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Volume Nr. 1, 11. April 1978

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1978 (Public Domain)

Senatsbibliotkek 
Berlin 
Dienstblatt des Senats vontBeflin 
Teil IV Soziales - Gesundheit 
Jugend und Sport 
Nr. 1 
Berlin, den 11. April 1978 
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BERLIN 
14. 02. 1978  Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Vor- 
sorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach dem Bundessozialhilfegesetz .... 
24. 01. 1978 
Gemeinsame Ausführungsvorschriften zu $8 30 und 31 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes 
für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) über 
die sachliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe . 
Richtlinien über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutz- 
gesetZ una ker ue 
02.12.1977 Ausführungsvorschriften über die sozialhilferechtliche Betreuung asylsuchender Ausländer ...... 
17.11.1977 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung der 
stationären und fahrbahren Mittagstische nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-Mittagstisch) 
Amtliche Mitteilung ..... 
Der Senator für Arbeit und Soziales 
An die Bezirksämter 
ABI. S. 364 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewäh- 
rung von Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von 
Krankheiten nach dem Bundessozialhilfegesetz 
Vom 14. Februar 1978 
ArbSoz VII A 21 —- Fernruf: 
Durchw.: 21 22 2218, Vermittl.: 2122-1, intern: (979) 2218 
Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. Sb. II 
2170 - 2) wird zur Ausführung des Bundessozialhilfegeset- 
zes (BSHG) in der Fassung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I 
S. 289, 1150 / GVBl. S. 366, 1080) bestimmt: 
Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Vor- 
sorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten 
nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 25. Juli 1977 (ABl. 
S, 1248 — DBl. IV S. 105) werden wie folgt geändert: 
il. Nummer 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Der Hilfesuchende kann für die Untersuchung 
nach freier Wahl entweder 
a) ohne Berechtigungsschein die Einrichtungen des 
öffentlichen Gesundheitsdienstes der Bezirksämter 
kostenlos in Anspruch nehmen 
oder 
mit Berechtigungsschein freipraktizierende Ärzte 
aufsuchen.“ 
2. Nummer 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Die „Neugeborenen-Erstuntersuchung‘“ und die 
„Neugeborenen-Basisuntersuchung‘“ kann auch im 
Rahmen .der stationären Behandlung von Mutter und 
Kind durch dazu berechtigte Krankenhausärzte der 
Entbindungsabteilungen der Krankenhäuser bzw. der 
Entbindungsanstalten durchgeführt werden.“ 
Nummer 4 erhält folgende Fassung: 
„Das Recht auf freie Arztwahl für Vorsorgeuntersu- 
chungen ergibt sich aus $ 37 Abs.4 in Verbindung mit 
836 BSHG. Zur Durchführung der Vorsorgeuntersu- 
chungen für Hilfebedürftige nach dem BSHG sind alle 
im Land Berlin zugelassenen, beteiligten und ermäch- 
tigten Ärzte berechtigt.“ 
Nummer 5 ist wie folgt zu ändern: 
Zwischen den Worten „der“ und „Inanspruchnahme“ 
ist das Wort „kostenlosen‘“ einzufügen. 
5. Nummer 11 erhält folgende Fassung: 
„11. Auszugeben sind 
a) Berechtigungsscheine für Männer/Frauen 
(Vordrucke Soz III D 2 a/b), 
Berechtigungsscheine für Kinder für die 
ersten beiden Untersuchungen 
(Vordrucke Soz III D 2 c/d), 
Berechtigungsscheine für Kinder für die 
3. Untersuchung 
(Vordruck Soz III D 2 e), 
Berechtigungsscheine für Kinder für die 
4. Untersuchung 
(Vordruck Soz III D 2 f),
	        
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