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Volume 26. November 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 49 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
1381 
82 
Verpflichtung des Bewerbers 
Der Bewerber verpflichtet sich, 
1. sich innerhalb der im Zulassungsbescheid der Zentral- 
stelle angegebenen Frist bei der wissenschaftlichen 
Hochschule, an der ihm der Studienplatz zugeteilt 
worden ist, einschreiben zu lassen, 
unmittelbar nach der Erteilung der Approbation als 
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker mindestens 
8 Jahre im öffentlichen Gesundheitsdienst im Land 
Berlin als vollbeschäftigter Arzt, Zahnarzt, Tierarzt 
oder Apotheker zu den Bedingungen, die für die 
jeweilige Berufsgruppe im Öffentlichen Dienst des 
Landes Berlin tarifvertraglich vereinbart sind bzw. 
sich aus den beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben, 
in einer von dem für das Gesundheitswesen zustän- 
digen Mitglied des Senats bestimmten Einrichtung im 
Arbeits- oder Beamtenverhältnis tätig zu sein, 
während der vorlesungsfreien Zeiten insgesamt sechs 
Monate studienbegleitende Praktika abzuleisten. - 
83 
Allgemeine Pflichten des Bewerbers 
Der Bewerber verpflichtet sich, das Studium nicht zu 
unterbrechen und es so anzulegen, daß die Prüfungen 
in der vorgesehenen Mindestzeit abgelegt werden kön- 
nen. 
Der Bewerber hat der zuständigen Stelle nach Ablauf 
von jeweils 6 Monaten eine Bescheinigung über die 
erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen 
der Hochschule und über die abgelegten Prüfungen 
unaufgefordert vorzulegen. 
Während der studienbegleitenden Praktika hat sich 
der Bewerber in die betriebliche Ordnung der Prakti- 
kumsstelle einzufügen, die dienstlichen Weisungen der 
Praktikumsstelle zu befolgen, an etwaigen Unterrichts- 
veranstaltungen teilzunehmen und nach jedem Prakti- 
kum mindestens einen schriftlichen Arbeitsbericht zu 
fertigen. 
Der Bewerber verpflichtet sich, der zuständigen Stelle 
unverzüglich anzuzeigen: 
a) eine Krankheit oder eine Schwangerschaft, wenn 
sie voraussichtlich zu einer längeren als dreimona- 
tigen Unterbrechung des Studiums führt, 
schwerwiegende Veränderungen seines Gesundheits- 
zustandes, 
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der 
Staatsanwaltschaft oder die Verhängung einer ge- 
richtlichen Strafe. 
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Bewerber 
ein Gesundheitszeugnis eines Arztes oder eines Amts- 
arztes oder einen Nachweis über Schwangerschaft vor- 
zulegen. 
Der Bewerber bejaht die Grundsätze der freiheitlichen 
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grund- 
gesetzes und ist bereit, jederzeit für diese freiheitliche 
demokratische Grundordnung einzutreten. Der Be- 
werber versichert ausdrücklich, daß er Bestrebungen, 
die gegen die freiheitliche demokratische Grundord- 
nung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien 
gerichtet sind, nicht unterstützt und auch nicht 
Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation ist. 
2, 
Der Leiter der Praktikumsstelle verpflichtet den Be- 
werber durch Handschlag, seine Obliegenheiten ge- 
wissenhaft zu erfüllen und über alle Angelegenheiten, 
die ihm durch seine Tätigkeit in der Praktikumsstelle 
bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. Über 
die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. 
3. 
Auf die Mindestzeit der studienbegleitenden Praktika 
wird die für Studierende der Medizin nach $ 1 Abs. 1 
Nr. 4 und 8 7 der Approbationsordnung für Ärzte vom 
28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458 / GVBl. S. 1895), 
geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1975 (BGBl. I 
S. 1257 / GVBl. S. 1533), vorgeschriebene zweimonatige 
Famulatur, für Studierende der Veterinärmedizin die 
nach der Approbationsordnung für Tierärzte vom 
23. März 1967 (BGBl. I S. 360 / GVBl. S. 562), zuletzt 
geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1975 
(BGBl. I S. 1561 / GVBl. S. 1846), vorgeschriebene 
praktische Ausbildung im _Landesveterinärunter- 
suchungsamt Berlin oder in einer anderen Dienststelle 
des Veterinärverwaltungsdienstes angerechnet. 
85 
Weiterbildung zum Facharzt oder Fachtierarzt 
nach der ärztlichen oder tierärztlichen Approbation 
Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des 
Senats kann im Rahmen seines Bedarfs dem Bewerber nach 
der Approbation als Arzt oder der. Bestallung als Tierarzt 
eine dem öffentlichen Gesundheitsdienst dienliche Weiter- 
bildung zum Facharzt oder Fachtierarzt mit der dem 8 3 
Abs. 1 und 4 entsprechenden Verpflichtung gestatten. In 
diesem Falle. besteht für den Bewerber die Verpflichtung, 
nach Abschluß der Weiterbildung unverzüglich für min- 
destens 8 Jahre in eine Einrichtung des öffentlichen Ge- 
sundheitsdienstes des Landes Berlin hauptberuflich als 
Arzt bzw. Tierarzt einzutreten. 
86 
Verzicht auf die Verwendung des Bewerbers 
Aus dem Vertragsabschluß kann kein Anspruch auf eine 
spätere Verwendung des Bewerbers im Dienst des Landes 
Berlin oder auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ab- 
geleitet werden. 
87 
Folgen der Nichteinhaltung des Vertrages 
durch den Bewerber 
Der Bewerber verpflichtet sich zur Zahlung einer 
Vertragsstrafe, wenn er 
a) entgegen seiner Verpflichtung aus 8 2 Nr. 2 des 
Vertrages nach abgeschlossener Ausbildung nicht 
in den öffentlichen Gesundheitsdienst eintritt, 
vor Ablauf von acht Jahren aus dem Arbeits- oder 
Beamtenverhältnis freiwillig oder aus einem sonsti- 
gen von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet, 
von der Universität relegiert wird oder er das Stu- 
dium aus einem von ihm zu vertretenden Grund 
abbricht oder 
seiner Verpflichtung aus 8 2 Nr. 3 aus einem von 
ihm zu vertretenden Grund nicht nachkommt. 
Die Vertragsstrafe nach Nummer 1 beträgt zu Buch- 
staben a bis c 200.000,— DM und zu Buchstabe d 
10 000,— DM. 
Im Falle der Nummer 1 Buchst. b verringert sich die 
Höhe der Vertragsstrafe um jeweils ein Fünftel für 
jedes über fünf Jahre hinaus voll abgeleistete Halbjahr. 
Gerichtsstand ist der. Sitz des für das Gesundheits- 
wesen zuständigen Mitglieds des Senats. 
Berlin, den 2.0. We 
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz 
8 4 
Studienbegleitende Praktika 
Die studienbegleitenden Praktika dienen der Vorberei- 
tung auf die ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen, 
pharmazeutischen Aufgaben im öffentlichen Gesund- 
heitsdienst. In den Praktika soll der Bewerber im Stu- 
dium ‚erlangte Kenntnisse und Erfahrungen mit Blick- 
richtung auf seine spätere Tätigkeit im Öffentlichen 
Gesundheitsdienst erweitern und vertiefen und durch 
Arbeitsberichte seine Fähigkeit zur Erörterung prak- 
tischer und wissenschaftlicher Fragen schulen. 
Bewerber
	        
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