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Volume Nr. 8, 8. September 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
I. Allgemeines 3 
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Zahlbar- 
machung und Auszahlung von Leistungen mit Hilfe 
der automatischen Datenverarbeitung nach folgenden 
Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung: 
a) Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 13. Fe- 
bruar 1976 (BGBl. I S. 289 / GVBl. S. 366), 
Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom 
6. August 1970 (BGBl.I S.1197 / GVBl. S. 1557), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.Juli 1976 
(BGBl. I S. 1749 / GVBl. S. 1620), 
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 
22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633 / GVBl. S. 1463), 
Blinden- und Hilflosenpflegegeldgesetz in der Fas- 
sung vom 24. Juli 1970 (GVBl. S. 1304), geändert 
durch Gesetz vom 25. November 1974 (GVBl. 
S. 2742), 
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der 
Bezirksverordnetenversammlungen, der Deputa- 
tionsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich tätiger 
Personen in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. 
Sb. II — 2022 — 2 / GVBl. S. 355), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 15.Juni 1972 (GVBl. S. 1042), 
und die zu seiner Durchführung erlassene Verord- 
nung in der Fassung vom 6. Juli 1973 (GVBl. 
S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 
22. Oktober 1974 (GVBl. S. 2627), 
Ausführungsvorschriften über die Gewährung der 
altersbedingten laufenden Zuwendungen an über 
95 Jahre alte Einwohner Berlins vom 20. November 
1970 (ABl. S. 1338 — DBl. IV/1971 Nr. 7), 
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Weihnachtsbeihilfe vom 12. September 1972 (ABl. 
S. 1353) 9), zuletzt geändert durch Verwaltungsvor- 
Schriften vom 11. August 1976 (ABl. S. 1300) *%), 
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Brennstoffhilfen an Empfänger von Sozialhilfe, 
Kriegsopferfürsorge und sonstige hilfsbedürftige 
Personen vom 17. Februar 1976 (ABl. S.618 — DBIl. 
1V/1976 Nr. 32). 
Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für ein- 
malige Zahlungen (z. B. Weihnachtsbeihilfen) an Per- 
sonen, die keine laufenden Leistungen beziehen. 
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil IV 
9a UNO EEE 
Datenprüfung, d. h. Prüfung der Eingabewerte auf 
den Erfassungsbelegen, der Bestätigungs- und Feh- 
jerliste und .der Liste der fehlerhaften Versetzten- 
fälle, 
Verbindung zum Landesamt für Elektronische Da- 
tenverarbeitung (Nummer 29), 
I) Beteiligung am Testverfahren, Ü 
g) Erteilung von Kassenanweisungen, 
h) Aufbewahrung von Unterlagen für die Zahlbar- 
machung (vgl. Nummer 47). 
(2) Das. Landesamt für Elektronische Datenverarbei- 
tung ist mit folgenden Funktionen beteiligt: 
a) Verbindung zu den Abrechnungsstellen, 
b) Herausgabe von Terminplänen, > 
c) Dateneingabe, Datenverarbeitung, Datenausgabe, 
U) Kontrolle der Dateneingabe und Datenausgabe, 
e) zentrale Datenerfassung in besonderen Fällen (vgl. 
Nummer 16), 
Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. Nummer 47). 
(3) Der Senator für Arbeit und Soziales ist mit fol- 
genden Funktionen beteiligt, zu a) in Zusammenarbeit 
mit dem Senator für Familie, Jugend und Sport: 
a) Herausgabe von Vordrucken, von Hinweisen für das 
Ausfüllen der Erfassungsbelege sowie — in Zusam- 
menarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen 
von sonstigen ergänzenden Regelungen, 
Aufstellung der Programme für die Datenverarbei- 
tung, Prüfung der Richtigkeit dieser Programme 
mit Hilfe von Testfällen, erforderlichenfalls unter 
Einschaltung der Abrechnungsstellen (vgl. Absatz 1 
Buchst. f) und Freigabe der Programme, 
c) Aufbewahrung von Unterlagen (vgl. Nummer 48). 
(4) Die Kassen sind am Verfahren mit der Bereit- 
stellung der Mittel und der Abwicklung des Zahlungs- 
verkehrs beteiligt. 
III. Verfahren 
A. Grundlistenkennzeichen 
6. (1) Jeder Vorgang zur Zahlbarmachung einer Lei- 
stung im Sinne von Nummer 1 ist mit einem Grund- 
listenkennzeichen zu versehen. 
(2) Das Grundlistenkennzeichen setzt sich zusammen 
aus: 
a) dem Zuständigkeitsmerkmal („S“ oder „J“), 
b) der Abrechnungsstellenkennzahl (Bezirksamt oder 
Senatsverwaltung — s. Schlüsselverzeichnis!), 
c) der Sachgebietsnummer, 
d) dem Geburtsdatum des Anspruchsberechtigten, 
e) der fünfstelligen Grundlistennummer. 
Über die zugeteilte Grundlistennummer ist. in den Ab- 
rechnungsstellen ein Verzeichnis (Grundlistennummern- 
verzeichnis) zu führen.‘ Bei manueller Vergabe der 
Grundlistennummer ist sicherzustellen, daß. der Führer 
des Grundlistennummernverzeichnisses am Verwal- 
tungsakt und an der Herstellung des Erfassungsbelegs 
nicht beteiligt war. Das Nähere über die Führung des 
Grundlistennummernverzeichnisses, die Vergabe der 
Grundlistennummern sowie die Fortschreibung der 
Grundlistennummern-Summen und deren Abstimmung 
mit der maschinell hergestellten Fortschreibung. (Num- 
mer 40 Abs. 1 und 2) werden gesondert geregelt. 
B. Datenermittlung 
(1) Im Verfahren mit automatischer Datenverarbei- 
tung ist die Zahlbarmachung und Auszahlung der 
Leistungen nach den in Nummer 1 genannten Vor- 
Schriften unter Beachtung der hierzu ergangenen 
Regelungen, insbesondere der richtigen Bestimmung 
und Übernahme der Schlüsselzahlen, durch Erfassungs- 
beleg. zu veranlassen, zu verändern oder einzustellen, 
und zwar von den zuständigen Dienstkräften in den 
Abrechnungsstellen. 
Die zur Durchführung der unter Nummer 1 genannten 
Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und Verwal- 
tungsvorschriften bleiben unberührt. 
Soweit die vorliegenden Verwaltungsvorschriften keine 
abweichenden oder zusätzlichen Regelungen enthalten, 
gelten die zur Landeshaushaltsorädnung in der Fassung 
vom 8. Januar 1973 (GVBl. S. 402, 564), geändert durch 
Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBL S. 2810), er- 
lassenen Verwaltungsvorschriften. 
II. Beteiligte Stellen und deren Funktionen 
5. (1)5)An der Zahlbarmachung sind die Bezirksämter 
— Abteilung Sozialwesen sowie Abteilung Jugend und 
Sport — und der die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle 
wahrnehmende Senator für Arbeit und Soziales — nach- 
folgend als Abrechnungsstellen bezeichnet — mit fol- 
genden Funktionen beteiligt: 
a) Führung des Grundlistennummernverzeichnisses 
und Vergabe der Grundlistennummern, 
Datenermittlung, d. h. Zusammenstellung der für 
die maschinelle Zahlbarmachung der verschieden- 
artigen Leistungen notwendigen Merkmale und son- 
stigen Angaben (Eingabewerte), 
Datenerfassung, d. h. Übertragung der Eingabe- 
werte auf Magnetbänder (Erfassungsmagnet- 
bänder), 
*) DBl. IV/1972 Nr. 51 
**) DBIl. IV/1976 Nr. 45
	        
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