Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
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Anlage 1 Richtlinien
über Ausweise für Schwerbeschädigte und
Schwerbehinderte
(Stand: Januar 1977)
Aufgrund der Änderungen des Schwerbehindertengesetzes
durch Artikel 2 und 3 des 8. Anpassungsgesetzes KÖV vom
14. 6. 1976 (BGBl. I S. 1481) sind die Richtlinien über
Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte
vom 11, Oktober 1965 (GMBl. Nr. 37 S. 402) nach Verein-
oarung mit. den Ländern nunmehr in folgender Fassung an-
zuwenden:
I. Arten der Ausweise
Als amtlichen Nachweis für die Inanspruchnahme von Rech-
ten, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehinderten-
gesetz (SchwbG) und von Vergünstigungen, die ihnen nach
anderen Vorschriften zustehen, erhalten Schwerbehinderte
einen amtlichen Ausweis, sofern sie rechtmäßig im Gel-
tungsbereich des SchwbG wohnen, sich gewöhnlich aufhal-
en oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben.
Einen amtlichen Ausweis können auch Deutsche i.S. des
Art. 116 GG erhalten, die besuchsweise in den Geltungsbe-
reich des Schwerbehindertengesetzes einreisen oder einrei-
sen wollen, sofern sie eine gesundheitliche Schädigung oder
Behinderung mit einer MdE um wenigstens 50 v.H. auf-
zrund von Unterlagen nach Abschnitt II nachweisen.
Es erhalten
den Schwerkriegsbeschädigtenausweis I
Beschädigte, die aufgrund einer MdE um wenigstens 70
v.H. Versorgung ch $ 1 oder $ 82 BVG Schalten: dies
gilt auch für Beschädigte, deren Recht auf Versorgung
ruht oder deren Anspruch auf die Bezüge infolge ge-
währter Kapitalabfindung erloschen ist,
den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II
Beschädigte, die aufgrund einer MdE um weniger als 70
v.H. aber um wenigstens 50 v.H. Versorgung nach $ 1
oder $ 82 BVG erhalten; dies gilt auch für Beschädigte,
deren Recht auf Versorgung ruht oder deren Anspruch
auf die Bezüge infolge gewährter Kapitalabfindung er-
loschen ist,
den Schwerbeschädigtenausweis
A. Deutsche,
die infolge einer gesundheitlichen Schädigung
im Sinne des $ 81 SVG, des $ 47 ZDG, des $ 1
BEG, des $ 4 HHG oder der $$ 2 und 4 des
Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungs-
schäden vom 1.12.1955 (BGBl. I S. 734) dr
durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder
durch Dienstunfall im Sinne der beamtenrecht-
lichen Vorschriften oder,
die infolge mehrerer dieser Schädigungen auch zu-
sammen mit einer gesundheitlichen Schädigung im
Sinne des $ 1 oder $ 82 BVG nicht nur vorüberge-
hend um wenigstens 50 v. H. in ihrer Erwerbsfähig-
keit "gemindert sind, oder
Deutsche,
die blind sind und das 6. Lebensjahr vollendet
haben,
Nichtdeutsche;
die im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnen
und die infolge der unter A. genannten Schädigun-
SD
gen nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v.H.
in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Durch Ar-
beitsunfall bzw. Berufskrankheit Schwerbehinderte
jedoch nur, soweit sie infolge ihrer. gesundheitlichen
Schädigung Leistungsansprüche nach der gesetzli-
chen Unfallversicherung haben,
den Ausweis für Schwerbehinderte
alle übrigen Personen, die körperlich, geistig oder see-
lisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer
Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig-
stens 50 v.H. gemindert sind.
II. Nachweis der Voraussetzungen
Als Nachweise einer nicht nur vorübergehenden gesundheit-
lichen Schädigung oder Behinderung und der darauf beru-
henden MdE gelten folgende Unterlagen:
1. für den Schwerkriegsbeschädigtenausweis I
ein Bescheid des Versorgungsamtes über die Anerken-
nung einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des $
1 oder $ 82 BVG mit einer MdE um wenigstens 70 v.H.,
für den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II
ein Bescheid des Versorgungsamtes über die Anerken-
nung einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des $
1 oder $ 82 BVG mit einer MdE um wenigstens 50 v.H.
oder 60 v.H.,
für den Schwerbeschädigtenausweis
ein Bescheid des Versorgungsamtes über die Aner-
kennung einer gesundheitlichen Schädigung im Sin-
ne des $ 81 SVG, des $ 47 ZDG oder des $ 4 HHG
mit einer MdE um wenigstens 50 v.H. oder
ein Bescheid der Entschädigungsbehörde über die
Anerkennung einer gesundheitlichen Schädigung im
Sinne des $ 1 BEG mit einer MdE um wenigstens 50
v.H. oder
ein Bescheid der nach dem Gesetz über die Abgel-
tung von Besatzungsschäden vom 1. 12. 1955 zu-
ständigen Behörde über eine nach $ 15 des Gesetzes
bewilligte Entschädigung für eine Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit; geht aus dem Be-
scheid der Grad der durch Besatzungsschäden verur-
sachten MdE um wenigstens 50 v.H. nicht hervor,
ist er vom Versorgungsamt festzustellen, oder
eine unanfechtbar gewordene Verwaltungs- oder Ge-
richtsentscheidung über die Anerkennung einer ge-
sundheitlichen Schädigung durch Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit im Sinne. der gesetzlichen Unfall-
versicherung oder im Sinne der beamtenrechtlichen
Unfallvorschriften mit einer MdE.um wenigstens 50
v.H. oder
eine Feststellung des Versorgungsamtes, daß der An-
tragsteller blind ist, oder
die Feststellung des Versorgungsamtes über eine Ge-
samt-MdE um wenigstens 50 v.H., die sich aus der
Gesamtheit der gesundheitlichen Schädigungen im
Sinne der Nrn. 1, 2 und 3a bis d ergibt,
für den Ausweis für Schwerbehinderte
die Feststellung des Versorgungsamtes über das Vorlie-
gen einer MdE um wenigstens 50 v.H.
I. Ausstellung der Ausweise
(1) Für. die.in Abschnitt. I._ genannten Ausweise gelten die
anliegenden Muster.*) Ausweise sind. nur mit der Unter-
schrift des Ausweisinhabers gültig.
') siehe Bundesversorgungsblatt Heft 3-4/1977