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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 26
zu den ‚sogenannten anderen Personen zu rechnen ist. Personen,
die sich als Patienten. zur Untersuchung oder Behandlung im
Kontrollbereich aufhalten, sind von der Personendosiskontrolle
ausgenommen ($ 40 Abs. 1 RöV).
Die höchstzulässigen Dosen für beruflich strahlenexponierte Per-
sonen ($32 Abs. 2-5 RöV) sind höher als für die sogenannten
anderen Personen ($ 34 Abs.2 u. 3 RöV). Es ist zu beachten, daß
es für die sogenannten anderen Personen im Gegensatz zu den
beruflich strahlenexponierten Personen keine höchstzulässigen
Teilkörperdosen gibt ($33 Abs.2 u. 3 RöV). Die höchstzulässige
Dosis für andere Personen beträgt sowohl für die Extremitäten
als auch für den übrigen Körper 1,5 rem im Jahr. Sie ist damit
in bezug auf die höchstzulässige Dosis für Teilkörperbestrahlung
um den Faktor 40 niedriger als für beruflich strahlenexponierte
Personen.
Diese Überlegungen spielen bei der Beurteilung einer Tätigkeit
eine Rolle, die möglicherweise (auch nur gelegentlich) die In-
anspruchnahme der größeren höchstzulässigen Dosen erwarten
läßt. Dies ist z.B. bei Durchleuchtung der Fall, wenn nur die
Hände in die Nähe der Strahlenquelle oder des Nutzstrahlen-
bündels gebracht werden müssen.
Die Messung der Personendosis nach nur einem der beiden vor-
geschriebenen Verfahren ist ohne Antrag möglich, wenn eine Per-
son der Gruppe der sogenannten anderen Personen zugeordnet
wird ($ 40 Abs. 3 RöV).
Bei der Zuordnung sind Fälle zu berücksichtigen, ‘die zu organi-
satorischen Schwierigkeiten führen können, wenn ein vorüber-
gehender Wechsel oder eine. Erweiterung des Arbeitsbereiches be-
stimmter Personen z. B. in Krankheitsfällen oder in‘ Urlaubszeiten
notwendig wird.
Die Benutzung jederzeit ablesbarer Dosimeter wird auch bei der
gelegentlichen Überwachung von Personen empfohlen, deren Auf-
enthalt im Kontrollbereich nur: durch besondere Umstände erfor-
derlich wird, z. B. bei Angehörigen, die hilfsbedürftigen Patienten
während der Röntgenuntersuchung Hilfestellung leisten.
Den von der Meßstelle auszuwertenden Dosimetern ist der Vor-
zug zu geben, wenn eine: individuelle Kontrolle über längere
Zeiträume erforderlich ist. Die Auswertung durch die unabhän-
gige Meßstelle gewährleistet unparteiische Ergebnisse. Diese fort-
laufende Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige
Meßstelle ist außerdem für den Arbeitsschutz von Bedeutung,
wenn unfallbedingte Strahlenbelastungen auftreten.
Einige Personendosismeßverfahren, z.B. die derzeit am häufig-
sten von den Meßstellen ausgegebenen Personendosimeter mit
Filmen (Filmplaketten), liefern außer der Dosisangabe zusätzliche
Informationen über. die Bestrahlungsumstände. Diese Angaben
sind wertvoll, wenn aus der festgestellten Personendosis be-
stimmte Organdosen oder die Körperdosis des Trägers ermittelt
werden müssen, Die Bestrahlungsumstände sind auch von Nutzen,
um- Anhaltspunkte zu gewinnen, wie die Verhaltensweise oder
die Strahlenschutzbedingungen am Arbeitsplatz verbessert werden
können.
3. Überwachungszeitraum
Für die jederzeit ablesbaren Dosimeter ist die tägliche Messung
und Aufzeichnung vorgeschrieben ($ 40 Abs. 2 Satz 2 RöV). Die
Röntgenverordnung gibt den zuständigen Behörden die Möglich-’
keit, den Zeitraum auf Antrag zu verlängern ($ 40 Abs. 6 RöV).
Eine Verlängerung des Zeitraums bis auf eine Woche kommt in
Frage, wenn mit Strahlenexpositionen zu rechnen ist, die in der
Größenordnung der Nachweisgrenze liegen und ein geeignetes
Dosimeter benutzt wird (z.B. mit geringem Selbstablauf). Dies
hat auch den Vorteil einer höheren Meßgenauigkeit im Falle be-
stimmter Dosimetertypen, bei denen der Ablesevorgang den Meß-
wert beeinflußt oder löscht.
Für die durch die Meßstelle ausgegebenen Dosimeter ist eine
regelmäßige Auswertung in Abständen von höchstens 1 Monat
vorgeschrieben ($40 Abs. 2 RöV). Durch die regelmäßige Aus-
wertung gewinnt der Strahlenschutzverantwortliche eine Kon-
trolle über die gleichbleibende Wirksamkeit seiner Strahlenschutz-
maßnahmen. Der Überwachungszeitraum von 1 Monat ist bei
außergewöhnlichen Vorkommnissen gerade noch vertretbar, um
die Ursachen von festgestellten Dosisüberschreitungen oder allge-
mein höheren Personendosen aufklären zu können.
2. Meßverfahren
in der Röntgenverordnung werden zwei Verfahren angegeben,
mit denen die Messung der Personendosis am Körper vorzuneh-
men ist:
Erstes Verfahren:
Jederzeitige Feststellung der Dosis. Ver-
pflichtung zur Erfassung der Tagesdosen
($ 40 Abs. 2 Satz 2 RöV)
Messung mit Dosimetern, die in Zeit-
abständen von höchstens einem Monat
von der Meßstelle ausgewertet werden
(6 40 Abs. 2 Satz 4 RöV)
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von einem
der beiden Verfahren oder bei der Auswahl des Personendosis-
meßverfahrens für sogenannte andere Personen sind die Besonder-
heiten eines jeden Verfahrens zu berücksichtigen. Da man mit
beiden Verfahren ungewöhnliche Strahlenexpositionen auch unter-
halb der höchstzulässigen Dosiswerte erkennen kann, ist es mög-
lich, auf die Verhaltensweise und/oder die Arbeitsbedingungen
Einfluß zu nehmen, um unnötige Strahlenexpositionen zu ver-
meiden. Das erste Verfahren ermöglicht es, den unterschiedlichen
Grad der Strahlenexposition während eines Arbeitsablaufes jeder-
zeit zu kontrollieren. Der Träger des Dosimeters selbst bzw. der
für den Strahlenschutz Verantwortliche können gegebenenfalls so-
fort die Verhaltensweise oder die Strahlenschutzbedingungen am
Arbeitsplatz verbessern. Meist kommen direkt ablesbare oder
schnell‘ auswertbare Stabdosimeter mit Ionisationskammern als
Meßsonde zur Anwendung. Dieses Verfahren ist zu verlangen,
wenn die mögliche Strahlenbelastung von Personen im Kontroll-
bereich im voraus schwer abschätzbar ist. Dabei darf jedoch nicht
außer Acht gelassen werden, daß bei unerwartet hohen Expositio-
nen der im allgemeinen begrenzte Meßbereich von Stabdosimetern
überschritten werden kann:
Zweites Verfahren:
4. Bewertungsmerkmale
Die Aufgaben, die Veranlassung für den Aufenthalt von Per-
sonen im Kontrollbereich sind, müssen unter dem Gesichtspunkt
bewertet werden, welche potentielle Gefährdung entstehen kann.
Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung, die die beiden
Personendosismeß verfahren haben, läßt sich dann entscheiden, ob
eine Befreiung überhaupt in Frage kommt und gegebenenfalls auf
welches Verfahren verzichtet werden kann. Dabei ist zu beachten,
daß nach der Röntgenverordnung ($ 40 Abs.6) durch den Ver-
zicht auf eines der beiden Personendosismeßverfahren oder auf
beide keine Gefährdung dieser Personen entstehen darf. Selbst-
verständlich gilt dieser Gesichtspunkt auch bei der Entscheidung
darüber, ob in den Fällen des $ 40 Abs. 3 ein Meßverfahren ge-
nügt.
Die Beachtung der folgenden Bewertungsmerkmale wird emp-
fohlen:
4.1. Da die Messung der Personendosis ein auf die Einzelperson
abgestelltes Meßverfahren ist, muß grundsätzlich die Bewer-