Nr. 18-19
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
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(6) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung
zur Entfernung seuchenverdächtiger oder ansteckungsver-
dächtiger Einhufer ist weiterhin, daß die Sperrvorschriften
in dem neuen Standort eingehalten werden können. In allen
Fällen, in denen für den neuen Standort eine andere Be-
hörde zuständig ist, wird vorher deren Zustimmung ein-
geholt.
(7) Bei Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen von
Einhufern in das Gehöft oder den sonstigen Standort wird
der Besitzer auf die Vorschrift des 8 69 Abs. 2 ViehSG auf-
Mmerksam gemacht. )
Zu 8 6 (Nutzung ansteckungsverdächtiger Einhufer)
Genehmigungen nach 8 6 der Verordnung können im Ein-
zelfall erteilt werden, wenn ein dringendes wirtschaftliches
Bedürfnis besteht oder eine länger dauernde Aufstallung
zu erheblichen Schwierigkeiten oder zu unverhältnismäßi-
gen Härten führt. Für die Genehmigung der Nutzung an-
steckungsverdächtiger Reit- oder Rennpferde, z. B. auf
Reitplätzen oder im Trainingsgelände, wird geprüft, ob
diese als zu dem Gehöft oder sonstigen Standort dazu-
gehörig anzusehen sind; auf Sätze 2 und 3 des 8 6 der Ver-
ordnung wird hingewiesen.
(Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Ein-
hufer)
(1) Auf $ 6 der Ausführungsbestimmungen A. über die
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der
Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im In-
land — AB.A — (Beilage 1 zur Verordnung über die Durch-
führung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940
— RMBl. S.289 — in der jeweils geltenden Fassung) wird
hingewiesen: Schlachtverbot für an ansteckender Blut-
armut erkrankte und für seuchenverdächtige Einhufer.
(2) Von der Ermächtigung, die Tötung verdächtiger Ein-
hufer anzuordnen, wird nur im Falle eines Seuchenver-
dachtes Gebrauch gemacht, wenn keine oder nur völlig
unzulängliche Räumlichkeiten für die Aufstallung und Ab-
Ssonderung zur Verfügung stehen.
(3) Die Tötung seuchenkranker und seuchenverdächtiger
Tiere erfolgt ohne Blutentziehung unter amtstierärztlicher
Aufsicht in der Tierkörperbeseitigungsanstalt. Auf Ab-
satz 2 zu $ 2 und Absatz 5 zu $ 5 wird hingewiesen.
(4) Zu $ 7 Abs. 2 der Verordnung gelten die Hinweise zu
$ 2 Abs.1 sinngemäß. Es ist das Einvernehmen mit dem
für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats
herzustellen.
Zu 8 9 (Besondere Schutzmaßregeln bei Ansteckungs-
verdacht)
(1) Bezüglich der. Absonderung und amtlichen Beobach-
tung wird auf $ 19 Abs. 4 ViehSG verwiesen.
(2) Für die Genehmigung zum Entfernen ansteckungsver-
dächtiger Einhufer aus dem Gehöft oder sonstigen Stand-
ort gelten die Bestimmungen zu 88 5 und 6 der Verordnung
sinngemäß.
Zu 8 10 (Untersuchungen bei Ansteckungsverdacht)
(1) Bei klinisch gesunden Einhufern weist ein positives
Ergebnis der serologischen Untersuchung im Agargel-
Immunodiffusionstest darauf hin, daß sich der Organismus
zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Erreger der anstecken-
den Blutarmut auseinandergesetzt hat. Ein solcher Befund
gibt Anlaß zur Untersuchung des gesamten Bestandes.
Werden bei diesen Tieren mit serologisch positiven Befun-
den nicht gleichzeitig andere Erscheinungen, die auf an-
steckende Blutarmut hindeuten, festgestellt, so sagt dieser
serologische Befund allein nichts darüber aus, ob das Tier
das Virus ausscheidet, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt
ausscheiden wird oder an der Seuche erkranken wird. In
Anbetracht der besonderen epizootologischen Verhältnisse
und der bisherigen Erfahrungen bei der Bekämpfung der
infektiösen Anämie der Einhufer sowie der begrenzten
Aussagefähigkeit des Agargel-Immunodiffusionstestes bei
klinisch und hämatologisch unverdächtigen Tieren ist es
— unter Abwägung von Seuchenrisiko und Verhältnismäßig-
keit der Mittel = vertretbar, den Bestand nach zweimaliger
serologischer, hämatologischer und klinischer Untersuchung
aller Einhufer des Bestandes freizugeben.
(2) Zur hämatologischen und serologischen Untersuchung
sowie zur Blutprobenentnahme vgl. Absätze 5 und 6 zu 8 1
und Absatz 2 zu 8 4.
Zu 8 11 (Desinfektion)
(1) Die Reinigung und Desinfektion wird in sinngemäßer
Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A der
Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausfüh-
rungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909
- RGBl. S.519 —) vom 1.Mai 1912 (RAnz. Nr.105 vom
1. Mai 1912) — VAVG -— in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt.
(2) Zur Desinfektion können neben den in 8 11 Abs.1 der
Anlage A, der VAVG genannten Mitteln und Verfahren auch
andere geeignete Desinfektionsmittel mit viruzider Wir-
kung verwendet werden. Geeignet sind besonders Des-
infektionsmittel, die auf der Grundlage von Formalin her-
gestellt sind.
(3) Flüssige Abgänge werden, soweit sie nicht zu Dung mit
verwendet werden, durch Zusatz von Kalkstickstoff oder
dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen Kubik-
meter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch : Flüssigmist —
6 : 100) desinfiziert. Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw.
die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles
Umrühren oder Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwir-
kungszeit muß bei dicker Kalkmilch und bei Kalkstick-
stoff mindestens 4 Tage betragen.
Zu S 12 (Aufhebung der Schutzmaßregeln)
Der Seuchenverdacht auf ansteckende Blutarmut ist un-
begründet, wenn
a) bei den seuchenverdächtigen Einhufern frühestens
21 Tage nach Feststellung des Verdachtes zwei im
Abstand von vier Wochen entnommene Blutproben
hämatologisch und serologisch auf ansteckende Blut-
armut mit negativem Ergebnis untersucht worden
sind und weder bei den betreffenden Tieren noch den
übrigen Einhufern des Bestandes für ansteckende Blut-
armut verdächtige klinische, hämatologische, serolo-
gische oder pathologische Erscheinungen festgestellt
worden sind, oder
bei den seuchenverdächtigen und den übrigen Ein-
hufern des Bestandes innerhalb von 180 Tagen nach
Feststellung des Seuchenverdachtes keine für an-
steckende Blutarmut verdächtigen klinischen, häma-
tologischen oder pathologisch-anatomischen HErschei-
nungen festgestellt worden sind, oder
die seuchenverdächtigen Einhufer verendet sind, ge-
tötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen
Einhufern des Bestandes die Voraussetzungen des 8 12
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung vorliegen.
II.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Februar 1976
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Januar 1981 außer
Kraft.
In Vertretung
Naulin
“A
Jug II D 1 — 4927
| IV-19 ] Fernruf: 26 04 576 — (976) 576
125. 12. 1975]
An die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
für die Ausgabe von Jugendgruppenleiterausweisen (JGLV)
Auf Grund des $ 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent-
lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung
vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919) wird bestimmt: