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Volume 10. Oktober 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 44 
4. 
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16 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
8" 
erkannte und bei der Entscheidung nach $35 BVG 
nicht berücksichtigte Leiden vorhanden sind, die für 
sich allein eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes 
verursachen, sind bei der Feststellung der Art und 
Schwere der Hilflosigkeit auch die Versorgungsleiden 
miteinzubeziehen. Auf Grund des Ergebnisses dieser 
Feststellungen ist die Pflegegeldstufe nach diesem Ge- 
setz zu ermitteln, die gewährt werden könnte, wenn 
alle Leiden Nichtversorgungsleiden wären. Als Pflege- 
geld ist der Differenzbetrag zwischen Pflegezulage 
nach 835 BVG und dem Betrag der ermittelten, an 
sich möglichen Pflegegeldstufe nach diesem Gesetz zu 
gewähren. 
Zu 83 Abs. ? 
Die Anrechnungsvorschrift behandelt das Bestehen 
und den Umfang des Anspruchs auf Pflegegeld, d.h. 
die anzurechnenden Leistungen mindern den Anspruch 
oder lassen ihn gegebenenfalls untergehen. Über die 
Anrechnung anderweitiger Leistungen auf das Pflege- 
geld ist zu entscheiden, bevor die Ruhensvorschriften 
anzuwenden sind. 
(1) Leistungen aus anderen Rechtsgründen sind auf 
das Pflegegeld insoweit anzurechnen, als sie demselben 
Zweck dienen, d.h. dazu bestimmt sind, Mehraufwen- 
dungen auszugleichen, deren Ausgleich auch mit dem 
Pflegegeld bezweckt wird. Auf das Pflegegeld wegen 
Blindheit sind somit nur Leistungen anzurechnen, die 
der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit 
bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechts- 
gründen erhält, nicht dagegen Leistungen, die ihm zum 
Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt werden, 
die durch eine auf anderen Ursachen beruhende Hilf- 
losigkeit bedingt sind. Das gilt entsprechend auch für 
die Anrechnung auf das Pflegegeld wegen hochgra- 
diger Sehschwäche oder Hilflosigkeit. Sofern Blinden 
oder hochgradig Sehschwachen ein über die Stufe III 
bzw. I hinausgehendes Pflegegeld gewährt wird, kann 
wegen anzurechnender Leistungen aus anderen Rechts- 
gründen nur der Teil des Pflegegeldes gekürzt oder 
entzogen werden, der demselben Zweck wie die anzu- 
rechnende Leistung dient. 
(2) Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sind nicht 
nur reine Geldleistungen aus anderen Rechtsgründen, 
z.B. auf versorgungs-, versicherungs- oder privatrecht- 
licher Grundlage, sondern auch solche Leistungen, die 
aus anderen Rechtsgründen als Sachleistungen wegen 
der Blindheit, hochgradigen Sehschwäche oder Hilf- 
losigkeit gewährt werden. Hierzu gehört z.B. die Ge- 
währung der erforderlichen Pflege durch Bereitstel- 
lung von Pflegepersonen, nicht dagegen eine Leistung, 
die für einen Aufenthalt in Anstalts-, Heilanstalts-, 
Krankenhauspflege usw. gewährt wird. Der Wert der 
Sachleistung ist, falls erforderlich, durch Rückfrage 
bei der zuständigen. Stelle zu ermitteln. 
(3) Ansprüche des Berechtigten auf Leistungen im 
Sinne des 83 Abs.2 des Gesetzes können nicht über- 
geleitet werden. Das Pflegegeld nach diesem Gesetz 
darf jedoch nicht deshalb versagt werden, weil der 
Berechtigte Ansprüche auf Leistungen im Sinne des 
83 Abs.2 des Gesetzes nicht geltend macht. Werden 
Leistungen im Sinne des 83 Abs.2 des Gesetzes für 
einen Zeitraum nachgezahlt, für den Pflegegeld ge- 
währt worden ist, sind 86 Abs.2 und 88 Abs.2 bis 4 
des Gesetzes zu beachten. 
hochgradige Sehschwäche oder Hilflosigkeit bedingte 
Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heim- 
unterbringung gewährt werden, nicht auf das Blinden- 
und Hilflosenpflegegeld anzurechnen (siehe hierzu 
auch Nummer 21). 
(2) Da die Vorschriften des 83 Abs.2 des Gesetzes 
nur von den Leistungen ausgehen, die der Berechtigte 
selbst erhält, sind Beihilfen, die ein anderer (z.B. der 
Ehemann) für den Pflegegeldberechtigten (z.B. die 
Ehefrau) erhält, keine Leistungen im Sinne des 83 
Abs. 2 des Gesetzes. Dabei ist es rechtlich unerheblich, 
ob der Beihilfeberechtigte verpflichtet ist, den Emp- 
fang des Pflegegeldes anzuzeigen (siehe hierzu auch 
Nummer 21). 
(3) Die Regelungen nach Absätzen 1 und 2 gelten 
auch für Beihilfen, die gemäß $ 40 BAT Angestellten, 
Lehrlingen und Anlernlingen oder $ 40 BMT-G Lohn- 
empfängern gewährt werden. 
(1) Die Grundrente nach $ 31 BVG ist. keine Leistung 
im Sinne des 8 3 Abs. 2 des Gesetzes. 
(2) Die zusätzlich zur Unterhaltshilfe gewährte Pfle- 
gegeldzulage nach $ 269 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz 
ist eine im Sinne des 83 Abs.2 des Gesetzes anzu- 
rechnende Leistung. Dagegen sind die Pflegezulage, 
um die sich der Einkommenhöchstbetrag erhöht ($ 267 
Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz), sowie der Freibetrag 
bei der Ermittlung der Einkünfte ($ 267 Abs.2 Nr.2 
Buchst. c Lastenausgleichsgesetz) nicht auf das Pflege- 
geld anzurechnen. 
(3) Die von der gesetzlichen Krankenversicherung als 
Sachleistung gewährte Hauskrankenpflege oder Haus- 
pflege ist insoweit auf das Pflegegeld anzurechnen, als 
sie der Wartung und Pflege für die gewöhnlichen und 
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täg- 
lichen Lebens dient. Dabei ist davon auszugehen, daß 
die in der Sachleistung enthaltene Wartung und Pflege 
im Einzelfall höchstens bis zu 25 v. H. des Wertes der 
gewährten Sachleistung als eine Leistung im Sinne des 
$3 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen und auf das Pflege- 
geld anzurechnen ist. 
Durch $ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind nur Leistun- 
gen auf Grund einer bürgerlich-rechtlichen Unterhalts- 
pflicht von der Anrechnung ausgenommen. Leistungen 
auf Grund anderer bürgerlich-rechtlicher Ansprüche 
einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung sind 
grundsätzlich auf das Pflegegeld anzurechnen. Eine 
Anrechnung ist in diesen Fällen jedoch dann nicht 
durchführbar, wenn der Pflegeaufwand nicht für be- 
stimmte Zeiträume im einzelnen festgestellt und an- 
erkannt worden ist oder wenn nicht feststeht, ob. und 
in welchem Umfang der Abfindungsbetrag einen Be- 
trag zur Bestreitung des Pflegeaufwandes enthält. 
18. 
19. 
Zu 8 4 
(1) Die Ruhensvorschrift nach $ 4 des Gesetzes betrifft 
nicht das. Bestehen und den Umfang des Anspruchs 
auf Pflegegeld, sondern dessen Zahlbarkeit. Das Ruhen 
des Anspruchs auf Pflegegeld setzt in jedem Fall das 
Bestehen des Anspruchs auf Pflegegeld dem Grunde 
nach voraus. Der Anspruch auf das Pflegegeld bleibt 
also erhalten. 
(2) Als Berechtigter ist derjenige anzusehen, dessen 
Anspruch nach diesem Gesetz anerkannt ist und der 
ein Pflegegeld bezieht. Als Monat im Sinne des $4 
Abs. 1 des Gesetzes gilt ein Zeitraum von 30 Tagen. 
Das Pflegegeld ruht von dem Tage an, von dem an 
der Empfänger als Berechtigter im Sinne des Satzes 1 
länger als einen Monat in Krankenhaus-, Heilanstalts- 
pflege usw. ist. Für die Zahlungseinstellung: im Falle 
des Ruhens gilt $ 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
(3) Eine Kostentragung durch einen Träger der 
Kriegsopferfürsorge, der Jugend- oder Sozialhilfe liegt 
dann nicht vor, wenn der Träger der Kriegsopfer- 
fürsorge oder der Jugend- oder Sozialhilfeträger die 
Kosten der Unterbringung im Darlehenswege über- 
20. 
Bei der Anrechnung gemäß 83 Abs.2 des Gesetzes 
kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Lei- 
stungsträger selbst oder der Berechtigte den Vertrag 
mit der Pflegeperson geschlossen hat. 
(1) Beihilfen, die dem Berechtigten auf Grund der 
Beihilfevorschriften (BhV) wegen Blindheit, hochgra- 
diger Sehschwäche- oder Hilflosigkeit außerhalb von 
Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heim- 
pflege gewährt werden, sind Leistungen im Sinne des 
83 Abs.2 des Gesetzes und in voller Höhe auf das 
Pflegegeld anzurechnen. Dagegen sind Beihilfen nach 
den Beihilfevorschriften, die für eine durch Blindheit,
	        
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