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Volume Nr. 2, 7. März 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

J 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Der Senator für Gesundheit 
und Umweltschutz 
c) Vorschriften 
der Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und 
anderes zerkleinertes rohes Fleisch, 
des Fleischbeschaugesetzes hinsichtlich der Be- 
griffsbestimmung für Fleisch und der Abgrenzung 
des tauglichen Fleisches von untauglichem, bedingt 
tauglichem und minderwertigem Fleisch, 
der Ausführungsbestimmungen A über die Unter- 
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der 
Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen 
im Inland — AB.A. — hinsichtlich der Kennzeichnung 
des Fleisches, 
der Freibankfleisch-Verordnung hinsichtlich. der 
Vorschriften für bedingt taugliches und minder- 
wertiges Fleisch, das zum Genuß für Menschen ver- 
wendet werden soll, 
der Lebensmittelhygiene-Verordnung,- 
der Verordnung gegen die Verbreitung übertrag- 
barer Krankheiten durch Personen in Lebensmittel- 
betrieben, 
des Bundes-Seuchengesetzes hinsichtlich der Vor- 
schriften für das Lebensmittelgewerbe. 
Zu 8 11 (Anforderungen an Räume und Einrichtungen) 
Die aufgeführten Möglichkeiten zur Einrichtung einer 
räumlich abgesonderten Abteilung sind nicht abschließend 
aufgezählt. Kommen andere als die in 8 11 Satz 2 aufge- 
führten Einrichtungen zur Anwendung, so erfüllen diese 
hur dann die Vorschrift, wenn der Schutz der dort herge- 
stellten, behandelten und zur Abgabe bestimmten Hack- 
AÄeisch-Erzeugnisse vor einer möglichen nachteiligen Beein- 
Aussung in jedem Fall sichergestellt ist. Werden in Betrie- 
ben, die neben Frischfleisch und Fleischerzeugnissen 
unverpackt auch andere Lebensmittel oder Nichtlebens- 
mittel in den Verkehr bringen, die Frischfleischabteilungen 
durch Glasschürzen abgetrennt, so soll die Höhe der Durch- 
reichmöglichkeit nicht mehr als 60 cm betragen. 
Zu 8 13 (Ausnahmegenehmigung für Gaststätten, Einrich- 
tungen zur Gemeinschaftsverpflegung und Be- 
triebe des Reise- und Marktgewerbes) 
(1) Ausnahmegenehmigungen nach $ 13 Abs. 3 werden nur 
im Einzelfall für Gaststätten, Einrichtungen zur Gemein- 
schaftsverpflegung und Betriebe des Reise- und Marktge- 
werbes erteilt; sie dürfen sich nur auf die in $ 12 Abs. 2 
aufgezählten Erzeugnisse (Fleischklopse, Bouletten, Frika- 
dellen, Bratwürste, Schaschlik und in ähnlicher Weise her- 
gestellte Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch oder ge- 
stückelten Innereien auf Spießen) erstrecken. 
(2) Für die Zulassung nach 8 13 Abs. 3 gelten die Bestim- 
mungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung sinngemäß, 
insbesondere müssen die für die Behandlung von Erzeug- 
nissen nach $ 12 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Räume mit 
einer Kühleinrichtung sowie einem Handwaschbecken mit 
Aießendem kalten und warmen Wasser ausgestattet sein. 
Wegen der Möglichkeit nachteiliger Beeinflussung beachtet 
VetLebA. auch Standort und engere Umgebung der aufzu- 
stellenden Abgabeeinrichtung (nicht befestigter Unter- 
grund; unmittelbare Nähe von Bedürfnisanstalten u. a.) 
Zu 817 (Ordnungswidrigkeiten) 
Bei der hygienischen Überwachung der in 8 9 Abs. 1 auf- 
geführten Betriebe achten die hiermit Beauftragten auch 
darauf, daß Personen, die Erzeugnisse nach 8 1 herstellen, 
behandeln oder in.den Verkehr bringen, die Voraussetzun- 
gen nach 8 10 erfüllen. Nach 8 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 
kann gegen Personen, die diese Tätigkeiten durchführen 
und nicht die Voraussetzungen des 8 10 erfüllen, ein Ord- 
nungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Dem Be- 
triebsinhaber wird gleichzeitig aufgegeben, diese Personen 
nicht mehr mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehr- 
bringen von Erzeugnissen nach $ 1 zu beschäftigen. 
I. 
Inkrafttreten und Außerkrafttreten 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. Januar 1977 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. De- 
zember 1986 außer Kraft. 
In Vertretung 
Naulin 
An die Bezirksämter 
ABI. S. 229 
Ausführungsvorschriften 
zur Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch 
und anderes zerkleinertes rohes Fleisch 
Vom 18. Januar 1977 
GesU IV C 1 — Fernruf: 
Durchw.: 2122 2719, Vermittl.: 21 22 - 1, intern: (979) 2719 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG, des 8 1 Abs. 3 
DVO-AZG in Verbindung mit Abschnitt XXVIII Nr. 18 der 
Anlage zu $ 1 DVO-AZG und des 8 6 Abs. 4 ASOG Bln 
werden zur Ausführung der Verordnung über Hackfleisch, 
Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch 
(Hackfleisch-Veroränung — HFIV) vom 10. Mai 1976 
(BGBl. I S. 1186/GVBl. S. 1091) die folgenden Ausfüh- 
rungsvorschriften erlassen: 
A. 
Zu 8 10 Abs. 3 Satz 2? und 8 13 Abs. 3 Satz 1 
(Zuständigkeiten) 
(1) Zuständige Behörden, denen die erforderlichen Kennt- 
nisse im Sinne des $ 10 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen wer- 
den, sind die Bezirksämter, Abteilung Gesundheitswesen — 
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt — Ges/VetLebA. —. 
Örtlich zuständig ist nach 8 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwal- 
tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 
(BGBl. I S. 1253/GVBl. S. 1173) das Bezirksamt, in dessen 
Bereich der jeweilige Betrieb seinen Sitz hat; für Betriebe 
mit Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstel- 
len ist das für den Zentralbetrieb örtlich zuständige Vete- 
rinär- und Lebensmittelaufsichtsamt zuständig. 
(2) Zuständige Behörden für die Erteilung von Ausnahme- 
genehmigungen nach 8 13 Abs. 3 Satz 1 sind die Bezirks- 
ämter, Abteilung Gesundheitswesen — Veterinär- und Le- 
bensmittelaufsichtsamt —. Örtlich zuständig ist nach $ 3 
Abs. 2 Buchst. a VwVfG das Bezirksamt, in dessen Be- 
reich die Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschafts- 
verpflegung oder das Reise- und Marktgewerbe betrieben 
werden. 
Zu 8 10 (Nachweis der fachlichen Voraussetzungen) 
(1) Das VetLebA. sieht die in 8 10 aufgeführten Personen 
als sachkundig an, wenn sie im Besitz eines im Geltungs- 
bereich der Verordnung anerkannten Prüfungszeugnisses 
sind. In den Fällen, in denen die Abschlußprüfung nicht im 
Geltungsbereich der Verordnung abgelegt worden ist, ent- 
scheidet über die Anerkennung das für die Berufsbildung 
zuständige Mitglied des Senats. Das VetLebA sieht die in 
$ 10 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Personen als sachkundig 
an, wenn sie im Besitz einer Arbeitgeberbescheinigung 
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Um- 
gang mit rohem Fleisch eines in $ 9 Abs. 1 aufgeführten 
Betriebes sind. 
(2) Das nach Absatz 1 zu $ 10 Abs. 3 Satz 2 und 8 13 
Abs. 3 Satz 1 dieser Ausführungsvorschriften örtlich zu- 
ständige VetLebA sieht den Nachweis der Sachkunde von 
Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfinnen im Lebensmittel- 
handwerk oder im Lebensmitteleinzelhandel, die die in $ 10 
Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Erzeugnisse zur unmittel- 
baren Abgabe an den Verbraucher herstellen, als erbracht 
an, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit 
rohem Fleisch erworben 'haben und mit den Vorschriften 
vertraut sind, die bei der Herstellung und der Behandlung 
der.in $ 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Er- 
zeugnisse zu beachten sind. Es müssen insbeondere Kennt- 
nisse vorhanden sein über: 
a) Beschafferrhheit, Lagern und Verwenden von Fleisch, 
insbesondere Hackfleisch, 
Reinigen, Desinfizieren, Warten und Pflegen von Räu- 
men, HEinrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten 
für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen 
von Hackfleisch-Erzeugnissen,
	        
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