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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Der Senator für Arbeit und Soziales
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
ABI. S. 1432
5.
Der Mehrbedarf von 30 v.H. ($ 23 Abs.1 und 2 und
$ 53 Abs. 2 BSHG) beträgt für
Haushaltsvorstände und Alleinstehende 89,10 DM,
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres 40,20 DM,
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des
11. Lebensjahres 57,90 DM,
vom Beginn des 12. bis zur Vollendung des
15. Lebensjahres 66,90 DM,
vom Beginn des 16. bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres 80,10 DM,
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 71,40 DM,
Ausführungsvorschriften
über die Festsetzung der Regelsätze und der Taschengeld-
sätze
Vom 26. September 1977
ArbSoz VII A 12 — Fernruf:
Durchw.: 21 22 2207, Vermittl.: 21 22 - 1, intern: (979) 2207
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird
bestimmt:
6.
Der Mehrbedarf von 50. v. H. des Regelsat-
zes eines Haushaltsvorstandes ($ 23 Abs.2
2.Halbsatz, $ 24 Abs.1 [Sockelbetrag], $ 41
Abs. 2 BHSG) beträgt
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 148,50 DM,
für sonstige Haushaltsangehörige vom Be-
ginn des 16. bis zur Vollendung des 21. Le-
bensjahres 133,50 DM,
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 119,— DM.
Mehrbedarf für Erwerbstätige gemäß $ 23
Abs. 3 BSHG.
Der Sockelbetrag für den Personenkreis der
Nummer 18 Abs. 1 der AV-Hilu vom
1.März 1973 — ABl. S.374 — DBl. IV /1973
Nr. 13 —
(ein Viertel. des Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes) beträgt
der Höchstbetrag (50 v. H. des Regelsatzes
eines Haushaltsvorstandes) 149,— DM,
der Sockelbetrag für den in Nummer 18
Abs.2 der AV-Hilu genannten Personen-
kreis — beschränktes Leistungsvermögen —
(ein Drittel des Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes) beträgt 99,— DM,
der Höchstbetrag (zwei Drittel des Regel-
satzes eines Haushaltsvorstandes) 198,— DM.
Der für die allgemeine Einkommensgrenze :
nach $ 79 BSHG maßgebende Grundbetrag
beträgt 594,— DM,
der Familienzuschlag 238,— DM.
Für die Berechnung des Eigenanteils von
Unterhaltsverpflichteten sind für Haus-
haltsvorstände und Alleinstehende 594,— DM,
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur
Vollendung des 7. Lebensjahres 201,— DM.
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des
11. Lebensjahres 289,50 DM,
vom Beginn des 12..bis zur Vollendung des
15. Lebensjahres 334,50 DM,
vom Beginn des 16. bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres 400,50 DM,
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 357,— DM
zugrunde zu legen (zweifacher bzw. einein-
halbfacher Regelsatz).
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar
1978.in Kraft.
Die Regelsätze der Sozialhilfeempfänger werden wie
folgt festgesetzt:
Für Haushaltsvorstände und
Alleinstehende:
für sonstige Haushaltsangehörige bis
zur Vollendung des 7. Lebensjahres
vom Beginn des 8. bis zur Voll-
endung des 11. Lebensjahres
vom Beginn des 12. bis zur Voll-
endung des 15. Lebensjahres
vom Beginn des 16. bis zur Voll-
endung des 21. Lebensjahres
vom Beginn des 22. Lebensjahres an
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Das Taschengeld für Hilfeempfänger in
Anstalten, Heimen und gleichartigen Ein-
richtungen gemäß 8 21 Abs.3 und 8 27
Abs.3 beträgt _
soweit sie einen Teil der Heimkosten selbst
tragen, erhöht sich das Taschengeld um
25 v.H. ihres Einkommens, höchstens je-
doch um einen Betrag bis zur Höhe von
20 v.H. des Regelsatzes eines Haushalts-
vorstandes 59,— DM,
Taschengeldhöchstbetrag 141,— DM.
Für minderjährige Hilfeempfänger, die auf Kosten der
Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt das Taschengeld
in den vorstehend genannten Einrichtungen vom
1.Januar 1978 an:
vom Beginn des 5. Lebensjahres
bis zur Einschulung (gegebenen-
falls bis zur Vollendung des
6. Lebensjahres)
vom Beginn der Einschulung
(gegebenenfalls vom Beginn des
7. Lebensjahres) bis zur Voll-
endung des 10. Lebensjahres
vom Beginn des 11. bis zur Voll-
endung des 14. Lebensjahres monatlich 24,60 DM,
vom Beginn des 15. bis zur Voll-
endung des 17. Lebsenjahres monatlich 49,20 DM,
und im 18. Lebensjahr monatlich 57,40 DM.
Minderjährige Hilfeempfänger, die sich nicht mehr im
volksschulpflichtigen Alter befinden und eine weiter-
gehende Schule besuchen bzw. in der Berufsausbil-
dung stehen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von
30 v. H. des maßgebenden Taschengeldes.
Vom Beginn des 16. bis zur Voll-
endung des 17. Lebensjahres be-
trägt das Taschengeld dann ins-
gesamt
im 18. Lebensjahr insgesamt
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Die Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der
Regelsätze und der Taschengeldsätze vom 14. Septem-
ber 1976 (ABl. S.1425 — DBl. IV /1976 Nr. 48) treten
mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer Kraft.
| Olaf Sund