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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 31
pflegung usw. ist der Senator für Gesundheit und
Umweltschutz zuständig.
(16) Der Antrag auf Gewährung einer Kur ist zweck-
mäßigerweise bei der örtlich zuständigen Beratungs-
stelle des Gesundheitsamtes zu stellen, weil zunächst
geprüft werden muß, ob eine Behinderung vorliegt.
Das schließt jedoch nicht aus, daß die Anträge auch
bei der Stelle für Behinderte der Abteilung Jugend
und Sport oder Sozialwesen eingereicht werden kön-
nen. In seiner Beurteilung soll sich der Arzt auch zu
den Fragen der Notwendigkeit und Dauer der Kur,
des Kurortes, der Kurfähigkeit sowie der Reisefähig-
keit äußern. Die Entscheidung über den Antrag trifft
las Bezirksamt, Abteilung Sozialwesen oder Jugend
und Sport, nach Einholung einer Stellungnahme des
Landesarztes.
(17) Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz
bestimmt die in Frage kommende Kuranstalt sowie
den Zeitpunkt des Kurantritts und veranlaßt die ter-
mingerechte Durchführung der Kur. Die zuständige
Stelle für Behinderte ist unverzüglich zu benachrich-
tigen. Bei längerer Verzögerung des Kurantritts soll
der Senator für Gesundheit und Umweltschutz die
Reisefähigkeit und die Kurfähigkeit unmittelbar vor
dem Kurantritt nochmals prüfen lassen.
(18) Nach Abschluß der Behandlung ist die Kur-
anstalt zu veranlassen, einen ärztlichen Schlußbericht
(vierfach) mit sämtlichen Kurpapieren an den Senator
für Gesundheit und Umweltschutz zu übersenden. Je
ein Exemplar erhalten die zuständige Beratungsstelle
des Gesundheitsamtes, die Stelle für Behinderte und
der behandelnde Arzt.
Leibesübungen ($ 6 VO-EH)
22. (1) Sofern Leibesübungen in Gruppen von anerkann-
ten Versehrtensportgemeinschaften im Sinne des Bun-
desversorgungsgesetzes5) durchgeführt werden, bedarf
es keiner besonderen Anerkennung dieser Gruppe durch
den .Landesarzt; andere Gruppen sind durch den Lan-
desarzt anzuerkennen.
(2) Zu den Kosten für Gruppenleibesübungen gehören
auch die Fahrtkosten in notwendigem Umfang und in
besonders begründeten Fällen die Kosten für die Be-
schaffung der hierzu notwendigen Sportkleidung.
(3) Wegen der Kostenübernahme wird auf 843 Abs.1
verwiesen (s. Nummer 90).
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel
(8 40 Abs. 1 Nr. ?)
23. (1) Die Voraussetzungen des 839 Abs.3 sind — aus-
genommen bei Beschaffung von Kraftfahrzeugen — als
erfüllt anzusehen, wenn ein Sozialversicherungsträger
Anschaffungskosten übernommen hat und die Zuge-
hörigkeit des Antragstellers zu den in $ 39 genannten
Personen festgestellt ist. Zur Übernahme der vom
Sozialversicherungsträger nicht gedeckten Restkosten
bedarf es daher keiner besonderen ärztlichen Begut-
achtung durch die in Nummer 15 Abs.4 genannten
Stellen. Wegen der Übernahme von Restkosten ist
jedoch 8 85 Nr. 2 zu beachten.
(2) In den Fällen der Versorgung mit Hörgeräten ist
die Prüfung der Voraussetzungen nach 839 Abs.3
vorzunehmen
a) bei Erwachsenen
durch das Landesversorgungsamt Berlin — Versor-
gungsärztliche Untersuchungsstelle Berlin, Hals-
Nasen-Ohren-(HNO) Abteilung —,
bei Kindern und Jugendlichen
durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin — Ab-
teilung Gesundheitswesen, Beratungsstelle für Hör-
behinderte —.
Bei Verordnung von Hörgeräten durch die Abteilung
für Audiologie und Phoniatrie des Klinikums Steglitz
a
nenfalls auch pädagogische Gesichtspunkte zu beach-
ten. Dabei kann verständlichen Wünschen der Be-
hinderten ‚entsprochen werden (s. auch Nummer 1
Abs. 4). Neben den Heilanzeigen sind auch die Gegen-
anzeigen (Kontra-Indikation) zu beachten. Der Ge-
samtplan muß erschöpfende Angaben über den Zustand
des Behinderten enthalten, damit die Behinderten nur
in die geeigneten Kuranstalten eingewiesen werden.
(7) Für die Prüfung der Notwendigkeit einer Beglei-
tung des Behinderten gilt $ 22 der Eingliederungshilfe-
Verordnung (vgl. Nummer 84 Abs. 2). Bei Unterbrin-
gung der Begleitperson in der Kuranstalt ist der ent-
sprechende Satz für Unterkunft und Verpflegung, bei
freier Unterbringung sind die Kosten für Verpflegung
und Unterkunft der Begleitperson in angemessenem
Umfang zu übernehmen. Im übrigen gilt für die Kosten
der Begleitung Nummer 20 Abs. 9 und 12.
{8) Die Kur ist nach der Genehmigung zu dem fest-
gesetzten Zeitpunkt durchzuführen. Wird- sie ohne
gerechtfertigten Grund nicht angetreten, so ist das
Bezirksamt, Abteilung Sozialwesen oder Jugend und
Sport, zu benachrichtigen, das den ergangenen Bewil-
ligungsbescheid aufhebt.
(9) Kuren werden grundsätzlich befristet und für eine
Mindestdauer von vier Wochen bewilligt. Für die Be-
rechnung dieser Zeit gelten der Tag der Ankunft und
der Tag der Abreise als ein Kurtag. Bei Kuren in
geeigneten privaten Kur- oder Krankenanstalten oder
sonstigen nichtkommunalen Einrichtungen können
auf Grund von Einzelvereinbarungen der Aufnahme-
und Entlassungstag als je ein Tag berechnet werden.
(10) Der Beginn der Kur und der Reiseweg für Hin-
und Rückfahrt sind dem Behinderten oder den sorge-
berechtigten Personen schriftlich mitzuteilen. Um Irr-
tümer auszuschließen, sind der erste und der letzte
Kurtag anzugeben.
(11). Eine Unterbrechung während der Kur ist grund-
sätzlich nicht zulässig. Ausnahmen kann nur in drin-
genden Fällen für die unbedingt notwendige Zeit zu-
gestimmt werden, z.B. bei Todesfällen naher Ver-
wandter, zum Besuch schwerkranker Angehöriger
oder zur Erledigung unaufschiebbarer Obliegenheiten,
bei denen persönliche Anwesenheit notwendig ist. Die
Zustimmung hierzu erteilt der ärztliche Leiter der
Kuranstalt. Grund und Dauer der Unterbrechung sol-
lien im ärztlichen Schlußbericht und in der Rechnung
vermerkt sein. Kurunterbrechungen aus Anlaß von
gesetzlichen Feiertagen sind unzulässig. Eine Entschä-
digung für nicht in Anspruch genommene Unterkunft,
Verpflegung usw. sowie für die Reisekosten wird nicht
gewährt.
(12) Wird die Kur ohne triftigen Grund entgegen
dem Rat des Arztes der Kuranstalt abgebrochen, so
besteht kein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten.
Die Kuranstalt ist zu veranlassen, den vorzeitigen
Abbruch mit Angabe der Gründe dem Senator für Ge-
sundheit und Umweltschutz mitzuteilen. Bei kurwidri-
gem Verhalten, Abbruch der Kur ohne triftigen Grund
sowie Entlassung aus Ordnungsgründen kann einem
erneuten Antrag entsprochen werden, wenn die Kur
nach ärztlichem Urteil unumgänglich ist. Die Kur
soll nach Möglichkeit nicht in derselben Kuranstalt
durchgeführt werden. Auf $ 66 des Sozialgesetzbuches
- Allgemeiner Teil — wird hingewiesen.
(13) Kurverlängerungen können grundsätzlich bis zur
Gesamtdauer einer Kur von acht Wochen bewilligt
werden, wenn die von der Kuranstalt dafür angegebene
ärztliche Begründung vom Landesarzt anerkannt wor-
den ist. ;
(14) Wiederholungskuren können grundsätzlich nach
Ablauf von zwei Jahren gewährt werden, es sei denn,
besonders dringende gesundheitliche Gründe lassen
eine vorzeitige Wiederholung der Kur notwendig er-
scheinen.
(15) Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz
vereinbart mit den Kuranstalten die Bedingungen, zu
denen Behinderte aufzunehmen sind. Für Beschwer-
den über ärztliche Maßnahmen, Unterbringung, Ver-
Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juni 1975 (BGBl. I S. 1365 / GVBl. S. 1646), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3113 / GVBl. S. 2988)