Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
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NE ET N RACE a
Land Berlin nach Anhörung eines von ihm bestellten Sach-
verständigen. Die Bestimmungen des $ 1 Abs. 2 gelten ent-
sprechend.
(2) Sind Angehörige nicht vorhanden, ist die Auswahl des
Bestatters durch die für die Erteilung des Auftrags zu-
ständige Dienststelle ($ 6) zu treffen. Dabei ist eine Bevor-
zugung einzelner Bestatter unzulässig.
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(1) Für die Bestattung verstorbener Hilfebedürftiger hat
der Bestatter zu liefern und zu leisten:
a) einen Sarg mit angemessener Ausstattung an. den Ort,
an dem sich die Leiche befindet, x
b) das Einsargen der Leiche,
c) die Gestellung von Trägern,
d) die Überführung der Leiche nach dem von der auf-
traggebenden Stelle bestimmten Friedhof oder Kre-
matorium.
(2) Zur angemessenen Ausstattung gehören Decke und
Kissen aus Batiststoff, gearbeitet auf 6 Lagen Zellstoff,
Unterfutter, geprägte Zellstoffwatte sowie auf der Ober-
fläche in der Innennaht und außenherum Spitze.
$ 3 ;
Die Lieferungen und Leistungen nach $ 2 sind unverzüg-
lich nach Eingang eines Auftragsscheines ($ 6) sowohl an
Werktagen als auch, soweit nötig, an Sonn- und Feier-
tagen durchzuführen.
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(1) Der Sarg ($ 2) muß aus 2 cm starken Brettern, die
einseitig gehobelt sein müssen, sechskantig gefertigt wer-
Jen. Er muß ferner mit Falzleiste auf Sitzleiste für Ober-
kasten, einem dreimaligen braunen Anstrich, geport auf
öllackbasis, 9 cm hohen Füßen, mit 4 Griffen mit Rosetten
am Unterteil, 4 Schrauben und Rosetten am Oberteil (je-
weils 2 an jeder Seite) versehen sowie innen mit Krepp-
papier und Band und Borte ausgeschlagen sein. Die Aus-
führung muß handwerksgerecht und sauber sein.
(2) Für Personen über 12 Jahre gelten folgende Maße:
Übergröße
210 cm
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Der Bestatter hat mit seiner Unterschrift die ordnungs-
gemäße Ausführung der Bestattung zu bescheinigen.
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(1) Die Auftragsscheine (Durchschriften. verbleiben bei
den Bestattern) sind mit den Rechnungen in einfacher
Ausfertigung nach. der Bestattung den auf den Scheinen
bezeichneten Bezirksämtern, Abteilungen Sozialwesen oder
Abteilungen Jugend und Sport, einzureichen, die alsbald
die. Begleichung der Rechnungen ohne Verzögerung zu
veranlassen haben.
(2) Für die Bezahlung gelten die vom Land Berlin dafür
jeweils getroffenen besonderen Bestimmungen.
$ 10
(1) Die Preise für die nach 8 2 durchzuführenden Liefe-
rungen und Leistungen werden wie folgt festgesetzt:
1. Für Erwachsene
a) Sarg
b) Einsargen 30,— DM
Träger 76,— DM
Überführung 55,— DM
Gewand aus Baumwollstoff, 140 cm
lang, Decke und Kissen aus Batist-
stoff
48,— DM
505,— DM.
2. Für Kinder
a) Sarg
b) Einsargen, Träger, Überführung
c) Gewand und Garnitur
Länge Obersarg
Länge der Sitzleiste
Länge an der Deckelplatte
Breite der Deckelplatte
Kopf 27 cm
Breite der Deckelplatte
Fuß 22 cm
Höhe am Kopfende ohne Fuß 49cm
Höhe am Kopfende mit Fuß 58 cm
Höhe am Fußende ohne Fuß 44cm
Höhe am Fußende mit Fuß 53 cm
Breite Kopfende außen
Sitzleiste 66 cm
Breite Fußende außen
Sitzleiste 56 cm.
121,— DM
106,— DM
36,— DM
263,— DM
zuzüglich der jeweils geltenden Mehr-
wertsteuer.
(2) In den Fällen, in denen keine Hinterbliebenen vorhan-
den sind oder in denen weder von Hinterbliebenen noch von
Bekannten des Verstorbenen die Kosten für die Ausgestal-
tung der Trauerfeier, Ausschmückung der Halle sowie
Blumendecke für den Sarg übernommen werden, werden
außerdem die Kosten des Blumenschmuckes für den Sarg
bis zur Höhe von 50,— DM zuzüglich der jeweils geltenden
Mehrwertsteuer übernommen. Der Blumenschmuck für den
Sarg wird durch die Bestattungsunternehmen beschafft
und von diesen .in Rechnung gestellt.
(3) Die Preise schließen den Bestatteraufwand für Lager-
haltung, für Abholung der Papiere, für Anmeldung bei der
Polizei, für Standesamt, für Friedhofsverwaltung, für
Küsterei, für Pfarrer, für Krematorium usw. ein.
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a
festgesetzten Preise gelten auch für den Fall, daß der Auf-
trag sich auf den Rahmen des $ 2 Abs.1l Buchst.a be-
schränkt.
(5) Soweit ein größerer Sarg für Erwachsene, als in $ 4
angegeben, benötigt wird, hat sich der Bestatter grund-
sätzlich vor Ausführung des Auftrages mit dem Bezirks-
amt, Abteilung. Sozialwesen oder Abteilung Jugend und
Sport, wegen Bewilligung eines Zuschlages zu dem in
Absatz 1. Nr. 1 Buchst. a festgesetzten Preis in Verbindung
zu setzen. Die Kosten für den Sarg dürfen 390,— DM nicht
überschreiten.
SIT
Die Bestatter dürfen Aufträge von Hinterbliebenen oder
Bekannten des Verstorbenen für eine bessere Ausführung
der in den 88 2 und 4 genannten Lieferungen und Leistun-
gen nicht entgegennehmen. Zuzahlungen. durch Hinter-
bliebene oder Bekannte des Verstorbenen sind jedoch zu-
lässig für Ausgestaltung und Trauerfeier, die Ausschmük-
kung der Halle sowie für eine Blumendecke für den Sarg.
8
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SS
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Z
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80 cm
{3) Für Übergrößen gilt $ 10 Abs. 5.
(4) Für Kinder bis zu 12 Jahren sind entsprechend kleinere
Särge zu verwenden.
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Die Leichen sind nach sämtlichen in Betracht kommenden
Friedhöfen oder Krematorien nur in zugelassenen Leichen-
transportfahrzeugen zu überführen.
8 6
Leistungen nach diesem Vertrag dürfen nur auf Grund
von Auftragscheinen (Vordruck -Soz III F 14 und Soz III
F 6 bzw. Soz III F 12) der zuständigen Dienststellen (Be-
zirksämter, Abteilungen Sozialwesen oder Abteilungen
Jugend und Sport, Krankenanstalten, Altenheime usw.)
ausgeführt werden.
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(1) Die Auswahl unter den zugelassenen Bestattern treffen
die Hinterbliebenen nach dem ihnen zu diesem Zweck aus-
zuhändigenden Verzeichnis der Bestatter (Vordruck
Soz-III-F_2). Die-Dienststellen dürfen die Auswahl-nicht
beeinflussen.