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14. Überwachungsbedürftige Tuberkulose der Atmungs-
organe (Diagnosegruppe 4)
Zur Diagnosegruppe 4 gehören
a) alle Fälle von Tuberkulose der Atmungsorgane nach
Beendigung der Behandlungsbedürftigkeit,
erstmals entdeckte Fälle von Tuberkulose der At-
mungsorgane ohne Behandlungsbedürftigkeit, soweit
es sich nicht um isolierte Kalkherde, geringfügige
Pleuritisresiduen oder rein indurative Veränderungen
handelt,
alle sonstigen Restzustände, insbesondere von mehr
als minimaler (mehr als ein Segment) Ausdehnung,
vor allem ohne oder ohne optimale Chemotherapie.
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 50
(2) Diese Nachweisungen werden jeweils bis zum 1. März
des nachfolgenden Kalenderjahres zugeleitet. Die hierfür
auszufüllenden Vordrucke werden. den Gesundheitsämtern
rechtzeitig übersandt.
(3) Mit Stichtag vom 31. Dezember eines Kalenderjahres
wird eine Übersicht über den Personal-Ist-Bestand in der
Tuberkulosefürsorgestelle und der Schirmbildstelle über-
sandt. Die hierfür erforderlichen Vordrucke werden den
Gesundheitsämtern rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die-
ser Nachweis wird jeweils bis zum 31.Januar des nach-
folgenden Kalenderjahres zugeleitet.
(4) Über die im Kalenderjahr erbrachten Leistungen wird
einmal jährlich ein Bericht der Tuberkulosefürsorgestelle
für das jeweilige Jahr auf Grund der übersandten Berichts-
bögen bis zum 1. März des nachfolgenden Kalenderjahres
erstellt.
15. Überwachungsbedürftige Tuberkulose anderer Organe
(Diagnosegruppe 5)
Zur Diagnosegruppe 5 gehören
a) alle Fälle von Tuberkulose anderer Organe nach Be-
endigung der Behandlungsbedürftigkeit,
sonstige Fälle von nicht behandlungsbedürftiger Tu-
berkulose anderer Organe, vor allem mit nennens-
werten Restzuständen oder Funktionseinschränkungen.
20. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1977 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer
Kraft.
Pätzold
16. Krankheitsverdächtige (Diagnosegruppe 6)
(1) Fälle, die in. diese Gruppe eingereiht werden, müssen
der Definition des $ 2 Buchst. b des Bundes-Seuchengeset-
zes entsprechen. In Frage kommen unentschiedene Dia-
gnosen, die der weiteren Beobachtung durch das Gesund-
heitsamt bedürfen, weil die Tuberkulose im Vordergrund
der differentialdiagnostischen Erwägungen steht.
(2) Fälle mit geklärter Diagnose und Ausschluß einer
Tuberkulose werden statistisch nicht erfaßt (Sarkoidose,
vgl. Diagnosegruppe 8).
Anlage 1
Diagnosegruppe der Zugänge (Inzidenz)
Tuberkulose der Atmungsorgane E
1.1. mit Nachweis von Tuberkulosebakterien
1.1.1. direkt im Sputumausstrich
1.1.2. in sonstigem Material oder mit anderen Me-
thoden
1.2. ohne Nachweis von Tuberkulosebakterien
1.2.1. Primärtuberkulose (ausgenommen Pleuritis
tuberculosa)
Pleuritis tuberculosa
postprimäre Tuberkulose (ausgenommen
Pleuritis tuberculosa)
Tuberkulose anderer Organe
2.1. Tuberkulose der Meningen
2.2. Tuberkulose des Urogenitaltraktes
2.3. Tuberkulose der Knochen und Gelenke
2.4. Tuberkulose der peripheren Lymphknoten
2.8. Tuberkulose sonstiger Organe
Konvertoren
Überwachungsbedürftige Tuberkulose der Atmungs-
organe
5. Überwachungsbedürftige Tuberkulose anderer Organe
5. Krankheitsverdächtige
7. Ansteckungsverdächtige
8. Sarkoidose
17. Ansteckungsverdächtige (Diagnosegruppe 7)
Bei der Diagnosegruppe 7 wird die Definition des 8 2
Buchst. c des Bundes-Seuchengesetzes zugrundegelegt. Vor-
aussetzung für die Aufnahme in diese Gruppe ist, daß
a) eine Exposition besteht oder bestanden hat,
b) eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und
c) kein Befund vorliegt, der eine Einordnung in die
Gruppen 1 bis 6 erfordert.
18. Sarkoidose (Morbus Boeck) (Diagnosegruppe 8)
Die Sarkoidose wird in Berlin als besondere Diagnose-
gruppe 8 ausgewiesen.
Abschnitt IV — Berichterstattung an den Senator für Ge-
sundheit und Umweltschutz
19. Arten der Meldungen
(1) Für die Berichterstattung geben die Gesundheitsämter
die nachstehend aufgeführten Meldungen ab:
a) Über die Zugänge an Tuberkuloseerkrankungen wird
eine monatliche Nachweisung unter Verwendung des
Vordruckes Ges 97 erstattet. Diese Nachweisung wird
jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Kalendermonats
übersandt.
Über die Sterbefälle an Tuberkulose wird eine monat-
liche Nachweisung unter Verwendung des Vordruckes
Ges 98 jeweils bis zum 10. des nachfolgenden Kalender-
monats übersandt.
Von den Gesundheitsämtern wird je eine jährliche
Nachweisung über
aa) den Bestand (Prävalenz) an Tuberkulosekranken
am 31. Dezember,
bb) vom Gesundheitsamt im Rahmen der Tuberkulose-
überwachung im Berichtsjahr erfaßte Personen
ohne aktive Tuberkulose
erstellt,
Anlage 2
Diagnosegruppen des Bestandes (Prävalenz)
Tuberkulose der Atmungsorgane
1.1. mit Nachweis von Tuberkulosebakterien
1.1.0. -nichtchronische Tuberkulose
1.1.9. chronische Tuberkulose
1.2. ohne Nachweis von Tuberkulosebakterien
Tuberkulose anderer Organe
L.
+8
2,
Überwachungsbedürftige Tuberkulose der Atmungs-
organe
5. Überwachungsbedürftige Tuberkulose anderer Organe
6... Krankheitsverdächtige
7. Ansteckungsverdächtige