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Volume 22. April 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 26 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
61 
15 - Erwerb der Fachkunde und von Kenntnissen 
im Strahlenschutz 
(1) Ausbildungsveranstaltungen zur Vermittlung der er- 
forderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz 
werden unter anderem durchgeführt von 
a) Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin, 
b) Deutsche Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfah- 
ren e. V. Berlin, 
Akademie für Arbeitsmedizin Berlin, 
Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung mbH, 
Neuherberg bei München, 
Schule für Kerntechnik, Kernforschungszentrum 
Karlsruhe, . 
Fachhochschule Aachen, Abteilung Jülich, Kursstätte, 
Deutsche Gesellschaft für zerstörungsfreie Werkstoff- 
prüfung, Haus der Technik, Essen, 
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz, 
Abteilung Medizinalwesen, 
Deutsches Institut zur Weiterbildung medizinisch- 
technischer Assistentinnen e. V., Berlin. 
(2) Veranstaltungen über den Strahlenschutz, die als Strah- 
lenschutzkurse vor Inkrafttreten der Röntgenverordnung 
anerkannt wurden, sind in Anlage X zusammengefaßt. 
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder an 
eine andere vom Senator für Arbeit und Soziales als 
gleichwertig anerkannte Meßanordnung angeschlossen 
sind. 
(3) Solange ein Betreiber noch nicht über ein derartiges 
Dosimeter verfügt, hat er die nach 8 13 Abs. 1 vorgeschrie- 
benen Messungen von Dritten durchführen zu lassen, die 
im Besitz geeigneter angeschlossener Dosimeter sind. 
Hierfür kommen insbesondere die Sachverständigen nach 
84 Abs. 1 in Frage. 
(4) Die Anschlußmessungen nach 8 13 Abs. 2 sind nach den 
Richtlinien der Anlage IX durchzuführen. 
19 - Messung. der Personendosis nach 8 40 
(1) An beruflich strahlenexponierten Personen sind die 
Strahlendosen nach zwei voneinander unabhängigen Ver- 
fahren zu messen (840 Abs.1 und 2). Für nicht beruflich 
strahlenexponierte Personen im Sinne des 834 Abs.2 und 
3 (gelegentlicher Aufenthalt, Ausbildungszwecke) genügt 
ein Verfahren. 
(2) Bei zwei erforderlichen Messungen muß eine die jeder- 
zeitige Feststellung der Dosis ermöglichen; die Ergebnisse 
sind täglich aufzuzeichnen. Hierfür kommen in erster Linie 
Füllhalterdosimeter in Frage. Die andere Messung ist mit 
Filmplaketten durchzuführen. 
(3) Die Filmplaketten sind von der Strahlenmeßstelle als 
der zuständigen Meßstelle im Sinne des 8 40 Abs. 2 Satz 4 
anzufordern und nach einem Monat zur Auswertung wie- 
der einzusenden. Auf die in Anlage VII enthaltenen Richt- 
linien über Art und Umfang der Messung der Personen- 
dosis nach 8 40 der Röntgenverordnung wird hingewiesen. 
(4) Die Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann ins- 
besondere bei festgestellten Dosisüberschreitungen, bei 
Anwendung von Röntgenstrahlen in noch nicht erprobten 
Verfahren oder, wenn es der Sachverständige nach 84 
Abs. 1 in seinem Prüfbericht ausdrücklich empfohlen hat, 
anordnen, daß zusätzliche Personendosimeter zu tragen 
sind. Bei festgestellten Überschreitungen der in den 88 32 
bis 35 angegebenen höchstzulässigen Strahlendosen unter- 
richtet die Strahlenmeßstelle unverzüglich die zuständigen 
Behörden. 
(5) Die Strahlenmeßstelle teilt dem Landesamt für Arbeits- 
schutz und technische Sicherheit unverzüglich mit, wenn 
Verstöße gegen die Pflicht der Personendosismessung nach 
840 Abs. 2 Satz 4 festgestellt werden. Als derartiger Ver- 
stoß. ist es anzusehen, wenn ein Dosimeter nicht oder 
später als vier Wochen nach Ablauf der in 840 Abs.2 
Satz 4 genannten Tragedauer von einem Monat an die 
Meßstelle eingesandt wird. 
20 —- Bewertung der Personendosismessung 
Hinsichtlich der Bewertung der Personendosis nach 840 
wird auf die Richtlinie der Anlage XI verwiesen. 
21 — Aufzeichnungen nach 8 29 
(1) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf den le- 
benden Menschen, die grundsätzlich nur in Ausübung der 
Heilkunde oder Zahnheilkunde erfolgen darf, haben die 
für den Strahlenschutz Verantwortlichen die Vorschriften 
des 829 über die Befragung und die Aufzeichnungen zu 
beachten. 
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Befragungs- und 
Aufzeichnungspflicht nach 8 29 eingehalten wird, wird die 
zuständige Aufsichtsbehörde davon ausgehen, daß die ent- 
sprechenden: Vorschriften des 829 als erfüllt anzusehen 
sind, wenn nach den Grundsätzen der in Anlage VI auf- 
geführten Richtlinien über die Aufzeichnungen nach 829 
der Röntgenverordnung verfahren wird. 
22 — Geltungsdauer 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. März 1976 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Fe- 
bruar 1981 außer Kraft. 
16 —- Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtun- 
gen und Störstrahlern (8$ 6) 
(1) Die geschäftsmäßige Wartung oder Instandsetzung 
(auch Erstinstallation) von Röntgeneinrichtungen oder 
Störstrahlern (z.B. in einer Fernsehreparaturwerkstätte) 
bedarf keiner Genehmigung nach den 88 3 und 5. Sie ist 
jedoch dem Landesamt für Arbeitsschutz und technische 
Sicherheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 
(2) Die Anzeigen nach 8 6 Abs.1 Satz 1 sind nach dem 
Muster der Anlage III b zu erstatten. 
(3) Für den Strahlenschutz in Wartungs- und Instand- 
setzungsbetrieben für Fernsehbildwiedergabegeräte ist das 
Merkblatt der Anlage VIII zu beachten. 
17 —- Sachverständige 
(1) Zum Sachverständigen im Sinne des 8 4 Abs.1 Satz ! 
sind im Land Berlin bestimmt: 
a) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt — Institut 
Berlin — (für Strahler zur Anwendung am lebenden 
Menschen und an Tieren, ausgenommen Dentalgeräte), 
die Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin (für 
alle anderen Strahler). 
(2) Die Sachverständigen verfahren bei den von ihnen nach 
84 Abs.1l durchzuführenden Prüfungen nach den Richt- 
linien für Strahlenschutzprüfungen nach 84 Abs. 1 der 
Röntgenverordnung (RöV) —- Anlage V -— 
18 — Messung der Dosisleistung (8 13) 
(1) Nach 813 Abs.1l ist an einer Röntgeneinrichtung, die 
zur Behandlung von. Menschen betrieben wird, die Dosis- 
leistung im Nutzstrahlbündel unter Betriebsbedingungen 
entweder fortlaufend oder in Abständen von mindestens 
sechs Monaten zu messen. Die Messungen können nach 
drei verschiedenen Verfahren vorgenommen werden: 
a) Der Betreiber kann einen Dritten mit den Messungen 
beauftragen, wenn er kein eigenes Dosimeter (Dosis- 
leistungsmesser) besitzt, 
der Betreiber kann die Messungen mit einem eigenen 
‚Dosimeter vornehmen, 
der Betreiber kann kontinuierliche Messungen mit 
einem eingebauten Dosimeter durchführen. 
(2) Nach 8 13 Abs. 2 sind diese Messungen mit Dosimetern 
durchzuführen, die an eine geeignete Meßanordnung der 
Im Auftrag In Vertretung 
Pawlizki Naulin
	        
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