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Volume Nr. 9, 23. September 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
113 
oder anderen zwingenden, Gründen), die über zwei 
Monate (40 Tage) hinausgehen, höchstens jedoch bis 
zu weiteren 40 Tagen, mit dem Tagessatz (monatlicher 
Kostenbeitrag geteilt durch zwanzig) multipliziert wer- 
den. Sind während des Ausgleichszeitraumes unter- 
sSchiedliche monatliche Kostenbeiträge erhoben worden, 
so ist der monatliche Kostenbeitrag für die Ermittlung 
des für die Ausgleichsberechnung maßgebenden Tages- 
satzes zu verwenden, in dessen Erhebungszeitraum die 
meisten Fehltage und Ausfallzeiten fielen. 
Der ermittelte Ausgleichsbetrag ist mit den laufend 
fällig werdenden monatlichen Kostenbeiträgen zu ver- 
rechnen bzw. bei Ausscheiden des Kindes zu erstatten. 
Sofern bei Kostenbeitragspflichtigen Kostenbeitrags- 
rückstände bestehen, sind die Ausgleichsbeträge vor- 
rangig auf die Kostenbeitragsrückstände, und hier 
wiederum vorrangig auf aufgelaufene Verzugszinsen, 
Mahnkosten oder Stundungszinsen, anzurechnen. Dies 
gilt auch im Falle’des Ausscheidens eines Kindes. 
Der Ausgleich wird jeweils für den Zeitraum vom 
L. Juni bis 31. Mai des folgenden Jahres durchgeführt, 
sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Antrag auf 
Ausgleich muß spätestens am 30. Juni nach dem jewei- 
ligen Ausgleichszeitraum beim Jugendamt eingegan- 
gen sein. 
Als Fehltage bzw. Ausfallzeiten für die Ausgleichs- 
berechnung gelten sämtliche Tage, an denen wegen 
Schließung oder Sperre der Kindertagesstätte oder 
einer Kindertagesstättengruppe eine Betreuung des 
Kindes auch in einer anderen Kindertagesstätte oder 
Kindertagesstättengruppe nicht möglich war. Eben- 
falls zählen als Fehltage die Tage, an denen ein Kind 
der Kindertagesstätte entschuldigt fernbleibt. Als ent- 
schuldigt gilt ein Kind dann, wenn spätestens am 
ersten Fehltag die Kindertagesstätte von dem Kosten- 
beitragspflichtigen oder einem Beauftragten vom Feh- 
len und dem Grund des Fehlens unterrichtet worden ist. 
Bei einer nachträglichen Unterrichtung gilt das Kind 
erst vom Tage der Benachrichtigung an als entschul- 
digt. 
Als Fehltage bzw. Ausfallzeiten für die Ausgleichs- 
berechnung gelten nicht die gesetzlichen Feiertage und 
Sonnabende, sofern die Kindertagesstätte regelmäßig 
an Sonnabenden geschlossen bleibt. Hat die Kinder- 
tagesstätte regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der 
Woche geöffnet, sind Fehltage nur insoweit zu berück- 
sichtigen, als die Summe von Anwesenheitstagen und 
Fehltagen insgesamt fünf pro Woche nicht übersteigt. 
Als Fehltage für die Ausgleichsberechnung gelten eben- 
falls nicht unentschuldigte Fehltage sowie Fehlzeiten, 
in denen auf besonderen Antrag nach Nummer 28 
Abs. 2 der Kindertagesstättenplatz freigehalten wurde. 
Ferner gelten als Fehltage nicht die Tage, an denen 
das Kind an Verschickungen teilnimmt, die von der 
Kindertagesstätte mit eigenem Personal durchgeführt 
werden und für die die Kostenbeitragspflichtigen zu- 
züglich zu dem Kindertagesstätten-Kostenbeitrag nur 
einen Pauschalbetrag zu entrichten haben, mit dem 
die Fahrtkosten, die Kosten der Transportbegleitung 
sowie die zusätzlichen Kosten der Betreuung und Ver- 
pflegung an den Wochenenden abgegolten werden oder 
für die den Kostenbeitragspflichtigen auf den von ihnen 
zu entrichtenden Kostenbeitrag für die Verschickungs- 
maßnahme der Kindertagesstätten-Kostenbeitrag an- 
gerechnet wird. 
Aufnahme- und Ausscheidemonat werden bei der Be- 
rechnung des Ausgleichs für Fehlzeiten nicht berück- 
sichtigt. S 
Ergibt sich auf Grund der Aufnahme oder des Aus- 
Scheidens eines Kindes für die Berechnung des Aus- 
gleichs kein volles Jahr als Ausgleichszeitraum, so 
sind Fehltage oder sonstige Ausfallzeiten 
a) voll zu berücksichtigen bis zu 80 Tagen, wenn inner- 
halb des Ausgleichszeitraumes kein beitragsfreier 
Monat lag, S . 
über 20 Tage hinaus bis zu weiteren 60 Tagen zu 
berücksichtigen, wenn innerhalb des Ausgleichszeit- 
raumes nur ein beitragsfreier Monat lag. 
Über die Höhe des Ausgleichsbetrages erhält der Ko- 
stenbeitragspflichtige eine schriftliche Mitteilung. 
30. 
Für Unterbringungen unter zwei Monaten ist der 
Kostenbeitrag als Tagessatz für jeden Öffnungstag zu 
zahlen, solange das Kind in der Kindertagesstätte an- 
gemeldet ist. Fehlt das Kind entschuldigt, so ist für die 
Fehltage des Kindes kein Kostenbeitrag zu entrichten. 
Der Kostenbeitrag ist nach Ausscheiden des Kindes zu 
zahlen. Das Jugendamt ist berechtigt, Abschlagszah- 
lungen zu verlangen. Die Nummern 26 bis 29 finden 
keine Anwendung. 
81. 
Die Kindertagesstättenleitung hat eine Anwesenheits- 
liste nach Vordruck Jug J4a zu führen. In der An- 
wesenheitsliste sind die Kinder gruppenweise nament- 
lich nach dem Alphabet unter gleichzeitiger Angabe der 
Personenkontonummer zu führen. 
In den Tagesspalten ist für jedes listenmäßig geführte 
Kind ein Kennzeichen wie folgt einzutragen: 
X = anwesende Kinder 
K = Kinder, die wegen Krankheit fehlen 
F = Kinder, die entschuldigt fehlen, ohne krank zu 
sein 
Kinder, die fehlen und denen der Kindertages- 
stättenplatz auf besonderen Antrag nach Num- 
mer 28 Abs. 2 freigehalten wird oder die an Ver- 
schickungen teilnehmen, die von der Kinder- 
tagesstätte mit eigenem Personal durchgeführt 
werden und für die die Kostenbeitragspflichtigen 
einen Nummer 29 Abs. 6 entsprechenden Kosten- 
veitrag zu zahlen haben 
Kinder, die unentschuldigt fehlen 
Kinder, die wegen der Schließung der Kinder- 
tagesstätte oder einzelner Gruppen die Einrich- 
tung nicht besuchen können und in keiner ande- 
ren städtischen Kindertagesstätte betreut wer- 
den 
Kinder, die zeitweilig in einer anderen Kinder- 
tagesstätte betreut werden. 
Wird ein Kind während der Schließungszeit der Kinder- 
tagesstätte oder einer Gruppe in einer anderen städti- 
schen Kindertagesstätte betreut, so ist das Kind in der 
aufnehmenden Kindertagesstätte in einer gesonderten 
Anwesenheitsliste, die von der abgebenden Kinder- 
‚agesstätte (Stammkindertagesstätte) vorbereitet wird, 
zu führen. Die Anwesenheitsliste ist nach Monatsende 
bzw. nach Beendigung der Betreuung der Stamm- 
kindertagesstätte zuzuleiten. Die in dieser Anwesen- 
heitsliste vermerkten Fehltage (K und F) sind für 
jedes einzelne Kind auf die Anwesenheitsliste der 
Kindertagesstätte zu übernehmen, in der das Kind 
normalerweise betreut wurde. 
In der Anwesenheitsliste der geschlossenen Kinder- 
tagesstätte bzw. -gruppe wird während der Betreuungs- 
zeit des Kinder in der anderen Kindertagesstätte in den 
entsprechenden Tagesspalten das Kennzeichen Si ver- 
wendet, sofern nicht auf Grund des vorhergehenden 
Satzes die Kennzeichen K und F zu verwenden sind. 
Am Monatsende ist die Anwesenheitsliste von der 
Kindertagesstättenleitung aufzurechnen. Als Anwesen- 
heitstage zählen die Tage, bei denen das Kennzeichen X 
vermerkt ist. Als Fehltage für den Jahresausgleich 
gelten die Tage, die mit den Kennzeichen K, F und S 
gekennzeichnet. sind. 
Die Summe der Fehltage, die für den Jahresausgleich 
zählen, ist für jedes Kind gesondert auf die Anwesen- 
heitsliste für den nächsten Monat zu übertragen, so 
daß aus der Anwesenheitsliste für den Monat Mai die 
Zahl der Fehltage in der Zeit vom 1. Juni des vorigen 
Jahres bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres (Aus- 
gleichszeitraum) ersichtlich ist. 
In einer besonderen Spalte können die Kostenbeitrags- 
pflichtigen zur Vermeidung späterer Differenzen mit 
dem Jugendamt über die Anzahl der für den Jahres- 
ausgleich zu berücksichtigenden Fehltage bis zum 8. 
des darauffolgenden Monats die Richtigkeit der Eintra- 
gung der monatlichen Fehltage durch ihre Unter- 
schriftsleistung bestätigen. Beanstandungen der Eltern 
werden später nicht mehr. berücksichtigt.
	        
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