Dienstblatt des Senats von Berlin ‚Teil IV
Nr. 13
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KT
Einsatz des Einkommens. bei der Durchführung von
Arbeitseingewöhnungsversuchen für seelisch oder
geistig Behinderte im Rahmen einer teilstationären
Behandlung
ABI 1976
Ss. 134
An die Bezirksämter
6.
Die Durchführung von Arbeitseingewöhnungsversuchen
für seelisch oder geistig Behinderte im Rahmen einer
teilstationären Behandlung (auch Nachtklinik) sowie
vergleichbare Maßnahmen gehören zur Eingliederungs-
hilfe für Behinderte nach den 88 39 ff.
Ausführungsvorschriften über den Einsatz
des Einkommens bei Unterbringung von Hilfeempfängern
in bestimmten Einrichtungen*)
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun-
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
werden zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I
S. 1688 / GVBl. S. 2130), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. August 1975 (BGBl.I S. 2289 / GVBl. S. 2346), die fol-
genden Ausführungsvorschriften erlassen:
Einsatz des Einkommens bei Unterbringung von Hilfe-
empfängern in Wohn- oder Übergangsheimen für Be-
hinderte
Die Unterbringung von Behinderten in einem Wohn-
oder Übergangsheim für Behinderte ist in der Regel
eine Maßnahme der HEingliederungshilfe nach den
88 39 ff.
Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 sind z. B.:
a) die Wohnstätte der Hilda-Heinemann-Stiftung,
Rheinbabenallee 25-30, 1000 Berlin 33,
b) die Wohnstätte der Hilda-Heinemann-Stiftung,
Podbielskiallee 14/18, 1000 Berlin 33,
c) das Aufnahmeheim für geistig und psychisch behin-
derte Frauen, Neue Hochstraße 20, 1000 Berlin 65,
ad) das Wohnheim der Lebenshilfe e. V., Koppelweg
Nrn. 22-24, 1000 Berlin 47,
das Übergangswohnheim der Nervenklinik Spandau,
Griesingerstraße 27-33, 1000 Berlin 20.
1.
Einrichtungen für Maßnahmen im Sinne der Nummer 6
sind z. B.:
a) die Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik
Krankenhausbetrieb: von Berlin-Reinickendorf,
b) die Psychiatrische und Neurologische Klinik der
Freien Universität Berlin,
die Nervenklinik Spandau
Krankenhausbetrieb von Berlin-Spandau,
Krankenhaus Wilmersdorf
Krankenhausbetrieb von Berlin-Wilmersdorf,
örtlicher Bereich: Sophie-Charlotten-Straße
(psychiatrisch-neurologische Abteilung),
DRK-Klinik Phönix mit Tag- und Nachtklinik.
RL
Der Einsatz des Einkommens richtet sich für die zum
Personenkreis nach $ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 gehören-
den Hilfeempfänger nach den $8 28, 43 Abs. 1, 81
Abs. 1 Nr. 1, 84 Abs. 1 und 85 Nr. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit den Nummern‘ 52‘ und 53 der Ausführungs-
vorschriften über den Einsatz des Einkommens nach
dem Bundessozialhilfegesetz (AV-ESH) vom 27. Sep-
tember 1974 (ABl. S. 1274 — DBl. IV/1974 Nr. 66). Für
die Fälle nach $ 39 Abs. 1 Satz 2 wird insoweit auf die
Ausführungsvorschriften über die Einkommensgrenze
bei stationärer oder teilstationärer Eingliederungshilfe
für Behinderte vom 21. April 1975 (ABl. S. 1243 —
DBl. IV/1975 Nr. 37) verwiesen.
Um den Erfolg der Arbeitseingewöhnungsversuche
nicht zu gefährden, ist bei Anwendung der Nummer 8
sicherzustellen, daß dem Hilfeempfänger aus seinem
bereinigten Nettoerwerbseinkommen mindestens ein
Betrag in Höhe des Regelsatzes eines Haushaltsvor-
standes verbleibt.
3.
Der Einsatz des Einkommens richtet sich nach den
88 28, 43 Abs. 1, 81 Abs. 1 Nr. 1, 84 Abs. 1 und 85 Nr. 3
Satz 2. Nach $ 85 Nr. 3 Satz 2 wird den Bewohnern
dieser Einrichtung in der Regel der Einsatz des Ein-
kommens in dem in den Nummern 4 und 5 geregelten
Umfang zugemutet.
10.
Hat der Hilfeempfänger ein bereinigtes Nettoerwerbs-
einkommen, das unter dem Regelsatz eines Haushalts-
vorstandes liegt, so ist ihm das Einkommen in vollem
Umfang zu belassen.
Soweit die Bewohner Einkommen haben, das nicht
Erwerbseinkommen ist, wird ihnen nach 8 85 Nr. 3
Satz 2 in der Regel der volle Einsatz des Einkommens
zugemutet. Sie erhalten das ihnen nach 8 21 Abs. 3
zustehende Taschengeld. Anstelle der Taschengeld-
gewährung kann jedoch wahlweise ein dem Taschen-
geld entsprechender Betrag aus dem Einkommen an-
rechnungsfrei gelassen werden.
{II. Einsatz des Einkommens bei der Gewährung von Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
in bestimmten Einrichtungen e
Maßnahmen zur Resozialisierung Hilfesuchender mit
besonderen sozialen Schwierigkeiten in vom Senator
für Arbeit und Soziales als geeignet anerkannten Ein-
richtungen sind in der Regel der Hilfe.nach $ 72 zuzu-
ordnen, sofern nicht auf Grund anderer Bestimmungen
die erforderliche Hilfe geleistet werden kann (8 72
Abs. 1 Satz 2).
(1) Soweit die Hilfeempfänger über Erwerbseinkom-
men verfügen, ist zu berücksichtigen, daß sie als Folge
ihrer Behinderung nur verminderte Verdienstmöglich-
keiten haben. Um die berufliche Rehabilitation dieser
Personengruppe nicht zu gefährden, ist es erforderlich,
den zumutbaren Eigenanteil so zu bemessen, daß der
Wille zum Einsatz der Arbeitskraft erhalten bleibt
(8 1 Abs. 2 Satz 2).
(2) Bei diesen Hilfeempfängern wird der Einsatz des
Erwerbseinkommens nach $ 85 Nr. 3 Satz 2 nur inso-
weit verlangt, als es den nach 8 21 Abs. 3 Satz 2 fest-
gesetzten Taschengeldgrundbetrag zuzüglich 25 v.H.
des bereinigten Nettoerwerbseinkommens übersteigt.
(3) Neben dem sich aus Absatz 2 ergebenden Frei-
betrag wird ein Taschengeld nicht gewährt. Ist der
Freibetrag niedriger als das maßgebliche Taschengeld
(8 21 Abs. 3 Satz 3), ist die Differenz als Taschengeld
zu gewähren.
12.
Einrichtungen im Sinne der Nummer 11 sind z. B.:
a) das Peter-Frank-Haus, Rudower Straße 176a,
1000 Berlin 47,
die Johanneshaus GmbH, Wilhelmstraße 122,
1000 Berlin 61.
18,
(1) -Da der Aufenthalt in Einrichtungen dieser Art
in der Regel nur vorübergehender Natur ist, richtet
sich der Einsatz des Einkommens nach den 88 28, 29
72.Abs. 3, 79, 84 Abs. 1 und 85 Nr. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit den Nummern 52 und 53 AV-ESH. Sofern
die Besonderheit des Einzelfalles keine abweichende
Regelung erfordert, sollte im Hinblick auf 8 72 Abs. 3
2. Halbsatz im Rahmen der vorübergehenden Unter-
bringung vom Einsatz des Einkommens über der Ein-
sommensgrenze abgesehen werden. Als vorübergehen-
)
Die in den Ausführungsvorschriften ohne nähere Gesetzesangabe
zitierten Paragraphen. beziehen sich auf das Bundessozialhilfe-
gesetz