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Volume Nr. 12, 17. November 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
A A WA 
Beachtung der getroffenen Vereinbarungen, insbeson- 
dere der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai 
1965, dem Lande Berlin. zur Kostenerstattung. ver- 
pflichtet ist. Auf die Einhaltung der Frist nach 8112 
BSHG ist zu achten. Gegebenenfalls ist die Sicherungs- 
anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist bei dem 
für das Jugendwesen zuständigen Mitglied des Senats 
einzureichen. 
Den Erstattungsforderungen Berlins sind die Kosten 
gemäß Nummer 4 zugrunde zu legen. Abweichend 
von Nummer 5 sind bei Unterbringung in einer Fa- 
milie auch die Kosten. für die Ausstattung und Einrich- 
tung der Pflegestelle geltend zu machen. 
Der Hilfe gewährende Träger der Jugendhilfe hat im 
Falle der Unterbringung gemäß 88 5, 6 JWG die 
Pflicht, Ansprüche gegen den Minderjährigen und 
Drittverpflichtete zunächst selbst geltend zu machen. 
ı 36. 
Der Erlaß der Vollstreckungsanordnung auf Grund 
von: 83. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) 
setzt — abgesehen von der Zustellung des Leistungs- 
bescheides und der Fälligkeit der Leistung — voraus, 
daß seit‘ der Bekanntgabe des Bescheides eine Frist 
von einer. Woche verstrichen ist. Wird die Leistung 
erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig, 
so ist die Vollstreckungsanordnung frühestens nach 
Ablauf der Frist von einer Woche nach Eintritt der 
Fälligkeit zu erlassen. Vor Anordnung der Vollstrek- 
kung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist 
von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. 
Vollstreckungsbehörden sind in Berlin die Finanzäm- 
ter. Dem Vollstreckungsersuchen (Vordruck Jug 
L 180) ist nach Möglichkeit die. Anschrift des Arbeit- 
gebers des Kostenbeitragspflichtigen beizufügen. 
Gegen Behörden und juristische Personen des öffent- 
lichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig (8 17 
VwVG). 
Der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Min- 
derjährigen kann durch schriftliche Anzeige (Vor- 
druck Jug'L 42) in der sich aus den Nummern 15, 19 
bis 21 und 24 ergebenden Höhe auf Berlin übergeleitet 
werden ($82 JWG in Verbindung mit 88 90, 91 
BSHG). Mit der Zustellung der Anzeige wird Berlin 
Gläubiger des bisher dem Minderjährigen zustehenden 
Anspruchs, und zwar, wenn die schriftliche Mitteilung 
gemäß Nummer 32 unverzüglich nach Beginn der Un- 
terbringung dem WUnterhaltsverpflichteten zugeleitet 
worden war, auch für die vergangene Zeit vom Beginn 
der Unterbringung an. Die Überleitungsanzeige ist mit 
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Da die 
Überleitung des Unterhaltsanspruchs auch gegenüber 
dem Minderjährigen einen belastenden Verwaltungsakt 
darstellt, ist dem gesetzlichen Vertreter des Minder- 
jährigen von der Überleitung Mitteilung zu machen. 
Diese Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung 
zu versehen. 
Gegen den Verwaltungsakt, der die Überleitung be- 
wirkt, ist der Widerspruch zulässig; er hat keine auf- 
schiebende Wirkung (890 Abs.3 BSHG). Für das 
Widerspruchsverfahren gilt das in Nummer 35 Gesagte 
entsprechend. 
Ansprüche des Minderjährigen gegen andere Drittver- 
pflichtete (Nummer 25) können in entsprechender An- 
wendung der Nummer 39 auf Berlin übergeleitet 
werden, soweit sich das Recht des Trägers der Jugend- 
hilfe, Ersatz von einem anderen zu verlangen, nicht 
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften richtet. An- 
sprüche Dritter, die=der Sicherung des Lebensunter- 
haltes des Minderjährigen zu dienen bestimmt sind, 
können, sofern die Voraussetzungen des $48 Abs.1 
Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) — Allgemeiner Teil — 
vorliegen, direkt vom jeweiligen Leistungsträger ver- 
langt werden. 
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der 
Kostenbeteiligungspflichtigen sind von der Unterbrin- 
gungsbehörde mindestens regelmäßig jährlich zu über- 
prüfen. Im Einzelfall können wegen häufiger Änderun- 
gen der wirtschaftlichen Verhältnisse kurzfristige 
Überprüfungen geboten sein. 
Der Anspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe 
auf Leistung eines Kostenbeitrages nach 881 Abs.2, 
885 Abs.1 JWG verjährt in vier Jahren (857 
AGJWG). Die gleiche Verjährungsfrist gilt für auf 
Berlin übergeleitete Unterhaltsansprüche ($ 197 BGB). 
Kostenerstattungsansprüche verjähren in zwei Jah- 
ren ($ 113 BSHG). Sind Ansprüche des Minderjährigen 
gegen sonstige Drittverpflichtete auf Berlin übergelei- 
tet worden, so kommt es hinsichtlich der Verjährungs- 
frist auf den einzelnen Anspruch an. Die Verjährungs- 
frist beginnt jeweils mit Ablauf.des Jahres, in dem der 
Anspruch entstanden ist. Erforderlichenfalls ist recht- 
zeitig für eine Hemmung oder Unterbrechung der Ver- 
jährung zu sorgen. Die Voraussetzungen hierfür finden 
sich in $ 202 ff. BGB. Unterbrechungsgründe sind ins- 
besondere Anerkenntnis, Geltendmachung durch Lei- 
stungsbescheid, Zahlungsbefehl oder Klage. Eine 
Stundung bewirkt die Hemmung der Verjährung. 
87. 
28 
38. 
Die Vorschriften der Nummern 26 bis 28 gelten nicht 
für auswärtige Minderjährige, für die FEH gewährt 
oder FE angeordnet ist. In diesen Fällen sind die einem 
Berliner Träger entstandenen Kosten in voller Höhe 
der zuständigen Ausführungsbehörde in Rechnung zu 
stellen. 
VI. Zuständigkeits- und Verfahrensfragen 
30. Für die Heranziehung zur Kostenbeteiligung ein- 
schließlich der Einziehung von Rückständen ist die 
unterbringende Jugendbehörde zuständig. Die Num- 
mern 13 und 29 bleiben unberührt. 
Werden mehrere Minderjährige aus der gleichen Fa- 
milie durch verschiedene Jugendbehörden unter- 
gebracht, so sollen sich diese über die Zuständigkeit 
für die Heranziehung zur Kostentragung einigen. 
39. 
32- 
Den Eltern und den nicht im Sinne des Abschnitts III 
kostenbeitragspflichtigen Unterhaltsverpflichteten ist 
unverzüglich durch die von der Unterbringungsbehörde 
hierfür bestimmte Stelle gemäß 882 JWG in Verbin- 
dung mit $ 91 Abs. 2 BSHG mitzuteilen, daß und von 
welchem Zeitpunkt an der Minderjährige. auf öffent- 
liche Kosten untergebracht worden ist und daß sie 
vom Beginn der Unterbringung an für die entstehen- 
den Kosten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in 
Anspruch genommen werden können (Vordruck Jug 
L 41). Die schriftliche Mitteilung ist in jedem Falle 
abzusenden, unabhängig davon, ob die‘ Eltern und 
Unterhaltsverpflichteten leistungsfähig sind oder nicht. 
40 
11 
> 
Die Kostenbeitragspflichtigen (Nummer 7) sind mit 
gesondert festgesetzten Kostenbeiträgen auf Grund 
getrennter Leistungsbescheide heranzuziehen. Dies gilt 
auch gegenüber nicht getrennt lebenden Eltern, die 
beide über Einkünfte verfügen. Ihre individuelle Lei- 
stungsfähigkeit ist zu berücksichtigen. In der Regel ist 
der ermittelte Gesamtkostenbeitrag entsprechend dem 
prozentualen Anteil der Einkünfte beider Ehegatten 
an dem Gesamteinkommen aufzuteilen. 
Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit 
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen 
ist. Für die Zustellung des Leistungsbescheides gelten 
gemäß 85 Abs.1 Satzl des Gesetzes über das Ver- 
fahren der Berliner Verwaltung die Vorschriften des 
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). 
Gegen den durch das Jugendamt oder das für das 
Jugendwesen zuständige Mitglied des Senats erlasse- 
nen Leistungsbescheid ist der Widerspruch zulässig. 
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Hilft 
das Jugendamt dem gegen seinen Leistungsbescheid 
erhobenen Widerspruch nicht ab, so richtet sich die 
Zuständigkeit für den Erlaß des Widerspruchsbeschei- 
des nach 827 Abs.1 Buchst.d des Gesetzes über die 
Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwal- 
tung (AZG). Das für das Jugendwesen zuständige 
Mitglied des Senats erläßt den Widerspruchsbescheid 
auf den gegen seinen Leistungsbescheid erhobenen 
Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren richtet sich 
im übrigen nach dem 8. Abschnitt der. Verwaltungs- 
gerichtsordnung (VwGO). 
42. 
43, 
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