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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 19-20
Die Ausstellung von Jugendgruppenleiterausweisen
kann von den als förderungswürdig anerkannten Ju-
gendverbänden und anderen freien Trägern der Jugend-
hilfe, die durch eine Jugendbehörde gefördert werden,
sowie von den Dienststellen und Einrichtungen der
öffentlichen Jugendhilfe (Antragsteller) bei der Se-
natsverwaltung für Familie, Jugend und Sport bean-
z:ragt werden.
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{_ IV-20 | rernruf: 21 22 2207 — (979) 2207 [ SAT |
ABI. S. 222
An die Bezirksämter
Die Jugendgruppenleiterausweise: dienen dazu, in Ver-
bindung mit Anträgen nach vorgeschriebenem Muster
Fahrpreisermäßigung für Jugendpflegefahrten bei der
Deutschen Bundesbahn zu erhalten.
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
nach den 88 11 bis 25 des Bundessozialhilfegesetzes
außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen
Einrichtungen (AV-Hilu)
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
Jessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. Sb. II
2170-2) wird zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I
5. 1688 / GVBl. S. 2130), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091 / GVBl. S. 2966), be-
stimmt:
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Die Antragsteller haben vor der Antragstellung zu
prüfen, ob die folgenden Voraussetzungen bei dem, der
den Jugendgruppenleiterausweis erhalten soll, vorlie-
gen:
a) Mindestalter 16 Jahre;
b) Bewährung als Jugendgruppenleiter;
ec) Teilnahme an einer Jugendgruppenleiterausbildung
mit Unterrichtung in allen Rechtsfragen, die den
Verantwortungsbereich des Jugendgruppenleiters
berühren;
a) Ausbildung in Erster Hilfe;
2) keine wesentliche Vorbelastung in strafrechtlicher
Hinsicht, die die Leitung von Jugendgruppen be-
einträchtigt.
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Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe
zum Lebensunterhalt nach den $$11 bis 25 des Bundes-
sozialhilfegesetzes außerhalb von Heimen, Anstalten und
yleichartigen Einrichtungen (AV-Hilu) vom 1. März 1973
(ABl. S. 374 — DBl. IV/1973 Nr. 13), geändert durch Ver-
waltungsvorschriften vom 25. Oktober 1974 (ABl. S. 1592 —
DBl. IV/1975 Nr. 4), werden wie folgt geändert:
Der Antrag auf Ausstellung eines Jugendgruppenleiter-
ausweises ist vom Antragsteller (Nummer 1) mit Vor-
druck‘ bei der Senatsverwaltung für Familie, Jugend
und Sport einzeln oder in Listenform zu stellen. Den
Anträgen ist ein Paßbild des Jugendgruppenleiters bei-
zufügen.
1. Nummer 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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5).
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Der Jugendgruppenleiterausweis wird kostenlos aus-
gestellt. Er bleibt im Eigentum der ausstellenden. Be-
hörde und ist nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer
beträgt drei Jahre vom Tage der Ausstellung oder Ver-
längerung an, wenn nicht vom Antragsteller eine kür-
zere Gültigkeitsdauer ausdrücklich beantragt wird.
Die Verlängerung der Gültigkeit ist vom Antragsteller
zu beantragen, der gleichzeitig das weitere Vorliegen
der Voraussetzungen nach Nummer 3 zu bestätigen
nat.
Der Verlust eines Jugendgruppenleiterausweises ist der
ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Antragsteller und der Jugendgruppenleiter sind
verpflichtet, den Jugendgruppenleiterausweis zurück-
zugeben, wenn
a) nach Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung nicht
binnen sechs Monaten beantragt worden ist;
b) der Jugendgruppenleiter seine Tätigkeit einstellt;
c) die Voraussetzung nach Nummer 3 Buchst. e weg-
fällt.
Aus begründetem Anlaß kann die ausstellende Behörde
Jen Jugendgruppenleiterausweis einziehen. Als begrün-
deter Anlaß gilt auch, wenn nach der Ausstellung be-
kannt wird, daß eine oder mehrere der Voraussetzun-
gen nach Nummer 3 nicht vorliegen.
„Absatz 1 gilt nicht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte
nach 841 Abs.2 und der Tuberkulosehilfe nach $ 53
Abs. 2.“
2. Nummer 20 wird gestrichen.
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3. Nummer 21 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter befindlich
sind alle Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben.“
4,
Nummer 23 erhält folgende Fassung:
‚23.
Die Nummern 14 bis 19 sowie 21 und 22 sind mit
folgenden Ausnahmen nebeneinander anzuwen-
den: Ein Mehrbedarf nach Nummer 18 oder 19
ist neben einem Mehrbedarf nach Nummer 21
nicht zu gewähren. Neben dem Mehrbedarf nach
Nummer 22 wird ein Mehrbedarf nach Num-
mer 21 nur insoweit gewährt, als er diesen über-
steigt. Mehrbedarfszuschläge nach den Nummern
15 und 22 werden nebeneinander nur bewilligt,
wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch Tuber-
kulose verursacht worden ist.“
IT.
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Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1976 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer
Kraft.
Im Auftrag
Tuchel
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Januar 1976 in Kraft.
Im Auftrag
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