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Volume 26. November 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Nr. 49 
A — Studiengänge 
Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des 
Senats kann nach Maßgabe der von ihm vorgenommenen 
Bedarfsschätzung Bewerber um eine Tätigkeit im öffent- 
lichen Gesundheitsdienst des Landes Berlin, die noch nicht 
zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin 
oder Pharmazie zugelassen sind, auswählen und sie nach 
Artikel 11 Abs. 6 Nr. 2 des Staatsvertrages zur Vergabe 
von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (GVBl. 1973 
S. 518) in Verbindung mit 8 3 Abs. 1 der Verordnung zur 
Durchführung des Staatsvertrages über, die Vergabe von 
Studienplätzen in der Fassung vom 1. Juni 1975 (GVBl 
S. 1894), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 
1976 (GVBl. S. 1748), für einen Studienplatz benennen, 
sofern sie die persönlichen Voraussetzungen nach Num- 
mer 2 erfüllen und mit ihnen Verträge nach dem Muster 
der Anlage 2 geschlossen worden sind. 
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des 
Senats entscheidet über die Auswahl, schließt mit den aus- 
gewählten Bewerbern den Vertrag nach dem Muster der 
Anlage 2 ab und benennt sie der Zentralstelle für die 
Vergabe von Studienplätzen. 
6 — Schlußvorschriften 
Diese Richtlinien treten am 1. November 1976 in Kraft 
Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1981 außer Kraft. 
Pätzold 
Anlage. 1 
Erklärung 
Im Falle der Berücksichtigung meiner Bewerbung um 
einen Studienplatz im Rahmen der 2%-Quote des 
Artikels 11 Abs. 6 Nr. 2 des Staatsvertrages über die 
Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 
(GVBl. 1973 S. 518) werde ich einen Vertrag nach der 
Anlage 2 zu den Richtlinien über die Auswahl von 
Studienplatzbewerbern, ihre Verpflichtung für den 
öffentlichen Gesundheitsdienst und ihre Benennung für 
die Studienplatzvergabe vom 16. September 1976 
(Amtsblatt für Berlin S. 1427) abschließen. 
Insbesondere werde ich mich verpflichten, studien- 
begleitende Praktika zu leisten und nach erfolgreichem 
Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin 
oder Pharmazie in den für die jeweilige Fachrichtung 
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst in Einrichtungen 
des Gesundheitswesens des Landes Berlin einzutreten. 
2 — Anforderungen an die Bewerber 
Für die Bewerber gilt: 
a) sie müssen die Hochschulreife für das Studium der 
Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharma- 
zie an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundes- 
republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin 
besitzen, 
sie müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die 
Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen, 
sie dürfen bei Beginn des Studiums für Medizin, Zahn- 
medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie das 26. Le- 
bensjahr noch nicht vollendet haben, 
d) sie sollen. seit. mindestens fünf Jahren ihren ersten 
Wohnsitz in Berlin haben und 
sie haben eine Erklärung nach dem Muster der An- 
lage 1 abzugeben. 
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2. 
Mir sind keine Umstände bekannt, die meine gesund- 
heitliche Eignung für eine Tätigkeit als Arzt/Zahnarzt/ 
Tierarzt/Apotheker im öffentlichen Gesundheitsdienst 
in Frage stellen könnten. 
3 — Bewerbungsgang 
(1) Bewerbungen nimmt. das für das Gesundheitswesen 
zuständige Mitglied des Senats entgegen. Es gibt die 
Fristen für die Einreichung der Bewerbungen rechtzeitig in 
geeigneter Form bekannt. 
(2) Bewerbern werden auf Anforderung Antragsvordrucke 
und Vordrucke der Erklärung nach Anlage 1 zur Verfü- 
gung gestellt. 
Q. 
Ich habe mich in keinem anderen Bundesland für den 
öffentlichen Gesundheitsdienst beworben. 
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A) 
ie “Unterschrift 
(Vor- und Zuname) 
4 —- Auswahlkommissionen 
(1) Die Auswahl der Bewerber, die für einen Studienplatz 
benannt werden sollen, bereiten Kommissionen vor, die von 
dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des 
Senats eingesetzt werden. 
(2) Jede. Kommission besteht aus drei stimmberechtigten 
Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem für das Ge- 
sundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats für die 
Fachrichtungen nach Nummer 1 und für das jeweils für 
zwei Semester durchzuführende Auswahlverfahren berufen. 
Ein Mitglied jeder Kommission soll der Berufsgruppe des 
öffentlichen Gesundheitsdienstes angehören, für die Nach- 
wuchskräfte auszuwählen sind. 
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Anlage 2 
Vertrag 
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator 
für Gesundheit und Umweltschutz, und 
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(nachstehend als Bewerber bezeichnet) 
wird auf der Grundlage der. Richtlinien über die Auswahl 
von Studienplatzbewerbern, ihre Verpflichtung für den 
öffentlichen Gesundheitsdienst und ihre Benennung für die 
Studienplatzvergabe vom 16. September 1976 (Amtsblatt 
für Berlin S. 1427) folgender Vertrag abgeschlossen: 
5 —- Auswahl der Bewerber 
(1) Die Auswahlkommissionen bereiten die Auswahl der 
Bewerber nach der Eignung und Befähigung ohne Rück- 
sicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, reli- 
giöse oder politische Anschauungen, partei- oder gewerk- 
schaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen vor. 
(2) Die Auswahlkommissionen laden die in die engere 
Wahl genommenen Bewerber zu einem Vorstellungs- 
gespräch und unterbreiten auf Grund der dabei zusätzlich 
gewonnenen Erkenntnisse einen Vorschlag für die Auswahl 
der Bewerber. 
(3) Hält die Auswahlkommission mehr gleichrangige 
Bewerber für geeignet als Studienplätze zu vergeben sind, 
wird ein Losentscheid herbeigeführt. 
$1 
Verpflichtung des Landes Berlin 
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz benennt 
den Bewerber der Zentralstelle für die Vermittlung von 
Studienplätzen in Dortmund als Studienplatzbewerber nach 
Artikel 11 Abs. 6 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Ver- 
gabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (GVBl. 1973 
S. 518) und bestätigt, daß der Bewerber zu den in Artikel 
11 Abs. 6 Nr. 2 des Staatsvertrages genannten Personen- 
gruppen gehört.
	        
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