Nr. 52
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
189
24.
Sind mehrere leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete
bzw. mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so
richtet sich ihre Reihenfolge nach $ 1603 Abs. 2 Satz 2,
88 1606 bis 1609, 1611 Abs. 3, 8 16151 Abs.3 Satz 2,
$$ 1739, 1766 BGB und 8 63 Ehegesetz.
die vom Unterhaltsverpflichteten und den wirt-
schaftlich von ihm abhängigen Angehörigen zu
tragenden Kosten der Unterkunft einschließlich
Heizungskosten. Bei Inhabern von Wohnungen mit
Ofenheizung ist ein angemessener Bedarf für Heiz-
zwecke anzuerkennen. Die Höhe dieser Heizkosten-
pauschale wird jeweils per Rundschreiben bekannt-
gegeben;
ein Betrag von 10 v. H. des bereinigten monatlichen
Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten und
der wirtschaftlich von ihm abhängigen Angehöri-
gen. Dieser Betrag soll dazu dienen, den angemes-
senen Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten
und seiner Angehörigen zu erhalten;
für Erwerbstätige außerdem ein Mehrbedarf von
10 v.H. des bereinigten monatlichen Nettoerwerbs-
einkommens.
Darüber hinaus ist dem Unterhaltsverpflichteten
für besondere Belastungen ein erhöhter Eigen-
bedarf anzuerkennen.
Besondere Belastungen können im Einzelfall sein:
aa) Schuldverpflichtungen, insbesondere Abzah-
lungsverpflichtungen, die vor Zugang der Mit-
teilung nach $ 91 Abs. 2 eingegangen sind und
deren Begründung die Gesichtspunkte wirt-
schaftlicher Lebensführung nicht verletzt,
erforderliche Aufwendungen im Zusammen-
hang mit Familienereignissen (z. B. Geburt,
Heirat, Tod) oder für Fahrten zum Besuch
naher Angehöriger in Anstalten, Heimen. oder
gleichartigen Einrichtungen,
erforderliche . Aufwendungen bei Krankheit,
Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (z. B.
Diätkost, Arzneien, Heil- und Erholungskuren,
Haushaltshilfen, Pflegepersonen oder Pflege-
kräfte),
erforderliche Aufwendungen für sonstige nicht
in Buchstabe a Abs. 1 erfaßte unterhaltsbe-
rechtigte Angehörige,
erforderliche Aufwendungen für die Beschaf-
fung. oder Erhaltung der Unterkunft (z. B.
Baukostenzuschüsse, Abfindungen, Umzugs-
kosten, Abtragung von Mietrückständen),
erforderliche Aufwendungen für sonstige ge-
rechtfertigte Zwecke (z. B. für Fort- und Wei-
terbildung, für Kosten zweckentsprechender
Rechtsverfolgung).
(1) Ist der nach Nummer 28 errechnete Eigenbedarf
niedriger als das bereinigte Nettoeinkommen des
Unterhaltsverpflichteten und seiner von ihm wirt-
schaftlich abhängigen Angehörigen, so ist
a) bei Haushaltsgemeinschaft mit dem unterhalts-
berechtigten Hilfeempfänger in der Regel ein Drittel,
b) wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfe-
empfänger besteht, in der Regel ein Fünftel
der Differenz als Unterhaltsbeitrag in Anspruch zu
nehmen.
25.
Liegt bereits ein vollstreckbares Urteil oder ein son-
stiger vollstreckbarer Titel ($ 794 ZPO) zugunsten des
Unterhaltsberechtigten vor, so kann unterstellt werden,
daß in diesem Umfang Unterhaltsfähigkeit gegeben
ist. Die Prüfung nach den Nummern 26 bis 29 ist in
diesen Fällen entbehrlich, es sei denn, dem Träger der
Sozialhilfe werden Tatsachen bekannt, die ihn veran-
lassen könnten, einen hiervon abweichenden Unter-
haltsbeitrag zu verlangen. Jedoch sind auch in diesen
Fällen die Schutzvorschriften des 8 90 Abs. 1 Satz 3 und
des $ 91 Abs. 1 (vgl. Nummern 54 bis 57) zu beachten
(siehe hierzu auch Nummer 65).
Unterhaltsfähigkeit gesteigert Unterhaltsverpflichteter
26. Für die Beurteilung, ob und inwieweit ein gesteigert
Unterhaltsverpflichteter (vgl. Nummer 16) als Iei-
stungsfähig anzusehen ist, sind bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt die Nummern 47 bis 51 und bei der
Hilfe in besonderen Lebenslagen die Nummern 53 bis
59 anzuwenden.
Unterhaltsfähigkeit nicht gesteigert Unterhalts-
verpflichteter
27. Der nicht. gesteigert Unterhaltsverpflichtete (vgl.
Nummer 17) ist sowohl bei der Hilfe zum Lebensunter-
halt als auch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen
nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als er ihn bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts zu
gewähren in der Lage ist. Seine Verpflichtung greift
nur ein, wenn vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht
vorhanden oder zur vollen Bestreitung des Unterhalts
nicht imstande sind.
28.
Als angemessener Unterhalt des Verpflichteten (Eigen-
bedarf) ist in der Regel anzuerkennen
a) der 2fache Regelsatz eines Haushaltsvorstandes für
den WUnterhaltsverpflichteten (Ausnahme Num-
mer 42 Abs. 1) und der 1% fache maßgebliche Regel-
satz für die sonstigen mit ihm zusammen lebenden
und von ihm wirtschaftlich abhängigen unterhalts-
berechtigten Angehörigen. Hierbei sind die am
Wohnort des Unterhaltsverpflichteten geltenden
Regelsätze zugrunde zu legen.
Wirtschaftlich abhängig sind die Angehörigen,
deren eigenes bereinigtes Nettoeinkommen niedriger
ist als der 14% fache maßgebliche Regelsatz zuzüglich
der sich nach Buchstaben c und d ergebenden Be-
träge und des auf sie entfallenden Anteils an den
Kosten der Unterkunft (Nummern 33 und 34 der
Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den $8 11 bis 25
des Bundessozialhilfegesetzes außerhalb von Hei-
men, Anstalten und gleichartigen Einrichtungen®)).
Wirtschaftlich unabhängige Angehörige dürfen bei
der Ermittlung des Eigenbedarfs des Unterhalts-
verpflichteten nicht mit berücksichtigt werden. Ist
der Ehegatte wirtschaftlich unabhängig, so muß
außerdem geprüft werden, in welchem Umfang
erwartet werden kann, daß er zum Unterhalt der
übrigen wirtschaftlich abhängigen Angehörigen,
insbesondere der Kinder, beiträgt. Hierbei ist dem
Ehegatten der gleiche Eigenbedarf zuzubilligen wie
dem . Unterhaltsverpflichteten (2facher Regelsatz
eines Haushaltsvorstandes sowie die Beträge nach
den Buchstaben b bis e). Der vermutete Unterhalts-
betrag ist als Einkommen dieser Angehörigen anzu-
sehen.
Sind Auskünfte über die Einkommensverhältnisse
von Angehörigen des Unterhaltsverpflichteten nicht
zu erlangen, so ist davon auszugehen, daß sie wirt-
schaftlich unabhängig sind;
29.
(2) Von der Regel nach Absatz 1 Satz 2 kann abge-
wichen werden vor allem bei hohem Einkommen oder
großen Familien oder wenn der Hilfeempfänger in
Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltsverpflich-
teten lebt. Übernimmt z.B. der Hilfeempfänger einen
Teil der häuslichen Arbeiten oder bietet die Haushalts-
gemeinschaft mit ihm dem Unterhaltsverpflichteten in
anderer Weise einen Vorteil, so kann ein höherer Unter-
haltsbeitrag. gerechtfertigt sein. Bedeutet andererseits
die Haushaltsgemeinschaft für den WUnterhaltsver-
5)
Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den 88 11 bis 25 des Bundessozialhilfe-
gesetzes außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen
Einrichtungen (AV-Hilu) vom 1. März 1973 (ABl. S. 374 — DBl.
1V/1973 Nr. 13), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften
vom 4, Februar 1976 (ABl. S. 222 — DBl. IV/1976 Nr. 20).