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Volume Nr. 7, 21. Juli 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

38 
Lfd. . 
Nr. Zuwiderhandlungen 
Dienstblatt des Senats, von Berlin Teil IV 
7 Geldbuße Bemerkungen 
DM (Anwendungshilfen, Hinweise auf 
andere gesetzliche Regelungen) 
Benzinbleigesetz — BzBlIG — vom 5.. August 1971 
(BGBl. I S, 1234 / GVBL. S. 1469), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 14. Dezember 197% (BGBl. I 
S. 3341 / GVBl. S. 28336) 
SL 
B.L.1 
3.1.2 
83.1.3 
3.1.4 
3.2 
3.2.1 
3.2.2 
83.3 
3.3.1 
3.3.2 
3.3.3 
3.3.4 
3.3.5 
3.3.6 
8:3.1. 
3.3.8 
4.1.1 
4.1.2 
4.1.3 
Gewerbsmäßiges oder im Rahmen wirtschaftlicher 
Unternehmungen erfolgendes Herstellen, Einfüh- 
ren oder sonstiges Inverkehrbringen von Otto- 
kraftstoffen mit unzulässigem Gehalt an Bleiver- 
bindungen (Ordnungswidrigkeit nach 87 Abs.1 
Nr. 1 Buchst. a des Benzinbleigesetzes): 
bei Gehalt von 0,20 bis 0,25 Gramm je Liter und 
Mengen bis zu 1000 m3 
bei Gehalt über 0,25 Gramm je Liter und Mengen 
bis zu 1000 m? 
bei Gehalt von 0,20 bis 0,25 Gramm je Liter und 
Mengen über 1000 m? 
bei Gehalt über 0,25 Gramm je Liter und Mengen 
über 1000 m? 
Gewerbsmäßiges oder im Rahmen wirtschaftlicher 
Unternehmungen erfolgendes Herstellen, Einfüh- 
ren oder sonstiges Inverkehrbringen von Otto- 
kraftstoffen, die an Stelle von Bleiverbindungen 
nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallver- 
bindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach 8 ” 
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Benzinbleigesetzes) : 
— bei Mengen bis zu 1000 m? 
—- bei Mengen über 1000 m3 
Verstoß gegen Überwachungspflichten (Ordnungs- 
widrigkeit nach $7 Abs.1 Nrn. 2 bis 5 des Benzin: 
bleigesetzes): 
Nicht- oder nicht richtige Kenntlichmachung 
der mindestens gewährleisteten Qualität der an- 
gebotenen Ottokraftstoffe 
Nicht- oder nicht richtige Unterrichtung des 
Kennzeichnungspflichtigen 
Nichtbekanntgabe der empfohlenen Kraftstoff- 
qualitäten 
Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung 
des Herstellers 
— Nichterteilung einer Auskunft 
nicht richtige, nicht vollständige oder nicht 
rechtzeitige Erteilung einer Auskunft 
Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung 
oder der Entnahme von Stichproben 
— Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Un- 
terlagen 
Verordnung über Feuerungsanlagen — 1, BIMSchV — 
vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2121 / GVBl. 
S. 2343) 
Errichtung von Feuerungsanlagen mit Verdamp- 
fungsbrennern mit einer Nennwärmeleistung bis 
einschließlich 40.000 Kilojoule je Stunde, so daß 
die Betriebsanforderungen nicht eingehalten wer- 
den können (Ordnungswidrigkeit nach 811 Nr.1 
der Verordnung in Verbindung mit 862 Abs.! 
Nr. 7 BImSchG): 
bei geringfügigen Abweichungen, wenn nach 
Aufforderung der geforderte Zustand nicht her- 
gestellt wird, 
bei erheblichen Abweichungen 
bei erheblichen Abweichungen, wenn nach Auf- 
forderung‘ der geforderte Zustand nicht herge- 
stellt wird: 
500 bis. 5.000 
1.000 bis 10.000 
2.000 bis 20.000 
5.000 bis 50.000 
500 bis 5.000 
5.000 bis 50.000 
100bis 500 
1.000 bis 10.000 
500 bis 5.000 
100 bis 500 
100bis 500 
100bis 500 
500 bis 5.000 
100 bis 1.000 
50bis 200 
200 bis 500 
500 bis 1.000 
Von 0,15 bis 0,19 Gramm je Liter Be- 
stimmungstoleranz nach DIN 51 769 
Obergrenze, wenn. konkrete Anhalts- 
punkte für Verschleierung eines rechts- 
widrigen Zustandes. $ 113 StGB prüfen. 
Siehe Nummer 11 der VwV zur 1. BIm- 
SchV vom 3.Juni1975 (GMBIl. S. 429)
	        
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