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Volume Nr. 1, 31. Januar 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
AT ANEHRSEN LE EA Ta 
g) Mädchen, die innerhalb von sechs Wochen vor der 
Impfung eine Bluttransfusion oder Applikation von 
homologem Immunglobulin erhalten haben. 
In allen Zweifelsfällen, insbesondere auch hinsichtlich der 
Zeitabstände zur Impfung nach Maßnahmen gemäß Buch- 
stabe d, kann die Beratung durch die Landesimpfanstalt 
Berlin in Anspruch genommen werden. Angaben der Eltern 
iiber Menarche und mögliche Gravidität sind zu beachten. 
12 — Impfung 
Die Rötelnschutzimpfung besteht aus einer subkutanen In- 
jektion und findet im elften Lebensjahr statt. 
13 — Zeitabstände zu anderen Impfungen 
Beim Zusammentreffen mit anderen Impfungen sind grund- 
sätzlich folgende Sperrfristen zu beachten, sofern die vor- 
angegangene Impfung keinen regelwidrigen Verlauf zeigte 
und etwaige Impfreaktionen abgeklungen sind. 
16 — Ausstellung des Impfscheines 
Die erste Ausfertigung eines Impfscheines (Ges VB 909) 
ist unentgeltlich, jede weitere Ausfertigung gebühren- 
pflichtig [vgl. Verwaltungsgebührenordnung vom. 27. Juni 
1972 (GVBl. S. 1098), Tarifstelle 1002, Buchstabe a Nr.3 
Doppelbuchst. aa]. Der amtliche Impfschein darf nur vom 
Gesundheitsamt ausgestellt werden. 
17 — Impfungen durch freipraktizierende Ärzte 
Von freipraktizierenden Ärzten durchgeführte Impfungen 
werden, soweit sie durch Bescheinigungen dieser Ärzte 
nachgewiesen werden, in die Impfkartei eingetragen. 
18 — Impfstatistik 
Über die Rötelnschutzimpfung wird gemeinsam mit dem 
Bericht über die Diphtherie-, Poliomyelitis- und sonstigen 
öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen dem für das Ge- 
sundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats auf dem 
von ihm übersandten Formular berichtet. 
Nach Schutzimpfung gegen Rötelnschutzimpfung 
Pocken (Erstimpfung) 
Pocken ( Wiederimpfung‘) 
Gelbfieber 
Polio oral 
Masern (Lebendimpfung) 
Mumps 
BCG 
Cholera 
Typhus, Paratyphus 
Pertussis 
Influenza 
Polio parenteral 
Masern (Spaltimpfung‘) 
Diphtherie 
Tetanus | 
mindestens 1 Monat 
mindestens 1 Woche 
mindestens 2 Wochen 
mindestens 1 Monat 
mindestens 1 Monat 
mindestens 1 Monat 
mindestens 1 Monat 
keine 
keine 
keine 
keine 
keine 
keine 
keine 
keine 
Abschnitt IV 
Impfdokumentation, Berichtswesen 
14 — Impfkartei 
Die Rötelnschutzimpfung wird in die Impfkartei unter 
„Bemerkungen“ eingetragen. 
15 — Bescheinigung der Impfung 
Die Durchführung der Impfung wird dem Impfling be- 
scheinigt, 
a) wenn die Rötelnschutzimpfung die erste Impfung dar- 
stellt, in dem gleichzeitig auszustellenden Impfbuch 
nach $ 16 Bundes-Seuchengesetz (unter „andere 
Schutzimpfungen‘) 
wenn ein Impfbuch nach 8 16 Bundes-Seuchengesetz 
vorgelegt wird, in diesem Buch 
wenn es sich nicht um die erste Impfung handelt und 
auch kein Impfbuch nach $ 16 Bundes-Seuchengesetz 
vorgelegt wird, durch einen Impfschein (Vordruck Ges 
VB 909) oder durch eine Eintragung in einem gegebe- 
nenfalls bei dieser Gelegenheit ausgehändigten Impf- 
buch. 
Der Impfnachweis wird vom Impfarzt unterschrieben. 
Abschnitt V 
Normaler und regelwidriger Verlauf, Impfschaden 
19 — Impfreaktionen 
Nach der Rötelnschutzimpfung wurden nennenswerte lo- 
kale Reaktionen wie Rötung und Schwellung sowie regio- 
nale Lymphknotenschwellung nur selten beobachtet. Gele- 
gentlich kommt es zu leichtem Fieber und Kopfschmerzen. 
Vorübergehend können zwei bis vier Wochen nach der 
Impfung Arthralgien oder Arthritiden auftreten. Die Häu- 
figkeit dieser Komplikationen nimmt‘ mit dem Alter der 
Impflinge zu; sie kommen bei präpubertärer Impfung nur 
sehr selten vor. Diese Reaktionen sind noch als normal 
anzusehen. 
20 — Beratung bei regelwidrigem Impfverlauf 
Stärkere als die in Nummer 19 genannten Erscheinungen 
stellen einen regelwidrigen Impfverlauf dar. Bei solchen 
Vorfällen werden die Personensorgeberechtigten unentgelt- 
lich vom Impfarzt beraten. Erforderliche Ermittlungen 
werden vom Gesundheitsamt unverzüglich durchgeführt. 
Der Vordruck Ges 189 „Bericht über einen regelwidrigen 
Impfverlauf“ wird dem für das Gesundheitswesen zustän- 
digen Mitglied des Senats eingereicht. Der Amtsarzt soll 
das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Se- 
nats von einer Häufung regelwidriger Verläufe fernmünd- 
lich voraus informieren. 
21 —- Regelung von Impfschäden 
(1) Das Land Berlin übernimmt die Impfschadenshaftung 
im Sinne des $ 51 Bundes-Seuchengesetz, wenn in Zusam- 
menhang mit der Rötelnschutzimpfung Gesundheitsschäden 
auftreten, die über das übliche Ausmaß einer Impfreak- 
tion hinausgehen. Entschädigungsanträge, die beim Ge- 
sundheitsamt eingehen, werden mit einem „Bericht über 
einen regelwidrigen Impfverlauf‘“ — Vordruck Ges 189 — 
dem Versorgungsamt II Berlin, Sächsische Straße 30, 
1000 Berlin 31, zur weiteren Veranlassung und Entschei- 
dung zugeleitet. Das Versorgungsamt II Berlin ist die für 
Bearbeitung von Entschädigungsanträgen zuständige Be- 
hörde im Sinne des $ 55 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz. 
(2) Die Meldepflicht nach Nummer 20 dieser Ausführungs- 
vorschriften wird hiervon nicht berührt. 
Abschnitt VI 
Schlußbestimmungen 
22 — Geltungsdauer 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar 1977 
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1981 
außer Kraft. 
Pätzold
	        
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