Path:
Volume 26. November 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 50 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
183 
a) bei den Diagnosegruppen 1 und 2 
Geschlecht 
Alter (Altersgruppe 0 bis unter 1, 1 bis unter 5, 
5 bis unter 10 usw. bis 80 bis unter 85 sowie 85 Jahre 
und älter 
Staatsangehörigkeit (siehe Nummer 8) 
Art des Zugangs (siehe Nummer 9) 
b) bei der Diagnosegruppe 3 
(siehe Nummer 13) 
bei den Diagnosegruppen 4 bis 7 
Geschlecht 
d) bei der Diagnosegruppe 8 
(siehe Nummer 18) 
8. Staatsangehörigkeit 
(1) Deutscher im Sinne dieser Statistik ist, wer die 
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 
(2) Als Ausländer sind auch Staatenlose und Personen mit 
ungeklärter Staatsangehörigkeit zu zählen. 
9. Art des Zugangs 
Bei der Art des Zugangs werden unterschieden: 
a) Ersterkrankungen 
Das sind Fälle, bei denen eine alte Erkrankung weder 
anamnestisch bekannt noch nach dem Befund anzu- 
nehmen ist. Eine vorherige Registrierung in den Dia- 
gnosegruppen 6 und 7 schließt eine Einordnung als 
Ersterkrankung nicht aus. 
Wiedererkrankungen 
Das sind alle Fälle einer aktiven Tuberkulose, bei der 
alte Herde bestehen oder eine frühere Tuberkulose 
bekannt ist. Die frühere Krankheit braucht nicht den 
gleichen Organbereich betroffen zu haben. In der Län- 
derstatistik werden in dieser Gruppe die Fälle gesondert 
ausgewiesen, die vor der Wiedererkrankung wegen 
inaktiver Tuberkulose (Diagnosegruppe 4 oder 5) in 
laufender Überwachung des Gesundheitsamtes gestan- 
den haben. 
Zuzüge 
Als Zuzug gilt, wer bereits als bekannter Tuberkulöser 
aus dem Zuständigkeitsbereich eines Gesundheitsamtes 
in den eines anderen zuzieht, unabhängig davon, ob 
eine formale Überweisung erfolgt ist oder nicht. Zu- 
züge werden in der Statistik beim Bestand und nicht 
bei den Zugängen berücksichtigt. 
10. Bestand 
(1) Der Bestand wird nach Anlage 2 aufgeschlüsselt, im 
übrigen, mit Ausnahme „Art des Zugangs“, wie unter 
Nummer 7 ausgeführt. 
(2) Kriterium für die Dauer der Einordnung in die Dia- 
gnosegruppe 1.1 ist der Bakteriennachweis, bei den Dia- 
gnosegruppen 1.2 und 2 die Behandlungsbedürftigkeit. Fälle 
vorsorglicher Behandlung im Rahmen der Rezidivprophy- 
laxe, bei Konversion oder bei Exposition werden von der 
Behandlung aktiver Erkrankungen abgegrenzt und dürfen 
nicht in die Diagnosegruppen 1 und 2 aufgenommen werden. 
sätzlichem Nachweis in anderem Material erfolgt die 
Einreihung unter Diagnosegruppe 1.1.1. 
Sobald drei negative Kulturen im Abstand von je 
einem Monat vorliegen, sonst spätestens zwölf Monate 
nach dem letzten Bakteriennachweis, wird der Fall in 
die Diagnosegruppe 1.2 überführt; das gilt auch nach 
operativer Sanierung und für die chronische Tuber- 
kulose (Diagnosegruppe 1.1.9). 
Beim Bestand zählen als chronische Tuberkulose (Dia- 
gnosegruppe 1.1.9) alle Fälle, bei denen länger als vier- 
undzwanzig Monate Bakterien nachgewiesen wurden. 
In der Diagnosegruppe 1.1.0 des Bestandes verbleiben 
alle Fälle, bei denen innerhalb der letzten zwölf Mo- 
nate wenigstens einmal, jedoch nicht länger als vier- 
undzwanzig Monate Bakterien nachgewiesen wurden. 
Die Miliartuberkulose mit Nachweis von Bakterien 
wird in der Diagnosegruppe 1.1 erfaßt. 
(2) ohne Bakteriennachweis (Diagnosegruppe 1.2) 
(Diagnosegruppen 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.8 bei Zugängen; 1.2 
beim Bestand) 
a) Als Kriterium der Aktivität gelten entsprechender 
Röntgen- oder Organbefund bei positiver Tuberkulin- 
reaktion. Ein entsprechender Röntgenbefund liegt vor, 
wenn sich neue tuberkulöse Herde bilden, die vorhan- 
denen in Resorption begriffen sind oder fortschreitende 
und rückbildende Vorgänge nebeneinander ablaufen. 
Mit Beendigung der Behandlungsbedürftigkeit werden 
die Fälle sofort in die Diagnosegruppe 4 überführt. 
Unter Primärtuberkulose (Diagnosegruppe 1.2.1) wer- 
den endothorakale Lymphknotentuberkulosen mit und 
ohne Parenchymbeteiligung sowie die unmittelbare 
Weiterentwicklung des Primärkomplexes, jeweils ohne 
Erregernachweis, eingereiht. 
Als Pleuritis tuberculosa (Diagnosegruppe 1.2.2) wer- 
den alle Fälle von Pleuraerkrankungen registriert, bei 
denen die Tuberkulose als Ursache gesichert oder 
wahrscheinlich ist. Nur vereinzelte Parenchymherde 
stehen der Registrierung in dieser Gruppe nicht ent- 
gegen, ebensowenig der Erregernachweis ausschließlich 
im Exsudat. 
Unter Diagnosegruppe 1.2.8 werden alle sonstigen 
Formen der postprimären Tuberkulose der Atmungs- 
organe einschließlich der Miliartuberkulose ohne Er- 
regernachweis erfaßt. 
>) 
12. Tuberkulose anderer Organe (Diagnosegruppe 2) 
(1) Sofern keine bakteriologische oder histologische Si- 
cherung vorliegt, ist ein‘ entsprechender Röntgen- oder 
Organbefund bei positiver Tuberkulinreaktion Voraus- 
setzung für eine Aufnahme in diese Diagnosegruppe. 
(2) Folgende Diagnosegruppen werden unterschieden: 
2.1. Tuberkulose der Meningen 
2.2. Tuberkulose des Urogenitaltraktes 
2.3. Tuberkulose der Knochen und Gelenke 
2.4. Tuberkulose der peripheren Lymphknoten 
2.8. Tuberkulose sonstiger Organe. 
Sobald keine Behandlungsbedürftigkeit mehr zu unter- 
stellen ist, werden die Fälle in die Diagnosegruppe 5 über- 
führt. 
Abschnitt III — Erläuterungen zur Tuberkulosestatistik der 
Gesundheitsämter (spezieller Teil) 
11. Tuberkulose der Atmungsorgane (Diagnosegruppe 1) 
(1) mit Nachweis von Bakterien (Diagnosegruppe 1.1) 
(Diagnosegruppen 1.1.1 und 1.1.2 bei Zugängen; 1.1.0 und 
1.1.9 beim Bestand) 
a) Bei den Zugängen wird unterschieden, ob der Erreger- 
nachweis bereits im Sputumausstrichpräparat (Dia- 
gnosegruppe 1.1.1) oder in anderem Material (Aus- 
nahme: alleiniger Erregernachweis im Pleuraexsudat) 
oder mit anderen Methoden (Diagnosegruppe 1.1.2) ge- 
lang. Auch bei Bestätigung des positiven Ausstrich- 
befundes durch Kultur oder Tierversuch sowie bei zu- 
13. Konvertoren (Diagnosegruppe 3) 
(1) Als Konversion gilt jeder Umschlag der Tuberkulin- 
reaktion nach positiv, der innerhalb Jahresfrist nach min- 
destens einer als negativ beurteilten Tuberkulinreaktion 
festgestellt wird. In diese Gruppe werden auch alle Fälle 
von positiver Tuberkulinreaktion bis zum vollendeten 3. Le- 
bensjahr eingeordnet, die nicht BCG-geimpft sind und keine 
erkennbaren Herde haben, gleichgültig, ob Chemoprophy- 
laxe durchgeführt wird oder nicht. 
(2) Eine statistische Erfassung der Konvertoren erfolgt 
nur in den Altersgruppen von 0 bis unter 5 Jahren. 
(3) Ein Bestand an Konvertoren wird statistisch nicht 
erfaßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.