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Volume Nr. 3, 22. April 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
29 
NE ET N RACE a 
Land Berlin nach Anhörung eines von ihm bestellten Sach- 
verständigen. Die Bestimmungen des $ 1 Abs. 2 gelten ent- 
sprechend. 
(2) Sind Angehörige nicht vorhanden, ist die Auswahl des 
Bestatters durch die für die Erteilung des Auftrags zu- 
ständige Dienststelle ($ 6) zu treffen. Dabei ist eine Bevor- 
zugung einzelner Bestatter unzulässig. 
8-2 
(1) Für die Bestattung verstorbener Hilfebedürftiger hat 
der Bestatter zu liefern und zu leisten: 
a) einen Sarg mit angemessener Ausstattung an. den Ort, 
an dem sich die Leiche befindet, x 
b) das Einsargen der Leiche, 
c) die Gestellung von Trägern, 
d) die Überführung der Leiche nach dem von der auf- 
traggebenden Stelle bestimmten Friedhof oder Kre- 
matorium. 
(2) Zur angemessenen Ausstattung gehören Decke und 
Kissen aus Batiststoff, gearbeitet auf 6 Lagen Zellstoff, 
Unterfutter, geprägte Zellstoffwatte sowie auf der Ober- 
fläche in der Innennaht und außenherum Spitze. 
$ 3 ; 
Die Lieferungen und Leistungen nach $ 2 sind unverzüg- 
lich nach Eingang eines Auftragsscheines ($ 6) sowohl an 
Werktagen als auch, soweit nötig, an Sonn- und Feier- 
tagen durchzuführen. 
84 
(1) Der Sarg ($ 2) muß aus 2 cm starken Brettern, die 
einseitig gehobelt sein müssen, sechskantig gefertigt wer- 
Jen. Er muß ferner mit Falzleiste auf Sitzleiste für Ober- 
kasten, einem dreimaligen braunen Anstrich, geport auf 
öllackbasis, 9 cm hohen Füßen, mit 4 Griffen mit Rosetten 
am Unterteil, 4 Schrauben und Rosetten am Oberteil (je- 
weils 2 an jeder Seite) versehen sowie innen mit Krepp- 
papier und Band und Borte ausgeschlagen sein. Die Aus- 
führung muß handwerksgerecht und sauber sein. 
(2) Für Personen über 12 Jahre gelten folgende Maße: 
Übergröße 
210 cm 
88 
Der Bestatter hat mit seiner Unterschrift die ordnungs- 
gemäße Ausführung der Bestattung zu bescheinigen. 
89 
(1) Die Auftragsscheine (Durchschriften. verbleiben bei 
den Bestattern) sind mit den Rechnungen in einfacher 
Ausfertigung nach. der Bestattung den auf den Scheinen 
bezeichneten Bezirksämtern, Abteilungen Sozialwesen oder 
Abteilungen Jugend und Sport, einzureichen, die alsbald 
die. Begleichung der Rechnungen ohne Verzögerung zu 
veranlassen haben. 
(2) Für die Bezahlung gelten die vom Land Berlin dafür 
jeweils getroffenen besonderen Bestimmungen. 
$ 10 
(1) Die Preise für die nach 8 2 durchzuführenden Liefe- 
rungen und Leistungen werden wie folgt festgesetzt: 
1. Für Erwachsene 
a) Sarg 
b) Einsargen 30,— DM 
Träger 76,— DM 
Überführung 55,— DM 
Gewand aus Baumwollstoff, 140 cm 
lang, Decke und Kissen aus Batist- 
stoff 
48,— DM 
505,— DM. 
2. Für Kinder 
a) Sarg 
b) Einsargen, Träger, Überführung 
c) Gewand und Garnitur 
Länge Obersarg 
Länge der Sitzleiste 
Länge an der Deckelplatte 
Breite der Deckelplatte 
Kopf 27 cm 
Breite der Deckelplatte 
Fuß 22 cm 
Höhe am Kopfende ohne Fuß 49cm 
Höhe am Kopfende mit Fuß 58 cm 
Höhe am Fußende ohne Fuß 44cm 
Höhe am Fußende mit Fuß 53 cm 
Breite Kopfende außen 
Sitzleiste 66 cm 
Breite Fußende außen 
Sitzleiste 56 cm. 
121,— DM 
106,— DM 
36,— DM 
263,— DM 
zuzüglich der jeweils geltenden Mehr- 
wertsteuer. 
(2) In den Fällen, in denen keine Hinterbliebenen vorhan- 
den sind oder in denen weder von Hinterbliebenen noch von 
Bekannten des Verstorbenen die Kosten für die Ausgestal- 
tung der Trauerfeier, Ausschmückung der Halle sowie 
Blumendecke für den Sarg übernommen werden, werden 
außerdem die Kosten des Blumenschmuckes für den Sarg 
bis zur Höhe von 50,— DM zuzüglich der jeweils geltenden 
Mehrwertsteuer übernommen. Der Blumenschmuck für den 
Sarg wird durch die Bestattungsunternehmen beschafft 
und von diesen .in Rechnung gestellt. 
(3) Die Preise schließen den Bestatteraufwand für Lager- 
haltung, für Abholung der Papiere, für Anmeldung bei der 
Polizei, für Standesamt, für Friedhofsverwaltung, für 
Küsterei, für Pfarrer, für Krematorium usw. ein. 
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a 
festgesetzten Preise gelten auch für den Fall, daß der Auf- 
trag sich auf den Rahmen des $ 2 Abs.1l Buchst.a be- 
schränkt. 
(5) Soweit ein größerer Sarg für Erwachsene, als in $ 4 
angegeben, benötigt wird, hat sich der Bestatter grund- 
sätzlich vor Ausführung des Auftrages mit dem Bezirks- 
amt, Abteilung. Sozialwesen oder Abteilung Jugend und 
Sport, wegen Bewilligung eines Zuschlages zu dem in 
Absatz 1. Nr. 1 Buchst. a festgesetzten Preis in Verbindung 
zu setzen. Die Kosten für den Sarg dürfen 390,— DM nicht 
überschreiten. 
SIT 
Die Bestatter dürfen Aufträge von Hinterbliebenen oder 
Bekannten des Verstorbenen für eine bessere Ausführung 
der in den 88 2 und 4 genannten Lieferungen und Leistun- 
gen nicht entgegennehmen. Zuzahlungen. durch Hinter- 
bliebene oder Bekannte des Verstorbenen sind jedoch zu- 
lässig für Ausgestaltung und Trauerfeier, die Ausschmük- 
kung der Halle sowie für eine Blumendecke für den Sarg. 
8 
eo 
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B 
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38 
Z 
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80 cm 
{3) Für Übergrößen gilt $ 10 Abs. 5. 
(4) Für Kinder bis zu 12 Jahren sind entsprechend kleinere 
Särge zu verwenden. 
35 
Die Leichen sind nach sämtlichen in Betracht kommenden 
Friedhöfen oder Krematorien nur in zugelassenen Leichen- 
transportfahrzeugen zu überführen. 
8 6 
Leistungen nach diesem Vertrag dürfen nur auf Grund 
von Auftragscheinen (Vordruck -Soz III F 14 und Soz III 
F 6 bzw. Soz III F 12) der zuständigen Dienststellen (Be- 
zirksämter, Abteilungen Sozialwesen oder Abteilungen 
Jugend und Sport, Krankenanstalten, Altenheime usw.) 
ausgeführt werden. 
$7 
(1) Die Auswahl unter den zugelassenen Bestattern treffen 
die Hinterbliebenen nach dem ihnen zu diesem Zweck aus- 
zuhändigenden Verzeichnis der Bestatter (Vordruck 
Soz-III-F_2). Die-Dienststellen dürfen die Auswahl-nicht 
beeinflussen.
	        
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