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Volume Nr. 4, 12. Mai 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
ec 
CE 
führungsvorschriften über den Einsatz des Einkom- 
mens nach dem Bundessozialhilfegesetz2” und die 
Ausführungsvorschriften über den Einsatz des. Ver- 
mögens nach dem Bundessozialhilfegesetz?). Das 
Pflegegeld.nach dem BHPfIG ist insoweit keine zweck- 
gleiche Leistung ($'77 BSHG). Für Fälle nach 8 69 
Abs. 2 BSHG gilt die allgemeine Einkommensgrenze 
($ 79 BSHG), für Fälle nach 8 69 Abs. 3 BSHG die 
besondere Einkommensgrenze ($ 81 Abs. 1 Nr. 5 
BSHG). 
Umfang der Beitragserstattung 
5. (1) Bei der Bemessung der zu ersetzenden Beiträge 
ist davon auszugehen, daß die Erstattung von Bei- 
trägen als Gegenleistung für die pflegerische Tätigkeit 
anzusehen ist. Die Höhe des zu ersetzenden Beitrags 
muß demnach dem Umfang der Pflegeleistung ent- 
sprechen. 
(2) Ist der volle Einsatz der Pflegeperson (100% 
Pflegeaufwand) notwendig geworden, d. h., war sie 
mindestens sechs Stunden pro Tag (einschließlich 
Sonnabend und Sonntag) tätig, so richtet sich der 
Beitrag nach dem durchschnittlichen Bruttoarbeits- 
entgelt. Das durchschnittliche monatliche Brutto- 
arbeitsentgelt wird jährlich durch Rundschreiben be- 
kanntgegeben. 
(3) Obwohl der zeitliche Aufwand für die Pflege kein 
Abgrenzungskriterium für die Zuordnung zu einer 
Stufe des Pflegegeldes nach dem BHPTflG darstellt, 
ergibt diese Zuordnung zu einer Stufe des Pflege- 
geldes einen Hinweis auf den zeitlichen Pflegeaufwand 
im Einzelfall. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 
können daher im Einzelfall als erfüllt angesehen wer- 
den, wenn ein Pflegegeld nach Stufe V des BHPfIG 
gewährt wird. Um die Ermittlung der Versicherungs- 
beiträge einschließlich der Errechnung des Umfanges 
einer teilweisen Pflegetätigkeit zu vereinfachen, wird 
daher folgender durchschnittlicher Vomhundertsatz an- 
gesetzt: 
Stufe V :— 100 v.H. 
Stufe IV — 775 v.H. 
Stufe II = - 50 v.H. 
Ste N = 30 v.H4. 
Stufe I == 20 v.H. 
Errechnet man diese Vomhundertsätze des durch- 
schnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, so er- 
gibt sich ein anteiliges monatliches. durchschnittliches 
Bruttoarbeitsentgelt. Die Beitragshöhe beträgt 18 v. H. 
(Beitragssatz) des errechneten Monatsentgelts, in volle 
DM ohne Pfennige. 
(4) Wird in den Stufen I bis IV ein höherer Vom- 
hundertsatz geltend gemacht, so ist hierüber ein ge- 
eigneter Nachweis zu verlangen. 
Ist im Einzelfall eine weitere Pflegekraft eingesetzt 
(z. B. im Rahmen der Hauspflege), so wird der ent- 
sprechende Vomhundertsatz anteilig bemessen. Soweit 
dieser Pflegeaufwand mit den Stundensätzen für 
Hauspflegekräfte vergütet wird, sind daneben Beiträge 
für eine angemessene Alterssicherung nicht zu er- 
statten. 
Bei der Entscheidung über den Aufwendungsersatz für 
Beiträge werden Pflegepersonen, die keine Alters- 
sicherung haben oder erwarten können und solche, die 
eine nicht angemessene Alterssicherung haben oder 
erwarten können, gleichbehandelt. 
Sollen in Fällen des $ 69 Abs. 2 BSHG Versicherungs- 
beiträge im Ermessenswege übernommen werden, so 
ist der monatliche erforderliche Pflegeaufwand nach 
Lage des Einzelfalles festzusetzen. 
?) Ausführungsvorschriften über den HEinsatz des Einkommens 
nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-ESH) vom 27. September 
1974 (ABl. S. 1274 — DBl. IV/1974 Nr. 66), zuletzt’geändert. durch 
Verwaltungsvorschriften vom 27. Dezember 1976 (ABl. 1977 S. 91 
— DBl. 1977 IV S. 13). - 
Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens nach 
jljem Bundessozialhilfegesetz (AV-VSH) vom 27, September 1974 
(ABl. S. 1280 — DBIl. IV/1974 Nr. 67. 
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nr 
3) 
Verfahren 
9. Die Beitragserstattung oder -übernahme ist von einem 
Antrag abhängig. Antragsberechtigt ist der Pflege- 
bedürftige. Beiträge werden in der Regel vom Antrags- 
monat an übernommen ($ 5 BSHG), und zwar für die 
gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. . 
Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Nummer 2 
Buchst. b (vgl. Nummer 4) ist der Pflegebedürftige 
aufzufordern, die. erforderlichen Angaben von der 
Pflegeperson einzuholen. Beweispflichtig ist der Pflege- 
bedürftige. 
Obwohl den Anspruch auf Erstattung der Beiträge der 
Pflegebedürftige hat, können nach Lage des HEinzel- 
falles (wenn z. B. die bestimmungsgemäße Verwen- 
dung der Beiträge gefährdet sein könnte) die ent- 
sprechenden Leistungen auch unmittelbar an-:die Pfle- 
geperson oder an den Versicherungsträger ausgezahlt 
werden. 
Es bleibt der Pflegeperson unbenommen, höhere Bei- 
träge zu entrichten, wenn sie den Unterschiedsbetrag 
zur Leistung des Sozialhilfeträgers aus eigenen Mitteln 
aufbringt. 
Schlußvorschriften 
13. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juli 1977 
in Kraft. Sie treten am 30. Juni 1982 außer Kraft. 
In Vertretung 
Werner Müller 
Der Senat von Berlin 
An die Bezirksämter 
die Krankenhausbetriebe 
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin 
die Medizinaluntersuchungsämter I, II, III Berlin 
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- 
und gerichtliche Chemie Berlin 
die Landesanstalt für Veterinärmedizin 
und Lebensmittelhygiene Berlin 
das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin 
die Landesimpfanstalt Berlin 
mit tropenmedizinischer Beratungsstelle 
die Akademie für Arbeitsmedizin Berlin 
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin 
den Berliner Blutspendedienst 
nachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
den Senator für Familie, Jugend und Sport 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
ABI. S. 590 
Allgemeine Anweisung 
über ambulante Leistungen in den medizinischen 
Bäderabteilungen der Krankenhausbetriebe und Stadtbäder 
(Bäderleistungs-Anweisung) 
Vom 5. April 1977 
GesU III B 42 — Fernruf: 
Durchw.: 21 22 2652, Vermittl.: 2122 - 1, intern: (979) 2652 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Abschnitt I 
Allgemeines I 
1 — Leistungsumfang 
(1) In den Krankenhausbetrieben und Stadtbädern mit 
medizinischen Bäderabteilungen werden, soweit die perso- 
nellen Voraussetzungen gegeben sind und die vorhandene 
Einrichtung der‘ Bäderabteilung dies zuläßt, auf Kosten 
der Krankenkassen die in der Bäderpreisliste oder in be- 
sonderen Vereinbarungen genannten Leistungen abgegeben, 
an Selbstzahler die in der Bäderpreisliste für Selbstzahler 
genannten Leistungen. 
(2) In den medizinischen Bäderabteilungen der Kranken- 
hausbetriebe werden ambulante Leistungen nur abgegeben.
	        
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