102 ... Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV Nr.13 10. Dezember 1979 ,
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B
Leistungen für die Unterkunft werden in angemesse-
nem Umfang auf der Grundlage der nachgewiesenen
Kosten gewährt.
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er
Das Arbeitsamt stellt durch geeignete Maßnahmen
sicher, daß Anträge auf Alg oder Alhi unverzüglich,
d.h. innerhalb von 8 bis 10 Tagen nach der Entgegen-
nahme des vollständig ausgefüllten Antragsvordruckes
und. der sonstigen erforderlichen. Unterlagen, ab-
schließend bearbeitet werden. Damit soll erreicht wer-
den, daß anspruchsberechtigte Arbeitslose innerhalb
von 3 Wochen die erste Leistungszahlung erhalten. So
lange kann der Lebensunterhalt des Arbeitslosen im
allgemeinen durch. die letzte Zahlung von Arbeitsent-
gelt, Krankengeld oder durch Rücklagen des Arbeits-
losen als gewährleistet angesehen werden.
Die Sozialämter sind für die Entgegennahme von An-
trägen auf Alg und Alhi nicht zuständig. Derartige
Antragsteller sind an das zuständige Arbeitsamt zu
verweisen.
Geht ein Antrag dennoch bei einem Sozialamt ein, so
ist er unverzüglich an das zuständige Arbeitsamt wei-
terzuleiten (vgl. I $ 16 Abs. 2. SGB).
Bei Erst- und Weiterzahlungsanträgen ist jedoch zu
beachten, daß nach 8105 AFG das persönliche Er-
scheinen des Arbeitslosen zur Arbeitslosmeldung bei
dem für seinen Beruf zuständigen Berliner Arbeitsamt
notwendig ist, da die Leistungen frühestens vom Tage
der persönlichen Arbeitslosmeldung an gewährt wer-
den.
Als Anlage ist dieser Vereinbarung eine Aufstellung
beigefügt, aus der ersichtlich ist, für welche Berufs-
gruppen die einzelnen Arbeitsämter Berlins zuständig
sind. ;
Das Arbeitsamt prüft bei Entgegennahme eines An-
trages, ob der Antragsbogen vollständig ausgefüllt ist
und die erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsbe-
scheinigungen) beigefügt sind. Unvollständig ausge-
füllte Antragsbögen sollen umgehend ergänzt werden
(I 816 Abs.3 SGB). Unzureichend belegte Anträge
werden den Antragstellern zurückgegeben. Wenn An-
tragsteller vorbringen, daß die Sozialhilfe in. Anspruch
zu nehmen beabsichtigen, wird auf Seite 4 des zurück-
gegebenen Antrags auf Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe durch Stempelaufdruck bescheinigt, daß der
Antrag vorgelegen hat, aber auf Grund des Fehlens
im einzelnen bezeichneter Unterlagen nicht entgegen-
genommen werden konnte. Bei Wiederbewilligungs-
anträgen auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
erfolgt der entsprechende Stempelaufdruck auf Seite 1
des Antragsformulars.
In Fällen wiederholter Zurückweisung unzureichend
belegter Anträge werden die vorgelegten Antragsfor-
mulare jeweils erneut mit den o.a. Hinweisen ver-
sehen.
Zur Erleichterung der Abwicklung späterer Erstat-
tungsansprüche vermerken die Sozialämter ihrerseits
die Tatsache der Gewährung von Sozialhilfe auf den
Alg- bzw. Alhi-Antragsformularen; die Arbeitsämter
stellen über die Entgegennahme der Anträge nach Ver-
vollständigung der Unterlagen dem Antragsteller Be-
scheinigungen aus.
Eine Unterrichtung des Sozialamtes über die Hinde-
rungsgründe für die Entscheidung über den Leistungs-
antrag unterbleibt, da der Antragsteller dort die ent-
sprechenden Mitteilungen des Arbeitsamtes vorlegen
kann.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird grundsätzlich für den
Zeitraum gewährt, welcher, beginnend mit dem Tag
der Antragstellung, längstens zum Ablauf der Gültig-
keit der jeweiligen Bescheinigung (Nummer 2) reicht.
Umfang und Dauer der Leistung sind darauf zu ver-
merken.
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Da eine erhebliche Anzahl der über Berlin einreisenden
Asylbewerber erfahrungsgemäß die Voraussetzung für
die Anerkennung nicht erfüllt, ist anzustreben, sie zur
freiwilligen Rückreise in ihr Heimatland zu bewegen.
Die entstehenden Fahrkosten, ohne Nebenkosten, wer-
den übernommen.
(1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wir-
kung vom .1. August 1979 in Kraft. Sie treten mit Ab-
lauf des 31. Juli 1989 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften
über die sozialhilferechtliche Betreuung asylsuchender
Ausländer vom 2. Dezember 1977 (ABl. 1978 S.42 —
DBl. 1978 IV S. 4) außer Kraft.
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11.
Olaf Sund:
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Der Senator für Arbeit und Soziales
ABI. S. 1930
An die Bezirksämter
. Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewäh-
rung von Hilfe.zum Lebensunterhalt nach den 88 11 bis 25
des Bundessozialhilfegesetzes außerhalb von Anstalten,
Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (AV-Hilu)
Vom 24. Oktober 1979
ArbSoz VII A 12
Fernruf: 21 22 - 22 07 oder 21 22 - 1, intern 979 - 22 07
Auf Grund des 8.3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1972 (GVBl. S.471)
wird bestimmt:
ll.
Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe
zum Lebensunterhalt nach den 8811 bis 25 des Bundes-
sozialhilfegesetzes außerhalb von Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen (AV-Hilu) vom 27. September
1978 (ABl. S.1852 - DBI.IV S. 84) werden wie folgt ge-
ändert:
Die Anlage 5 —- Vereinbarung zwischen dem Landesarbeits-
amt Berlin und dem Senator für Arbeit und Soziales über
die Zusammenarbeit der Arbeitsämter und der Bezirks-
ämter von Berlin, Abteilung Sozialwesen (Sozialämter) —
wird durch die neue Vereinbarung vom 28. September 1979
ersetzt:
Beantragt ein Arbeitsloser wegen wirtschaftlicher Not-
lage, daß er früher in den Besitz der Erstzahlung
gelangt und ist ein Leistungsantrag entscheidungsreif,
so soll das Arbeitsamt die Bearbeitung des Antrages
vorziehen und einen Vorschuß gemäß I 842 SGB
leisten., Dadurch soll vor allem verhindert werden, daß
das Sozialamt in einem. Fall eingreifen muß, in dem
sin Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitsamt
zweifelsfrei besteht.
„Anlage 5
Vereinbarung
zwischen dem Landesarbeitsamt Berlin und dem Senator
für Arbeit und Soziales über die Zusammenarbeit der Ar-
beitsämter und der Bezirksämter von Berlin, Abteilung
Sozialwesen (Sozialämter)
Zur Sicherstellung einer reibungslosen Zusammenarbeit
zwischen den Berliner Arbeitsämtern — Leistungsabteilun-
gen — und den Sozialämtern und zur Beschleunigung der
Bearbeitung von Anträgen Arbeitsloser auf Arbeitslosen-
geld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi) wird vereinbart:
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Die Leistungen des Arbeitsamtes werden grundsätzlich
unbar nach Ablauf des nach der Endziffer der Stamm-
nummer des Arbeitslosen bestimmten Zahlungszeit-
raumes, der regelmäßig 12 Wochentage (2 Wochen)
beträgt, gezahlt. In begründeten Ausnahmefällen (vgl.
Nr. 4) kann das Arbeitsamt auch — soweit die An-