Nr. 49
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
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Verpflichtung des Bewerbers
Der Bewerber verpflichtet sich,
1. sich innerhalb der im Zulassungsbescheid der Zentral-
stelle angegebenen Frist bei der wissenschaftlichen
Hochschule, an der ihm der Studienplatz zugeteilt
worden ist, einschreiben zu lassen,
unmittelbar nach der Erteilung der Approbation als
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker mindestens
8 Jahre im öffentlichen Gesundheitsdienst im Land
Berlin als vollbeschäftigter Arzt, Zahnarzt, Tierarzt
oder Apotheker zu den Bedingungen, die für die
jeweilige Berufsgruppe im Öffentlichen Dienst des
Landes Berlin tarifvertraglich vereinbart sind bzw.
sich aus den beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben,
in einer von dem für das Gesundheitswesen zustän-
digen Mitglied des Senats bestimmten Einrichtung im
Arbeits- oder Beamtenverhältnis tätig zu sein,
während der vorlesungsfreien Zeiten insgesamt sechs
Monate studienbegleitende Praktika abzuleisten. -
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Allgemeine Pflichten des Bewerbers
Der Bewerber verpflichtet sich, das Studium nicht zu
unterbrechen und es so anzulegen, daß die Prüfungen
in der vorgesehenen Mindestzeit abgelegt werden kön-
nen.
Der Bewerber hat der zuständigen Stelle nach Ablauf
von jeweils 6 Monaten eine Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
der Hochschule und über die abgelegten Prüfungen
unaufgefordert vorzulegen.
Während der studienbegleitenden Praktika hat sich
der Bewerber in die betriebliche Ordnung der Prakti-
kumsstelle einzufügen, die dienstlichen Weisungen der
Praktikumsstelle zu befolgen, an etwaigen Unterrichts-
veranstaltungen teilzunehmen und nach jedem Prakti-
kum mindestens einen schriftlichen Arbeitsbericht zu
fertigen.
Der Bewerber verpflichtet sich, der zuständigen Stelle
unverzüglich anzuzeigen:
a) eine Krankheit oder eine Schwangerschaft, wenn
sie voraussichtlich zu einer längeren als dreimona-
tigen Unterbrechung des Studiums führt,
schwerwiegende Veränderungen seines Gesundheits-
zustandes,
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft oder die Verhängung einer ge-
richtlichen Strafe.
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Bewerber
ein Gesundheitszeugnis eines Arztes oder eines Amts-
arztes oder einen Nachweis über Schwangerschaft vor-
zulegen.
Der Bewerber bejaht die Grundsätze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grund-
gesetzes und ist bereit, jederzeit für diese freiheitliche
demokratische Grundordnung einzutreten. Der Be-
werber versichert ausdrücklich, daß er Bestrebungen,
die gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
nung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien
gerichtet sind, nicht unterstützt und auch nicht
Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation ist.
2,
Der Leiter der Praktikumsstelle verpflichtet den Be-
werber durch Handschlag, seine Obliegenheiten ge-
wissenhaft zu erfüllen und über alle Angelegenheiten,
die ihm durch seine Tätigkeit in der Praktikumsstelle
bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. Über
die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
3.
Auf die Mindestzeit der studienbegleitenden Praktika
wird die für Studierende der Medizin nach $ 1 Abs. 1
Nr. 4 und 8 7 der Approbationsordnung für Ärzte vom
28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458 / GVBl. S. 1895),
geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1257 / GVBl. S. 1533), vorgeschriebene zweimonatige
Famulatur, für Studierende der Veterinärmedizin die
nach der Approbationsordnung für Tierärzte vom
23. März 1967 (BGBl. I S. 360 / GVBl. S. 562), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1975
(BGBl. I S. 1561 / GVBl. S. 1846), vorgeschriebene
praktische Ausbildung im _Landesveterinärunter-
suchungsamt Berlin oder in einer anderen Dienststelle
des Veterinärverwaltungsdienstes angerechnet.
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Weiterbildung zum Facharzt oder Fachtierarzt
nach der ärztlichen oder tierärztlichen Approbation
Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des
Senats kann im Rahmen seines Bedarfs dem Bewerber nach
der Approbation als Arzt oder der. Bestallung als Tierarzt
eine dem öffentlichen Gesundheitsdienst dienliche Weiter-
bildung zum Facharzt oder Fachtierarzt mit der dem 8 3
Abs. 1 und 4 entsprechenden Verpflichtung gestatten. In
diesem Falle. besteht für den Bewerber die Verpflichtung,
nach Abschluß der Weiterbildung unverzüglich für min-
destens 8 Jahre in eine Einrichtung des öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes des Landes Berlin hauptberuflich als
Arzt bzw. Tierarzt einzutreten.
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Verzicht auf die Verwendung des Bewerbers
Aus dem Vertragsabschluß kann kein Anspruch auf eine
spätere Verwendung des Bewerbers im Dienst des Landes
Berlin oder auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ab-
geleitet werden.
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Folgen der Nichteinhaltung des Vertrages
durch den Bewerber
Der Bewerber verpflichtet sich zur Zahlung einer
Vertragsstrafe, wenn er
a) entgegen seiner Verpflichtung aus 8 2 Nr. 2 des
Vertrages nach abgeschlossener Ausbildung nicht
in den öffentlichen Gesundheitsdienst eintritt,
vor Ablauf von acht Jahren aus dem Arbeits- oder
Beamtenverhältnis freiwillig oder aus einem sonsti-
gen von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet,
von der Universität relegiert wird oder er das Stu-
dium aus einem von ihm zu vertretenden Grund
abbricht oder
seiner Verpflichtung aus 8 2 Nr. 3 aus einem von
ihm zu vertretenden Grund nicht nachkommt.
Die Vertragsstrafe nach Nummer 1 beträgt zu Buch-
staben a bis c 200.000,— DM und zu Buchstabe d
10 000,— DM.
Im Falle der Nummer 1 Buchst. b verringert sich die
Höhe der Vertragsstrafe um jeweils ein Fünftel für
jedes über fünf Jahre hinaus voll abgeleistete Halbjahr.
Gerichtsstand ist der. Sitz des für das Gesundheits-
wesen zuständigen Mitglieds des Senats.
Berlin, den 2.0. We
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz
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Studienbegleitende Praktika
Die studienbegleitenden Praktika dienen der Vorberei-
tung auf die ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen,
pharmazeutischen Aufgaben im öffentlichen Gesund-
heitsdienst. In den Praktika soll der Bewerber im Stu-
dium ‚erlangte Kenntnisse und Erfahrungen mit Blick-
richtung auf seine spätere Tätigkeit im Öffentlichen
Gesundheitsdienst erweitern und vertiefen und durch
Arbeitsberichte seine Fähigkeit zur Erörterung prak-
tischer und wissenschaftlicher Fragen schulen.
Bewerber