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Anlage 3
Ausbildungsvertrag
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 49-50
GesU I E 23 — 5083/62 [2 078
| 2V-60 ]remret 78 10 11.— (965) 404/407 | 21 8- |
An die Bezirksämter
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator
für Gesundheit und Umweltschutz, und ;
Herrn/FTau ..........
wird folgender Ausbildungsvertrag abgeschlossen:
Herr/FTaU au. WIFA ZUF Information über
die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes für die
Zeit VOM an... DIS
Feteakseeiteneunenn ALS Praktikant(in)
IM...
zen... DeSCHÄäftigt.
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf deS a...
ohne daß es einer Kündigung bedarf,
Herr/Fral see ErNält. ein. Entgelt in Höhe
von 350,— DM monatlich, das am 15. eines Monats für den
laufenden Monat gezahlt wird.
Das Entgelt wird
bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeits-
unfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen,
bei Arbeitsunfall oder Berufserkrankung bis zum Ende der
12. Woche der Arbeitsunfähigkeit,
jedoch nicht über die Beendigung des Ausbildungsverhält-
nisses hinaus, gewährt.
Die‘ tägliche Beschäftigungszeit entspricht der für die
Angestellten der Beschäftigungsstelle geltenden täglichen
Arbeitszeit.
Die Sozialversicherungspflicht und die. Gewährung von
Erholungsurlaub richten sich nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften.
Herr/Fraul sein. Nat Über die ihm/ihr durch
die Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder aus-
Ärücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewah-
ven, und zwar auch über die Beendigung des Praktikums
hinaus.
Das Land Berlin hat für den/die Praktikanten(in) keine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Der/Die Praktikant(in) ist auf die für ihn/sie danach
geltenden Schadensersatz-/Regreßverpflichtung hingewie-
sen worden. Dem/Der Praktikant(in) ist bekannt, daß
er/sie sich auf seine/ihre Kosten gegen einen derartigen
Rückgriff bei einer privaten Haftpflichtversicherung ver-
sichern lassen kann.
Mündliche Nebenabreden gelten nur, soweit sie schriftlich
bestätigt sind.
Berlin, den...
Der Senator
für Gesundheit und
Umweltschutz
Bewerber
Richtlinien
zur Durchführung der Berichterstattung
der Gesundheitsämter auf dem Gebiet der Tuberkulose
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Abschnitt I — Grundlagen
1. Rechtsgrundlage
Nach $ 3 Abs.1 Nr.18 des Gesetzes zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen
- Bundes-Seuchengesetz — vom 18. Juli 1961 (BGBl. I
S. 1012 / GVBl. S. 1700), zuletzt geändert durch Gesetz vom
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1053 / GVBl. -S. 1239), ist jeder Fall
einer tuberkulösen Erkrankung, des Verdachts sowie des
Todes zu melden. Nach 8 39 der Dritten Durchführungs-
Verordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheits-
ämter — Besonderer Teil —-) vom 30. März 1935 (RMABlIl.
S. 327) ist über die Tuberkuloseerkrankungen eine Statistik
zu führen.
2. Bundeseinheitliche Regelung
Diese Richtlinien entsprechen den bundeseinheitlich für die
Führung der Tuberkulosestatistik gegebenen Empfehlungen.
Abschnitt II — Erläuterungen zur Tuberkulosestatistik der
Gesundheitsämter (allgemeiner Teil)
3. Krankheitsgruppen
(1). Bei der Abgabe der Tuberkulosestatistik werden die
einzelnen Krankheitsgruppen nach Maßgabe der nach-
stehenden Erläuterungen bezeichnet.
(2) Als Tuberkulose im Sinne der statistischen Erfassung
gelten Erkrankungen, die durch
M. tuberculosis
M. bovis
M. africanum oder M. avium
verursacht werden.
4. Diagnostisches Verfahren
Eine Aufnahme in die Statistik setzt ein abgeschlossenes
diagnostisches Verfahren voraus. Das Ergebnis einer Kul-
tur oder eines Tierversuches wird grundsätzlich abge-
wartet. Eine Dreimonatsfrist nach Bekanntwerden des
Falles sollte nicht überschritten werden.
5. Zuständigkeit
Jedes Gesundheitsamt erfaßt nur Fälle, für die es örtlich
zuständig ist. Erkrankte, die sich weniger als einen Monat
im Zuständigkeitsbereich aufgehalten haben, werden nicht
in die Statistik aufgenommen. Auszunehmen davon sind
Nichtseßhafte; sie werden am jeweiligen Erfassungsort
registriert.
6. Auswahl der Krankheitsformen für die Statistik
Wenn bei einem Patienten mehrere Krankheitsformen vor-
liegen, wird nur die mit Erregernachweis einhergehende,
sonst. die klinisch _bedeutungsvollere Form gezählt. Die
übrigen Formen bleiben statistisch außer Betracht.
7. Zugänge
Die Zugänge werden nach Diagnosegruppen (siehe Ab-
schnitt III) entsprechend Anlage 1 gegliedert. Bei jeder
Diagnosegruppe wird nach folgenden Merkmalen unterteilt: