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Volume Nr. 5, 12. Mai 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
59 
A Ma 
en N 
A A ET UT 
Anlage 1 Richtlinien 
über Ausweise für Schwerbeschädigte und 
Schwerbehinderte 
(Stand: Januar 1977) 
Aufgrund der Änderungen des Schwerbehindertengesetzes 
durch Artikel 2 und 3 des 8. Anpassungsgesetzes KÖV vom 
14. 6. 1976 (BGBl. I S. 1481) sind die Richtlinien über 
Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte 
vom 11, Oktober 1965 (GMBl. Nr. 37 S. 402) nach Verein- 
oarung mit. den Ländern nunmehr in folgender Fassung an- 
zuwenden: 
I. Arten der Ausweise 
Als amtlichen Nachweis für die Inanspruchnahme von Rech- 
ten, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehinderten- 
gesetz (SchwbG) und von Vergünstigungen, die ihnen nach 
anderen Vorschriften zustehen, erhalten Schwerbehinderte 
einen amtlichen Ausweis, sofern sie rechtmäßig im Gel- 
tungsbereich des SchwbG wohnen, sich gewöhnlich aufhal- 
en oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben. 
Einen amtlichen Ausweis können auch Deutsche i.S. des 
Art. 116 GG erhalten, die besuchsweise in den Geltungsbe- 
reich des Schwerbehindertengesetzes einreisen oder einrei- 
sen wollen, sofern sie eine gesundheitliche Schädigung oder 
Behinderung mit einer MdE um wenigstens 50 v.H. auf- 
zrund von Unterlagen nach Abschnitt II nachweisen. 
Es erhalten 
den Schwerkriegsbeschädigtenausweis I 
Beschädigte, die aufgrund einer MdE um wenigstens 70 
v.H. Versorgung ch $ 1 oder $ 82 BVG Schalten: dies 
gilt auch für Beschädigte, deren Recht auf Versorgung 
ruht oder deren Anspruch auf die Bezüge infolge ge- 
währter Kapitalabfindung erloschen ist, 
den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II 
Beschädigte, die aufgrund einer MdE um weniger als 70 
v.H. aber um wenigstens 50 v.H. Versorgung nach $ 1 
oder $ 82 BVG erhalten; dies gilt auch für Beschädigte, 
deren Recht auf Versorgung ruht oder deren Anspruch 
auf die Bezüge infolge gewährter Kapitalabfindung er- 
loschen ist, 
den Schwerbeschädigtenausweis 
A. Deutsche, 
die infolge einer gesundheitlichen Schädigung 
im Sinne des $ 81 SVG, des $ 47 ZDG, des $ 1 
BEG, des $ 4 HHG oder der $$ 2 und 4 des 
Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungs- 
schäden vom 1.12.1955 (BGBl. I S. 734) dr 
durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im 
Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder 
durch Dienstunfall im Sinne der beamtenrecht- 
lichen Vorschriften oder, 
die infolge mehrerer dieser Schädigungen auch zu- 
sammen mit einer gesundheitlichen Schädigung im 
Sinne des $ 1 oder $ 82 BVG nicht nur vorüberge- 
hend um wenigstens 50 v. H. in ihrer Erwerbsfähig- 
keit "gemindert sind, oder 
Deutsche, 
die blind sind und das 6. Lebensjahr vollendet 
haben, 
Nichtdeutsche; 
die im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnen 
und die infolge der unter A. genannten Schädigun- 
SD 
gen nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v.H. 
in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Durch Ar- 
beitsunfall bzw. Berufskrankheit Schwerbehinderte 
jedoch nur, soweit sie infolge ihrer. gesundheitlichen 
Schädigung Leistungsansprüche nach der gesetzli- 
chen Unfallversicherung haben, 
den Ausweis für Schwerbehinderte 
alle übrigen Personen, die körperlich, geistig oder see- 
lisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer 
Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig- 
stens 50 v.H. gemindert sind. 
II. Nachweis der Voraussetzungen 
Als Nachweise einer nicht nur vorübergehenden gesundheit- 
lichen Schädigung oder Behinderung und der darauf beru- 
henden MdE gelten folgende Unterlagen: 
1. für den Schwerkriegsbeschädigtenausweis I 
ein Bescheid des Versorgungsamtes über die Anerken- 
nung einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des $ 
1 oder $ 82 BVG mit einer MdE um wenigstens 70 v.H., 
für den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II 
ein Bescheid des Versorgungsamtes über die Anerken- 
nung einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des $ 
1 oder $ 82 BVG mit einer MdE um wenigstens 50 v.H. 
oder 60 v.H., 
für den Schwerbeschädigtenausweis 
ein Bescheid des Versorgungsamtes über die Aner- 
kennung einer gesundheitlichen Schädigung im Sin- 
ne des $ 81 SVG, des $ 47 ZDG oder des $ 4 HHG 
mit einer MdE um wenigstens 50 v.H. oder 
ein Bescheid der Entschädigungsbehörde über die 
Anerkennung einer gesundheitlichen Schädigung im 
Sinne des $ 1 BEG mit einer MdE um wenigstens 50 
v.H. oder 
ein Bescheid der nach dem Gesetz über die Abgel- 
tung von Besatzungsschäden vom 1. 12. 1955 zu- 
ständigen Behörde über eine nach $ 15 des Gesetzes 
bewilligte Entschädigung für eine Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit; geht aus dem Be- 
scheid der Grad der durch Besatzungsschäden verur- 
sachten MdE um wenigstens 50 v.H. nicht hervor, 
ist er vom Versorgungsamt festzustellen, oder 
eine unanfechtbar gewordene Verwaltungs- oder Ge- 
richtsentscheidung über die Anerkennung einer ge- 
sundheitlichen Schädigung durch Arbeitsunfall oder 
Berufskrankheit im Sinne. der gesetzlichen Unfall- 
versicherung oder im Sinne der beamtenrechtlichen 
Unfallvorschriften mit einer MdE.um wenigstens 50 
v.H. oder 
eine Feststellung des Versorgungsamtes, daß der An- 
tragsteller blind ist, oder 
die Feststellung des Versorgungsamtes über eine Ge- 
samt-MdE um wenigstens 50 v.H., die sich aus der 
Gesamtheit der gesundheitlichen Schädigungen im 
Sinne der Nrn. 1, 2 und 3a bis d ergibt, 
für den Ausweis für Schwerbehinderte 
die Feststellung des Versorgungsamtes über das Vorlie- 
gen einer MdE um wenigstens 50 v.H. 
I. Ausstellung der Ausweise 
(1) Für. die.in Abschnitt. I._ genannten Ausweise gelten die 
anliegenden Muster.*) Ausweise sind. nur mit der Unter- 
schrift des Ausweisinhabers gültig. 
') siehe Bundesversorgungsblatt Heft 3-4/1977
	        
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