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Volume 26. November 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

L82 
Anlage 3 
Ausbildungsvertrag 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Nr. 49-50 
GesU I E 23 — 5083/62 [2 078 
| 2V-60 ]remret 78 10 11.— (965) 404/407 | 21 8- | 
An die Bezirksämter 
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator 
für Gesundheit und Umweltschutz, und ; 
Herrn/FTau .......... 
wird folgender Ausbildungsvertrag abgeschlossen: 
Herr/FTaU au. WIFA ZUF Information über 
die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes für die 
Zeit VOM an... DIS 
Feteakseeiteneunenn ALS Praktikant(in) 
IM... 
zen... DeSCHÄäftigt. 
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf deS a... 
ohne daß es einer Kündigung bedarf, 
Herr/Fral see ErNält. ein. Entgelt in Höhe 
von 350,— DM monatlich, das am 15. eines Monats für den 
laufenden Monat gezahlt wird. 
Das Entgelt wird 
bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeits- 
unfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, 
bei Arbeitsunfall oder Berufserkrankung bis zum Ende der 
12. Woche der Arbeitsunfähigkeit, 
jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhält- 
nisses hinaus, gewährt. 
Die‘ tägliche Beschäftigungszeit entspricht der für die 
Angestellten der Beschäftigungsstelle geltenden täglichen 
Arbeitszeit. 
Die Sozialversicherungspflicht und die. Gewährung von 
Erholungsurlaub richten sich nach den jeweils geltenden 
gesetzlichen Vorschriften. 
Herr/Fraul sein. Nat Über die ihm/ihr durch 
die Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder aus- 
Ärücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewah- 
ven, und zwar auch über die Beendigung des Praktikums 
hinaus. 
Das Land Berlin hat für den/die Praktikanten(in) keine 
Haftpflichtversicherung abgeschlossen. 
Der/Die Praktikant(in) ist auf die für ihn/sie danach 
geltenden Schadensersatz-/Regreßverpflichtung hingewie- 
sen worden. Dem/Der Praktikant(in) ist bekannt, daß 
er/sie sich auf seine/ihre Kosten gegen einen derartigen 
Rückgriff bei einer privaten Haftpflichtversicherung ver- 
sichern lassen kann. 
Mündliche Nebenabreden gelten nur, soweit sie schriftlich 
bestätigt sind. 
Berlin, den... 
Der Senator 
für Gesundheit und 
Umweltschutz 
Bewerber 
Richtlinien 
zur Durchführung der Berichterstattung 
der Gesundheitsämter auf dem Gebiet der Tuberkulose 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Abschnitt I — Grundlagen 
1. Rechtsgrundlage 
Nach $ 3 Abs.1 Nr.18 des Gesetzes zur Verhütung und 
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen 
- Bundes-Seuchengesetz — vom 18. Juli 1961 (BGBl. I 
S. 1012 / GVBl. S. 1700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1053 / GVBl. -S. 1239), ist jeder Fall 
einer tuberkulösen Erkrankung, des Verdachts sowie des 
Todes zu melden. Nach 8 39 der Dritten Durchführungs- 
Verordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des 
Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheits- 
ämter — Besonderer Teil —-) vom 30. März 1935 (RMABlIl. 
S. 327) ist über die Tuberkuloseerkrankungen eine Statistik 
zu führen. 
2. Bundeseinheitliche Regelung 
Diese Richtlinien entsprechen den bundeseinheitlich für die 
Führung der Tuberkulosestatistik gegebenen Empfehlungen. 
Abschnitt II — Erläuterungen zur Tuberkulosestatistik der 
Gesundheitsämter (allgemeiner Teil) 
3. Krankheitsgruppen 
(1). Bei der Abgabe der Tuberkulosestatistik werden die 
einzelnen Krankheitsgruppen nach Maßgabe der nach- 
stehenden Erläuterungen bezeichnet. 
(2) Als Tuberkulose im Sinne der statistischen Erfassung 
gelten Erkrankungen, die durch 
M. tuberculosis 
M. bovis 
M. africanum oder M. avium 
verursacht werden. 
4. Diagnostisches Verfahren 
Eine Aufnahme in die Statistik setzt ein abgeschlossenes 
diagnostisches Verfahren voraus. Das Ergebnis einer Kul- 
tur oder eines Tierversuches wird grundsätzlich abge- 
wartet. Eine Dreimonatsfrist nach Bekanntwerden des 
Falles sollte nicht überschritten werden. 
5. Zuständigkeit 
Jedes Gesundheitsamt erfaßt nur Fälle, für die es örtlich 
zuständig ist. Erkrankte, die sich weniger als einen Monat 
im Zuständigkeitsbereich aufgehalten haben, werden nicht 
in die Statistik aufgenommen. Auszunehmen davon sind 
Nichtseßhafte; sie werden am jeweiligen Erfassungsort 
registriert. 
6. Auswahl der Krankheitsformen für die Statistik 
Wenn bei einem Patienten mehrere Krankheitsformen vor- 
liegen, wird nur die mit Erregernachweis einhergehende, 
sonst. die klinisch _bedeutungsvollere Form gezählt. Die 
übrigen Formen bleiben statistisch außer Betracht. 
7. Zugänge 
Die Zugänge werden nach Diagnosegruppen (siehe Ab- 
schnitt III) entsprechend Anlage 1 gegliedert. Bei jeder 
Diagnosegruppe wird nach folgenden Merkmalen unterteilt:
	        
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