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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 49
A — Studiengänge
Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des
Senats kann nach Maßgabe der von ihm vorgenommenen
Bedarfsschätzung Bewerber um eine Tätigkeit im öffent-
lichen Gesundheitsdienst des Landes Berlin, die noch nicht
zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin
oder Pharmazie zugelassen sind, auswählen und sie nach
Artikel 11 Abs. 6 Nr. 2 des Staatsvertrages zur Vergabe
von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (GVBl. 1973
S. 518) in Verbindung mit 8 3 Abs. 1 der Verordnung zur
Durchführung des Staatsvertrages über, die Vergabe von
Studienplätzen in der Fassung vom 1. Juni 1975 (GVBl
S. 1894), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli
1976 (GVBl. S. 1748), für einen Studienplatz benennen,
sofern sie die persönlichen Voraussetzungen nach Num-
mer 2 erfüllen und mit ihnen Verträge nach dem Muster
der Anlage 2 geschlossen worden sind.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des
Senats entscheidet über die Auswahl, schließt mit den aus-
gewählten Bewerbern den Vertrag nach dem Muster der
Anlage 2 ab und benennt sie der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen.
6 — Schlußvorschriften
Diese Richtlinien treten am 1. November 1976 in Kraft
Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1981 außer Kraft.
Pätzold
Anlage. 1
Erklärung
Im Falle der Berücksichtigung meiner Bewerbung um
einen Studienplatz im Rahmen der 2%-Quote des
Artikels 11 Abs. 6 Nr. 2 des Staatsvertrages über die
Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972
(GVBl. 1973 S. 518) werde ich einen Vertrag nach der
Anlage 2 zu den Richtlinien über die Auswahl von
Studienplatzbewerbern, ihre Verpflichtung für den
öffentlichen Gesundheitsdienst und ihre Benennung für
die Studienplatzvergabe vom 16. September 1976
(Amtsblatt für Berlin S. 1427) abschließen.
Insbesondere werde ich mich verpflichten, studien-
begleitende Praktika zu leisten und nach erfolgreichem
Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin
oder Pharmazie in den für die jeweilige Fachrichtung
vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst in Einrichtungen
des Gesundheitswesens des Landes Berlin einzutreten.
2 — Anforderungen an die Bewerber
Für die Bewerber gilt:
a) sie müssen die Hochschulreife für das Studium der
Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharma-
zie an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundes-
republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
besitzen,
sie müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die
Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
sie dürfen bei Beginn des Studiums für Medizin, Zahn-
medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie das 26. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben,
d) sie sollen. seit. mindestens fünf Jahren ihren ersten
Wohnsitz in Berlin haben und
sie haben eine Erklärung nach dem Muster der An-
lage 1 abzugeben.
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2.
Mir sind keine Umstände bekannt, die meine gesund-
heitliche Eignung für eine Tätigkeit als Arzt/Zahnarzt/
Tierarzt/Apotheker im öffentlichen Gesundheitsdienst
in Frage stellen könnten.
3 — Bewerbungsgang
(1) Bewerbungen nimmt. das für das Gesundheitswesen
zuständige Mitglied des Senats entgegen. Es gibt die
Fristen für die Einreichung der Bewerbungen rechtzeitig in
geeigneter Form bekannt.
(2) Bewerbern werden auf Anforderung Antragsvordrucke
und Vordrucke der Erklärung nach Anlage 1 zur Verfü-
gung gestellt.
Q.
Ich habe mich in keinem anderen Bundesland für den
öffentlichen Gesundheitsdienst beworben.
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A)
ie “Unterschrift
(Vor- und Zuname)
4 —- Auswahlkommissionen
(1) Die Auswahl der Bewerber, die für einen Studienplatz
benannt werden sollen, bereiten Kommissionen vor, die von
dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des
Senats eingesetzt werden.
(2) Jede. Kommission besteht aus drei stimmberechtigten
Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem für das Ge-
sundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats für die
Fachrichtungen nach Nummer 1 und für das jeweils für
zwei Semester durchzuführende Auswahlverfahren berufen.
Ein Mitglied jeder Kommission soll der Berufsgruppe des
öffentlichen Gesundheitsdienstes angehören, für die Nach-
wuchskräfte auszuwählen sind.
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Anlage 2
Vertrag
Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator
für Gesundheit und Umweltschutz, und
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(nachstehend als Bewerber bezeichnet)
wird auf der Grundlage der. Richtlinien über die Auswahl
von Studienplatzbewerbern, ihre Verpflichtung für den
öffentlichen Gesundheitsdienst und ihre Benennung für die
Studienplatzvergabe vom 16. September 1976 (Amtsblatt
für Berlin S. 1427) folgender Vertrag abgeschlossen:
5 —- Auswahl der Bewerber
(1) Die Auswahlkommissionen bereiten die Auswahl der
Bewerber nach der Eignung und Befähigung ohne Rück-
sicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, reli-
giöse oder politische Anschauungen, partei- oder gewerk-
schaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen vor.
(2) Die Auswahlkommissionen laden die in die engere
Wahl genommenen Bewerber zu einem Vorstellungs-
gespräch und unterbreiten auf Grund der dabei zusätzlich
gewonnenen Erkenntnisse einen Vorschlag für die Auswahl
der Bewerber.
(3) Hält die Auswahlkommission mehr gleichrangige
Bewerber für geeignet als Studienplätze zu vergeben sind,
wird ein Losentscheid herbeigeführt.
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Verpflichtung des Landes Berlin
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz benennt
den Bewerber der Zentralstelle für die Vermittlung von
Studienplätzen in Dortmund als Studienplatzbewerber nach
Artikel 11 Abs. 6 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Ver-
gabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (GVBl. 1973
S. 518) und bestätigt, daß der Bewerber zu den in Artikel
11 Abs. 6 Nr. 2 des Staatsvertrages genannten Personen-
gruppen gehört.