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Volume Nr. 4, 12. Mai 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
21. Lebensjahr vollendet haben, ist insoweit grundsätz- 
lich die Sollvorschrift des $ 43 Abs. 2 letzter Satz 
BSHG anzuwenden. 
(2) Sofern der Behinderte die Voraussetzungen des 
$ 43 Abs. 2 BSHG nicht erfüllt, wird zur Vermeidung 
von Ungleichbehandlungen der Einsatz des Einkom- 
mens nach $ 84 Abs. 1 BSHG nicht zugemutet. 
(3) Es ist davon auszugehen, daß häusliche Erspar- 
hisse durch den Aufenthalt in einem Jugendwerkheim 
nicht entstehen. Ein Kostenbeitrag darf daher weder 
hach $ 43 Abs. 2 BSHG noch nach $ 95 Nr. 3 BSHG 
gefordert werden. 
Allgemeines 
(1) Die laufende Erstattung von Beiträgen für eine 
angemessene Alterssicherung ($ 69 Abs. 2 Satz 2, 
Abs. 3 Satz 2 BSHG) dient dem Ziel, die Pflegeperson 
im Alter weitgehend von der. Sozialhilfe unabhängig 
zu machen. 
(2) Dem Pflegebedürftigen im Sinne des $ 69 Abs. 3 
BSHG sind zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendun- 
gen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine ange- 
messene Alterssicherung zu erstatten. 
In den Fällen des $ 69 Abs. 2 BSHG können entspre- 
chende Leistungen gewährt werden. 
(3) Für eine Erstattung kommen in der Regel Beiträge 
zu einer gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. 
Nur in Ausnahmefällen wird eine Beitragserstattung 
für eine private Lebensversicherung zu gewähren sein, 
wenn hierdurch eine den Leistungen der gesetzlichen 
Rentenversicherung vergleichbare angemessene Alters- 
sicherung erreicht werden kann. 
Höherversicherungsbeiträge werden nicht übernommen. 
Anspruchsvoraussetzungen 
2. Der Anspruch auf Übernahme oder Erstattung der 
Beiträge setzt voraus, daß 
a) es sich um eine Pflege im Sinne des $ 69 BSHG 
handelt, ] 
b) die Beiträge für eine angemessene Alterssicherung 
bestimmt sind. 
Die Voraussetzung nach Nummer 2 Buchst.a-kann ohne 
weitere Prüfung in den Fällen als erfüllt angesehen 
werden, in denen ein Pflegegeld nach dem Blinden- und 
Hilflosenpflegegeldgesetz (BHPf1G)1) wegen Hilflosig- 
keit bewilligt worden ist. Wird ein Pflegegeld nicht 
gezahlt, ist in der Regel 8 69 Abs. 2 BSHG anzuwenden. 
Die pflegerische Tätigkeit und deren Notwendigkeit 
ist besonders nachzuweisen. 
530 
Eine Kostenerstattung zwischen dem Jugendamt bzw. 
der Abteilung Sozialwesen des Wohnbezirks und dem 
Jugendamt des betreuenden Bezirks findet nicht statt. 
51 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. November 
1976 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 
1986 außer Kraft. 
In Vertretung 
Kreft 
Der Senator 
für Gesundheit und Umweltschutz 
An die Bezirksämter ABI. 5. 486 
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- 
und gerichtliche Chemie Berlin 
die Landesanstalt für Veterinärmedizin 
und Lebensmittelhygiene Berlin 
den Polizeipräsidenten in Berlin 
Rundschreiben über Sachverständige 
für Lebensmitteluntersuchungen 
Vom 21. März 1977 
GesU IV B 1 — Fernruf: 
Durchw.: 2122 2705, Vermittl.: 2122 - 1, intern: (979) 2705 
+ 
(1) Erhält eine Pflegeperson selbst bereits Leistungen, 
z. B. der Kriegsopferversorgung, durch Ansprüche 
gegen einen Versicherungsträger auf Grund eigener 
Berufstätigkeit, Lastenausgleichszahlungen oder auf 
Grund von Hinterbliebenenansprüchen, die als ange- 
messene Alterssicherung anzusehen sind, oder kann sie 
Solche Leistungen in Zukunft erwarten, so werden 
Aufwendungen für derartige Beiträge in der Regel 
nicht erstattet (vgl. $ 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG). 
(2) Die Alterssicherung gilt als angemessen, wenn die 
monatlichen Einkünfte hieraus mindestens den Regel- 
bedarf der Sozialhilfe (Regelsatz plus Unterkunfts- 
kosten plus: Mehrbedarf plus Zuschlag für Bekleidung 
(25,— DM) und gegebenenfalls Brennstoffe (30,— DM) 
erreichen. Bei erst in Zukunft zu erwartenden Leistun- 
gen kann diese Voraussetzung nur’ geschätzt werden, 
wobei von den gegenwärtigen Verhältnissen auszu- 
gehen ist. Wird von dem Träger der Rentenversiche- 
rung bereits ein Altersruhegeld gewährt, sind. weitere 
Beitragszahlungen rentenrechtlich nicht zulässig. 
(3) Bei der Prüfung der Angemessenheit darf ferner 
hicht außer Betracht bleiben, daß allein das Erreichen 
des Rentenanspruchs an sich in der Regel gleichzeitig 
die Krankenversicherung der Pflegeperson sicherstellt. 
(4) Wenn durch die laufende Erstattung von Beiträ- 
gen. die Anwartschaft für einen späteren Renten- 
anspruch — hierfür sind mindestens 60 Monate Ver- 
sicherungszeit für Erwerbs- und Berufsunfähigkeits- 
renten und 180 Monate Versicherungszeit für das 
Altersruhegeld erforderlich —, insbesondere wegen des 
Alters der Pflegeperson, nicht mehr erreicht werden 
kann, entfällt eine Beitragserstattung. 
(5) Eine Beitragserstattung kommt nur insoweit in 
Betracht, als dem Pflegebedürftigen die Aufbringung 
der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nach 
$ 28 BSHG nicht zugemutet werden kann (vgl. Aus- 
Ich habe Herrn Professor Dr. Hans-Jürgen Stan für die 
Durchführung von chemisch-physikalischen Untersuchun- 
gen von Lebensmittel-Gegenproben [$ 42 des Gesetzes über 
den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kos- 
metischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Le- 
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) vom 15. August 
1974 (BGBl. I S. 1945 / GVBl. S. 2194) ] für den Bereich des 
Landes Berlin widerruflich bestellt. 
Herr Professor Stan führt diese Untersuchungen im Insti- 
tut für Lebensmittelchemie der Technischen Universität 
Berlin, Müller-Breslau-Straße 10, 1000 Berlin 12, durch. 
Im Auftrag 
Dr. Scheunemann 
Der Senator für Arbeit und Soziales 
An die Bezirksämter ABI. S. 591 
Ausführungsvorschriften über die Beitragserstattung 
im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach 8 69 
des Bundessozialhilfegesetzes 
Vom 30. März 1977 
ArbSoz VII A 12 — Fernruf: 
Durchw.: 21 22 2207, Vermittl.: 2122 - 1, intern: (979) 2207 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. Sb. II 
2170-2) werden zur Ausführung des:  Bundessozialhilfe- 
gesetzes (BSHG) in der Fassung vom 13. Februar 1976 
(BGBl. TI 5.289 / GVBl. S, 366) die folgenden Ausführungs- 
vorschriften erlassen: 
1) 
Blinden- und Hilflosenpflegegesetz: (BHPflG) in der Fassung 
vom 24. Juli 1970 (GVBl. S. 1304), geändert durch Gesetz vom 
25. November 1974 (GVBl. S. 2742),
	        
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