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Volume Nr. 6, 29. Juni 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Der Senator 
für Gesundheit und Umweltschutz 
a) der Antigennachweis in den Organen von Schweinen 
mit Hilfe der direkten Fluoreszenzserologie, 
Do) die Erregerisolierung (Virusnachweis) über die Ge- 
webekultur und anschließender Identifizierung des 
Isolates mit Hilfe der direkten Fluoreszenzserologie. 
(3) Positive serologische Befunde (Antikörpernachweis) 
allein begründen nur einen Seuchenverdacht. 
(4) Zur Sicherung der serologischen Diagnose werden 
epidemiologische Ermittlungen durchgeführt; gegebenen- 
falls wird die serologische Untersuchung der betreffenden 
Tiere wiederholt und auch auf weitere Tiere des Bestan- 
des, in Verbindung mit anderen Untersuchungen nach Ab- 
satz 2, ausgedehnt. 
(5) Die Verfahren der Durchführung und’ Beurteilung 
serologischer Untersuchungen werden von dem für das 
Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats be- 
stimmt. 
(6) Im Hinblick auf $1 Abs.1 Satz 2 der Verordnung 
wird bei der Einsendung von Untersuchungsmaterial (vgl. 
Nummer 1 Abs.4 Satz 2 AV 87 AG-ViehSG) in dem dies- 
vezüglichen schriftlichen Ersuchen angegeben, ob das Ma- 
terial von Tieren stammt, die nachweislich gegen Schwei- 
nepest geimpft worden sind. 
An. die Bezirksämter ABI. S. 818 
die Landesanstalt für Veterinärmedizin 
und Lebensmittelhygiene Berlin 
nachrichtlich 
den Vieh- und Schlachthof Spandau 
- Eigenbetrieb von Berlin — 
Ausführungsvorschriften 
zur Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest 
Vom 13. Mai 1977 
GesU IV A 2 — Fernruf: 
Durchw.: 21 22 2737, Vermittl.: 21 22 - 1, intern: (979) 2737 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG und des $ 6 Abs. 4 
ASOG Bin werden zur Ausführung der Verordnung zum 
Schutz gegen die Schweinepest (Schweinepest-Verord- 
nung) vom 12. November 1975 (BGBl. I S.2852 / GVBl 
S. 2843) die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 
d. 
1 —- Rechtsgrundlagen 
Für die Bekämpfung der Schweinepest sind zur Zeit fol- 
gende Rechtsvorschriften anzuwenden: 
a) Viehseuchengesetz in der Fassung vom 23. Februar 
1977 — ViehSG — (BGBl. I S. 313, 437 / GVBl. S. 558, 
640), 
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich Ausfüh- 
rungsanweisung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 
1912 — VAVG — (GVBl. Sb. I 7831-2), zuletzt geän. 
dert durch Gesetz vom 2. Dezember 1976 (BGBl. 1 
S. 3249 / GVBl. S. 2727), 
Verordnung zum Schutz gegen die $Schweinepest 
{(Schweinepest-Veroränung) vom 12. November 1975 
(BGBl. I S. 2852 / GVBl. S. 2843). 
Zu 8 2 (Kennzeichnung von Schweinen) 
(1) Die von den Schweinezuchtverbänden und von den 
Ferkelerzeugerringen verwandten Ohrtätowierungen ent- 
sprechen den Anforderungen des $ 2 der Verordnung. Für 
eine Kennzeichnung durch numerierte Ohrmarken sind 
grundsätzlich nur offene Ohrmarken oder Ohrknöpfe ge- 
eignet, da bei diesen nicht die Gefahr des Ausreißens be- 
steht. 
(2) Nach 82 Abs.1 der Verordnung ist der Abgebende 
von Schweinen zur Kennzeichnung verpflichtet. Diese Ver- 
pflichtung ist auch als erfüllt anzusehen, wenn sicherge- 
stellt ist, daß ein Viehhändler die Schweine bei der Über- 
nahme aus dem abgebenden Bestand dauerhaft so kenn- 
zeichnet, daß durch entsprechende Nummernwahl inner- 
halb des Kundenkreises des Händlers und Eintragung im 
Viehkontrollbuch der jeweilige Ursprungsbestand sicher 
ermittelt werden kann. Ein Anschnitt im Haarkleid der 
Schweine mit Scherenschlag oder eine Ohrkerbung sind 
nicht als ausreichende und dauerhafte Kennzeichnung an- 
zusehen. Auf 819 Nr.1 der Verordnung wird hingewiesen. 
2? — Zuständigkeiten 
(1) Zuständige Behörde für den HErlaß von Rechtsvor- 
schriften nach dem Viehseuchengesetz ist das für das 
Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats (vgl. $ 2 
der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Viehseu- 
chengesetz vom 28. März 1969 — GVBl. S. 404 —). Das für 
das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats ist 
auch zuständige Behörde für die Genehmigung von Aus- 
nahmen nach $276c VAVG sowie für die Zulassung von 
Ausnahmen zur Kennzeichnung von Schweinen nach 82 
Abs.3, für die Anordnung über die Ausstattung von 
Schweineladestellen: nach $4 Abs.2 Nr.4 Satz 2, für die 
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Impfung von 
Schweinen nach 8 6 Abs. 2, für die Anordnung von Impfun- 
gen nach 8 6 Abs. 3, für die Anordnung der Untersuchung 
von Schweinen nach $ 7, für die Bestimmung von Schlacht- 
stätten nach $ 12 Abs. 1 und für die Zulassung von. Aus- 
hahmen nach $ 14 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz der 
Schweinepest-Verordnung. 
(2) Zuständige Behörde für alle übrigen Maßnahmen und 
Anordnungen zur Bekämpfung der Schweinepest nach den 
in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften ist das Be- 
zirksamt. 
Zu 8 3 (Viehkontrollbücher) 
Die Vorschriften der $$ 20 bis 22 VAVG und des 873 
ViehSG finden Anwendung. 
Zu 8 4 (Beaufsichtigung von Schweinesammelstellen) 
Auf die Begriffsbestimmung in $1 Abs. 2 der Verordnung 
wird hingewiesen. 
Zu 85 (Schweineausstellungen und ähnliche Veranstal- 
tungen) 
{1) Die vorgeschriebene Anzeige wird vom Veranstalter 
(Ausstellungsleiter) dem für die Ausstellung, Tierschau 
o.ä. zuständigen Bezirksamt erstattet. Bei nicht recht- 
zeitiger Anzeige werden die Ausstellungen dann verboten, 
wenn die vom Tag der Anzeige bis zum Beginn der Aus- 
stellung verbleibende Zeit keine sichere Entscheidung über 
die veterinärpolizeiliche Unbedenklichkeit der Ausstellung 
zuläßt oder wenn Auflagen nicht mehr erfüllt werden 
können. 
(2) Bei Ausstellungen von Schweinen zusammen mit an- 
deren Tieren können die Maßnahmen nach $ 5 Satz 2 der 
Verordnung nur in Bezug auf die Schweine getroffen 
werden. 
(3) Auf $14 Abs.2 Satz 2 der Verordnung wird hinge- 
wiesen: In Sperrbezirken ist die Durchführung von Aus- 
stellungen grundsätzlich verboten. 
{4) Die Durchführung von Schweineausstellungen jeder 
Art und von Schweinemärkten, mit Ausnahme der 
Schlachtviehmärkte, wird wie folgt beschränkt: 
I. 
Zu 8 1 (Begriffsbestimmungen) 
(1) Klinische oder pathologisch-anatomische oder serolo- 
gische Befunde jeweils allein reichen zur Feststellung der 
Schweinepest nicht aus. Die pathologisch-anatomischen 
Untersuchungsverfahren schließen die histologische Unter- 
suchung ein. 
(2) Werden nur klinische oder pathologisch-anatomische 
Befunde festgestellt, sollen ergänzende Untersuchungen 
mit serologischen oder virologischen Untersuchungsver- 
fahren in der Landesanstalt für Veterinärmedizin und Le- 
bensmittelhygiene Berlin durchgeführt werden. Als viro- 
logische Untersuchungsverfahren gelten
	        
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