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Volume 11. März 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 18-19 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
51 
(6) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung 
zur Entfernung seuchenverdächtiger oder ansteckungsver- 
dächtiger Einhufer ist weiterhin, daß die Sperrvorschriften 
in dem neuen Standort eingehalten werden können. In allen 
Fällen, in denen für den neuen Standort eine andere Be- 
hörde zuständig ist, wird vorher deren Zustimmung ein- 
geholt. 
(7) Bei Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen von 
Einhufern in das Gehöft oder den sonstigen Standort wird 
der Besitzer auf die Vorschrift des 8 69 Abs. 2 ViehSG auf- 
Mmerksam gemacht. ) 
Zu 8 6 (Nutzung ansteckungsverdächtiger Einhufer) 
Genehmigungen nach 8 6 der Verordnung können im Ein- 
zelfall erteilt werden, wenn ein dringendes wirtschaftliches 
Bedürfnis besteht oder eine länger dauernde Aufstallung 
zu erheblichen Schwierigkeiten oder zu unverhältnismäßi- 
gen Härten führt. Für die Genehmigung der Nutzung an- 
steckungsverdächtiger Reit- oder Rennpferde, z. B. auf 
Reitplätzen oder im Trainingsgelände, wird geprüft, ob 
diese als zu dem Gehöft oder sonstigen Standort dazu- 
gehörig anzusehen sind; auf Sätze 2 und 3 des 8 6 der Ver- 
ordnung wird hingewiesen. 
(Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Ein- 
hufer) 
(1) Auf $ 6 der Ausführungsbestimmungen A. über die 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der 
Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im In- 
land — AB.A — (Beilage 1 zur Verordnung über die Durch- 
führung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 
— RMBl. S.289 — in der jeweils geltenden Fassung) wird 
hingewiesen: Schlachtverbot für an ansteckender Blut- 
armut erkrankte und für seuchenverdächtige Einhufer. 
(2) Von der Ermächtigung, die Tötung verdächtiger Ein- 
hufer anzuordnen, wird nur im Falle eines Seuchenver- 
dachtes Gebrauch gemacht, wenn keine oder nur völlig 
unzulängliche Räumlichkeiten für die Aufstallung und Ab- 
Ssonderung zur Verfügung stehen. 
(3) Die Tötung seuchenkranker und seuchenverdächtiger 
Tiere erfolgt ohne Blutentziehung unter amtstierärztlicher 
Aufsicht in der Tierkörperbeseitigungsanstalt. Auf Ab- 
satz 2 zu $ 2 und Absatz 5 zu $ 5 wird hingewiesen. 
(4) Zu $ 7 Abs. 2 der Verordnung gelten die Hinweise zu 
$ 2 Abs.1 sinngemäß. Es ist das Einvernehmen mit dem 
für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats 
herzustellen. 
Zu 8 9 (Besondere Schutzmaßregeln bei Ansteckungs- 
verdacht) 
(1) Bezüglich der. Absonderung und amtlichen Beobach- 
tung wird auf $ 19 Abs. 4 ViehSG verwiesen. 
(2) Für die Genehmigung zum Entfernen ansteckungsver- 
dächtiger Einhufer aus dem Gehöft oder sonstigen Stand- 
ort gelten die Bestimmungen zu 88 5 und 6 der Verordnung 
sinngemäß. 
Zu 8 10 (Untersuchungen bei Ansteckungsverdacht) 
(1) Bei klinisch gesunden Einhufern weist ein positives 
Ergebnis der serologischen Untersuchung im Agargel- 
Immunodiffusionstest darauf hin, daß sich der Organismus 
zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Erreger der anstecken- 
den Blutarmut auseinandergesetzt hat. Ein solcher Befund 
gibt Anlaß zur Untersuchung des gesamten Bestandes. 
Werden bei diesen Tieren mit serologisch positiven Befun- 
den nicht gleichzeitig andere Erscheinungen, die auf an- 
steckende Blutarmut hindeuten, festgestellt, so sagt dieser 
serologische Befund allein nichts darüber aus, ob das Tier 
das Virus ausscheidet, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt 
ausscheiden wird oder an der Seuche erkranken wird. In 
Anbetracht der besonderen epizootologischen Verhältnisse 
und der bisherigen Erfahrungen bei der Bekämpfung der 
infektiösen Anämie der Einhufer sowie der begrenzten 
Aussagefähigkeit des Agargel-Immunodiffusionstestes bei 
klinisch und hämatologisch unverdächtigen Tieren ist es 
— unter Abwägung von Seuchenrisiko und Verhältnismäßig- 
keit der Mittel = vertretbar, den Bestand nach zweimaliger 
serologischer, hämatologischer und klinischer Untersuchung 
aller Einhufer des Bestandes freizugeben. 
(2) Zur hämatologischen und serologischen Untersuchung 
sowie zur Blutprobenentnahme vgl. Absätze 5 und 6 zu 8 1 
und Absatz 2 zu 8 4. 
Zu 8 11 (Desinfektion) 
(1) Die Reinigung und Desinfektion wird in sinngemäßer 
Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A der 
Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausfüh- 
rungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 
- RGBl. S.519 —) vom 1.Mai 1912 (RAnz. Nr.105 vom 
1. Mai 1912) — VAVG -— in der jeweils geltenden Fassung 
durchgeführt. 
(2) Zur Desinfektion können neben den in 8 11 Abs.1 der 
Anlage A, der VAVG genannten Mitteln und Verfahren auch 
andere geeignete Desinfektionsmittel mit viruzider Wir- 
kung verwendet werden. Geeignet sind besonders Des- 
infektionsmittel, die auf der Grundlage von Formalin her- 
gestellt sind. 
(3) Flüssige Abgänge werden, soweit sie nicht zu Dung mit 
verwendet werden, durch Zusatz von Kalkstickstoff oder 
dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen Kubik- 
meter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch : Flüssigmist — 
6 : 100) desinfiziert. Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw. 
die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles 
Umrühren oder Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwir- 
kungszeit muß bei dicker Kalkmilch und bei Kalkstick- 
stoff mindestens 4 Tage betragen. 
Zu S 12 (Aufhebung der Schutzmaßregeln) 
Der Seuchenverdacht auf ansteckende Blutarmut ist un- 
begründet, wenn 
a) bei den seuchenverdächtigen Einhufern frühestens 
21 Tage nach Feststellung des Verdachtes zwei im 
Abstand von vier Wochen entnommene Blutproben 
hämatologisch und serologisch auf ansteckende Blut- 
armut mit negativem Ergebnis untersucht worden 
sind und weder bei den betreffenden Tieren noch den 
übrigen Einhufern des Bestandes für ansteckende Blut- 
armut verdächtige klinische, hämatologische, serolo- 
gische oder pathologische Erscheinungen festgestellt 
worden sind, oder 
bei den seuchenverdächtigen und den übrigen Ein- 
hufern des Bestandes innerhalb von 180 Tagen nach 
Feststellung des Seuchenverdachtes keine für an- 
steckende Blutarmut verdächtigen klinischen, häma- 
tologischen oder pathologisch-anatomischen HErschei- 
nungen festgestellt worden sind, oder 
die seuchenverdächtigen Einhufer verendet sind, ge- 
tötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen 
Einhufern des Bestandes die Voraussetzungen des 8 12 
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung vorliegen. 
II. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Februar 1976 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Januar 1981 außer 
Kraft. 
In Vertretung 
Naulin 
“A 
Jug II D 1 — 4927 
| IV-19 ] Fernruf: 26 04 576 — (976) 576 
125. 12. 1975] 
An die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
für die Ausgabe von Jugendgruppenleiterausweisen (JGLV) 
Auf Grund des $ 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des 
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffent- 
lichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der Fassung 
vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919) wird bestimmt:
	        
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