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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 18
Mo zu
Mt
sowie der Hämoglobingehalt (Berechnung des Farbindex)
bestimmt und die Sedimentierprobe durchgeführt. Für die
Beurteilung werden folgende Werte zugrundegelegt:
3.
Postordnung vom 16. Mai 1963 (Amtsblatt des BMP
1964 S. 607, hier: Anhang 3) in der jeweils geltenden
Fassung.
A
SS
Abweichung
Normalwerte bei anstecken-
pro ml der Blutarmut
pro ml
Zu 8 2 (Allgemeine Schutzmaßregeln)
(1) Impfungen, Maßnahmen diagnostischer Art oder Heil-
versuche an seuchenkranken Einhufern werden im Rahmen
wissenschaftlicher Versuche nur dann zugelassen, wenn
diese Versuche unter Leitung eines wissenschaftlichen
Instituts in einem isolierten Stall oder sonstigen Standort
mit Quarantäne-Charakter so durchgeführt werden, daß
eine Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist.
(2) Auf die Gefahr einer Übertragung des Virus der an-
steckenden Blutarmut mit dem Blut infizierter Tiere wird
hingewiesen.
(3) Zur Durchführung der Desinfektion vgl. zu $ 11.
Erythrozyten: Warmblut
7,013 Mill.
(Mittel 9,75)
5,5—-9,5 Mill.
(Mittel 7,5)
D,8-1,2
7 000—14 000
"Mittel 10 000)
3 00012 000
(Mittel 8 500) |
bis zu 60% der mehr als
Gesamtblutsäule 60%
weniger als
5,0 Mill.
weniger als
4,0 Mill.
mehr als 1,2
weniger als
5 000
Kaltblut
Farbindex:
Leukozyten: Warmblut
Kaltblut
Sedimentierung:
Bestimmung des Anteils
des Plasmas im Gesamt-
blut im graduierten Zy-
linder oder in geeichten
Blutsenkungspipetten
Für die hämatologische Untersuchung in der Landesanstalt
für Veterinärmedizin und Lebensmittelhygiene Berlin sind
nur nicht geronnene Blutproben geeignet; das Blut wird
daher in Röhrchen, die mit einem Antikoagulans versetzt
sind (z. B. 3,8% Natrium citricum), eingebracht: Zur Ab-
klärung von Veränderungen des Blutbildes werden gegebe-
nenfalls auch Kotproben (aus dem Rektum) entnommen
und parasitologisch auf das Vorhandensein von Magen-
Darm-Würmern in der Landesanstalt für Veterinärmedizin
und Lebensmittelhygiene Berlin untersucht.
(6) Als serologisches Untersuchungsverfahren gilt der
Agargel-Immunodiffusionstest (nach Coggins). Dieser Test
wird — im Rahmen amtlicher Untersuchungen — bis auf
weiteres nur in der Bundesforschungsanstalt für Virus-
krankheiten der Tiere in Tübingen durchgeführt. Für die
serologische Untersuchung wird eine Blutprobe von min-
destens 10 ml ohne gerinnungshemmende Zusätze entnom-
men. Zur Entnahme der Probe werden Einmal-Kanülen
oder sterilisierte Kanülen verwendet.
(7) Der pathologisch-anatomische Befund kann von aus-
geprägten Organveränderungen bis zu einem fast negativen
Ergebnis schwanken (Leber-, Milz- und Lymphknotenver-
änderungen; petechiale Blutungen). Die pathologisch-ana-
tomischen Untersuchungsverfahren schließen die histolo-
gische Untersuchung ein. Sofern die zur Untersuchung
erforderlichen Organe Leber, .Milz, Niere, Herz, Lunge,
Milzlymphknoten und gegebenenfalls andere Lymphknoten
nicht in gekühltem und frischem Zustand unmittelbar in
die Landesanstalt für Veterinärmedizin und Lebensmittel-
hygiene Berlin gebracht werden, werden würfelförmige
Stücke dieser Organe von ca. 1 bis 2 cm Kantenlänge in
ainer Lösung, die etwa 10% wirksames Formaldehyd enthält
(1 Teil Formalin auf 3 Teile Wasser) eingelegt, versandt.
Finden sich bei der Zerlegung andere Veränderungen — wie
geschwulstartige Wucherungen usw. — in den Organen, so
werden auch von diesen Veränderungen Proben mit einge-
sandt. Die Formalinlösung muß so reichlich bemessen sein,
daß die eingelegten Organstücke allseits von der Lösung
umgeben sind.
(8) Das Untersuchungsmaterial (Blut-, Organ- und Kot-
proben) wird — soweit es nicht unmittelbar untersucht wird
- auf schnellstem Wege an die dafür bestimmten Unter-
suchungsstellen eingesandt. Das Material wird unter Be-
achtung folgender Vorschriften versandt:
Bekanntmachung betreffend Vorschriften über Krank-
heitserreger vom 21. November 1917 (RGBlIl. S. 1069)
—- Abschnitt B —, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 16. März 1936 (RGBIL. LS. 178);
Zu 8 3 (Untersuchung von Einhuferbeständen)
Die Anordnung der Untersuchung von Einhuferbeständen
kann erforderlich sein, wenn die Gefahr besteht, daß sich
die Seuche in einem Gebiet oder in mehreren HEinhufer-
beständen bereits ausgebreitet hat. Es soll hierbei vor
allem die serologische Untersuchung auf Antikörper im
Agargel-Immunodiffusionstest durchgeführt werden.
Zu 8 4 (Untersuchung des verseuchten Bestandes)
{1) Zur hämatologischen und serologischen Untersuchung
auf ansteckende Blutarmut sowie zur Entnahme von Blut-
proben wird auf Absätze 5 und 6 zu $ 1 verwiesen.
(2) Die Blutprobenentnahmen durch den beamteten Tier-
arzt sind amtliche Tätigkeiten zur Ermittlung einer Tier-
seuche (8 14 Abs.1 Nr. 2 AG-ViehSG). Die Kosten für den
Transport der Blutproben und für die in der Bundesfor-
schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere durchge-
führten serologischen Untersuchungen trägt das Bezirks-
amt ($ 14 Abs. 1 Nr. 1 AG-ViehSG).
Zu 8 5 (Besondere Schutzmaßregeln in dem verseuchten
Bestand)
(1) Wird die ansteckende Blutarmut bei Pferden anläßlich
eines Pferderennens oder -turniers festgestellt, gelten als
„sonstiger Standort“ nur die Räumlichkeiten zur Unter-
bringung der Tiere, nicht jedoch der Abreiteplatz, der Vor-
führring und der Parcours.
2) Eine Genehmigung zur Entfernung seuchenkranker
Einhufer aus dem Gehöft oder sonstigen Standort wird
nur zur sofortigen Tötung der Tiere erteilt. Auf Absatz 1
zu 8 7 wird hingewiesen.
(3) Die Entfernung seuchenverdächtiger Einhufer wird
nur zur sofortigen Tötung der Tiere oder aus zwingenden
Gründen genehmigt, wenn die Tiere an einem anderen
Standort oder in einem anderen Gehöft, in dem keine Ein-
hufer gehalten werden, abgesondert gehalten werden kön-
nen. Zwingende Gründe sind z. B. bauliche Unzulänglich-
keiten der Absonderungs- oder Unterbringungsräumlichkei-
ven oder —- zur Vermeidung unverhältnismäßiger wirtschaft-
licher Verluste — Freimachung eines sonstigen Standortes
für regelmäßige Veranstaltungen (Pferdeturniere und ähn-
liches).
(4) Für.die Entfernung ansteckungsverdächtiger Einhufer
gilt Absatz 3 entsprechend; abweichend kann jedoch aus-
nahmsweise gestattet werden, daß die Tiere in ein anderes
Gehöft oder einen anderen Standort eingestellt werden, in
dem Einhufer gehalten werden (z. B. Rückführung eines
Turnierpferdes in den Herkunftsbestand). Eine Genehmi-
zung zur Entfernung ansteckungsverdächtiger Einhufer
zur Schlachtung wird grundsätzlich erteilt (vgl. Absatz 1
zu 8 7). Die Schlachtung darf nur im Vieh- und Schlacht-
hof Spandau durchgeführt werden.
(5) Genehmigungen zur Entfernung von Einhufern werden
mit der Auflage verbunden, daß seuchenkranke, seuchen-
verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere nur in ge-
schlossenen Fahrzeugen befördert werden, die so beschaf-
fen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder
durchsickern noch herausfallen können. Die Fahrzeuge sind
ınmittelbar nach dem Entladen zu reinigen und zu des-
infizieren.
74. Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vom
6. März 1967 (BGBl. II S. 941) Anlage C II. Teil
Klasse VI in der jeweils geltenden Fassung und der
dazu erteilten Sondergenehmigung Nr. 372 vom 8. Juli
1971 (veröffentlicht unter Nr. 1077/1971 im Tarif- und
Verkehrsanzeiger S. 387);