46
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
TEE EN LER TRUE NG
N
3 — Besichtigungskommission
(3) Die Kommission ist befugt, Proben zum Zweck der
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Sie ist dazu
verpflichtet, wenn der Apothekenleiter Einspruch gegen
die Beanstandung eines Arzneimittels erhebt. Sofern der
Apothekenleiter nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist,
soweit möglich, ein Teil der Probe amtlich verschlossen
oder versiegelt zurückzulassen.
(4) Die Kommission überprüft die Geräte und Apparaturen
auf ihre Betriebsfähigkeit und Verwendbarkeit gemäß den
Anforderungen des Arzneibuches.
(5) Die Kommission prüft die Personalien des Apotheken-
jeiters, des Apothekenpersonals, die Urkunden über die
Betriebserlaubnis, die Verbleibsnachweise für Betäubungs-
mittel sowie die Teile I der Betäubungsmittelrezepte, Gift.
buch sowie Herstellungs- und Prüfungsbuch.
7 — Niederschrift über die Besichtigung ;
(1) Über die Besichtigung fertigt die Kommission eine
Niederschrift. In die Niederschrift werden Einwendungen
des Apothekenleiters gegen Beanstandungen der Kommis-
sion aufgenommen.
(2) Die Niederschrift wird von den Kommissionsmitglie-
dern, dem Leiter der besichtigten Apotheke und, sofern er
an der Besichtigung teilgenommen hat, dem Amtsarzt
unterschrieben. Der Leiter der besichtigten Apotheke und
der verpflichtete Sachverständige erhalten Abschriften der
Niederschrift.
(1) Die Besichtigung wird in der Regel von einer Kommis-
sion durchgeführt, der ein pharmazeutischer Sachbearbeiter
des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des
Senats und ein für diesen Zweck nach Nummer 4 ver-
pflichteter Sachverständiger angehören.
(2) Steht im Einzelfall ein Sachverständiger nicht zur
Verfügung, so nimmt ein weiterer pharmazeutischer Sach-
bearbeiter des für das Gesundheitswesen zuständigen Mit-
glieds des Senats als Kommissionsmitglied teil,
(3) Zu der Besichtigung kann der zuständige Amtsarzt
eingeladen werden.
Bestellung von Sachverständigen als ehrenamtliche
Pharmazieräte
Die an der Besichtigung teilnehmenden Sachverständigen
sind Apotheker. Sie werden von dem für das. Gesundheits-
wesen zuständigen Mitglied des Senats nach Anhörung der
Apothekerkammer ausgewählt und bei Vorliegen der
beamtenrechtlichen Voraussetzungen und entsprechenden
Eignung nach $ 7 Abs. 2 in Verbindung mit $ 177 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1972
(GVBl. S. 287), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Fe-
bruar 1975 (GVBl. S. 669), unter Berufung in das Beamten-
verhältnis auf Widerruf zu Ehrenbeamten ernannt. Sie
führen die Amtsbezeichnung Pharmazierat. Zum Sach-
verständigen sind grundsätzlich auch Apotheker geeignet,
die nicht im Besitz einer Apotheke oder Apothekenleiter
sind.
Abschnitt III
Mängelbeseitigung und Nachbesichtigung
8 — Mängelbeseitigung
{1) Die Kommission.wirkt darauf hin, daß die von ihr be-
anstandeten Mängel von dem Apothekenleiter entweder in
ihrer Anwesenheit sofort beseitigt oder, falls das nicht
möglich sein sollte, unverzüglich abgestellt oder behoben
werden. Dem Apothekenleiter wird eine angemessene Frist
für die Beseitigung der Mängel eingeräumt.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des
Senats kann von dem Apothekenleiter einen schriftlichen
Bericht über die zur Beseitigung der Mängel getroffenen
Maßnahmen verlangen und bei schwerwiegenden Mängeln
eine Nachbesichtigung der Apotheke vornehmen lassen.
Abschnitt II
Durchführung der Besichtigung, Probenentnahme
5 — Allgemeiner Überblick
Die Besichtigung soll mit einem kurzen Rundgang durch
sämtliche Apothekenräume beginnen, damit die Kommis-
sion Gelegenheit hat, zunächst einen allgemeinen Überblick
über den Zustand der einzelnen Räume, insbesondere über
die Ordnung und Sauberkeit zu gewinnen und. etwaige
Betriebsunregelmäßigkeiten festzustellen.
6 — Prüfungen im einzelnen
(1) Die Kommission führt Sinnesprüfungen oder chemische
und physikalische Prüfungen unter Zugrundelegung der
Vorschriften des Arzneibuches oder sonst allgemein an-
erkannter Regeln der phamazeutischen Wissenschaft sol-
cher Arzneimittel durch, die erfahrungsgemäß häufig ver:
fälscht werden oder leicht verderben.
(2) Es wird darauf hingewirkt, daß unbrauchbare Arznei-
mittel ausgeschieden und, soweit sie nicht durch Um-
arbeiten wieder brauchbar gemacht werden können, ver
nichtet werden.
Abschnitt IV
Schlußvorschriften
9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 30. September 1981 außer Kraft.
Pätzold
Hinweis
Die Erste Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 1976
zur Änderung der Richtlinien über die Hinzuziehung von
Fachärzten vom 23. November 1973 (DBl. 1/1974 Nr. 4;
I1V/1974 Nr. 13) ist im DBIl. 1977 I S. 28 bekanntgegeben.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 867 4461 - (95) 4461 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales, An der Urania 4-10, 1000 Berlin 30, Fernruf: 21 22 2266 - (979) 2266 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.