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Volume Nr. 3, 22. April 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
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3 — Besichtigungskommission 
(3) Die Kommission ist befugt, Proben zum Zweck der 
Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Sie ist dazu 
verpflichtet, wenn der Apothekenleiter Einspruch gegen 
die Beanstandung eines Arzneimittels erhebt. Sofern der 
Apothekenleiter nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist, 
soweit möglich, ein Teil der Probe amtlich verschlossen 
oder versiegelt zurückzulassen. 
(4) Die Kommission überprüft die Geräte und Apparaturen 
auf ihre Betriebsfähigkeit und Verwendbarkeit gemäß den 
Anforderungen des Arzneibuches. 
(5) Die Kommission prüft die Personalien des Apotheken- 
jeiters, des Apothekenpersonals, die Urkunden über die 
Betriebserlaubnis, die Verbleibsnachweise für Betäubungs- 
mittel sowie die Teile I der Betäubungsmittelrezepte, Gift. 
buch sowie Herstellungs- und Prüfungsbuch. 
7 — Niederschrift über die Besichtigung ; 
(1) Über die Besichtigung fertigt die Kommission eine 
Niederschrift. In die Niederschrift werden Einwendungen 
des Apothekenleiters gegen Beanstandungen der Kommis- 
sion aufgenommen. 
(2) Die Niederschrift wird von den Kommissionsmitglie- 
dern, dem Leiter der besichtigten Apotheke und, sofern er 
an der Besichtigung teilgenommen hat, dem Amtsarzt 
unterschrieben. Der Leiter der besichtigten Apotheke und 
der verpflichtete Sachverständige erhalten Abschriften der 
Niederschrift. 
(1) Die Besichtigung wird in der Regel von einer Kommis- 
sion durchgeführt, der ein pharmazeutischer Sachbearbeiter 
des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des 
Senats und ein für diesen Zweck nach Nummer 4 ver- 
pflichteter Sachverständiger angehören. 
(2) Steht im Einzelfall ein Sachverständiger nicht zur 
Verfügung, so nimmt ein weiterer pharmazeutischer Sach- 
bearbeiter des für das Gesundheitswesen zuständigen Mit- 
glieds des Senats als Kommissionsmitglied teil, 
(3) Zu der Besichtigung kann der zuständige Amtsarzt 
eingeladen werden. 
Bestellung von Sachverständigen als ehrenamtliche 
Pharmazieräte 
Die an der Besichtigung teilnehmenden Sachverständigen 
sind Apotheker. Sie werden von dem für das. Gesundheits- 
wesen zuständigen Mitglied des Senats nach Anhörung der 
Apothekerkammer ausgewählt und bei Vorliegen der 
beamtenrechtlichen Voraussetzungen und entsprechenden 
Eignung nach $ 7 Abs. 2 in Verbindung mit $ 177 des 
Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1972 
(GVBl. S. 287), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Fe- 
bruar 1975 (GVBl. S. 669), unter Berufung in das Beamten- 
verhältnis auf Widerruf zu Ehrenbeamten ernannt. Sie 
führen die Amtsbezeichnung Pharmazierat. Zum Sach- 
verständigen sind grundsätzlich auch Apotheker geeignet, 
die nicht im Besitz einer Apotheke oder Apothekenleiter 
sind. 
Abschnitt III 
Mängelbeseitigung und Nachbesichtigung 
8 — Mängelbeseitigung 
{1) Die Kommission.wirkt darauf hin, daß die von ihr be- 
anstandeten Mängel von dem Apothekenleiter entweder in 
ihrer Anwesenheit sofort beseitigt oder, falls das nicht 
möglich sein sollte, unverzüglich abgestellt oder behoben 
werden. Dem Apothekenleiter wird eine angemessene Frist 
für die Beseitigung der Mängel eingeräumt. 
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des 
Senats kann von dem Apothekenleiter einen schriftlichen 
Bericht über die zur Beseitigung der Mängel getroffenen 
Maßnahmen verlangen und bei schwerwiegenden Mängeln 
eine Nachbesichtigung der Apotheke vornehmen lassen. 
Abschnitt II 
Durchführung der Besichtigung, Probenentnahme 
5 — Allgemeiner Überblick 
Die Besichtigung soll mit einem kurzen Rundgang durch 
sämtliche Apothekenräume beginnen, damit die Kommis- 
sion Gelegenheit hat, zunächst einen allgemeinen Überblick 
über den Zustand der einzelnen Räume, insbesondere über 
die Ordnung und Sauberkeit zu gewinnen und. etwaige 
Betriebsunregelmäßigkeiten festzustellen. 
6 — Prüfungen im einzelnen 
(1) Die Kommission führt Sinnesprüfungen oder chemische 
und physikalische Prüfungen unter Zugrundelegung der 
Vorschriften des Arzneibuches oder sonst allgemein an- 
erkannter Regeln der phamazeutischen Wissenschaft sol- 
cher Arzneimittel durch, die erfahrungsgemäß häufig ver: 
fälscht werden oder leicht verderben. 
(2) Es wird darauf hingewirkt, daß unbrauchbare Arznei- 
mittel ausgeschieden und, soweit sie nicht durch Um- 
arbeiten wieder brauchbar gemacht werden können, ver 
nichtet werden. 
Abschnitt IV 
Schlußvorschriften 
9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Dienstanweisung tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft. 
Sie tritt mit Ablauf des 30. September 1981 außer Kraft. 
Pätzold 
Hinweis 
Die Erste Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 1976 
zur Änderung der Richtlinien über die Hinzuziehung von 
Fachärzten vom 23. November 1973 (DBl. 1/1974 Nr. 4; 
I1V/1974 Nr. 13) ist im DBIl. 1977 I S. 28 bekanntgegeben. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 867 4461 - (95) 4461 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales, An der Urania 4-10, 1000 Berlin 30, Fernruf: 21 22 2266 - (979) 2266 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        
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