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Diensthlatt des Senats von Berlin Teil IV
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5. (1) Grundsätzlich hat der Pflegebedürftige — bis auf
die Aufwendungen für die Alterssicherung der Pflege-
person — Aufwendungen nach $ 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3
BSHG aus dem Pflegegeld zu begleichen. Übersteigen
jedoch die nach 8 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu bemessen-
den Leistungen — ohne Aufwendungen für die Alters-
sicherung der Pflegeperson — das Pflegegeld nach dem
BHPfiG, so sind diese Leistungen, soweit sie das
Pflegegeld übersteigen, zusätzlich zu gewähren (vgl.
$ 69 Abs. 5).
(2) Die zusätzlichen Leistungen gemäß 8 69 Abs.5
können sowohl in den Fällen in Betracht kommen, in
denen nur die in $ 69 Abs.2 Satz 1 genannten Per-
sonen oder nur die Pflegekraft ($ 69 Abs. 2 Satz 3), wie
auch in den Fällen, in denen die erstgenannten Per-
sonen und die Pflegekraft die Wartung und Pflege
übernehmen.
(3) Bei der Berechnung des Betrages, der nach 8 69
Abs. 5 zusätzlich zum Pflegegeld zu gewähren ist, ist
folgendes zu berücksichtigen:
a) In dem Pflegegeld nach dem BHPfiG ist ein Anteil
enthalten, der nicht unmittelbar für die Pflege und
Wartung des Pflegebedürftigen, sondern zur Be-
streitung sonstiger durch die Hilflosigkeit ver-
ursachter Mehraufwendungen bestimmt ist (z.B.
für Aufwendungen für Telefon nach Maßgabe der
Nummer 9 der Ausführungsvorschriften über die
Telefonhilfe für pflegebedürftige und ältere Per-
sonen®), Taxifahrten, Zeitschriften, Bücher, Spiele
u.a).
Dieser Anteil ist daher nicht als zweckgleiche Lei-
stung im Sinne des $77 BSHG anzusehen und in-
folgedessen anrechnungsfrei zu lassen. Da der
Anteil im Einzelfall nur schwer zu ermitteln ist,
kann in der Regel ein Pauschbetrag in Höhe von
15% des Pflegegeldes, höchstens jedoch 80,— DM
anrechnungsfrei gelassen werden. Der errechnete
Betrag ist auf volle DM aufzurunden.
Wird die Pflege ausschließlich durch Personen, die
dem Pflegebedürftigen nahestehen oder im Wege
der Nachbarschaftshilfe übernommen, so kann da-
von ausgegangen werden, daß nur ausnahmsweise
zusätzliche Leistungen zum Pflegegeld in Frage
kommen. In diesem Fall ist im einzelnen nach-
zuweisen, welche Leistungen nach 8 69 Abs. 2 Satz 2
erbracht wurden und wie hoch die Kosten hierfür
gewesen sind.
Wird die Pflege von einer besonderen Pflegekraft
übernommen, werden daneben aber auch noch von
hahestehenden Personen oder Nachbarn Pflege-
leistungen erbracht, und läßt sich der Pflege-
aufwand der letztgenannten Personen rechnerisch
nicht ermitteln, so kann es im Einzelfall gerecht-
fertigt sein, eine weitere Pauschale als Freibetrag
anzusetzen. Sofern nicht im Einzelfall höhere Auf-
wendungen nachgewiesen werden, ist als Pausch-
betrag der Anteil des um die Pauschale nach Buch-
staben a gekürzten Pflegegeldes anzusetzen, der
dem zeitlichen Einsatz der genannten Person im
Verhältnis zum Einsatz der besonderen Pflegekraft
bzw. an der Gesamtpflege entspricht.
(4) Leistungen nach $ 68 Abs.2 werden neben dem
Pflegegeld gewährt, soweit sie nicht durch den Pausch-
betrag nach Absatz 3 Buchst.a als abgegolten anzu-
sehen sind. Die Telefonhilfe nach $ 68 Abs.2 richtet
sich nach den Ausführungsvorschriften über die Tele-
fonhilfe für pflegebedürftige und ältere Personen.
Die besondere Pflegekraft wird entweder durch den
Pflegebedürftigen selbst oder durch den Träger der
Sozialhilfe bestellt. Beauftragt der Sozialhilfeträger
nach 829 die Pflegekraft unmittelbar oder veranlaßt
er ihren Einsatz über eine andere Stelle (z.B. über
einen Verband der freien Wohlfahrtspflege), so dürfen
gemäß $6 Abs.2 Nr.3 BHPfiG die nach $ 29 zu er-
setzenden Beträge mit dem Pflegegeld verrechnet wer-
) Ausführungsvorschriften über die Telefonhilfe für pflegebedürf-
tige und ältere Personen vom 15. März 1973 (ABI. S. 430 —
DBl. 1V/1973 Nr. 25).
den, soweit die Sozialhilfeleistungen für einen Pflege-
bedarf gewährt worden sind, für den das Pflegegeld
bestimmt ist. Die Auszahlung des Pflegegeldes entfällt
daher in diesem Umfang. Der zu verrechnende Betrag
wird nach Nummer 5 Abs. 3 festgesetzt.
B. Pflegegeldberechtigte, die sich in Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen befinden
7.
Die Zahlung des Pflegegeldes an Hilflose und hoch-
gradig Sehschwache, deren Anspruch auf Pflegegeld
nach 8 4 Abs. 1 BHPfIG ruht, weil sie sich in Kranken-
haus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege be-
finden und ein. Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe
oder der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum Teil die
Unterbringungskosten trägt, wird nach 8 4 Abs.2
BHPfiG eingestellt.
(1) Das nach $4 Abs.2 BHPfliG für den Aufnahme-
monat zu zahlende volle Pflegegeld ist den Pflegegeld-
berechtigten zu belassen; ein Taschengeld wird für
diesen Monat nicht gewährt. Für den auf den Auf-
nahmemonat folgenden Monat ist das zu zahlende
volle Pflegegeld nach $6 Abs.2 Nr.3 BHPfIG zu ver-
rechnen. Für diesen Monat wird das maßgebliche
Taschengeld gewährt.
(2) Die Zahlung des Taschengeldes richtet sich nach
den Ausführungsvorschriften über die Gewährung
von Taschengeld für Sozialhilfeempfänger in Anstal-
ten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sowie
nach den Ausführungsvorschriften für die Gewährung
von Taschengeld für Minderjährige in städtischen Hei-
men . der Jugendhilfe. Nummer 8 Abs. 2 der Aus-
führungsvorschriften über die Gewährung von Taschen-
geld an .Sozialhilfeempfänger in Anstalten, Heimen
oder gleichartigen Einrichtungen gilt auch für die in
Einrichtungen des Jugendwesens Untergebrachten,
soweit ein Anspruch auf Pflegegeld nach 8 4 Abs.1l
BHPfiG ruht.
Befindet sich ein Hilfloser oder ein hochgradig. Seh-
schwacher auf Kosten eines anderen öffentlich-recht-
lichen Trägers in Krankenhaus-, Heilanstalts-, An-
stalts- oder Heimpflege und wird. im Verlauf eines
Monats der Träger der Sozialhilfe zum Kostenträger
(z.B. Wechsel vom Behandlungs- zum Pflegefall), so
ist ihm für diesen Monat das gezahlte Pflegegeld zu
belassen; ein Taschengeld wird für diesen Monat nicht
gewährt.
Ist das- Pflegegeld niedriger als das maßgebliche
Taschengeld, so wird der Differenzbetrag gewährt.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Wechsel
des Kostenträgers erst in den letzten Tagen eines
Monats eintritt.
8.
9.
IX — Verhältnis der Krankenhilfe (8 37) und der Hilfe zur
Weiterführung des Haushalts (870) zum Blinden-
und Hilflosenpflegegeldgesetz
Neben dem Pflegegeld sind Leistungen nach 837 als
Krankenhilfe möglich, sofern sie der Heilung, Besse-
rung oder Linderung einer Krankheit oder ihrer Folgen
dienen (z.B. Krankenkostzulagen).
Neben dem Pflegegeld nach dem BHPfIG und etwaiger
zusätzlicher Hilfe nach $ 69 Abs.5 (vgl. Nummer 5)
kommen Leistungen nach 8 70 nur in Betracht für
einen Pfiegebedürftigen, der nicht nur für sich, sondern
auch noch für andere zur Weiterführung des Haushalts
unfähige Personen den Haushalt zu führen hat, oder
einen Pflegebedürftigen, der als Alleinstehender einen
Haushalt führt, der über die zur Erhaltung der körper-
lichen und seelisch-geistigen Existenz notwendigen Be-
dürfnisse einer Einzelperson hinausgeht.
IV - Schlußvorschriften
12. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar
1978 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1987 außer
Kraft.
In Vertretung
„Werner Müller