Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
21. Lebensjahr vollendet haben, ist insoweit grundsätz-
lich die Sollvorschrift des $ 43 Abs. 2 letzter Satz
BSHG anzuwenden.
(2) Sofern der Behinderte die Voraussetzungen des
$ 43 Abs. 2 BSHG nicht erfüllt, wird zur Vermeidung
von Ungleichbehandlungen der Einsatz des Einkom-
mens nach $ 84 Abs. 1 BSHG nicht zugemutet.
(3) Es ist davon auszugehen, daß häusliche Erspar-
hisse durch den Aufenthalt in einem Jugendwerkheim
nicht entstehen. Ein Kostenbeitrag darf daher weder
hach $ 43 Abs. 2 BSHG noch nach $ 95 Nr. 3 BSHG
gefordert werden.
Allgemeines
(1) Die laufende Erstattung von Beiträgen für eine
angemessene Alterssicherung ($ 69 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 3 Satz 2 BSHG) dient dem Ziel, die Pflegeperson
im Alter weitgehend von der. Sozialhilfe unabhängig
zu machen.
(2) Dem Pflegebedürftigen im Sinne des $ 69 Abs. 3
BSHG sind zusätzlich zum Pflegegeld die Aufwendun-
gen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine ange-
messene Alterssicherung zu erstatten.
In den Fällen des $ 69 Abs. 2 BSHG können entspre-
chende Leistungen gewährt werden.
(3) Für eine Erstattung kommen in der Regel Beiträge
zu einer gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht.
Nur in Ausnahmefällen wird eine Beitragserstattung
für eine private Lebensversicherung zu gewähren sein,
wenn hierdurch eine den Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung vergleichbare angemessene Alters-
sicherung erreicht werden kann.
Höherversicherungsbeiträge werden nicht übernommen.
Anspruchsvoraussetzungen
2. Der Anspruch auf Übernahme oder Erstattung der
Beiträge setzt voraus, daß
a) es sich um eine Pflege im Sinne des $ 69 BSHG
handelt, ]
b) die Beiträge für eine angemessene Alterssicherung
bestimmt sind.
Die Voraussetzung nach Nummer 2 Buchst.a-kann ohne
weitere Prüfung in den Fällen als erfüllt angesehen
werden, in denen ein Pflegegeld nach dem Blinden- und
Hilflosenpflegegeldgesetz (BHPf1G)1) wegen Hilflosig-
keit bewilligt worden ist. Wird ein Pflegegeld nicht
gezahlt, ist in der Regel 8 69 Abs. 2 BSHG anzuwenden.
Die pflegerische Tätigkeit und deren Notwendigkeit
ist besonders nachzuweisen.
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Eine Kostenerstattung zwischen dem Jugendamt bzw.
der Abteilung Sozialwesen des Wohnbezirks und dem
Jugendamt des betreuenden Bezirks findet nicht statt.
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Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. November
1976 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober
1986 außer Kraft.
In Vertretung
Kreft
Der Senator
für Gesundheit und Umweltschutz
An die Bezirksämter ABI. 5. 486
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel-
und gerichtliche Chemie Berlin
die Landesanstalt für Veterinärmedizin
und Lebensmittelhygiene Berlin
den Polizeipräsidenten in Berlin
Rundschreiben über Sachverständige
für Lebensmitteluntersuchungen
Vom 21. März 1977
GesU IV B 1 — Fernruf:
Durchw.: 2122 2705, Vermittl.: 2122 - 1, intern: (979) 2705
+
(1) Erhält eine Pflegeperson selbst bereits Leistungen,
z. B. der Kriegsopferversorgung, durch Ansprüche
gegen einen Versicherungsträger auf Grund eigener
Berufstätigkeit, Lastenausgleichszahlungen oder auf
Grund von Hinterbliebenenansprüchen, die als ange-
messene Alterssicherung anzusehen sind, oder kann sie
Solche Leistungen in Zukunft erwarten, so werden
Aufwendungen für derartige Beiträge in der Regel
nicht erstattet (vgl. $ 69 Abs. 3 Satz 3 BSHG).
(2) Die Alterssicherung gilt als angemessen, wenn die
monatlichen Einkünfte hieraus mindestens den Regel-
bedarf der Sozialhilfe (Regelsatz plus Unterkunfts-
kosten plus: Mehrbedarf plus Zuschlag für Bekleidung
(25,— DM) und gegebenenfalls Brennstoffe (30,— DM)
erreichen. Bei erst in Zukunft zu erwartenden Leistun-
gen kann diese Voraussetzung nur’ geschätzt werden,
wobei von den gegenwärtigen Verhältnissen auszu-
gehen ist. Wird von dem Träger der Rentenversiche-
rung bereits ein Altersruhegeld gewährt, sind. weitere
Beitragszahlungen rentenrechtlich nicht zulässig.
(3) Bei der Prüfung der Angemessenheit darf ferner
hicht außer Betracht bleiben, daß allein das Erreichen
des Rentenanspruchs an sich in der Regel gleichzeitig
die Krankenversicherung der Pflegeperson sicherstellt.
(4) Wenn durch die laufende Erstattung von Beiträ-
gen. die Anwartschaft für einen späteren Renten-
anspruch — hierfür sind mindestens 60 Monate Ver-
sicherungszeit für Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-
renten und 180 Monate Versicherungszeit für das
Altersruhegeld erforderlich —, insbesondere wegen des
Alters der Pflegeperson, nicht mehr erreicht werden
kann, entfällt eine Beitragserstattung.
(5) Eine Beitragserstattung kommt nur insoweit in
Betracht, als dem Pflegebedürftigen die Aufbringung
der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen nach
$ 28 BSHG nicht zugemutet werden kann (vgl. Aus-
Ich habe Herrn Professor Dr. Hans-Jürgen Stan für die
Durchführung von chemisch-physikalischen Untersuchun-
gen von Lebensmittel-Gegenproben [$ 42 des Gesetzes über
den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kos-
metischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) vom 15. August
1974 (BGBl. I S. 1945 / GVBl. S. 2194) ] für den Bereich des
Landes Berlin widerruflich bestellt.
Herr Professor Stan führt diese Untersuchungen im Insti-
tut für Lebensmittelchemie der Technischen Universität
Berlin, Müller-Breslau-Straße 10, 1000 Berlin 12, durch.
Im Auftrag
Dr. Scheunemann
Der Senator für Arbeit und Soziales
An die Bezirksämter ABI. S. 591
Ausführungsvorschriften über die Beitragserstattung
im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach 8 69
des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 30. März 1977
ArbSoz VII A 12 — Fernruf:
Durchw.: 21 22 2207, Vermittl.: 2122 - 1, intern: (979) 2207
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. Sb. II
2170-2) werden zur Ausführung des: Bundessozialhilfe-
gesetzes (BSHG) in der Fassung vom 13. Februar 1976
(BGBl. TI 5.289 / GVBl. S, 366) die folgenden Ausführungs-
vorschriften erlassen:
1)
Blinden- und Hilflosenpflegegesetz: (BHPflG) in der Fassung
vom 24. Juli 1970 (GVBl. S. 1304), geändert durch Gesetz vom
25. November 1974 (GVBl. S. 2742),