Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
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g) Mädchen, die innerhalb von sechs Wochen vor der
Impfung eine Bluttransfusion oder Applikation von
homologem Immunglobulin erhalten haben.
In allen Zweifelsfällen, insbesondere auch hinsichtlich der
Zeitabstände zur Impfung nach Maßnahmen gemäß Buch-
stabe d, kann die Beratung durch die Landesimpfanstalt
Berlin in Anspruch genommen werden. Angaben der Eltern
iiber Menarche und mögliche Gravidität sind zu beachten.
12 — Impfung
Die Rötelnschutzimpfung besteht aus einer subkutanen In-
jektion und findet im elften Lebensjahr statt.
13 — Zeitabstände zu anderen Impfungen
Beim Zusammentreffen mit anderen Impfungen sind grund-
sätzlich folgende Sperrfristen zu beachten, sofern die vor-
angegangene Impfung keinen regelwidrigen Verlauf zeigte
und etwaige Impfreaktionen abgeklungen sind.
16 — Ausstellung des Impfscheines
Die erste Ausfertigung eines Impfscheines (Ges VB 909)
ist unentgeltlich, jede weitere Ausfertigung gebühren-
pflichtig [vgl. Verwaltungsgebührenordnung vom. 27. Juni
1972 (GVBl. S. 1098), Tarifstelle 1002, Buchstabe a Nr.3
Doppelbuchst. aa]. Der amtliche Impfschein darf nur vom
Gesundheitsamt ausgestellt werden.
17 — Impfungen durch freipraktizierende Ärzte
Von freipraktizierenden Ärzten durchgeführte Impfungen
werden, soweit sie durch Bescheinigungen dieser Ärzte
nachgewiesen werden, in die Impfkartei eingetragen.
18 — Impfstatistik
Über die Rötelnschutzimpfung wird gemeinsam mit dem
Bericht über die Diphtherie-, Poliomyelitis- und sonstigen
öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen dem für das Ge-
sundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats auf dem
von ihm übersandten Formular berichtet.
Nach Schutzimpfung gegen Rötelnschutzimpfung
Pocken (Erstimpfung)
Pocken ( Wiederimpfung‘)
Gelbfieber
Polio oral
Masern (Lebendimpfung)
Mumps
BCG
Cholera
Typhus, Paratyphus
Pertussis
Influenza
Polio parenteral
Masern (Spaltimpfung‘)
Diphtherie
Tetanus |
mindestens 1 Monat
mindestens 1 Woche
mindestens 2 Wochen
mindestens 1 Monat
mindestens 1 Monat
mindestens 1 Monat
mindestens 1 Monat
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
Abschnitt IV
Impfdokumentation, Berichtswesen
14 — Impfkartei
Die Rötelnschutzimpfung wird in die Impfkartei unter
„Bemerkungen“ eingetragen.
15 — Bescheinigung der Impfung
Die Durchführung der Impfung wird dem Impfling be-
scheinigt,
a) wenn die Rötelnschutzimpfung die erste Impfung dar-
stellt, in dem gleichzeitig auszustellenden Impfbuch
nach $ 16 Bundes-Seuchengesetz (unter „andere
Schutzimpfungen‘)
wenn ein Impfbuch nach 8 16 Bundes-Seuchengesetz
vorgelegt wird, in diesem Buch
wenn es sich nicht um die erste Impfung handelt und
auch kein Impfbuch nach $ 16 Bundes-Seuchengesetz
vorgelegt wird, durch einen Impfschein (Vordruck Ges
VB 909) oder durch eine Eintragung in einem gegebe-
nenfalls bei dieser Gelegenheit ausgehändigten Impf-
buch.
Der Impfnachweis wird vom Impfarzt unterschrieben.
Abschnitt V
Normaler und regelwidriger Verlauf, Impfschaden
19 — Impfreaktionen
Nach der Rötelnschutzimpfung wurden nennenswerte lo-
kale Reaktionen wie Rötung und Schwellung sowie regio-
nale Lymphknotenschwellung nur selten beobachtet. Gele-
gentlich kommt es zu leichtem Fieber und Kopfschmerzen.
Vorübergehend können zwei bis vier Wochen nach der
Impfung Arthralgien oder Arthritiden auftreten. Die Häu-
figkeit dieser Komplikationen nimmt‘ mit dem Alter der
Impflinge zu; sie kommen bei präpubertärer Impfung nur
sehr selten vor. Diese Reaktionen sind noch als normal
anzusehen.
20 — Beratung bei regelwidrigem Impfverlauf
Stärkere als die in Nummer 19 genannten Erscheinungen
stellen einen regelwidrigen Impfverlauf dar. Bei solchen
Vorfällen werden die Personensorgeberechtigten unentgelt-
lich vom Impfarzt beraten. Erforderliche Ermittlungen
werden vom Gesundheitsamt unverzüglich durchgeführt.
Der Vordruck Ges 189 „Bericht über einen regelwidrigen
Impfverlauf“ wird dem für das Gesundheitswesen zustän-
digen Mitglied des Senats eingereicht. Der Amtsarzt soll
das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Se-
nats von einer Häufung regelwidriger Verläufe fernmünd-
lich voraus informieren.
21 —- Regelung von Impfschäden
(1) Das Land Berlin übernimmt die Impfschadenshaftung
im Sinne des $ 51 Bundes-Seuchengesetz, wenn in Zusam-
menhang mit der Rötelnschutzimpfung Gesundheitsschäden
auftreten, die über das übliche Ausmaß einer Impfreak-
tion hinausgehen. Entschädigungsanträge, die beim Ge-
sundheitsamt eingehen, werden mit einem „Bericht über
einen regelwidrigen Impfverlauf‘“ — Vordruck Ges 189 —
dem Versorgungsamt II Berlin, Sächsische Straße 30,
1000 Berlin 31, zur weiteren Veranlassung und Entschei-
dung zugeleitet. Das Versorgungsamt II Berlin ist die für
Bearbeitung von Entschädigungsanträgen zuständige Be-
hörde im Sinne des $ 55 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz.
(2) Die Meldepflicht nach Nummer 20 dieser Ausführungs-
vorschriften wird hiervon nicht berührt.
Abschnitt VI
Schlußbestimmungen
22 — Geltungsdauer
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar 1977
in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1981
außer Kraft.
Pätzold