Dienstblatt des Senats von Berl
Tell IV Soziales - Gesundheit
Jugend und Sport
Ausgabetag 30. Juli 1976
Senatsbibliothex
Berlin ie RR
Nr. 41
Inhalt
Nr.41 Ausführungsvorschriften über die Masernschutzimpfung
‚«... Seite 161
GesU II € ? — 5443/23 [22.3.1976
IV-41 | rFernruf: 21 22 2433-(979) 2433 N 22.3. 1976
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Landesimpfanstalt Berlin mit tropenmedizinischer
Beratungsstelle
aller Kinder im zweiten Lebensjahr an Hand der Impf-
kartei.
(2) Zur Spaltimpfung wird nicht eingeladen. Sie wird nur
bei ärztlicher Indikation in Einzelfällen durchgeführt.
6 — Einladung an Kinder in Einrichtungen der Jugend-
wohlfahrt
Impfeinladungen an in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt
(Säuglings- und Kinderheime, Pflegenester und dgl.)
lebende Kinder werden über die jeweiligen Einrichtungen
geleitet. Die Gesundheitsämter arbeiten zur lückenlosen
Erfassung dieser Impflinge mit den Trägern dieser Einrich-
tungen zusammen.
7 Impfstoffbeschaffung
Der benötigte Impfstoff wird von den Gesundheitsämtern
beschafft und aus bezirklichen Haushaltsmitteln bezahlt.
8 —- Impfstofflagerung
(1) Die Impfstoffe sind vor Licht geschützt und frostfrei
bei Temperaturen von + 2° bis + 10° aufzubewahren. Wird
die Kühlkette für mehr als drei Stunden unterbrochen, so
ist der Impfstoff vom Zeitpunkt der Unterbrechung an nur
noch 14 Tage verwendbar. Impfstoff, der einer Temperatur
von mehr als 20° länger als eine Stunde ausgesetzt war, ist
nicht mehr verwendbar. Angebrochene Ampullen und auf-
gelöster Impfstoff sind vor Licht zu schützen und sofort zu
verbrauchen.
(2) Im übrigen sind die Lagerungsvorschriften des Her-
stellers genau zu befolgen.
9 —- Impfvordrucke
Die für die Durchführung der Masernschutzimpfung erfor-
derlichen Vordrucke können vom Vordrucklager Berlin an-
gefordert werden.
Ausführungsvorschriften
über die Masernschutzimpfung
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG werden zur Aus-
führung des 8 14 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp-
fung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-
Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (BGBl.I S. 1012 / GVBl.
S. 1700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1975
(BGBl.I S.1321/GVBl. S. 1482), die folgenden Ausfüh-
rungsvorschriften erlassen:
Abschnitt I
Allgemeines
1 — Einführung der Masernschutzimpfung
Zur Bekämpfung der Masern und zur Verhütung von bei
Masernerkrankungen beobachteten ernsten Komplikationen
und Folgeerscheinungen wird ab sofort die Masernschutz-
impfung in öffentlichen Impfterminen kostenlos für den
Impfling als Dienstaufgabe der. Gesundheitsämter ange-
boten.
2 — Impfarten
(1) Die Impfung wird als „Lebendimpfung‘“ mit vermeh-
rungsfähigen attenuierten Masernviren durchgeführt. Die
Lebendimpfung bewirkt nach den gegenwärtigen Erkennt-
nissen eine lebenslange Immunität.
(2) Die Impfung wird als „Spaltimpfung“ mit inaktivier-
ten Masernviren durchgeführt. Die Spaltimpfung bewirkt
nach den gegenwärtigen Erkenntnissen eine mindestens
einjährige Immunität.
3 — Rechtliche Stellung
Die Masernschutzimpfung ist eine freiwillige und öffentlich
empfohlene Impfung.
Abschnitt III
Impfdurchführung
10 —- Zustimmung der Personensorgeberechtigten
Die Masernschutzimpfung. darf nur mit Zustimmung der
Personensorgeberechtigten durchgeführt werden.
11 — Kontraindikationen
Über die Impffähigkeit entscheidet der Impfarzt. Grund-
sätzlich sind für die Lebendimpfung folgende Kontraindi-
kationen zu beachten:
a) kranke, rekonvaleszente und als inkubiert anzusehende
Kinder, außer nach Masernkontakt am ersten Tag
nach der Ansteckung;
Kinder, die bis zu sechs Wochen vorher Gammaglobu-
lin, Humanplasma oder Blut erhalten haben;
Kinder, bei denen eine Hühnereiweiß-Allergie, Strepto-
mycin oder Neomycin-Allergie bekanntgeworden ist
Abschnitt II
Impfvorbereitung
4 — Zuständigkeit
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Masern-
schutzimpfung gehören zu den Dienstaufgaben der Gesund-
heitsämter.
5 — Einladung zur Impfung
(1) Die Einladung zur Lebendimpfung — Vordruck
Ges VB 906 — ergeht an die Personensorgeberechtigten