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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 44
Die Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes, so-
weit sie auf einer Herabsetzung des Grades der Min-
derung der Erwerbsfähigkeit beruht, tritt auch dann
ein, wenn der Bescheid über die Herabsetzung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem
Rechtsmittel oder einem anderen Rechtsbehelf noch
angefochten werden kann oder angefochten worden
ist und hierüber noch nicht entschieden wurde. Wegen
der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Klage wird auf $ 80 Verwaltungsgerichtsordnung hin-
gewiesen.
Zu S6
Vor jeder Verrechnung mit dem Pflegegeld muß der
Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch oder der
Aufwendungsersatzanspruch durch Verwaltungsakt
festgestellt worden sein.
Zu87
Der Anspruch des Berechtigten erlischt mit seinem
Tode; er ist nicht vererbbar. Die Gewährung des Pfle-
gegeldes an Personen nach 87 Satz 2 des Gesetzes
erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund
eines unmittelbaren Anspruchs, den diese gegen das
Land Berlin erwerben. Hierbei ist davon auszugehen,
daß es für den Erwerb eines eigenen Anspruchs aus-
reicht, wenn der Verstorbene seinen Anspruch geltend
gemacht, d.h. einen entsprechenden Antrag gestellt
hat.
Sind Bezugsberechtigte nach 87 Satz 2 des Gesetzes
vorhanden, so schließt dies die Möglichkeit einer Aus-
zahlung an andere Personen nach 87 Satz 3 des
Gesetzes aus.
Sind Bezugsberechtigte im Sinne des 87 Satz 2 des
Gesetzes nicht vorhanden, so kann das Pflegegeld
ausnahmsweise auch anderen Personen unter den
gleichen Voraussetzungen gewährt werden, wenn es
der‘ Billigkeit entspricht. Die Voraussetzungen des
Satzes 2 (unentgeltliche Pflege oder Übernahme der
Pfiegekosten) müssen in jedem Fall gegeben sein.
Nach Feststellung dieser Voraussetzungen ist im Er-
messenswege über die Gewährung des Pflegegeldes zu
entscheiden.
Sind Berechtigte nach 87 Satz 2 des Gesetzes nicht
vorhanden und kann das Pflegegeld auch nicht anderen
Personen im Sinne des 87 Satz 3 des Gesetzes ge-
währt werden, so ist eine Auszahlung an Dritte nicht
zulässig, auch nicht an die durch Erbschein legitimier-
ten Erben des Verstorbenen.
(1) Wegen des Begriffs der Pflege wird auf Num-
mer 12 verwiesen.
(2) Unentgeltliche Pflege ist dann anzunehmen, wenn
die Hilfeleistungen verrichtet worden sind, ohne daß
dafür vom Pflegebedürftigen oder einem Dritten eine
Gegenleistung erbracht worden ist. Eine Gegenleistung
liegt z.B. dann vor, wenn die Pflegeperson in den
Haushalt des Pflegebedürftigen aufgenommen worden
ist und dieser die Kosten des Lebensunterhalts für die
Pflegeperson überwiegend übernommen hat. Leistun-
gen auf Grund einer bürgerlich-rechtlichen Unterhalts-
pflicht sind jedoch keine Gegenleistung in diesem
Sinne.
(3) Bei der Berechnung des Pflegegeldes an die in 87
Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Angehörigen ist von
dem nicht ausgezahlten Betrag auszugehen. Das Pfle-
gegeld ist den Angehörigen jeweils für den Zeitraum
zu gewähren, in dem sie den Berechtigten unentgelt-
lich gepflegt haben. Ist das Pflegegeld den Angehö-
rigen nicht jeweils für einen ganzen Kalendermonat,
sondern nur für bestimmte Kalendertage zu gewähren,
so ist bei der Berechnung des Pflegegeldes der Kalen-
dermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Der für den ge-
samten Zeitraum der unentgeltlichen Pflege errechnete
Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
(1) Unter dem Begriff „Kosten der Pflege“ im Sinne
des $ 7 Satz2 des Gesetzes sind die Aufwendungen zu
verstehen, die unmittelbar zur Befriedigung der beson-
deren Bedürfnisse dienen, welche durch den das Pflege-
geld auslösenden Leidenszustand entstehen. Die Kosten
CT
nimmt. Eine Kostentragung durch den Sozialhilfe-
träger liegt auch dann nicht vor, wenn er Kranken-
hausbehandlung im Rahmen der Krankenversorgung
nach $ 276 Lastenausgleichsgesetz gewährt; in diesem
Fall ist $ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes anzuwenden.
(4) Ein Katalog der öffentlich-rechtlichen Kostenträ-
ger besteht nicht. Entscheidend für die Eigenschaft als
Öffentlich-rechtlicher Kostenträger ist der öffentlich-
rechtliche Charakter des Kostenträgers (z.B. AOK)
und nicht die Art der rechtlichen Beziehungen, die
zwischen dem Berechtigten und dem Kostenträger
bestehen (z. B. freiwillig Versicherte bei der AOK).
(5) Die durch $4 Abs.1 Satz'3 des Gesetzes getrof-
fene Regelung stellt sicher, daß Blinde mindestens das
Pflegegeld in Höhe der Blindenhilfe nach 867 Abs.3
BSHG erhalten.
(6) Befindet sich der Berechtigte zwar länger als
einen Monat, aber z.B. nicht täglich (z.B. nur von
Montag bis Freitag) oder zwar täglich, aber nur stun-
denweise (z.B. von 8.00 bis 17.00 Uhr) in Kranken-
haus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege und
bedarf er außerhalb der Unterbringungszeiten der
Wartung und Pflege durch Angehörige, sind die
Ruhensvorschriften nicht anzuwenden auf den Teil
des monatlichen Pflegegeldes, der dem teilweisen Aus-
gleich des außerhalb der Anstalt entstehenden Pflege-
aufwandes dient. Das sich aus dem Vergleich der
Zeiten der häuslichen Pflege mit den Zeiten der Pflege
in der Einrichtung ergebende Verhältnis ist maß-
gebend für die Festsetzung des Teils des Pflegegeldes,
auf den die Ruhensvorschriften nicht anzuwenden sind.
(7) Beurlaubungen des Berechtigten aus der Kranken-
haus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege, Fe-
rienzeiten sowie seine vorübergehende Abwesenheit
von der Einrichtung aus anderen Gründen (z.B. von
einem Heim wegen notwendiger stationärer Kranken-
hausbehandlung‘) stellen keine Beendigung der Unter-
bringung in der bisherigen Einrichtung dar; es bedarf
daher in diesen Fällen keiner Änderung der bisherigen
im Rahmen des $ 4 des Gesetzes getroffenen Regelun-
gen. Die Gewährung der während dieser Zeiten der
vorübergehenden Abwesenheit notwendigen Hilfen
(z. B. während des Ferienaufenthaltes bei den Eltern)
ist über $ 69 des Bundessozialhilfegesetzes zu prüfen.
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(1) Beihilfen nach den Beihilfevorschriften, die an-
]äßlich einer wegen Blindheit, hochgradiger Seh-
Schwäche oder Hilflosigkeit notwendig werdenden
Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heim-
pflege gewährt werden, sind Leistungen eines öffent-
lich-rechtlichen Kostenträgers. Das Verhältnis der
Höhe dieser Beihilfen zur Höhe der Unterbringungs-
kosten bestimmt den weiterzuzahlenden Pflegegeld-
betrag.
(2) Befindet sich der Pflegegeldberechtigte in Kran-
kenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege, so
sind auch Beihilfen nach den Beihilfevorschriften, die
ein anderer (z.B. der Ehemann für die pflegegeld-
berechtigte Ehefrau) aus diesem Grunde erhält, Lei-
stungen eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers.
Zu 85 Abs. ? und 3
Die Überprüfung eines laufenden Falles von Amts
wegen wird dann notwendig, wenn Umstände bekannt-
werden, die zu einer Minderung oder Entziehung des
Pflegegeldes führen können (vgl. auch Nummer 35
Abs. 1). Die Verpflichtung des Berechtigten,
Änderungen seines Gesundheitszustandes,
die Gewährung von Leistungen, die wegen der
Blindheit, hochgradigen Sehschwäche oder Hilf-
losigkeit aus anderen Rechtsgründen gewährt wer-
den,
Änderungen seines Aufenthaltes und/oder seines
Wohnsitzes
sowie .
die Aufnahme in Krankenhaus-, Heilanstalts-,
Anstalts- oder Heimpflege
unverzüglich anzuzeigen, wird hiervon nicht berührt.
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