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Volume Nr. 1, 23. Januar 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil I/ Soziales - Gesundheit 
Jugend und Sport 
Nr. 1 
Z3erlin, den 23. Januar 1979 
BERLIN 
Inhalt 
04.12.1978 Ausführungsvorschriften über die Kostenbeteiligung an der Betreuung von Kindern in städtischen 
Kindertagesstätten (Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV —) 00.000000 
12. 09. 1978 Allgemeine Anweisung über Bildung und Aufgaben der Sozialkommissionen ....... 
28.11.1978 Allgemeine Anweisung über Krankenhausbau-Koordinierung ........ 
28.08.1978 Ausführungsvorschriften über die Bekämpfung von Ratten 
Amtliche Mitteilung ....- 
5 
Der Senator 
für Familie, Jugend und Sport 
An die Bezirksämter ABI. 1978 S. 1962 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen 
den Senator für Gesundheit und Umweltschutz 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus 
das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen 
für jedes in einer Kindertagesstätte betreute Kind zu 
beteiligen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt 
ist. 
(1) Der nach Nummer 3 zu leistende Kostenbeitrag 
wird auf 20,— DM ermäßigt: 
a) für behinderte Kinder, die dem in $ 39 Abs.1 und 
Abs. 2 Satz 1. des Bundessozialhilfegesetzes in Ver- 
bindung mit der Verordnung‘ nach 8 47 des Bun- 
dessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verord- 
nung) in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I 
S.433/GVBl. S. 849) genannten Personenkreis zuzu- 
ordnen oder die auf Grund der Beurteilung durch 
die Erziehungsberatungsstelle oder durch die Be- 
hindertenfürsorge in einer Sondergruppe oder Son- 
dereinrichtung für Behinderte untergebracht sind, 
wenn die Erziehungsberechtigten oder das Kind 
selbst laufende Leistungen der Sozialhilfe oder der 
Kriegsopferfürsorge zum Lebensunterhalt erhalten 
oder in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe leben, 
für Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem 
Elternteil, sondern bei anderen Personen (z.B. 
Verwandten, Pflegeeltern) dauernd leben. 
(2) Die Ermäßigung gilt, solange die Ermäßigungs- 
gründe bestehen. 
II. Härteregelung 
© 
be 
Ausführungsvorschriften 
über die Kostenbeteiligung an der Betreuung 
von Kindern in städtischen Kindertagesstätten 
(Kita-Kostenbeteiligungsvorschriften — KTKBV -) 
Vom 4. Dezember 1978 
Jug III B 31 
Fernruf: 26 04 - 25 13 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 2513 
Auf Grund des $ 66 des Gesetzes zur Ausführung des Ge- 
setzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent- 
lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung 
vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird nach An- 
hörung des Landesjugendwohlfahrtsausschusses bestimmt: 
I. Vertrag 
(1) Über die Betreuung eines Kindes in einer Kinder- 
tagesstätte (Krippe, Kindergarten, Hort, Sondergruppe 
oder Sondereinrichtung) wird zwischen den Erziehungs- 
berechtigten und dem Land Berlin, vertreten durch das 
zuständige Bezirksamt, Abteilung Jugend und Sport, 
im folgenden „Jugendamt‘“ genannt, ein Öffentlich- 
rechtlicher Vertrag (Vordruck) geschlossen. 
(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Vorschrif- 
ten sind die Eltern oder andere Personen (z.B. Ver- 
wandte, Pflegeeltern), bei denen das Kind dauernd lebt. 
5. 
(1) In Ausnahmefällen kann unter Anlegung eines 
strengen Maßstabes bei Erziehungsberechtigten, bei 
denen besondere wirtschaftliche oder soziale Notlagen 
auftreten, zur Vermeidung von Härten und zur Sicher- 
stellung der weiteren Erziehungsarbeit in schwierigen 
Fällen ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig 
fällig . werdenden Kostenbeiträge abgesehen werden. 
Die Gründe für eine solche Entscheidung sind akten- 
kundig zu machen. 
(2) Für die Veränderung von bereits fälligen. Zah- 
lJungsansprüchen Berlins gelten die allgemeinen haus- 
haltsrechtlichen Vorschriften. 
Vor Abschluß des nach Nummer 1 zu 'schließenden 
Vertrages darf ein Kind in die Kindertagesstätte nicht 
aufgenommen werden. Satz 1 findet keine Anwendung 
in den Fällen, in denen auf Grund eines Erziehungs- 
notstandes die vorherige Aufnahme dringend erforder: 
lich ist. 
IV. Verfahren 
6. 
(1) Der Kostenbeitrag ist (ausgenommen für die nach 
Nummer 8 Abs.2 beitragsfreien Monate) spätestens 
bis zum 15. eines jeden Monats zu überweisen. 
(2) Muß der Erziehungsberechtigte gemahnt werden, 
sind Mahnkosten in entsprechender Anwendung des 
$ 19 Abs.2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes 
(VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl.I  S.157/GVBl. 
S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezem- 
II. Höhe des Kostenbeitrages 
3. 
An den Kosten, die für ein Kind in einer Kindertages- 
stätte entstehen, haben sich die Erziehungsberechtigten 
mit einem monatlichen Kostenbeitrag von 40,— DM
	        
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