Nr. 26
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
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15 - Erwerb der Fachkunde und von Kenntnissen
im Strahlenschutz
(1) Ausbildungsveranstaltungen zur Vermittlung der er-
forderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
werden unter anderem durchgeführt von
a) Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin,
b) Deutsche Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfah-
ren e. V. Berlin,
Akademie für Arbeitsmedizin Berlin,
Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung mbH,
Neuherberg bei München,
Schule für Kerntechnik, Kernforschungszentrum
Karlsruhe, .
Fachhochschule Aachen, Abteilung Jülich, Kursstätte,
Deutsche Gesellschaft für zerstörungsfreie Werkstoff-
prüfung, Haus der Technik, Essen,
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz,
Abteilung Medizinalwesen,
Deutsches Institut zur Weiterbildung medizinisch-
technischer Assistentinnen e. V., Berlin.
(2) Veranstaltungen über den Strahlenschutz, die als Strah-
lenschutzkurse vor Inkrafttreten der Röntgenverordnung
anerkannt wurden, sind in Anlage X zusammengefaßt.
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder an
eine andere vom Senator für Arbeit und Soziales als
gleichwertig anerkannte Meßanordnung angeschlossen
sind.
(3) Solange ein Betreiber noch nicht über ein derartiges
Dosimeter verfügt, hat er die nach 8 13 Abs. 1 vorgeschrie-
benen Messungen von Dritten durchführen zu lassen, die
im Besitz geeigneter angeschlossener Dosimeter sind.
Hierfür kommen insbesondere die Sachverständigen nach
84 Abs. 1 in Frage.
(4) Die Anschlußmessungen nach 8 13 Abs. 2 sind nach den
Richtlinien der Anlage IX durchzuführen.
19 - Messung. der Personendosis nach 8 40
(1) An beruflich strahlenexponierten Personen sind die
Strahlendosen nach zwei voneinander unabhängigen Ver-
fahren zu messen (840 Abs.1 und 2). Für nicht beruflich
strahlenexponierte Personen im Sinne des 834 Abs.2 und
3 (gelegentlicher Aufenthalt, Ausbildungszwecke) genügt
ein Verfahren.
(2) Bei zwei erforderlichen Messungen muß eine die jeder-
zeitige Feststellung der Dosis ermöglichen; die Ergebnisse
sind täglich aufzuzeichnen. Hierfür kommen in erster Linie
Füllhalterdosimeter in Frage. Die andere Messung ist mit
Filmplaketten durchzuführen.
(3) Die Filmplaketten sind von der Strahlenmeßstelle als
der zuständigen Meßstelle im Sinne des 8 40 Abs. 2 Satz 4
anzufordern und nach einem Monat zur Auswertung wie-
der einzusenden. Auf die in Anlage VII enthaltenen Richt-
linien über Art und Umfang der Messung der Personen-
dosis nach 8 40 der Röntgenverordnung wird hingewiesen.
(4) Die Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde kann ins-
besondere bei festgestellten Dosisüberschreitungen, bei
Anwendung von Röntgenstrahlen in noch nicht erprobten
Verfahren oder, wenn es der Sachverständige nach 84
Abs. 1 in seinem Prüfbericht ausdrücklich empfohlen hat,
anordnen, daß zusätzliche Personendosimeter zu tragen
sind. Bei festgestellten Überschreitungen der in den 88 32
bis 35 angegebenen höchstzulässigen Strahlendosen unter-
richtet die Strahlenmeßstelle unverzüglich die zuständigen
Behörden.
(5) Die Strahlenmeßstelle teilt dem Landesamt für Arbeits-
schutz und technische Sicherheit unverzüglich mit, wenn
Verstöße gegen die Pflicht der Personendosismessung nach
840 Abs. 2 Satz 4 festgestellt werden. Als derartiger Ver-
stoß. ist es anzusehen, wenn ein Dosimeter nicht oder
später als vier Wochen nach Ablauf der in 840 Abs.2
Satz 4 genannten Tragedauer von einem Monat an die
Meßstelle eingesandt wird.
20 —- Bewertung der Personendosismessung
Hinsichtlich der Bewertung der Personendosis nach 840
wird auf die Richtlinie der Anlage XI verwiesen.
21 — Aufzeichnungen nach 8 29
(1) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf den le-
benden Menschen, die grundsätzlich nur in Ausübung der
Heilkunde oder Zahnheilkunde erfolgen darf, haben die
für den Strahlenschutz Verantwortlichen die Vorschriften
des 829 über die Befragung und die Aufzeichnungen zu
beachten.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Befragungs- und
Aufzeichnungspflicht nach 8 29 eingehalten wird, wird die
zuständige Aufsichtsbehörde davon ausgehen, daß die ent-
sprechenden: Vorschriften des 829 als erfüllt anzusehen
sind, wenn nach den Grundsätzen der in Anlage VI auf-
geführten Richtlinien über die Aufzeichnungen nach 829
der Röntgenverordnung verfahren wird.
22 — Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. März 1976 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Fe-
bruar 1981 außer Kraft.
16 —- Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtun-
gen und Störstrahlern (8$ 6)
(1) Die geschäftsmäßige Wartung oder Instandsetzung
(auch Erstinstallation) von Röntgeneinrichtungen oder
Störstrahlern (z.B. in einer Fernsehreparaturwerkstätte)
bedarf keiner Genehmigung nach den 88 3 und 5. Sie ist
jedoch dem Landesamt für Arbeitsschutz und technische
Sicherheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen nach 8 6 Abs.1 Satz 1 sind nach dem
Muster der Anlage III b zu erstatten.
(3) Für den Strahlenschutz in Wartungs- und Instand-
setzungsbetrieben für Fernsehbildwiedergabegeräte ist das
Merkblatt der Anlage VIII zu beachten.
17 —- Sachverständige
(1) Zum Sachverständigen im Sinne des 8 4 Abs.1 Satz !
sind im Land Berlin bestimmt:
a) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt — Institut
Berlin — (für Strahler zur Anwendung am lebenden
Menschen und an Tieren, ausgenommen Dentalgeräte),
die Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin (für
alle anderen Strahler).
(2) Die Sachverständigen verfahren bei den von ihnen nach
84 Abs.1l durchzuführenden Prüfungen nach den Richt-
linien für Strahlenschutzprüfungen nach 84 Abs. 1 der
Röntgenverordnung (RöV) —- Anlage V -—
18 — Messung der Dosisleistung (8 13)
(1) Nach 813 Abs.1l ist an einer Röntgeneinrichtung, die
zur Behandlung von. Menschen betrieben wird, die Dosis-
leistung im Nutzstrahlbündel unter Betriebsbedingungen
entweder fortlaufend oder in Abständen von mindestens
sechs Monaten zu messen. Die Messungen können nach
drei verschiedenen Verfahren vorgenommen werden:
a) Der Betreiber kann einen Dritten mit den Messungen
beauftragen, wenn er kein eigenes Dosimeter (Dosis-
leistungsmesser) besitzt,
der Betreiber kann die Messungen mit einem eigenen
‚Dosimeter vornehmen,
der Betreiber kann kontinuierliche Messungen mit
einem eingebauten Dosimeter durchführen.
(2) Nach 8 13 Abs. 2 sind diese Messungen mit Dosimetern
durchzuführen, die an eine geeignete Meßanordnung der
Im Auftrag In Vertretung
Pawlizki Naulin