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Volume Nr. 12, 17. November 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Der Senator für Arbeit und Soziales 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
ABI. S. 1432 
5. 
Der Mehrbedarf von 30 v.H. ($ 23 Abs.1 und 2 und 
$ 53 Abs. 2 BSHG) beträgt für 
Haushaltsvorstände und Alleinstehende 89,10 DM, 
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur 
Vollendung des 7. Lebensjahres 40,20 DM, 
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 
11. Lebensjahres 57,90 DM, 
vom Beginn des 12. bis zur Vollendung des 
15. Lebensjahres 66,90 DM, 
vom Beginn des 16. bis zur Vollendung des 
21. Lebensjahres 80,10 DM, 
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 71,40 DM, 
Ausführungsvorschriften 
über die Festsetzung der Regelsätze und der Taschengeld- 
sätze 
Vom 26. September 1977 
ArbSoz VII A 12 — Fernruf: 
Durchw.: 21 22 2207, Vermittl.: 21 22 - 1, intern: (979) 2207 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird 
bestimmt: 
6. 
Der Mehrbedarf von 50. v. H. des Regelsat- 
zes eines Haushaltsvorstandes ($ 23 Abs.2 
2.Halbsatz, $ 24 Abs.1 [Sockelbetrag], $ 41 
Abs. 2 BHSG) beträgt 
für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 148,50 DM, 
für sonstige Haushaltsangehörige vom Be- 
ginn des 16. bis zur Vollendung des 21. Le- 
bensjahres 133,50 DM, 
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 119,— DM. 
Mehrbedarf für Erwerbstätige gemäß $ 23 
Abs. 3 BSHG. 
Der Sockelbetrag für den Personenkreis der 
Nummer 18 Abs. 1 der AV-Hilu vom 
1.März 1973 — ABl. S.374 — DBl. IV /1973 
Nr. 13 — 
(ein Viertel. des Regelsatzes eines Haus- 
haltsvorstandes) beträgt 
der Höchstbetrag (50 v. H. des Regelsatzes 
eines Haushaltsvorstandes) 149,— DM, 
der Sockelbetrag für den in Nummer 18 
Abs.2 der AV-Hilu genannten Personen- 
kreis — beschränktes Leistungsvermögen — 
(ein Drittel des Regelsatzes eines Haus- 
haltsvorstandes) beträgt 99,— DM, 
der Höchstbetrag (zwei Drittel des Regel- 
satzes eines Haushaltsvorstandes) 198,— DM. 
Der für die allgemeine Einkommensgrenze : 
nach $ 79 BSHG maßgebende Grundbetrag 
beträgt 594,— DM, 
der Familienzuschlag 238,— DM. 
Für die Berechnung des Eigenanteils von 
Unterhaltsverpflichteten sind für Haus- 
haltsvorstände und Alleinstehende 594,— DM, 
für sonstige Haushaltsangehörige bis zur 
Vollendung des 7. Lebensjahres 201,— DM. 
vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 
11. Lebensjahres 289,50 DM, 
vom Beginn des 12..bis zur Vollendung des 
15. Lebensjahres 334,50 DM, 
vom Beginn des 16. bis zur Vollendung des 
21. Lebensjahres 400,50 DM, 
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 357,— DM 
zugrunde zu legen (zweifacher bzw. einein- 
halbfacher Regelsatz). 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar 
1978.in Kraft. 
Die Regelsätze der Sozialhilfeempfänger werden wie 
folgt festgesetzt: 
Für Haushaltsvorstände und 
Alleinstehende: 
für sonstige Haushaltsangehörige bis 
zur Vollendung des 7. Lebensjahres 
vom Beginn des 8. bis zur Voll- 
endung des 11. Lebensjahres 
vom Beginn des 12. bis zur Voll- 
endung des 15. Lebensjahres 
vom Beginn des 16. bis zur Voll- 
endung des 21. Lebensjahres 
vom Beginn des 22. Lebensjahres an 
z 
Lo 
): 
Das Taschengeld für Hilfeempfänger in 
Anstalten, Heimen und gleichartigen Ein- 
richtungen gemäß 8 21 Abs.3 und 8 27 
Abs.3 beträgt _ 
soweit sie einen Teil der Heimkosten selbst 
tragen, erhöht sich das Taschengeld um 
25 v.H. ihres Einkommens, höchstens je- 
doch um einen Betrag bis zur Höhe von 
20 v.H. des Regelsatzes eines Haushalts- 
vorstandes 59,— DM, 
Taschengeldhöchstbetrag 141,— DM. 
Für minderjährige Hilfeempfänger, die auf Kosten der 
Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt das Taschengeld 
in den vorstehend genannten Einrichtungen vom 
1.Januar 1978 an: 
vom Beginn des 5. Lebensjahres 
bis zur Einschulung (gegebenen- 
falls bis zur Vollendung des 
6. Lebensjahres) 
vom Beginn der Einschulung 
(gegebenenfalls vom Beginn des 
7. Lebensjahres) bis zur Voll- 
endung des 10. Lebensjahres 
vom Beginn des 11. bis zur Voll- 
endung des 14. Lebensjahres monatlich 24,60 DM, 
vom Beginn des 15. bis zur Voll- 
endung des 17. Lebsenjahres monatlich 49,20 DM, 
und im 18. Lebensjahr monatlich 57,40 DM. 
Minderjährige Hilfeempfänger, die sich nicht mehr im 
volksschulpflichtigen Alter befinden und eine weiter- 
gehende Schule besuchen bzw. in der Berufsausbil- 
dung stehen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 
30 v. H. des maßgebenden Taschengeldes. 
Vom Beginn des 16. bis zur Voll- 
endung des 17. Lebensjahres be- 
trägt das Taschengeld dann ins- 
gesamt 
im 18. Lebensjahr insgesamt 
8 
9, 
LO. 
{T. 
Die Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der 
Regelsätze und der Taschengeldsätze vom 14. Septem- 
ber 1976 (ABl. S.1425 — DBl. IV /1976 Nr. 48) treten 
mit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer Kraft. 
| Olaf Sund
	        
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