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Volume Nr. 2, 7. März 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

$ Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
I. Krankentransporte durch freigemeinnützige und private ! 
Krankentransportunternehmen 
12. Rechnungen freigemeinnütziger und privater Kranken- 
transportunternehmen, die den Auftrag für den Kran- 
kentransport Hilfebedürftiger gemäß Nummer 1 von 
der. Berliner Feuerwehr erhalten haben, dürfen von 
den für die Kostenübernahme zuständigen Dienststellen 
nur bezahlt werden, wenn die Rechnungen den Ver- 
merk des Ausstellers tragen, daß der Auftrag an das 
private Krankentransportunternehmen von der Ber- 
liner Feuerwehr erteilt und festgestellt worden ist, daß 
die notwendige Fahrstrecke nicht überschritten wurde. 
In Zweifelsfällen soll die Richtigkeit des Vermerks 
Jurch fernmündliche Anfrage bei der Berliner Feuer- 
wehr überprüft werden. 
Sofern der Krankentransport wegen der besonderen 
Dringlichkeit oder aus anderen Gründen ohne vorher- 
gehende Beteiligung der zuständigen Dienststellen von 
freigemeinnützigen oder privaten Krankentransport- 
unternehmen durchgeführt worden ist (z. B. Auftrags- 
erteilung durch den Arzt unmittelbar), ist von den 
Bezirksämtern — Abteilungen Sozialwesen bzw. Jugend 
und Sport. — oder von dem Senator für Arbeit und 
Soziales bzw. dem Senator für Gesundheit und Um- 
weltschutz gemäß Nummer 7 über die Kostenüber- 
nahme zu entscheiden. 
Die Höhe der anzuerkennenden Kosten bestimmt sich 
sbenfalls nach dem jeweils gültigen Krankentransport- 
kostentarif. ; 
Einer nachträglichen Beteiligung der. Berliner Feuer- 
wehr bedarf es in diesen Fällen nicht. 
Wird ein Krankentransport im Sinne der Nummer 7 
Buchst. b von einem freigemeinnützigen oder privaten 
Krankentransportunternehmen durchgeführt, so muß 
dies dem zuständigen Bezirksamt — Abteilung Sozial- 
wesen bzw. Jugend und Sport — innerhalb angemesse- 
ner Frist ($ 121 BSHG) mitgeteilt werden. 
IX. Krankentransporte auf Veranlassung der Polizei oder 
Dritter , 
Unfallverletzte sowie plötzlich erkrankte oder hilflose 
Personen werden in aller Regel auf Veranlassung der 
Polizei oder Dritter von der Berliner Feuerwehr in ein 
Krankenhaus oder zu einer Unfallstation gebracht. Die 
Berliner Feuerwehr trifft die Entscheidung, ob es sich 
um eine gebührenpflichtige Maßnahme im Sinne der 
Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung handelt. Die 
Nummern 7 bis 10 gelten entsprechend. 
IV. Schlußvorschriften 
16. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1977 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1986 außer Kraft. 
{m Auftrag 
Klein 
für behördlich angeordnete Desinfektionen vom 29. Juni 
1976 (ABl. S. 1068 —- DBl. IV/1976 Nr. 42) werden wie 
folgt geändert: 
a) In die Liste A — Desinfektionsmittel für hygienische 
Händedesinfektion — wird aufgenommen: 
II. Handelspräparate 
. . Konzentration 
Bezeichnung Hersteller Wirkstofftyp und Ein- 
wirkungszeit 
Alkoholisches Fresenius Amphotensid, 3 ml-% Min. 
Hände- Alkohole 
desinfektions- 
mittel 
Betaisodona- Müundipharma Jod 
Flüssigseife -“ GmbH 
Betaisodona- Mundipharma Jod 
Lösung GmbH 
b) Die Handelspräparate 
Laudamonium, 
Rutisept und 
Spitacid 
werden von der Fa. Henkel & Cie GmbH hergestellt 
und vertrieben. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 
1977 in Kraft. 
Im Auftrag 
Dr. Sankowsky 
Der Senator für Arbeit und Soziales 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
für die Hilfen zur Beschaffung von Bekleidung 
und Wäsche sowie für die Durchführung von 
Schuhreparaturen in größerem Umfang 
Vom 21. Januar 1977 
ArbSoz VII A 12 — Fernruf: 
Durchw.: 21 22 2207, Vermittl.: 21 22 -1, intern: (979) 2207 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. Sb. II 
2170-2) wird zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes 
(BSHG) in der Fassung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I 
S. 289 / GVBl. S. 366). bestimmt: 
Der Senator für Gesundheit 
und Umweltschutz 
An die Bezirksämter ABI. S. 92 
die Krankenhausbetriebe 
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin 
die Medizinaluntersuchungsämter I, II und III Berlin 
die Landesimpfanstalt Berlin 
mit tropenmedizinischer Beratungsstelle 
nachrichtlich 
an die Berliner Feuerwehr 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über 
zugelassene chemische Desinfektionsmittel 
und Desinfektionsverfahren für behördlich angeordnete 
Desinfektionen 
Vom 16. Dezember 1976 
GesSU II C 1 — Fernruf: 
Durchw.: 21 22 2732, Vermittl.: 2122 - 1, intern: (979) 2732 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
1. Die Ausführungsvorschriften über zugelassene che- 
Mmische Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren 
Die Anlage zu den Ausführungsvorschriften für die 
Hilfen zur Beschaffung von Bekleidung und Wäsche 
sowie für die Durchführung von Schuhreparaturen 
von größerem Umfang vom 22. Dezember 1975 (DBl. 
IV/1976 Nr. 14) wird infolge der Änderung des Preis- 
gefüges aufgehoben und durch die nachstehende neue 
Fassung ersetzt. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 1977 
in Kraft. 
Im Auftrag 
‚Klein
	        
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