$ Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
I. Krankentransporte durch freigemeinnützige und private !
Krankentransportunternehmen
12. Rechnungen freigemeinnütziger und privater Kranken-
transportunternehmen, die den Auftrag für den Kran-
kentransport Hilfebedürftiger gemäß Nummer 1 von
der. Berliner Feuerwehr erhalten haben, dürfen von
den für die Kostenübernahme zuständigen Dienststellen
nur bezahlt werden, wenn die Rechnungen den Ver-
merk des Ausstellers tragen, daß der Auftrag an das
private Krankentransportunternehmen von der Ber-
liner Feuerwehr erteilt und festgestellt worden ist, daß
die notwendige Fahrstrecke nicht überschritten wurde.
In Zweifelsfällen soll die Richtigkeit des Vermerks
Jurch fernmündliche Anfrage bei der Berliner Feuer-
wehr überprüft werden.
Sofern der Krankentransport wegen der besonderen
Dringlichkeit oder aus anderen Gründen ohne vorher-
gehende Beteiligung der zuständigen Dienststellen von
freigemeinnützigen oder privaten Krankentransport-
unternehmen durchgeführt worden ist (z. B. Auftrags-
erteilung durch den Arzt unmittelbar), ist von den
Bezirksämtern — Abteilungen Sozialwesen bzw. Jugend
und Sport. — oder von dem Senator für Arbeit und
Soziales bzw. dem Senator für Gesundheit und Um-
weltschutz gemäß Nummer 7 über die Kostenüber-
nahme zu entscheiden.
Die Höhe der anzuerkennenden Kosten bestimmt sich
sbenfalls nach dem jeweils gültigen Krankentransport-
kostentarif. ;
Einer nachträglichen Beteiligung der. Berliner Feuer-
wehr bedarf es in diesen Fällen nicht.
Wird ein Krankentransport im Sinne der Nummer 7
Buchst. b von einem freigemeinnützigen oder privaten
Krankentransportunternehmen durchgeführt, so muß
dies dem zuständigen Bezirksamt — Abteilung Sozial-
wesen bzw. Jugend und Sport — innerhalb angemesse-
ner Frist ($ 121 BSHG) mitgeteilt werden.
IX. Krankentransporte auf Veranlassung der Polizei oder
Dritter ,
Unfallverletzte sowie plötzlich erkrankte oder hilflose
Personen werden in aller Regel auf Veranlassung der
Polizei oder Dritter von der Berliner Feuerwehr in ein
Krankenhaus oder zu einer Unfallstation gebracht. Die
Berliner Feuerwehr trifft die Entscheidung, ob es sich
um eine gebührenpflichtige Maßnahme im Sinne der
Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung handelt. Die
Nummern 7 bis 10 gelten entsprechend.
IV. Schlußvorschriften
16. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1977 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1986 außer Kraft.
{m Auftrag
Klein
für behördlich angeordnete Desinfektionen vom 29. Juni
1976 (ABl. S. 1068 —- DBl. IV/1976 Nr. 42) werden wie
folgt geändert:
a) In die Liste A — Desinfektionsmittel für hygienische
Händedesinfektion — wird aufgenommen:
II. Handelspräparate
. . Konzentration
Bezeichnung Hersteller Wirkstofftyp und Ein-
wirkungszeit
Alkoholisches Fresenius Amphotensid, 3 ml-% Min.
Hände- Alkohole
desinfektions-
mittel
Betaisodona- Müundipharma Jod
Flüssigseife -“ GmbH
Betaisodona- Mundipharma Jod
Lösung GmbH
b) Die Handelspräparate
Laudamonium,
Rutisept und
Spitacid
werden von der Fa. Henkel & Cie GmbH hergestellt
und vertrieben.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar
1977 in Kraft.
Im Auftrag
Dr. Sankowsky
Der Senator für Arbeit und Soziales
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
für die Hilfen zur Beschaffung von Bekleidung
und Wäsche sowie für die Durchführung von
Schuhreparaturen in größerem Umfang
Vom 21. Januar 1977
ArbSoz VII A 12 — Fernruf:
Durchw.: 21 22 2207, Vermittl.: 21 22 -1, intern: (979) 2207
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. Sb. II
2170-2) wird zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) in der Fassung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I
S. 289 / GVBl. S. 366). bestimmt:
Der Senator für Gesundheit
und Umweltschutz
An die Bezirksämter ABI. S. 92
die Krankenhausbetriebe
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
die Medizinaluntersuchungsämter I, II und III Berlin
die Landesimpfanstalt Berlin
mit tropenmedizinischer Beratungsstelle
nachrichtlich
an die Berliner Feuerwehr
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften über
zugelassene chemische Desinfektionsmittel
und Desinfektionsverfahren für behördlich angeordnete
Desinfektionen
Vom 16. Dezember 1976
GesSU II C 1 — Fernruf:
Durchw.: 21 22 2732, Vermittl.: 2122 - 1, intern: (979) 2732
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
1. Die Ausführungsvorschriften über zugelassene che-
Mmische Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren
Die Anlage zu den Ausführungsvorschriften für die
Hilfen zur Beschaffung von Bekleidung und Wäsche
sowie für die Durchführung von Schuhreparaturen
von größerem Umfang vom 22. Dezember 1975 (DBl.
IV/1976 Nr. 14) wird infolge der Änderung des Preis-
gefüges aufgehoben und durch die nachstehende neue
Fassung ersetzt.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 1977
in Kraft.
Im Auftrag
‚Klein