Senatsbibliotkek
Berlin
Dienstblatt des Senats vontBeflin
Teil IV Soziales - Gesundheit
Jugend und Sport
Nr. 1
Berlin, den 11. April 1978
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BERLIN
14. 02. 1978 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Vor-
sorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach dem Bundessozialhilfegesetz ....
24. 01. 1978
Gemeinsame Ausführungsvorschriften zu $8 30 und 31 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes
für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) über
die sachliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe .
Richtlinien über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutz-
gesetZ una ker ue
02.12.1977 Ausführungsvorschriften über die sozialhilferechtliche Betreuung asylsuchender Ausländer ......
17.11.1977 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung der
stationären und fahrbahren Mittagstische nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-Mittagstisch)
Amtliche Mitteilung .....
Der Senator für Arbeit und Soziales
An die Bezirksämter
ABI. S. 364
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewäh-
rung von Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach dem Bundessozialhilfegesetz
Vom 14. Februar 1978
ArbSoz VII A 21 —- Fernruf:
Durchw.: 21 22 2218, Vermittl.: 2122-1, intern: (979) 2218
Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. Sb. II
2170 - 2) wird zur Ausführung des Bundessozialhilfegeset-
zes (BSHG) in der Fassung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I
S. 289, 1150 / GVBl. S. 366, 1080) bestimmt:
Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Vor-
sorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 25. Juli 1977 (ABl.
S, 1248 — DBl. IV S. 105) werden wie folgt geändert:
il. Nummer 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Hilfesuchende kann für die Untersuchung
nach freier Wahl entweder
a) ohne Berechtigungsschein die Einrichtungen des
öffentlichen Gesundheitsdienstes der Bezirksämter
kostenlos in Anspruch nehmen
oder
mit Berechtigungsschein freipraktizierende Ärzte
aufsuchen.“
2. Nummer 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die „Neugeborenen-Erstuntersuchung‘“ und die
„Neugeborenen-Basisuntersuchung‘“ kann auch im
Rahmen .der stationären Behandlung von Mutter und
Kind durch dazu berechtigte Krankenhausärzte der
Entbindungsabteilungen der Krankenhäuser bzw. der
Entbindungsanstalten durchgeführt werden.“
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„Das Recht auf freie Arztwahl für Vorsorgeuntersu-
chungen ergibt sich aus $ 37 Abs.4 in Verbindung mit
836 BSHG. Zur Durchführung der Vorsorgeuntersu-
chungen für Hilfebedürftige nach dem BSHG sind alle
im Land Berlin zugelassenen, beteiligten und ermäch-
tigten Ärzte berechtigt.“
Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:
Zwischen den Worten „der“ und „Inanspruchnahme“
ist das Wort „kostenlosen‘“ einzufügen.
5. Nummer 11 erhält folgende Fassung:
„11. Auszugeben sind
a) Berechtigungsscheine für Männer/Frauen
(Vordrucke Soz III D 2 a/b),
Berechtigungsscheine für Kinder für die
ersten beiden Untersuchungen
(Vordrucke Soz III D 2 c/d),
Berechtigungsscheine für Kinder für die
3. Untersuchung
(Vordruck Soz III D 2 e),
Berechtigungsscheine für Kinder für die
4. Untersuchung
(Vordruck Soz III D 2 f),