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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
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Beachtung der getroffenen Vereinbarungen, insbeson-
dere der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai
1965, dem Lande Berlin. zur Kostenerstattung. ver-
pflichtet ist. Auf die Einhaltung der Frist nach 8112
BSHG ist zu achten. Gegebenenfalls ist die Sicherungs-
anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist bei dem
für das Jugendwesen zuständigen Mitglied des Senats
einzureichen.
Den Erstattungsforderungen Berlins sind die Kosten
gemäß Nummer 4 zugrunde zu legen. Abweichend
von Nummer 5 sind bei Unterbringung in einer Fa-
milie auch die Kosten. für die Ausstattung und Einrich-
tung der Pflegestelle geltend zu machen.
Der Hilfe gewährende Träger der Jugendhilfe hat im
Falle der Unterbringung gemäß 88 5, 6 JWG die
Pflicht, Ansprüche gegen den Minderjährigen und
Drittverpflichtete zunächst selbst geltend zu machen.
ı 36.
Der Erlaß der Vollstreckungsanordnung auf Grund
von: 83. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
setzt — abgesehen von der Zustellung des Leistungs-
bescheides und der Fälligkeit der Leistung — voraus,
daß seit‘ der Bekanntgabe des Bescheides eine Frist
von einer. Woche verstrichen ist. Wird die Leistung
erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig,
so ist die Vollstreckungsanordnung frühestens nach
Ablauf der Frist von einer Woche nach Eintritt der
Fälligkeit zu erlassen. Vor Anordnung der Vollstrek-
kung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist
von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
Vollstreckungsbehörden sind in Berlin die Finanzäm-
ter. Dem Vollstreckungsersuchen (Vordruck Jug
L 180) ist nach Möglichkeit die. Anschrift des Arbeit-
gebers des Kostenbeitragspflichtigen beizufügen.
Gegen Behörden und juristische Personen des öffent-
lichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig (8 17
VwVG).
Der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Min-
derjährigen kann durch schriftliche Anzeige (Vor-
druck Jug'L 42) in der sich aus den Nummern 15, 19
bis 21 und 24 ergebenden Höhe auf Berlin übergeleitet
werden ($82 JWG in Verbindung mit 88 90, 91
BSHG). Mit der Zustellung der Anzeige wird Berlin
Gläubiger des bisher dem Minderjährigen zustehenden
Anspruchs, und zwar, wenn die schriftliche Mitteilung
gemäß Nummer 32 unverzüglich nach Beginn der Un-
terbringung dem WUnterhaltsverpflichteten zugeleitet
worden war, auch für die vergangene Zeit vom Beginn
der Unterbringung an. Die Überleitungsanzeige ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Da die
Überleitung des Unterhaltsanspruchs auch gegenüber
dem Minderjährigen einen belastenden Verwaltungsakt
darstellt, ist dem gesetzlichen Vertreter des Minder-
jährigen von der Überleitung Mitteilung zu machen.
Diese Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
Gegen den Verwaltungsakt, der die Überleitung be-
wirkt, ist der Widerspruch zulässig; er hat keine auf-
schiebende Wirkung (890 Abs.3 BSHG). Für das
Widerspruchsverfahren gilt das in Nummer 35 Gesagte
entsprechend.
Ansprüche des Minderjährigen gegen andere Drittver-
pflichtete (Nummer 25) können in entsprechender An-
wendung der Nummer 39 auf Berlin übergeleitet
werden, soweit sich das Recht des Trägers der Jugend-
hilfe, Ersatz von einem anderen zu verlangen, nicht
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften richtet. An-
sprüche Dritter, die=der Sicherung des Lebensunter-
haltes des Minderjährigen zu dienen bestimmt sind,
können, sofern die Voraussetzungen des $48 Abs.1
Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) — Allgemeiner Teil —
vorliegen, direkt vom jeweiligen Leistungsträger ver-
langt werden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Kostenbeteiligungspflichtigen sind von der Unterbrin-
gungsbehörde mindestens regelmäßig jährlich zu über-
prüfen. Im Einzelfall können wegen häufiger Änderun-
gen der wirtschaftlichen Verhältnisse kurzfristige
Überprüfungen geboten sein.
Der Anspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
auf Leistung eines Kostenbeitrages nach 881 Abs.2,
885 Abs.1 JWG verjährt in vier Jahren (857
AGJWG). Die gleiche Verjährungsfrist gilt für auf
Berlin übergeleitete Unterhaltsansprüche ($ 197 BGB).
Kostenerstattungsansprüche verjähren in zwei Jah-
ren ($ 113 BSHG). Sind Ansprüche des Minderjährigen
gegen sonstige Drittverpflichtete auf Berlin übergelei-
tet worden, so kommt es hinsichtlich der Verjährungs-
frist auf den einzelnen Anspruch an. Die Verjährungs-
frist beginnt jeweils mit Ablauf.des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist. Erforderlichenfalls ist recht-
zeitig für eine Hemmung oder Unterbrechung der Ver-
jährung zu sorgen. Die Voraussetzungen hierfür finden
sich in $ 202 ff. BGB. Unterbrechungsgründe sind ins-
besondere Anerkenntnis, Geltendmachung durch Lei-
stungsbescheid, Zahlungsbefehl oder Klage. Eine
Stundung bewirkt die Hemmung der Verjährung.
87.
28
38.
Die Vorschriften der Nummern 26 bis 28 gelten nicht
für auswärtige Minderjährige, für die FEH gewährt
oder FE angeordnet ist. In diesen Fällen sind die einem
Berliner Träger entstandenen Kosten in voller Höhe
der zuständigen Ausführungsbehörde in Rechnung zu
stellen.
VI. Zuständigkeits- und Verfahrensfragen
30. Für die Heranziehung zur Kostenbeteiligung ein-
schließlich der Einziehung von Rückständen ist die
unterbringende Jugendbehörde zuständig. Die Num-
mern 13 und 29 bleiben unberührt.
Werden mehrere Minderjährige aus der gleichen Fa-
milie durch verschiedene Jugendbehörden unter-
gebracht, so sollen sich diese über die Zuständigkeit
für die Heranziehung zur Kostentragung einigen.
39.
32-
Den Eltern und den nicht im Sinne des Abschnitts III
kostenbeitragspflichtigen Unterhaltsverpflichteten ist
unverzüglich durch die von der Unterbringungsbehörde
hierfür bestimmte Stelle gemäß 882 JWG in Verbin-
dung mit $ 91 Abs. 2 BSHG mitzuteilen, daß und von
welchem Zeitpunkt an der Minderjährige. auf öffent-
liche Kosten untergebracht worden ist und daß sie
vom Beginn der Unterbringung an für die entstehen-
den Kosten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in
Anspruch genommen werden können (Vordruck Jug
L 41). Die schriftliche Mitteilung ist in jedem Falle
abzusenden, unabhängig davon, ob die‘ Eltern und
Unterhaltsverpflichteten leistungsfähig sind oder nicht.
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Die Kostenbeitragspflichtigen (Nummer 7) sind mit
gesondert festgesetzten Kostenbeiträgen auf Grund
getrennter Leistungsbescheide heranzuziehen. Dies gilt
auch gegenüber nicht getrennt lebenden Eltern, die
beide über Einkünfte verfügen. Ihre individuelle Lei-
stungsfähigkeit ist zu berücksichtigen. In der Regel ist
der ermittelte Gesamtkostenbeitrag entsprechend dem
prozentualen Anteil der Einkünfte beider Ehegatten
an dem Gesamteinkommen aufzuteilen.
Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist. Für die Zustellung des Leistungsbescheides gelten
gemäß 85 Abs.1 Satzl des Gesetzes über das Ver-
fahren der Berliner Verwaltung die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Gegen den durch das Jugendamt oder das für das
Jugendwesen zuständige Mitglied des Senats erlasse-
nen Leistungsbescheid ist der Widerspruch zulässig.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Hilft
das Jugendamt dem gegen seinen Leistungsbescheid
erhobenen Widerspruch nicht ab, so richtet sich die
Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbeschei-
des nach 827 Abs.1 Buchst.d des Gesetzes über die
Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwal-
tung (AZG). Das für das Jugendwesen zuständige
Mitglied des Senats erläßt den Widerspruchsbescheid
auf den gegen seinen Leistungsbescheid erhobenen
Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren richtet sich
im übrigen nach dem 8. Abschnitt der. Verwaltungs-
gerichtsordnung (VwGO).
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