Path:
Volume 10. Oktober 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

21. 
22. 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Nr. 44 
Die Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes, so- 
weit sie auf einer Herabsetzung des Grades der Min- 
derung der Erwerbsfähigkeit beruht, tritt auch dann 
ein, wenn der Bescheid über die Herabsetzung des 
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem 
Rechtsmittel oder einem anderen Rechtsbehelf noch 
angefochten werden kann oder angefochten worden 
ist und hierüber noch nicht entschieden wurde. Wegen 
der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und 
Klage wird auf $ 80 Verwaltungsgerichtsordnung hin- 
gewiesen. 
Zu S6 
Vor jeder Verrechnung mit dem Pflegegeld muß der 
Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch oder der 
Aufwendungsersatzanspruch durch Verwaltungsakt 
festgestellt worden sein. 
Zu87 
Der Anspruch des Berechtigten erlischt mit seinem 
Tode; er ist nicht vererbbar. Die Gewährung des Pfle- 
gegeldes an Personen nach 87 Satz 2 des Gesetzes 
erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund 
eines unmittelbaren Anspruchs, den diese gegen das 
Land Berlin erwerben. Hierbei ist davon auszugehen, 
daß es für den Erwerb eines eigenen Anspruchs aus- 
reicht, wenn der Verstorbene seinen Anspruch geltend 
gemacht, d.h. einen entsprechenden Antrag gestellt 
hat. 
Sind Bezugsberechtigte nach 87 Satz 2 des Gesetzes 
vorhanden, so schließt dies die Möglichkeit einer Aus- 
zahlung an andere Personen nach 87 Satz 3 des 
Gesetzes aus. 
Sind Bezugsberechtigte im Sinne des 87 Satz 2 des 
Gesetzes nicht vorhanden, so kann das Pflegegeld 
ausnahmsweise auch anderen Personen unter den 
gleichen Voraussetzungen gewährt werden, wenn es 
der‘ Billigkeit entspricht. Die Voraussetzungen des 
Satzes 2 (unentgeltliche Pflege oder Übernahme der 
Pfiegekosten) müssen in jedem Fall gegeben sein. 
Nach Feststellung dieser Voraussetzungen ist im Er- 
messenswege über die Gewährung des Pflegegeldes zu 
entscheiden. 
Sind Berechtigte nach 87 Satz 2 des Gesetzes nicht 
vorhanden und kann das Pflegegeld auch nicht anderen 
Personen im Sinne des 87 Satz 3 des Gesetzes ge- 
währt werden, so ist eine Auszahlung an Dritte nicht 
zulässig, auch nicht an die durch Erbschein legitimier- 
ten Erben des Verstorbenen. 
(1) Wegen des Begriffs der Pflege wird auf Num- 
mer 12 verwiesen. 
(2) Unentgeltliche Pflege ist dann anzunehmen, wenn 
die Hilfeleistungen verrichtet worden sind, ohne daß 
dafür vom Pflegebedürftigen oder einem Dritten eine 
Gegenleistung erbracht worden ist. Eine Gegenleistung 
liegt z.B. dann vor, wenn die Pflegeperson in den 
Haushalt des Pflegebedürftigen aufgenommen worden 
ist und dieser die Kosten des Lebensunterhalts für die 
Pflegeperson überwiegend übernommen hat. Leistun- 
gen auf Grund einer bürgerlich-rechtlichen Unterhalts- 
pflicht sind jedoch keine Gegenleistung in diesem 
Sinne. 
(3) Bei der Berechnung des Pflegegeldes an die in 87 
Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Angehörigen ist von 
dem nicht ausgezahlten Betrag auszugehen. Das Pfle- 
gegeld ist den Angehörigen jeweils für den Zeitraum 
zu gewähren, in dem sie den Berechtigten unentgelt- 
lich gepflegt haben. Ist das Pflegegeld den Angehö- 
rigen nicht jeweils für einen ganzen Kalendermonat, 
sondern nur für bestimmte Kalendertage zu gewähren, 
so ist bei der Berechnung des Pflegegeldes der Kalen- 
dermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Der für den ge- 
samten Zeitraum der unentgeltlichen Pflege errechnete 
Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. 
(1) Unter dem Begriff „Kosten der Pflege“ im Sinne 
des $ 7 Satz2 des Gesetzes sind die Aufwendungen zu 
verstehen, die unmittelbar zur Befriedigung der beson- 
deren Bedürfnisse dienen, welche durch den das Pflege- 
geld auslösenden Leidenszustand entstehen. Die Kosten 
CT 
nimmt. Eine Kostentragung durch den Sozialhilfe- 
träger liegt auch dann nicht vor, wenn er Kranken- 
hausbehandlung im Rahmen der Krankenversorgung 
nach $ 276 Lastenausgleichsgesetz gewährt; in diesem 
Fall ist $ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes anzuwenden. 
(4) Ein Katalog der öffentlich-rechtlichen Kostenträ- 
ger besteht nicht. Entscheidend für die Eigenschaft als 
Öffentlich-rechtlicher Kostenträger ist der öffentlich- 
rechtliche Charakter des Kostenträgers (z.B. AOK) 
und nicht die Art der rechtlichen Beziehungen, die 
zwischen dem Berechtigten und dem Kostenträger 
bestehen (z. B. freiwillig Versicherte bei der AOK). 
(5) Die durch $4 Abs.1 Satz'3 des Gesetzes getrof- 
fene Regelung stellt sicher, daß Blinde mindestens das 
Pflegegeld in Höhe der Blindenhilfe nach 867 Abs.3 
BSHG erhalten. 
(6) Befindet sich der Berechtigte zwar länger als 
einen Monat, aber z.B. nicht täglich (z.B. nur von 
Montag bis Freitag) oder zwar täglich, aber nur stun- 
denweise (z.B. von 8.00 bis 17.00 Uhr) in Kranken- 
haus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege und 
bedarf er außerhalb der Unterbringungszeiten der 
Wartung und Pflege durch Angehörige, sind die 
Ruhensvorschriften nicht anzuwenden auf den Teil 
des monatlichen Pflegegeldes, der dem teilweisen Aus- 
gleich des außerhalb der Anstalt entstehenden Pflege- 
aufwandes dient. Das sich aus dem Vergleich der 
Zeiten der häuslichen Pflege mit den Zeiten der Pflege 
in der Einrichtung ergebende Verhältnis ist maß- 
gebend für die Festsetzung des Teils des Pflegegeldes, 
auf den die Ruhensvorschriften nicht anzuwenden sind. 
(7) Beurlaubungen des Berechtigten aus der Kranken- 
haus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege, Fe- 
rienzeiten sowie seine vorübergehende Abwesenheit 
von der Einrichtung aus anderen Gründen (z.B. von 
einem Heim wegen notwendiger stationärer Kranken- 
hausbehandlung‘) stellen keine Beendigung der Unter- 
bringung in der bisherigen Einrichtung dar; es bedarf 
daher in diesen Fällen keiner Änderung der bisherigen 
im Rahmen des $ 4 des Gesetzes getroffenen Regelun- 
gen. Die Gewährung der während dieser Zeiten der 
vorübergehenden Abwesenheit notwendigen Hilfen 
(z. B. während des Ferienaufenthaltes bei den Eltern) 
ist über $ 69 des Bundessozialhilfegesetzes zu prüfen. 
T 
23. 
24 
25 
26. 
27 
28. 
(1) Beihilfen nach den Beihilfevorschriften, die an- 
]äßlich einer wegen Blindheit, hochgradiger Seh- 
Schwäche oder Hilflosigkeit notwendig werdenden 
Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heim- 
pflege gewährt werden, sind Leistungen eines öffent- 
lich-rechtlichen Kostenträgers. Das Verhältnis der 
Höhe dieser Beihilfen zur Höhe der Unterbringungs- 
kosten bestimmt den weiterzuzahlenden Pflegegeld- 
betrag. 
(2) Befindet sich der Pflegegeldberechtigte in Kran- 
kenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege, so 
sind auch Beihilfen nach den Beihilfevorschriften, die 
ein anderer (z.B. der Ehemann für die pflegegeld- 
berechtigte Ehefrau) aus diesem Grunde erhält, Lei- 
stungen eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers. 
Zu 85 Abs. ? und 3 
Die Überprüfung eines laufenden Falles von Amts 
wegen wird dann notwendig, wenn Umstände bekannt- 
werden, die zu einer Minderung oder Entziehung des 
Pflegegeldes führen können (vgl. auch Nummer 35 
Abs. 1). Die Verpflichtung des Berechtigten, 
Änderungen seines Gesundheitszustandes, 
die Gewährung von Leistungen, die wegen der 
Blindheit, hochgradigen Sehschwäche oder Hilf- 
losigkeit aus anderen Rechtsgründen gewährt wer- 
den, 
Änderungen seines Aufenthaltes und/oder seines 
Wohnsitzes 
sowie . 
die Aufnahme in Krankenhaus-, Heilanstalts-, 
Anstalts- oder Heimpflege 
unverzüglich anzuzeigen, wird hiervon nicht berührt. 
29. 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.