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Volume Nr. 13, 10. Dezember 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

102 ... Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.13 10. Dezember 1979 , 
N 
B 
Leistungen für die Unterkunft werden in angemesse- 
nem Umfang auf der Grundlage der nachgewiesenen 
Kosten gewährt. 
| 
er 
Das Arbeitsamt stellt durch geeignete Maßnahmen 
sicher, daß Anträge auf Alg oder Alhi unverzüglich, 
d.h. innerhalb von 8 bis 10 Tagen nach der Entgegen- 
nahme des vollständig ausgefüllten Antragsvordruckes 
und. der sonstigen erforderlichen. Unterlagen, ab- 
schließend bearbeitet werden. Damit soll erreicht wer- 
den, daß anspruchsberechtigte Arbeitslose innerhalb 
von 3 Wochen die erste Leistungszahlung erhalten. So 
lange kann der Lebensunterhalt des Arbeitslosen im 
allgemeinen durch. die letzte Zahlung von Arbeitsent- 
gelt, Krankengeld oder durch Rücklagen des Arbeits- 
losen als gewährleistet angesehen werden. 
Die Sozialämter sind für die Entgegennahme von An- 
trägen auf Alg und Alhi nicht zuständig. Derartige 
Antragsteller sind an das zuständige Arbeitsamt zu 
verweisen. 
Geht ein Antrag dennoch bei einem Sozialamt ein, so 
ist er unverzüglich an das zuständige Arbeitsamt wei- 
terzuleiten (vgl. I $ 16 Abs. 2. SGB). 
Bei Erst- und Weiterzahlungsanträgen ist jedoch zu 
beachten, daß nach 8105 AFG das persönliche Er- 
scheinen des Arbeitslosen zur Arbeitslosmeldung bei 
dem für seinen Beruf zuständigen Berliner Arbeitsamt 
notwendig ist, da die Leistungen frühestens vom Tage 
der persönlichen Arbeitslosmeldung an gewährt wer- 
den. 
Als Anlage ist dieser Vereinbarung eine Aufstellung 
beigefügt, aus der ersichtlich ist, für welche Berufs- 
gruppen die einzelnen Arbeitsämter Berlins zuständig 
sind. ; 
Das Arbeitsamt prüft bei Entgegennahme eines An- 
trages, ob der Antragsbogen vollständig ausgefüllt ist 
und die erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsbe- 
scheinigungen) beigefügt sind. Unvollständig ausge- 
füllte Antragsbögen sollen umgehend ergänzt werden 
(I 816 Abs.3 SGB). Unzureichend belegte Anträge 
werden den Antragstellern zurückgegeben. Wenn An- 
tragsteller vorbringen, daß die Sozialhilfe in. Anspruch 
zu nehmen beabsichtigen, wird auf Seite 4 des zurück- 
gegebenen Antrags auf Arbeitslosengeld oder Arbeits- 
losenhilfe durch Stempelaufdruck bescheinigt, daß der 
Antrag vorgelegen hat, aber auf Grund des Fehlens 
im einzelnen bezeichneter Unterlagen nicht entgegen- 
genommen werden konnte. Bei Wiederbewilligungs- 
anträgen auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe 
erfolgt der entsprechende Stempelaufdruck auf Seite 1 
des Antragsformulars. 
In Fällen wiederholter Zurückweisung unzureichend 
belegter Anträge werden die vorgelegten Antragsfor- 
mulare jeweils erneut mit den o.a. Hinweisen ver- 
sehen. 
Zur Erleichterung der Abwicklung späterer Erstat- 
tungsansprüche vermerken die Sozialämter ihrerseits 
die Tatsache der Gewährung von Sozialhilfe auf den 
Alg- bzw. Alhi-Antragsformularen; die Arbeitsämter 
stellen über die Entgegennahme der Anträge nach Ver- 
vollständigung der Unterlagen dem Antragsteller Be- 
scheinigungen aus. 
Eine Unterrichtung des Sozialamtes über die Hinde- 
rungsgründe für die Entscheidung über den Leistungs- 
antrag unterbleibt, da der Antragsteller dort die ent- 
sprechenden Mitteilungen des Arbeitsamtes vorlegen 
kann. 
Hilfe zum Lebensunterhalt wird grundsätzlich für den 
Zeitraum gewährt, welcher, beginnend mit dem Tag 
der Antragstellung, längstens zum Ablauf der Gültig- 
keit der jeweiligen Bescheinigung (Nummer 2) reicht. 
Umfang und Dauer der Leistung sind darauf zu ver- 
merken. 
10 
Da eine erhebliche Anzahl der über Berlin einreisenden 
Asylbewerber erfahrungsgemäß die Voraussetzung für 
die Anerkennung nicht erfüllt, ist anzustreben, sie zur 
freiwilligen Rückreise in ihr Heimatland zu bewegen. 
Die entstehenden Fahrkosten, ohne Nebenkosten, wer- 
den übernommen. 
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wir- 
kung vom .1. August 1979 in Kraft. Sie treten mit Ab- 
lauf des 31. Juli 1989 außer Kraft. 
(2) Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften 
über die sozialhilferechtliche Betreuung asylsuchender 
Ausländer vom 2. Dezember 1977 (ABl. 1978 S.42 — 
DBl. 1978 IV S. 4) außer Kraft. 
7 
11. 
Olaf Sund: 
3 
Der Senator für Arbeit und Soziales 
ABI. S. 1930 
An die Bezirksämter 
. Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewäh- 
rung von Hilfe.zum Lebensunterhalt nach den 88 11 bis 25 
des Bundessozialhilfegesetzes außerhalb von Anstalten, 
Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (AV-Hilu) 
Vom 24. Oktober 1979 
ArbSoz VII A 12 
Fernruf: 21 22 - 22 07 oder 21 22 - 1, intern 979 - 22 07 
Auf Grund des 8.3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1972 (GVBl. S.471) 
wird bestimmt: 
ll. 
Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe 
zum Lebensunterhalt nach den 8811 bis 25 des Bundes- 
sozialhilfegesetzes außerhalb von Anstalten, Heimen oder 
gleichartigen Einrichtungen (AV-Hilu) vom 27. September 
1978 (ABl. S.1852 - DBI.IV S. 84) werden wie folgt ge- 
ändert: 
Die Anlage 5 —- Vereinbarung zwischen dem Landesarbeits- 
amt Berlin und dem Senator für Arbeit und Soziales über 
die Zusammenarbeit der Arbeitsämter und der Bezirks- 
ämter von Berlin, Abteilung Sozialwesen (Sozialämter) — 
wird durch die neue Vereinbarung vom 28. September 1979 
ersetzt: 
Beantragt ein Arbeitsloser wegen wirtschaftlicher Not- 
lage, daß er früher in den Besitz der Erstzahlung 
gelangt und ist ein Leistungsantrag entscheidungsreif, 
so soll das Arbeitsamt die Bearbeitung des Antrages 
vorziehen und einen Vorschuß gemäß I 842 SGB 
leisten., Dadurch soll vor allem verhindert werden, daß 
das Sozialamt in einem. Fall eingreifen muß, in dem 
sin Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt 
zweifelsfrei besteht. 
„Anlage 5 
Vereinbarung 
zwischen dem Landesarbeitsamt Berlin und dem Senator 
für Arbeit und Soziales über die Zusammenarbeit der Ar- 
beitsämter und der Bezirksämter von Berlin, Abteilung 
Sozialwesen (Sozialämter) 
Zur Sicherstellung einer reibungslosen Zusammenarbeit 
zwischen den Berliner Arbeitsämtern — Leistungsabteilun- 
gen — und den Sozialämtern und zur Beschleunigung der 
Bearbeitung von Anträgen Arbeitsloser auf Arbeitslosen- 
geld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) wird vereinbart: 
3 
Die Leistungen des Arbeitsamtes werden grundsätzlich 
unbar nach Ablauf des nach der Endziffer der Stamm- 
nummer des Arbeitslosen bestimmten Zahlungszeit- 
raumes, der regelmäßig 12 Wochentage (2 Wochen) 
beträgt, gezahlt. In begründeten Ausnahmefällen (vgl. 
Nr. 4) kann das Arbeitsamt auch — soweit die An-
	        
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