche Feststellungen (z.B. des Sozialamtes und 
des Jugendamtes) im Einzelfall glaubhaft gemacht 
werden. 
Nachdem dem Leistungsberechtigten nach I 8 34 SGB 
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wird 
über die Abzweigung entschieden werden. Die laufende 
Zahlung der Leistung wird in diesen Fällen nicht an- 
gehalten, so daß einem Abzweigungsbegehren stets 
erst nach Abschluß des Bearbeitungsverfahrens ent- 
sprochen werden kann. 
Schwierigkeiten ergeben sich aus der Tatsache, daß die 
Leistungen der Sozialhilfe im voraus, die Leistungen 
des Arbeitsamtes jedoch nachträglich gezahlt werden. 
Wegen des Anspruchsüberganges nach 8 90 BSHG..ver- 
bleibt dem Arbeitslosen bei der ersten Leistungszah- 
lung oft nur ein geringerer Betrag als der doppelte 
Wochensatz, mit dem er dann bis zur nächsten Lei- 
stungszahlung in 2 Wochen auskommen soll. Das 
Arbeitsamt sieht sich in diesen Fällen nicht in der 
Lage zu helfen, da eine Zwischenzahlung von der 
nächsten Zahlung einbehalten werden müßte und die 
Notlage hierdurch nur zeitlich verschoben werden 
würde. Diese Schwierigkeiten können nur durch Be- 
schränkungen der Anspruchsübergänge seitens des 
Sozialamtes behoben werden. Das - Arbeitsamt wird 
einen mitgeteilten Betrag, der dem Arbeitslosen min- 
destens verbleiben soll, berücksichtigen. In berechtig- 
ten Einzelfällen kann neben der Beschränkung der 
Anspruchsübergänge seitens des Sozialamtes die Ver- 
teilung des Erstattungsbetrages auf weitere Zahluneg's- 
zeiträume erfolgen. Dies ist rechtlich jedoch nur zu- 
lässig, wenn der Arbeitslose. dem Sozialamt vor 
Zahlung der Überbrückungsleistung eine Abtretungs- 
erklärung gegeben hat. 
Das Bezirksamt wird sowohl über die Aufnahme (Vor- 
druck II 205) als auch über die Beendigung der Ab- 
zweigung (Vordruck II 205 a) schriftlich vom Arbeits- 
amt benachrichtigt werden. Eine Möglichkeit, im Falle 
der Arbeitsaufnahme des Leistungsempfängers An- 
gaben über den Arbeitgeber zu machen, besteht nicht, 
da dieser der Leistungsabteilung unbekannt bleibt. 
16. 
Einmal jährlich — in der Regel vor dem Einsetzen der 
winterlichen Mehrbelastung — oder bei besonderem 
Anlaß werden die Führungskräfte des Arbeitsamtes 
mit denen des Bezirksamtes die Erfahrungen bei der 
gegenseitigen Zusammenarbeit persönlich erörtern. 
17. 
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abge- 
schlossen. Sie ist ohne Einhaltung einer Frist nach Ab- 
lauf eines Jahres kündbar.“ 
N. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. Oktober 1979 in Kraft: 
Geht beim Arbeitsamt eine Überleitungsanzeige oder 
Abtretungserklärung ein, hat der Arbeitslose aber 
keinen Antrag auf Leistungen gestellt, wird dem 
Sozialamt jeweils nach Ablauf des auf den. Eingangs- 
monat folgenden Monats diese Tatsache in einfachster 
Form mitgeteilt. 
Im Auftrag 
‚Klein
	        
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