Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil I/ Soziales - Gesundheit
Jugend und Sport
Nr. 1
Z3erlin, den 23. Januar 1979
BERLIN
Inhalt
04.12.1978 Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung an der Betreuung von Kindern in städtischen
Kindertagesstätten (Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV —) 00.000000
12. 09. 1978 Allgemeine Anweisung über Bildung und Aufgaben der Sozialkommissionen .......
28.11.1978 Allgemeine Anweisung über Krankenhausbau-Koordinierung ........
28.08.1978 Ausführungsvorschriften über die Bekämpfung von Ratten
Amtliche Mitteilung ....-
5
Der Senator
für Familie, Jugend und Sport
An die Bezirksämter ABI. 1978 S. 1962
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen
den Senator für Gesundheit und Umweltschutz
den Präsidenten des Rechnungshofes
das Pestalozzi-Fröbel-Haus
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen
für jedes in einer Kindertagesstätte betreute Kind zu
beteiligen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
ist.
(1) Der nach Nummer 3 zu leistende Kostenbeitrag
wird auf 20,— DM ermäßigt:
a) für behinderte Kinder, die dem in $ 39 Abs.1 und
Abs. 2 Satz 1. des Bundessozialhilfegesetzes in Ver-
bindung mit der Verordnung‘ nach 8 47 des Bun-
dessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verord-
nung) in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I
S.433/GVBl. S. 849) genannten Personenkreis zuzu-
ordnen oder die auf Grund der Beurteilung durch
die Erziehungsberatungsstelle oder durch die Be-
hindertenfürsorge in einer Sondergruppe oder Son-
dereinrichtung für Behinderte untergebracht sind,
wenn die Erziehungsberechtigten oder das Kind
selbst laufende Leistungen der Sozialhilfe oder der
Kriegsopferfürsorge zum Lebensunterhalt erhalten
oder in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe leben,
für Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem
Elternteil, sondern bei anderen Personen (z.B.
Verwandten, Pflegeeltern) dauernd leben.
(2) Die Ermäßigung gilt, solange die Ermäßigungs-
gründe bestehen.
II. Härteregelung
©
be
Ausführungsvorschriften
über die Kostenbeteiligung an der Betreuung
von Kindern in städtischen Kindertagesstätten
(Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV -)
Vom 4. Dezember 1978
Jug III B 31
Fernruf: 26 04 - 25 13 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 2513
Auf Grund des $ 66 des Gesetzes zur Ausführung des Ge-
setzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent-
lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung
vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird nach An-
hörung des Landesjugendwohlfahrtsausschusses bestimmt:
I. Vertrag
(1) Über die Betreuung eines Kindes in einer Kinder-
tagesstätte (Krippe, Kindergarten, Hort, Sondergruppe
oder Sondereinrichtung) wird zwischen den Erziehungs-
berechtigten und dem Land Berlin, vertreten durch das
zuständige Bezirksamt, Abteilung Jugend und Sport,
im folgenden „Jugendamt‘“ genannt, ein Öffentlich-
rechtlicher Vertrag (Vordruck) geschlossen.
(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Vorschrif-
ten sind die Eltern oder andere Personen (z.B. Ver-
wandte, Pflegeeltern), bei denen das Kind dauernd lebt.
5.
(1) In Ausnahmefällen kann unter Anlegung eines
strengen Maßstabes bei Erziehungsberechtigten, bei
denen besondere wirtschaftliche oder soziale Notlagen
auftreten, zur Vermeidung von Härten und zur Sicher-
stellung der weiteren Erziehungsarbeit in schwierigen
Fällen ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig
fällig . werdenden Kostenbeiträge abgesehen werden.
Die Gründe für eine solche Entscheidung sind akten-
kundig zu machen.
(2) Für die Veränderung von bereits fälligen. Zah-
lJungsansprüchen Berlins gelten die allgemeinen haus-
haltsrechtlichen Vorschriften.
Vor Abschluß des nach Nummer 1 zu 'schließenden
Vertrages darf ein Kind in die Kindertagesstätte nicht
aufgenommen werden. Satz 1 findet keine Anwendung
in den Fällen, in denen auf Grund eines Erziehungs-
notstandes die vorherige Aufnahme dringend erforder:
lich ist.
IV. Verfahren
6.
(1) Der Kostenbeitrag ist (ausgenommen für die nach
Nummer 8 Abs.2 beitragsfreien Monate) spätestens
bis zum 15. eines jeden Monats zu überweisen.
(2) Muß der Erziehungsberechtigte gemahnt werden,
sind Mahnkosten in entsprechender Anwendung des
$ 19 Abs.2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
(VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl.I S.157/GVBl.
S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezem-
II. Höhe des Kostenbeitrages
3.
An den Kosten, die für ein Kind in einer Kindertages-
stätte entstehen, haben sich die Erziehungsberechtigten
mit einem monatlichen Kostenbeitrag von 40,— DM