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Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
I. Allgemeines 3
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Zahlbar-
machung und Auszahlung von Leistungen mit Hilfe
der automatischen Datenverarbeitung nach folgenden
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung:
a) Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 13. Fe-
bruar 1976 (BGBl. I S. 289 / GVBl. S. 366),
Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom
6. August 1970 (BGBl.I S.1197 / GVBl. S. 1557),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.Juli 1976
(BGBl. I S. 1749 / GVBl. S. 1620),
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom
22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633 / GVBl. S. 1463),
Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz in der Fas-
sung vom 24. Juli 1970 (GVBl. S. 1304), geändert
durch Gesetz vom 25. November 1974 (GVBl.
S. 2742),
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der
Bezirksverordnetenversammlungen, der Deputa-
tionsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich tätiger
Personen in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl.
Sb. II — 2022 — 2 / GVBl. S. 355), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15.Juni 1972 (GVBl. S. 1042),
und die zu seiner Durchführung erlassene Verord-
nung in der Fassung vom 6. Juli 1973 (GVBl.
S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. Oktober 1974 (GVBl. S. 2627),
Ausführungsvorschriften über die Gewährung der
altersbedingten laufenden Zuwendungen an über
95 Jahre alte Einwohner Berlins vom 20. November
1970 (ABl. S. 1338 — DBl. IV/1971 Nr. 7),
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Weihnachtsbeihilfe vom 12. September 1972 (ABl.
S. 1353) 9), zuletzt geändert durch Verwaltungsvor-
Schriften vom 11. August 1976 (ABl. S. 1300) *%),
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Brennstoffhilfen an Empfänger von Sozialhilfe,
Kriegsopferfürsorge und sonstige hilfsbedürftige
Personen vom 17. Februar 1976 (ABl. S.618 — DBIl.
1V/1976 Nr. 32).
Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für ein-
malige Zahlungen (z. B. Weihnachtsbeihilfen) an Per-
sonen, die keine laufenden Leistungen beziehen.
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil IV
9a UNO EEE
Datenprüfung, d. h. Prüfung der Eingabewerte auf
den Erfassungsbelegen, der Bestätigungs- und Feh-
jerliste und .der Liste der fehlerhaften Versetzten-
fälle,
Verbindung zum Landesamt für Elektronische Da-
tenverarbeitung (Nummer 29),
I) Beteiligung am Testverfahren, Ü
g) Erteilung von Kassenanweisungen,
h) Aufbewahrung von Unterlagen für die Zahlbar-
machung (vgl. Nummer 47).
(2) Das. Landesamt für Elektronische Datenverarbei-
tung ist mit folgenden Funktionen beteiligt:
a) Verbindung zu den Abrechnungsstellen,
b) Herausgabe von Terminplänen, >
c) Dateneingabe, Datenverarbeitung, Datenausgabe,
U) Kontrolle der Dateneingabe und Datenausgabe,
e) zentrale Datenerfassung in besonderen Fällen (vgl.
Nummer 16),
Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. Nummer 47).
(3) Der Senator für Arbeit und Soziales ist mit fol-
genden Funktionen beteiligt, zu a) in Zusammenarbeit
mit dem Senator für Familie, Jugend und Sport:
a) Herausgabe von Vordrucken, von Hinweisen für das
Ausfüllen der Erfassungsbelege sowie — in Zusam-
menarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen
von sonstigen ergänzenden Regelungen,
Aufstellung der Programme für die Datenverarbei-
tung, Prüfung der Richtigkeit dieser Programme
mit Hilfe von Testfällen, erforderlichenfalls unter
Einschaltung der Abrechnungsstellen (vgl. Absatz 1
Buchst. f) und Freigabe der Programme,
c) Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. Nummer 48).
(4) Die Kassen sind am Verfahren mit der Bereit-
stellung der Mittel und der Abwicklung des Zahlungs-
verkehrs beteiligt.
III. Verfahren
A. Grundlistenkennzeichen
6. (1) Jeder Vorgang zur Zahlbarmachung einer Lei-
stung im Sinne von Nummer 1 ist mit einem Grund-
listenkennzeichen zu versehen.
(2) Das Grundlistenkennzeichen setzt sich zusammen
aus:
a) dem Zuständigkeitsmerkmal („S“ oder „J“),
b) der Abrechnungsstellenkennzahl (Bezirksamt oder
Senatsverwaltung — s. Schlüsselverzeichnis!),
c) der Sachgebietsnummer,
d) dem Geburtsdatum des Anspruchsberechtigten,
e) der fünfstelligen Grundlistennummer.
Über die zugeteilte Grundlistennummer ist. in den Ab-
rechnungsstellen ein Verzeichnis (Grundlistennummern-
verzeichnis) zu führen.‘ Bei manueller Vergabe der
Grundlistennummer ist sicherzustellen, daß. der Führer
des Grundlistennummernverzeichnisses am Verwal-
tungsakt und an der Herstellung des Erfassungsbelegs
nicht beteiligt war. Das Nähere über die Führung des
Grundlistennummernverzeichnisses, die Vergabe der
Grundlistennummern sowie die Fortschreibung der
Grundlistennummern-Summen und deren Abstimmung
mit der maschinell hergestellten Fortschreibung. (Num-
mer 40 Abs. 1 und 2) werden gesondert geregelt.
B. Datenermittlung
(1) Im Verfahren mit automatischer Datenverarbei-
tung ist die Zahlbarmachung und Auszahlung der
Leistungen nach den in Nummer 1 genannten Vor-
Schriften unter Beachtung der hierzu ergangenen
Regelungen, insbesondere der richtigen Bestimmung
und Übernahme der Schlüsselzahlen, durch Erfassungs-
beleg. zu veranlassen, zu verändern oder einzustellen,
und zwar von den zuständigen Dienstkräften in den
Abrechnungsstellen.
Die zur Durchführung der unter Nummer 1 genannten
Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und Verwal-
tungsvorschriften bleiben unberührt.
Soweit die vorliegenden Verwaltungsvorschriften keine
abweichenden oder zusätzlichen Regelungen enthalten,
gelten die zur Landeshaushaltsorädnung in der Fassung
vom 8. Januar 1973 (GVBl. S. 402, 564), geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBL S. 2810), er-
lassenen Verwaltungsvorschriften.
II. Beteiligte Stellen und deren Funktionen
5. (1)5)An der Zahlbarmachung sind die Bezirksämter
— Abteilung Sozialwesen sowie Abteilung Jugend und
Sport — und der die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle
wahrnehmende Senator für Arbeit und Soziales — nach-
folgend als Abrechnungsstellen bezeichnet — mit fol-
genden Funktionen beteiligt:
a) Führung des Grundlistennummernverzeichnisses
und Vergabe der Grundlistennummern,
Datenermittlung, d. h. Zusammenstellung der für
die maschinelle Zahlbarmachung der verschieden-
artigen Leistungen notwendigen Merkmale und son-
stigen Angaben (Eingabewerte),
Datenerfassung, d. h. Übertragung der Eingabe-
werte auf Magnetbänder (Erfassungsmagnet-
bänder),
*) DBl. IV/1972 Nr. 51
**) DBIl. IV/1976 Nr. 45