Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
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führungsvorschriften über den Einsatz des Einkom-
mens nach dem Bundessozialhilfegesetz2” und die
Ausführungsvorschriften über den Einsatz des. Ver-
mögens nach dem Bundessozialhilfegesetz?). Das
Pflegegeld.nach dem BHPfIG ist insoweit keine zweck-
gleiche Leistung ($'77 BSHG). Für Fälle nach 8 69
Abs. 2 BSHG gilt die allgemeine Einkommensgrenze
($ 79 BSHG), für Fälle nach 8 69 Abs. 3 BSHG die
besondere Einkommensgrenze ($ 81 Abs. 1 Nr. 5
BSHG).
Umfang der Beitragserstattung
5. (1) Bei der Bemessung der zu ersetzenden Beiträge
ist davon auszugehen, daß die Erstattung von Bei-
trägen als Gegenleistung für die pflegerische Tätigkeit
anzusehen ist. Die Höhe des zu ersetzenden Beitrags
muß demnach dem Umfang der Pflegeleistung ent-
sprechen.
(2) Ist der volle Einsatz der Pflegeperson (100%
Pflegeaufwand) notwendig geworden, d. h., war sie
mindestens sechs Stunden pro Tag (einschließlich
Sonnabend und Sonntag) tätig, so richtet sich der
Beitrag nach dem durchschnittlichen Bruttoarbeits-
entgelt. Das durchschnittliche monatliche Brutto-
arbeitsentgelt wird jährlich durch Rundschreiben be-
kanntgegeben.
(3) Obwohl der zeitliche Aufwand für die Pflege kein
Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zu einer
Stufe des Pflegegeldes nach dem BHPTflG darstellt,
ergibt diese Zuordnung zu einer Stufe des Pflege-
geldes einen Hinweis auf den zeitlichen Pflegeaufwand
im Einzelfall. Die Voraussetzungen des Absatzes 2
können daher im Einzelfall als erfüllt angesehen wer-
den, wenn ein Pflegegeld nach Stufe V des BHPfIG
gewährt wird. Um die Ermittlung der Versicherungs-
beiträge einschließlich der Errechnung des Umfanges
einer teilweisen Pflegetätigkeit zu vereinfachen, wird
daher folgender durchschnittlicher Vomhundertsatz an-
gesetzt:
Stufe V :— 100 v.H.
Stufe IV — 775 v.H.
Stufe II = - 50 v.H.
Ste N = 30 v.H4.
Stufe I == 20 v.H.
Errechnet man diese Vomhundertsätze des durch-
schnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, so er-
gibt sich ein anteiliges monatliches. durchschnittliches
Bruttoarbeitsentgelt. Die Beitragshöhe beträgt 18 v. H.
(Beitragssatz) des errechneten Monatsentgelts, in volle
DM ohne Pfennige.
(4) Wird in den Stufen I bis IV ein höherer Vom-
hundertsatz geltend gemacht, so ist hierüber ein ge-
eigneter Nachweis zu verlangen.
Ist im Einzelfall eine weitere Pflegekraft eingesetzt
(z. B. im Rahmen der Hauspflege), so wird der ent-
sprechende Vomhundertsatz anteilig bemessen. Soweit
dieser Pflegeaufwand mit den Stundensätzen für
Hauspflegekräfte vergütet wird, sind daneben Beiträge
für eine angemessene Alterssicherung nicht zu er-
statten.
Bei der Entscheidung über den Aufwendungsersatz für
Beiträge werden Pflegepersonen, die keine Alters-
sicherung haben oder erwarten können und solche, die
eine nicht angemessene Alterssicherung haben oder
erwarten können, gleichbehandelt.
Sollen in Fällen des $ 69 Abs. 2 BSHG Versicherungs-
beiträge im Ermessenswege übernommen werden, so
ist der monatliche erforderliche Pflegeaufwand nach
Lage des Einzelfalles festzusetzen.
?) Ausführungsvorschriften über den HEinsatz des Einkommens
nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-ESH) vom 27. September
1974 (ABl. S. 1274 — DBl. IV/1974 Nr. 66), zuletzt’geändert. durch
Verwaltungsvorschriften vom 27. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. 91
— DBl. 1977 IV S. 13). -
Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens nach
jljem Bundessozialhilfegesetz (AV-VSH) vom 27, September 1974
(ABl. S. 1280 — DBIl. IV/1974 Nr. 67.
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3)
Verfahren
9. Die Beitragserstattung oder -übernahme ist von einem
Antrag abhängig. Antragsberechtigt ist der Pflege-
bedürftige. Beiträge werden in der Regel vom Antrags-
monat an übernommen ($ 5 BSHG), und zwar für die
gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. .
Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Nummer 2
Buchst. b (vgl. Nummer 4) ist der Pflegebedürftige
aufzufordern, die. erforderlichen Angaben von der
Pflegeperson einzuholen. Beweispflichtig ist der Pflege-
bedürftige.
Obwohl den Anspruch auf Erstattung der Beiträge der
Pflegebedürftige hat, können nach Lage des HEinzel-
falles (wenn z. B. die bestimmungsgemäße Verwen-
dung der Beiträge gefährdet sein könnte) die ent-
sprechenden Leistungen auch unmittelbar an-:die Pfle-
geperson oder an den Versicherungsträger ausgezahlt
werden.
Es bleibt der Pflegeperson unbenommen, höhere Bei-
träge zu entrichten, wenn sie den Unterschiedsbetrag
zur Leistung des Sozialhilfeträgers aus eigenen Mitteln
aufbringt.
Schlußvorschriften
13. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 1977
in Kraft. Sie treten am 30. Juni 1982 außer Kraft.
In Vertretung
Werner Müller
Der Senat von Berlin
An die Bezirksämter
die Krankenhausbetriebe
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
die Medizinaluntersuchungsämter I, II, III Berlin
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel-
und gerichtliche Chemie Berlin
die Landesanstalt für Veterinärmedizin
und Lebensmittelhygiene Berlin
das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
die Landesimpfanstalt Berlin
mit tropenmedizinischer Beratungsstelle
die Akademie für Arbeitsmedizin Berlin
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin
den Berliner Blutspendedienst
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Senator für Familie, Jugend und Sport
den Präsidenten des Rechnungshofes
ABI. S. 590
Allgemeine Anweisung
über ambulante Leistungen in den medizinischen
Bäderabteilungen der Krankenhausbetriebe und Stadtbäder
(Bäderleistungs-Anweisung)
Vom 5. April 1977
GesU III B 42 — Fernruf:
Durchw.: 21 22 2652, Vermittl.: 2122 - 1, intern: (979) 2652
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Abschnitt I
Allgemeines I
1 — Leistungsumfang
(1) In den Krankenhausbetrieben und Stadtbädern mit
medizinischen Bäderabteilungen werden, soweit die perso-
nellen Voraussetzungen gegeben sind und die vorhandene
Einrichtung der‘ Bäderabteilung dies zuläßt, auf Kosten
der Krankenkassen die in der Bäderpreisliste oder in be-
sonderen Vereinbarungen genannten Leistungen abgegeben,
an Selbstzahler die in der Bäderpreisliste für Selbstzahler
genannten Leistungen.
(2) In den medizinischen Bäderabteilungen der Kranken-
hausbetriebe werden ambulante Leistungen nur abgegeben.