Nr. 44
4.
5
16
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
8"
erkannte und bei der Entscheidung nach $35 BVG
nicht berücksichtigte Leiden vorhanden sind, die für
sich allein eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes
verursachen, sind bei der Feststellung der Art und
Schwere der Hilflosigkeit auch die Versorgungsleiden
miteinzubeziehen. Auf Grund des Ergebnisses dieser
Feststellungen ist die Pflegegeldstufe nach diesem Ge-
setz zu ermitteln, die gewährt werden könnte, wenn
alle Leiden Nichtversorgungsleiden wären. Als Pflege-
geld ist der Differenzbetrag zwischen Pflegezulage
nach 835 BVG und dem Betrag der ermittelten, an
sich möglichen Pflegegeldstufe nach diesem Gesetz zu
gewähren.
Zu 83 Abs. ?
Die Anrechnungsvorschrift behandelt das Bestehen
und den Umfang des Anspruchs auf Pflegegeld, d.h.
die anzurechnenden Leistungen mindern den Anspruch
oder lassen ihn gegebenenfalls untergehen. Über die
Anrechnung anderweitiger Leistungen auf das Pflege-
geld ist zu entscheiden, bevor die Ruhensvorschriften
anzuwenden sind.
(1) Leistungen aus anderen Rechtsgründen sind auf
das Pflegegeld insoweit anzurechnen, als sie demselben
Zweck dienen, d.h. dazu bestimmt sind, Mehraufwen-
dungen auszugleichen, deren Ausgleich auch mit dem
Pflegegeld bezweckt wird. Auf das Pflegegeld wegen
Blindheit sind somit nur Leistungen anzurechnen, die
der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit
bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechts-
gründen erhält, nicht dagegen Leistungen, die ihm zum
Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt werden,
die durch eine auf anderen Ursachen beruhende Hilf-
losigkeit bedingt sind. Das gilt entsprechend auch für
die Anrechnung auf das Pflegegeld wegen hochgra-
diger Sehschwäche oder Hilflosigkeit. Sofern Blinden
oder hochgradig Sehschwachen ein über die Stufe III
bzw. I hinausgehendes Pflegegeld gewährt wird, kann
wegen anzurechnender Leistungen aus anderen Rechts-
gründen nur der Teil des Pflegegeldes gekürzt oder
entzogen werden, der demselben Zweck wie die anzu-
rechnende Leistung dient.
(2) Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sind nicht
nur reine Geldleistungen aus anderen Rechtsgründen,
z.B. auf versorgungs-, versicherungs- oder privatrecht-
licher Grundlage, sondern auch solche Leistungen, die
aus anderen Rechtsgründen als Sachleistungen wegen
der Blindheit, hochgradigen Sehschwäche oder Hilf-
losigkeit gewährt werden. Hierzu gehört z.B. die Ge-
währung der erforderlichen Pflege durch Bereitstel-
lung von Pflegepersonen, nicht dagegen eine Leistung,
die für einen Aufenthalt in Anstalts-, Heilanstalts-,
Krankenhauspflege usw. gewährt wird. Der Wert der
Sachleistung ist, falls erforderlich, durch Rückfrage
bei der zuständigen. Stelle zu ermitteln.
(3) Ansprüche des Berechtigten auf Leistungen im
Sinne des 83 Abs.2 des Gesetzes können nicht über-
geleitet werden. Das Pflegegeld nach diesem Gesetz
darf jedoch nicht deshalb versagt werden, weil der
Berechtigte Ansprüche auf Leistungen im Sinne des
83 Abs.2 des Gesetzes nicht geltend macht. Werden
Leistungen im Sinne des 83 Abs.2 des Gesetzes für
einen Zeitraum nachgezahlt, für den Pflegegeld ge-
währt worden ist, sind 86 Abs.2 und 88 Abs.2 bis 4
des Gesetzes zu beachten.
hochgradige Sehschwäche oder Hilflosigkeit bedingte
Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heim-
unterbringung gewährt werden, nicht auf das Blinden-
und Hilflosenpflegegeld anzurechnen (siehe hierzu
auch Nummer 21).
(2) Da die Vorschriften des 83 Abs.2 des Gesetzes
nur von den Leistungen ausgehen, die der Berechtigte
selbst erhält, sind Beihilfen, die ein anderer (z.B. der
Ehemann) für den Pflegegeldberechtigten (z.B. die
Ehefrau) erhält, keine Leistungen im Sinne des 83
Abs. 2 des Gesetzes. Dabei ist es rechtlich unerheblich,
ob der Beihilfeberechtigte verpflichtet ist, den Emp-
fang des Pflegegeldes anzuzeigen (siehe hierzu auch
Nummer 21).
(3) Die Regelungen nach Absätzen 1 und 2 gelten
auch für Beihilfen, die gemäß $ 40 BAT Angestellten,
Lehrlingen und Anlernlingen oder $ 40 BMT-G Lohn-
empfängern gewährt werden.
(1) Die Grundrente nach $ 31 BVG ist. keine Leistung
im Sinne des 8 3 Abs. 2 des Gesetzes.
(2) Die zusätzlich zur Unterhaltshilfe gewährte Pfle-
gegeldzulage nach $ 269 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz
ist eine im Sinne des 83 Abs.2 des Gesetzes anzu-
rechnende Leistung. Dagegen sind die Pflegezulage,
um die sich der Einkommenhöchstbetrag erhöht ($ 267
Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz), sowie der Freibetrag
bei der Ermittlung der Einkünfte ($ 267 Abs.2 Nr.2
Buchst. c Lastenausgleichsgesetz) nicht auf das Pflege-
geld anzurechnen.
(3) Die von der gesetzlichen Krankenversicherung als
Sachleistung gewährte Hauskrankenpflege oder Haus-
pflege ist insoweit auf das Pflegegeld anzurechnen, als
sie der Wartung und Pflege für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täg-
lichen Lebens dient. Dabei ist davon auszugehen, daß
die in der Sachleistung enthaltene Wartung und Pflege
im Einzelfall höchstens bis zu 25 v. H. des Wertes der
gewährten Sachleistung als eine Leistung im Sinne des
$3 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen und auf das Pflege-
geld anzurechnen ist.
Durch $ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind nur Leistun-
gen auf Grund einer bürgerlich-rechtlichen Unterhalts-
pflicht von der Anrechnung ausgenommen. Leistungen
auf Grund anderer bürgerlich-rechtlicher Ansprüche
einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung sind
grundsätzlich auf das Pflegegeld anzurechnen. Eine
Anrechnung ist in diesen Fällen jedoch dann nicht
durchführbar, wenn der Pflegeaufwand nicht für be-
stimmte Zeiträume im einzelnen festgestellt und an-
erkannt worden ist oder wenn nicht feststeht, ob. und
in welchem Umfang der Abfindungsbetrag einen Be-
trag zur Bestreitung des Pflegeaufwandes enthält.
18.
19.
Zu 8 4
(1) Die Ruhensvorschrift nach $ 4 des Gesetzes betrifft
nicht das. Bestehen und den Umfang des Anspruchs
auf Pflegegeld, sondern dessen Zahlbarkeit. Das Ruhen
des Anspruchs auf Pflegegeld setzt in jedem Fall das
Bestehen des Anspruchs auf Pflegegeld dem Grunde
nach voraus. Der Anspruch auf das Pflegegeld bleibt
also erhalten.
(2) Als Berechtigter ist derjenige anzusehen, dessen
Anspruch nach diesem Gesetz anerkannt ist und der
ein Pflegegeld bezieht. Als Monat im Sinne des $4
Abs. 1 des Gesetzes gilt ein Zeitraum von 30 Tagen.
Das Pflegegeld ruht von dem Tage an, von dem an
der Empfänger als Berechtigter im Sinne des Satzes 1
länger als einen Monat in Krankenhaus-, Heilanstalts-
pflege usw. ist. Für die Zahlungseinstellung: im Falle
des Ruhens gilt $ 4 Abs. 2 des Gesetzes.
(3) Eine Kostentragung durch einen Träger der
Kriegsopferfürsorge, der Jugend- oder Sozialhilfe liegt
dann nicht vor, wenn der Träger der Kriegsopfer-
fürsorge oder der Jugend- oder Sozialhilfeträger die
Kosten der Unterbringung im Darlehenswege über-
20.
Bei der Anrechnung gemäß 83 Abs.2 des Gesetzes
kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Lei-
stungsträger selbst oder der Berechtigte den Vertrag
mit der Pflegeperson geschlossen hat.
(1) Beihilfen, die dem Berechtigten auf Grund der
Beihilfevorschriften (BhV) wegen Blindheit, hochgra-
diger Sehschwäche- oder Hilflosigkeit außerhalb von
Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heim-
pflege gewährt werden, sind Leistungen im Sinne des
83 Abs.2 des Gesetzes und in voller Höhe auf das
Pflegegeld anzurechnen. Dagegen sind Beihilfen nach
den Beihilfevorschriften, die für eine durch Blindheit,