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Volume Nr. 5, 12. Mai 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
3 
Die Benutzung der Abteile oder Sitze, die Schwerbe- A. Deutsche, die auf Grund einer MdE um wenigstens 70 
schädigten und Schwerbehinderten in Verkehrsmitteln vH 
vorbehalten sind. a) 
Bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen. 
Soweit bestimmte Folgen einer gesundheitlichen Schädi- 
gung vorliegen, die als Voraussetzungen für die Inanspruch- 
nahme von Vergünstigungen bedeutsam sind, werden diese 
durch aufgedruckte oder aufgestempelte Merkzeichen im 
Ausweis kenntlich gemacht. 
Es bedeuten: 
8] Ständige Begleitung ist notwendig. 
[6] Der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähig- 
keit im ‚Straßenverkehr erheblich. beeinträchtigt 
‚erheblich gehbehindert). 
Der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehin- 
dert. 
Der Ausweisinhaber ist hilflos. 
Der Ausweisinhaber erfüllt die gesundheitlichen 
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rund- 
“unkgebührenpflicht oder für die Gebührenermäßi- 
gung beim Fernsprechhauptanschluß. Liegen die 
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Eintra- 
gung des Merkzeichens RF nicht vor, so kann 
Gebührenbefreiung . bzw. -ermäßigung auch auf 
Grund anderer Voraussetzungen gewährt werden, 
die sich aus den von den Ländern erlassenen 
Rechtsverordnungen und aus den Fernmeldegebüh- 
renvorschriften ergeben. Auskünfte über die Rund- 
funkgebührenbefreiung erteilen die Sozialämter. 
Antragsformblätter für die Gebührenermäßigung 
beim Fernsprechhauptanschluß sind bei den Post- 
und Fernmeldeämtern sowie bei den Sozialämtern 
erhältlich. Sie werden auf Anforderung auch zu- 
gesandt. Der ausgefüllte Antrag ist beim Postamt, 
Fernmeldeamt (Anmeldestelle für Fernmeldeein- 
richtungen) oder beim Sozialamt zusammen mit 
dem Bescheid über die Befreiung von der Rund- 
funkgebührenpflicht einzureichen. 
Zur besonderen Beachtung: 
Mißbräuchliche Verwendung des Ausweises kann zum Scha- 
den aller Behinderten zu Einschränkungen von Vergünsti- 
gungen führen. So wird z.B. die Vergünstigung der unent- 
geltlichen Beförderung eines Begleiters nur für Fahrten ein- 
Gera die dieser ausschließlich zur Begleitung des Behin- 
erten unternimmt. Eine mißbräuchliche Verwendung des 
Ausweises Bei also dann vor, wenn der Behinderte unter 
Hinweis auf die entsprechende Eintragung im Ausweis sich 
und (oder) dem Begleiter finanzielle Vorteile verschaffen 
will. 
Nach dem Deutschen Eisenbahn-Personen-, Gepäck- und 
Expreßguttarif ist .die Eisenbahnverwaltung berechtigt, bei 
Zuwis:;rhändlungen gegen die Tarifbestimmungen Einzel- 
personen die Ermäßigung vorübergehend oder dauernd zu 
entziehen. 
WEL 
Versorgung nach $ 81 SVG, $ 47 ZDG oder $ 4 
HHG in entsprechender Anwendung der Vorschrif- 
ten des BVG oder 
b) Entschädigung nach $28 BEG 
erhalten oder deren Erwerbsfähigkeit infolge‘ mehrerer 
gesundheitlicher Schädigungen im Sinne der vorgenann- 
ten Vorschriften auch zusammen mit einer gesundheit- 
lichen Schädigung im Sinne des $ 1 oder $ 82 BVG um 
wenigstens 70 v. H. gemindert ist. 
Deutsche, die auf Grund einer MdE: um weniger als 70 
7.H. aber um wenigstens 50 v.H. 
Versorgung nach. $ 81 SVG, $ 47 ZDG oder $ 4 
HHG in entsprechender Anwendung der Vorschrif- 
ten des BVG oder 
b) Entschädigung nach $ 28 BEG 
erhalten oder deren Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer 
gesundheitlicher Schädigungen im Sinne der vorgenann- 
ten Vorschriften auch zusammen mit einer gesundheit- 
lichen Schädigung im Sinne des $ 1 oder $ 82 BVG um 
weniger als 70 v. H. aber um wenigstens 50 v. H. gemin- 
dert ist, wenn sie infolge der anerkannten Schädigung 
erheblich gehbehindert sind. 
Deutsche, die infolge einer gesundheitlichen Schädigung 
a) durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit i. S. der 
gesetzlichen Unfallversicherung oder 
durch Dienstunfall i. S. der beamtenrechtlichen 
Vorschriften oder 
i. S. der $$ 2 und 4 des Gesetzes über die Abgeltung 
von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 oder 
infolge mehrerer dieser Schädigungen auch zusammen 
mit einer gesundheitlichen Schädigung i. S. der unter A. 
and B. genannten Vorschriften nicht nur vorübergehend 
um wenigstens 50 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin- 
dert und körperbehindert i. S. des $ 39 Abs. 1 Nr. 1 des 
Bunde ssozialhilfegesetzes in der Fassung vom 31. 
August 1965 sind, wenn sie infolge ihrer Körperbehin- 
derung erheblich gehbehindert sind und ihr Einkommen 
die Einkommensgrenze des $ 81 Abs. 1 des Bundesso- 
zialhilfegesetzes nicht übersteigt. 
Deutsche, 
die blind sind und das 6. Lebensjahr vollendet haben 
und deren Einkommen die Einkommenssgrenze nach $ 
81 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes nicht 
übersteigt. 
Nichtdeutsche, 
die im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnen und 
die Voraussetzungen nach den Abschnitten A., B. oder 
C. im übrigen erfüllen, durch Arbeitsunfall bzw. durch 
Berufskrankheit Schwerbehinderte jedoch nur, soweit 
sie infolge ihrer gesundheitlichen Schädigung Leistungs- 
ansprüche nach der gesetzlichen Unfallversicherung ha- 
ben. 
Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Inanspruchnah- 
me von Rechten, die Schwerbehinderten nach dem Schwer- 
behindertengesetz (z.B. bevorzugte Einstellung als Arbeit- 
nehmer, besondere Hilfen im Arbeitsleben, Zusatzurlaub 
von 6 Arbeitstagen, besonderer Kündigungsschutz) und von 
Vergünstigungen, die ihnen nach anderen Vorschriften zu- 
stehen. Er dient auch als Nachweis der Voraussetzungen für 
die Inanspruchnahme von Veen St ungen; die N UP tarif- 
cher” Grundlage eingeräumt "oder freiwillig zugestanden 
sind. 
Merkblatt 
zum 
Schwerbeschädigtenausweis 
(mit orangefarbenem Flächenaufdruck) 
nach dem Stande vom Januar 1977 
Den. Schwerbeschädigtenausweis mit orangefarbenem 
Flächenaufdruck erhalten: 
a
	        
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