Path:
Volume 11. März 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

2 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Nr. 19-20 
Die Ausstellung von Jugendgruppenleiterausweisen 
kann von den als förderungswürdig anerkannten Ju- 
gendverbänden und anderen freien Trägern der Jugend- 
hilfe, die durch eine Jugendbehörde gefördert werden, 
sowie von den Dienststellen und Einrichtungen der 
öffentlichen Jugendhilfe (Antragsteller) bei der Se- 
natsverwaltung für Familie, Jugend und Sport bean- 
z:ragt werden. 
nn "  ArbSoz VII A 1? — 4510 z 
{_ IV-20 | rernruf: 21 22 2207 — (979) 2207 [ SAT | 
ABI. S. 222 
An die Bezirksämter 
Die Jugendgruppenleiterausweise: dienen dazu, in Ver- 
bindung mit Anträgen nach vorgeschriebenem Muster 
Fahrpreisermäßigung für Jugendpflegefahrten bei der 
Deutschen Bundesbahn zu erhalten. 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt 
nach den 88 11 bis 25 des Bundessozialhilfegesetzes 
außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen 
Einrichtungen (AV-Hilu) 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
Jessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. Sb. II 
2170-2) wird zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes 
(BSHG) in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I 
5. 1688 / GVBl. S. 2130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091 / GVBl. S. 2966), be- 
stimmt: 
> 
Die Antragsteller haben vor der Antragstellung zu 
prüfen, ob die folgenden Voraussetzungen bei dem, der 
den Jugendgruppenleiterausweis erhalten soll, vorlie- 
gen: 
a) Mindestalter 16 Jahre; 
b) Bewährung als Jugendgruppenleiter; 
ec) Teilnahme an einer Jugendgruppenleiterausbildung 
mit Unterrichtung in allen Rechtsfragen, die den 
Verantwortungsbereich des Jugendgruppenleiters 
berühren; 
a) Ausbildung in Erster Hilfe; 
2) keine wesentliche Vorbelastung in strafrechtlicher 
Hinsicht, die die Leitung von Jugendgruppen be- 
einträchtigt. 
l, 
Die Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe 
zum Lebensunterhalt nach den $$11 bis 25 des Bundes- 
sozialhilfegesetzes außerhalb von Heimen, Anstalten und 
yleichartigen Einrichtungen (AV-Hilu) vom 1. März 1973 
(ABl. S. 374 — DBl. IV/1973 Nr. 13), geändert durch Ver- 
waltungsvorschriften vom 25. Oktober 1974 (ABl. S. 1592 — 
DBl. IV/1975 Nr. 4), werden wie folgt geändert: 
Der Antrag auf Ausstellung eines Jugendgruppenleiter- 
ausweises ist vom Antragsteller (Nummer 1) mit Vor- 
druck‘ bei der Senatsverwaltung für Familie, Jugend 
und Sport einzeln oder in Listenform zu stellen. Den 
Anträgen ist ein Paßbild des Jugendgruppenleiters bei- 
zufügen. 
1. Nummer 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
r 
5). 
Fr 
& 
Der Jugendgruppenleiterausweis wird kostenlos aus- 
gestellt. Er bleibt im Eigentum der ausstellenden. Be- 
hörde und ist nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer 
beträgt drei Jahre vom Tage der Ausstellung oder Ver- 
längerung an, wenn nicht vom Antragsteller eine kür- 
zere Gültigkeitsdauer ausdrücklich beantragt wird. 
Die Verlängerung der Gültigkeit ist vom Antragsteller 
zu beantragen, der gleichzeitig das weitere Vorliegen 
der Voraussetzungen nach Nummer 3 zu bestätigen 
nat. 
Der Verlust eines Jugendgruppenleiterausweises ist der 
ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. 
Der Antragsteller und der Jugendgruppenleiter sind 
verpflichtet, den Jugendgruppenleiterausweis zurück- 
zugeben, wenn 
a) nach Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung nicht 
binnen sechs Monaten beantragt worden ist; 
b) der Jugendgruppenleiter seine Tätigkeit einstellt; 
c) die Voraussetzung nach Nummer 3 Buchst. e weg- 
fällt. 
Aus begründetem Anlaß kann die ausstellende Behörde 
Jen Jugendgruppenleiterausweis einziehen. Als begrün- 
deter Anlaß gilt auch, wenn nach der Ausstellung be- 
kannt wird, daß eine oder mehrere der Voraussetzun- 
gen nach Nummer 3 nicht vorliegen. 
„Absatz 1 gilt nicht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 
im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte 
nach 841 Abs.2 und der Tuberkulosehilfe nach $ 53 
Abs. 2.“ 
2. Nummer 20 wird gestrichen. 
PA 
EL Se 
HS 
3. Nummer 21 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter befindlich 
sind alle Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet 
haben.“ 
4, 
Nummer 23 erhält folgende Fassung: 
‚23. 
Die Nummern 14 bis 19 sowie 21 und 22 sind mit 
folgenden Ausnahmen nebeneinander anzuwen- 
den: Ein Mehrbedarf nach Nummer 18 oder 19 
ist neben einem Mehrbedarf nach Nummer 21 
nicht zu gewähren. Neben dem Mehrbedarf nach 
Nummer 22 wird ein Mehrbedarf nach Num- 
mer 21 nur insoweit gewährt, als er diesen über- 
steigt. Mehrbedarfszuschläge nach den Nummern 
15 und 22 werden nebeneinander nur bewilligt, 
wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch Tuber- 
kulose verursacht worden ist.“ 
IT. 
L0 
Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1976 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer 
Kraft. 
Im Auftrag 
Tuchel 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. Januar 1976 in Kraft. 
Im Auftrag 
Klein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.