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Volume 30. Juli 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berl 
Tell IV Soziales - Gesundheit 
Jugend und Sport 
Ausgabetag 30. Juli 1976 
Senatsbibliothex 
Berlin ie RR 
Nr. 41 
Inhalt 
Nr.41 Ausführungsvorschriften über die Masernschutzimpfung 
‚«... Seite 161 
GesU II € ? — 5443/23 [22.3.1976 
IV-41 | rFernruf: 21 22 2433-(979) 2433 N 22.3. 1976 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Landesimpfanstalt Berlin mit tropenmedizinischer 
Beratungsstelle 
aller Kinder im zweiten Lebensjahr an Hand der Impf- 
kartei. 
(2) Zur Spaltimpfung wird nicht eingeladen. Sie wird nur 
bei ärztlicher Indikation in Einzelfällen durchgeführt. 
6 — Einladung an Kinder in Einrichtungen der Jugend- 
wohlfahrt 
Impfeinladungen an in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt 
(Säuglings- und Kinderheime, Pflegenester und dgl.) 
lebende Kinder werden über die jeweiligen Einrichtungen 
geleitet. Die Gesundheitsämter arbeiten zur lückenlosen 
Erfassung dieser Impflinge mit den Trägern dieser Einrich- 
tungen zusammen. 
7 Impfstoffbeschaffung 
Der benötigte Impfstoff wird von den Gesundheitsämtern 
beschafft und aus bezirklichen Haushaltsmitteln bezahlt. 
8 —- Impfstofflagerung 
(1) Die Impfstoffe sind vor Licht geschützt und frostfrei 
bei Temperaturen von + 2° bis + 10° aufzubewahren. Wird 
die Kühlkette für mehr als drei Stunden unterbrochen, so 
ist der Impfstoff vom Zeitpunkt der Unterbrechung an nur 
noch 14 Tage verwendbar. Impfstoff, der einer Temperatur 
von mehr als 20° länger als eine Stunde ausgesetzt war, ist 
nicht mehr verwendbar. Angebrochene Ampullen und auf- 
gelöster Impfstoff sind vor Licht zu schützen und sofort zu 
verbrauchen. 
(2) Im übrigen sind die Lagerungsvorschriften des Her- 
stellers genau zu befolgen. 
9 —- Impfvordrucke 
Die für die Durchführung der Masernschutzimpfung erfor- 
derlichen Vordrucke können vom Vordrucklager Berlin an- 
gefordert werden. 
Ausführungsvorschriften 
über die Masernschutzimpfung 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG werden zur Aus- 
führung des 8 14 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp- 
fung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes- 
Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (BGBl.I S. 1012 / GVBl. 
S. 1700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1975 
(BGBl.I S.1321/GVBl. S. 1482), die folgenden Ausfüh- 
rungsvorschriften erlassen: 
Abschnitt I 
Allgemeines 
1 — Einführung der Masernschutzimpfung 
Zur Bekämpfung der Masern und zur Verhütung von bei 
Masernerkrankungen beobachteten ernsten Komplikationen 
und Folgeerscheinungen wird ab sofort die Masernschutz- 
impfung in öffentlichen Impfterminen kostenlos für den 
Impfling als Dienstaufgabe der. Gesundheitsämter ange- 
boten. 
2 — Impfarten 
(1) Die Impfung wird als „Lebendimpfung‘“ mit vermeh- 
rungsfähigen attenuierten Masernviren durchgeführt. Die 
Lebendimpfung bewirkt nach den gegenwärtigen Erkennt- 
nissen eine lebenslange Immunität. 
(2) Die Impfung wird als „Spaltimpfung“ mit inaktivier- 
ten Masernviren durchgeführt. Die Spaltimpfung bewirkt 
nach den gegenwärtigen Erkenntnissen eine mindestens 
einjährige Immunität. 
3 — Rechtliche Stellung 
Die Masernschutzimpfung ist eine freiwillige und öffentlich 
empfohlene Impfung. 
Abschnitt III 
Impfdurchführung 
10 —- Zustimmung der Personensorgeberechtigten 
Die Masernschutzimpfung. darf nur mit Zustimmung der 
Personensorgeberechtigten durchgeführt werden. 
11 — Kontraindikationen 
Über die Impffähigkeit entscheidet der Impfarzt. Grund- 
sätzlich sind für die Lebendimpfung folgende Kontraindi- 
kationen zu beachten: 
a) kranke, rekonvaleszente und als inkubiert anzusehende 
Kinder, außer nach Masernkontakt am ersten Tag 
nach der Ansteckung; 
Kinder, die bis zu sechs Wochen vorher Gammaglobu- 
lin, Humanplasma oder Blut erhalten haben; 
Kinder, bei denen eine Hühnereiweiß-Allergie, Strepto- 
mycin oder Neomycin-Allergie bekanntgeworden ist 
Abschnitt II 
Impfvorbereitung 
4 — Zuständigkeit 
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Masern- 
schutzimpfung gehören zu den Dienstaufgaben der Gesund- 
heitsämter. 
5 — Einladung zur Impfung 
(1) Die Einladung zur Lebendimpfung — Vordruck 
Ges VB 906 — ergeht an die Personensorgeberechtigten
	        
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