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Volume 22. April 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Nr. 26 
zu den ‚sogenannten anderen Personen zu rechnen ist. Personen, 
die sich als Patienten. zur Untersuchung oder Behandlung im 
Kontrollbereich aufhalten, sind von der Personendosiskontrolle 
ausgenommen ($ 40 Abs. 1 RöV). 
Die höchstzulässigen Dosen für beruflich strahlenexponierte Per- 
sonen ($32 Abs. 2-5 RöV) sind höher als für die sogenannten 
anderen Personen ($ 34 Abs.2 u. 3 RöV). Es ist zu beachten, daß 
es für die sogenannten anderen Personen im Gegensatz zu den 
beruflich strahlenexponierten Personen keine höchstzulässigen 
Teilkörperdosen gibt ($33 Abs.2 u. 3 RöV). Die höchstzulässige 
Dosis für andere Personen beträgt sowohl für die Extremitäten 
als auch für den übrigen Körper 1,5 rem im Jahr. Sie ist damit 
in bezug auf die höchstzulässige Dosis für Teilkörperbestrahlung 
um den Faktor 40 niedriger als für beruflich strahlenexponierte 
Personen. 
Diese Überlegungen spielen bei der Beurteilung einer Tätigkeit 
eine Rolle, die möglicherweise (auch nur gelegentlich) die In- 
anspruchnahme der größeren höchstzulässigen Dosen erwarten 
läßt. Dies ist z.B. bei Durchleuchtung der Fall, wenn nur die 
Hände in die Nähe der Strahlenquelle oder des Nutzstrahlen- 
bündels gebracht werden müssen. 
Die Messung der Personendosis nach nur einem der beiden vor- 
geschriebenen Verfahren ist ohne Antrag möglich, wenn eine Per- 
son der Gruppe der sogenannten anderen Personen zugeordnet 
wird ($ 40 Abs. 3 RöV). 
Bei der Zuordnung sind Fälle zu berücksichtigen, ‘die zu organi- 
satorischen Schwierigkeiten führen können, wenn ein vorüber- 
gehender Wechsel oder eine. Erweiterung des Arbeitsbereiches be- 
stimmter Personen z. B. in Krankheitsfällen oder in‘ Urlaubszeiten 
notwendig wird. 
Die Benutzung jederzeit ablesbarer Dosimeter wird auch bei der 
gelegentlichen Überwachung von Personen empfohlen, deren Auf- 
enthalt im Kontrollbereich nur: durch besondere Umstände erfor- 
derlich wird, z. B. bei Angehörigen, die hilfsbedürftigen Patienten 
während der Röntgenuntersuchung Hilfestellung leisten. 
Den von der Meßstelle auszuwertenden Dosimetern ist der Vor- 
zug zu geben, wenn eine: individuelle Kontrolle über längere 
Zeiträume erforderlich ist. Die Auswertung durch die unabhän- 
gige Meßstelle gewährleistet unparteiische Ergebnisse. Diese fort- 
laufende Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige 
Meßstelle ist außerdem für den Arbeitsschutz von Bedeutung, 
wenn unfallbedingte Strahlenbelastungen auftreten. 
Einige Personendosismeßverfahren, z.B. die derzeit am häufig- 
sten von den Meßstellen ausgegebenen Personendosimeter mit 
Filmen (Filmplaketten), liefern außer der Dosisangabe zusätzliche 
Informationen über. die Bestrahlungsumstände. Diese Angaben 
sind wertvoll, wenn aus der festgestellten Personendosis be- 
stimmte Organdosen oder die Körperdosis des Trägers ermittelt 
werden müssen, Die Bestrahlungsumstände sind auch von Nutzen, 
um- Anhaltspunkte zu gewinnen, wie die Verhaltensweise oder 
die Strahlenschutzbedingungen am Arbeitsplatz verbessert werden 
können. 
3. Überwachungszeitraum 
Für die jederzeit ablesbaren Dosimeter ist die tägliche Messung 
und Aufzeichnung vorgeschrieben ($ 40 Abs. 2 Satz 2 RöV). Die 
Röntgenverordnung gibt den zuständigen Behörden die Möglich-’ 
keit, den Zeitraum auf Antrag zu verlängern ($ 40 Abs. 6 RöV). 
Eine Verlängerung des Zeitraums bis auf eine Woche kommt in 
Frage, wenn mit Strahlenexpositionen zu rechnen ist, die in der 
Größenordnung der Nachweisgrenze liegen und ein geeignetes 
Dosimeter benutzt wird (z.B. mit geringem Selbstablauf). Dies 
hat auch den Vorteil einer höheren Meßgenauigkeit im Falle be- 
stimmter Dosimetertypen, bei denen der Ablesevorgang den Meß- 
wert beeinflußt oder löscht. 
Für die durch die Meßstelle ausgegebenen Dosimeter ist eine 
regelmäßige Auswertung in Abständen von höchstens 1 Monat 
vorgeschrieben ($40 Abs. 2 RöV). Durch die regelmäßige Aus- 
wertung gewinnt der Strahlenschutzverantwortliche eine Kon- 
trolle über die gleichbleibende Wirksamkeit seiner Strahlenschutz- 
maßnahmen. Der Überwachungszeitraum von 1 Monat ist bei 
außergewöhnlichen Vorkommnissen gerade noch vertretbar, um 
die Ursachen von festgestellten Dosisüberschreitungen oder allge- 
mein höheren Personendosen aufklären zu können. 
2. Meßverfahren 
in der Röntgenverordnung werden zwei Verfahren angegeben, 
mit denen die Messung der Personendosis am Körper vorzuneh- 
men ist: 
Erstes Verfahren: 
Jederzeitige Feststellung der Dosis. Ver- 
pflichtung zur Erfassung der Tagesdosen 
($ 40 Abs. 2 Satz 2 RöV) 
Messung mit Dosimetern, die in Zeit- 
abständen von höchstens einem Monat 
von der Meßstelle ausgewertet werden 
(6 40 Abs. 2 Satz 4 RöV) 
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von einem 
der beiden Verfahren oder bei der Auswahl des Personendosis- 
meßverfahrens für sogenannte andere Personen sind die Besonder- 
heiten eines jeden Verfahrens zu berücksichtigen. Da man mit 
beiden Verfahren ungewöhnliche Strahlenexpositionen auch unter- 
halb der höchstzulässigen Dosiswerte erkennen kann, ist es mög- 
lich, auf die Verhaltensweise und/oder die Arbeitsbedingungen 
Einfluß zu nehmen, um unnötige Strahlenexpositionen zu ver- 
meiden. Das erste Verfahren ermöglicht es, den unterschiedlichen 
Grad der Strahlenexposition während eines Arbeitsablaufes jeder- 
zeit zu kontrollieren. Der Träger des Dosimeters selbst bzw. der 
für den Strahlenschutz Verantwortliche können gegebenenfalls so- 
fort die Verhaltensweise oder die Strahlenschutzbedingungen am 
Arbeitsplatz verbessern. Meist kommen direkt ablesbare oder 
schnell‘ auswertbare Stabdosimeter mit Ionisationskammern als 
Meßsonde zur Anwendung. Dieses Verfahren ist zu verlangen, 
wenn die mögliche Strahlenbelastung von Personen im Kontroll- 
bereich im voraus schwer abschätzbar ist. Dabei darf jedoch nicht 
außer Acht gelassen werden, daß bei unerwartet hohen Expositio- 
nen der im allgemeinen begrenzte Meßbereich von Stabdosimetern 
überschritten werden kann: 
Zweites Verfahren: 
4. Bewertungsmerkmale 
Die Aufgaben, die Veranlassung für den Aufenthalt von Per- 
sonen im Kontrollbereich sind, müssen unter dem Gesichtspunkt 
bewertet werden, welche potentielle Gefährdung entstehen kann. 
Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, die die beiden 
Personendosismeß verfahren haben, läßt sich dann entscheiden, ob 
eine Befreiung überhaupt in Frage kommt und gegebenenfalls auf 
welches Verfahren verzichtet werden kann. Dabei ist zu beachten, 
daß nach der Röntgenverordnung ($ 40 Abs.6) durch den Ver- 
zicht auf eines der beiden Personendosismeßverfahren oder auf 
beide keine Gefährdung dieser Personen entstehen darf. Selbst- 
verständlich gilt dieser Gesichtspunkt auch bei der Entscheidung 
darüber, ob in den Fällen des $ 40 Abs. 3 ein Meßverfahren ge- 
nügt. 
Die Beachtung der folgenden Bewertungsmerkmale wird emp- 
fohlen: 
4.1. Da die Messung der Personendosis ein auf die Einzelperson 
abgestelltes Meßverfahren ist, muß grundsätzlich die Bewer-
	        
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