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Volume 10. Oktober 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
Zu den ähnlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vor- 
schrift gehört nicht eine Pflegestelle. 
Nr. 44 
6. 
(2) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit. kommt es 
nicht nur auf das Erfordernis fremder Hilfe (Wartung 
und Pflege) an, sondern vor allem auf den Umfang der 
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täg- 
lichen Lebens, die der Kranke oder Behinderte ohne 
fremde Hilfe nicht ausführen kann. Dieser Umfang 
richtet sich nach dem Verhältnis der dem' Kranken 
oder Behinderten ohne fremde Hilfe nicht mehr mög- 
lichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne Hilfe 
noch bewältigen kann. Die Zahl der Verrichtungen, die 
fremde Hilfe erfordern, muß mindestens einen Umfang 
erreichen, der als erheblich anzusehen ist. Das ist nicht 
der Fall, solange der Kranke oder Behinderte in der 
Lage ist, die meisten regelmäßig wiederkehrenden 
Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe 
zu erledigen. Die wirtschaftliche Meßbarkeit des 
Pflegeaufwandes ist dagegen für die Beurteilung der 
Frage, ob der Pflegeaufwand erheblichen Umfanges 
ist, ohne Bedeutung. 
(3) Bei dem Begriff „Wartung und Pflege“ handelt es 
sich nicht um zwei ihrer Art nach verschiedene For- 
men persönlicher Betreuung, die nebeneinander not- 
wendig sind. Die Worte „Wartung und Pflege“ haben 
vielmehr im Sprachgebrauch eine einheitliche Bedeu- 
tung erlangt, bei der das eine Wort eine sinnverstär- 
kende Wiederholung des anderen bezweckt, ohne daß 
jedes für sich eine besondere Betreuungsform darstellt. 
Unter „Wartung und Pflege“ ist eine Sorge und Be- 
treuung zu verstehen, zu der eine Überwachung (z.B. 
Aufsicht, Anleitung) ebenso zu rechnen ist wie die 
Ausführung der im Zuge dieser Überwachung als er- 
forderlich erkannten Betreuungsmaßnahmen. 
(4) Bei der Feststellung der Hilflosigkeit sind neben 
der medizinischen Beurteilung alle auf Grund der all- 
gemeinen Lebenserfahrung in Betracht kommenden 
Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen. Der 
Umfang der zu leistenden Fremdhilfe bei der Über- 
wachung der Durchführung oder dem HErsatz der 
lebenserhaltenden Verrichtungen ist möglichst genau 
festzustellen. Für die Entscheidung sind daher allge- 
mein gehaltene Formulierungen, wie z.B. „Unfähig- 
keit, ein sozial selbständiges Leben zu führen“, nicht 
brauchbar. 
Zu 81 Abs. 3 
(1) Eine abschließende Aufzählung der bundesrecht- 
lichen Vorschriften, die die Gewährung von Pflegegeld 
oder einer gleichartigen Leistung erschöpfend regeln, 
ist nicht möglich. Bundesrechtlich erschöpfende Rege- 
lungen bestehen z. B. für 
Kriegsbeschädigte ($ 35 Bundesversorgungsgesetz 
— BVG -), 
Beschädigte, die Versorgung nach anderen Ge- 
setzen in entsprechender Anwendung des Bundes- 
versorgungsgesetzes erhalten (z.B. Beschädigte 
nach dem Häftlingshilfegesetz, Impfgeschädigte 
nach dem Bundes-Seuchengesetz), 
Unfallbeschädigte ($ 558 Reichsversicherungsord- 
nung), unfallfürsorgeberechtigte Bundesbeamte 
(8$ 137, 138 Bundesbeamtengesetz). 
Nicht erschöpfend ist dagegen die Regelung nach 8 267 
Lastenausgleichsgesetz. Auf Nummer 13 Abs.3 wird 
ebenfalls hingewiesen. 
Zu 81 Abs. 4 bis 6 
Die Bezirksämter entscheiden über die Anträge an 
Hand der ärztlichen Gutachten. Im Falle der Ab- 
weichung vom ärztlichen Gutachten sind die Gründe 
aktenkundig zu machen. 
Ist die gesundheitliche Schädigung bereits amtlich 
festgestellt worden und kann danach die Stufe des 
Pflegegeldes nach der Durchführungsverordnung zwei- 
felsfrei bestimmt werden, so ist ein ärztliches Gut- 
achten nicht einzuholen, es sei denn, der Antragsteller 
beantragt die Einreihung in eine höhere als die in der 
Durchführungsverordnung vorgesehene Pflegegeld- 
stufe. 
(1) Bei geistig und bei seelisch Behinderten soll der 
Entscheidung neben der ärztlichen Begutachtung auch 
eine sozialpädagogische Stellungnahme zugrunde ge- 
legt werden, insbesondere dann, wenn das Ausmaß der 
Hilflosigkeit für den ärztlichen Gutachter während der 
Untersuchung möglicherweise nicht erkennbar war. 
(2) Zur Abgabe dieser Stellungnahme kommen vor 
allem solche Stellen in Betracht, die über die Lebens- 
umstände des Hilflosen und den Umfang seiner Pflege- 
bedürftigkeit gut unterrichtet sind, z.B. Kindertages- 
stätten, Jugendwerkheime, Beschäftigungstagesstätten, 
Werkstätten für Behinderte, Ausbildungsstätten für 
Behinderte einschließlich Schulen, soziale Dienste und 
Beratungsstellen der Abteilungen Jugend und Sport, 
Gesundheitswesen sowie Sozialwesen. 
Die ärztlichen und sonstigen Unterlagen, die dem An- 
tragsteller in seinem Interesse nicht zur Kenntnis ge- 
langen sollen, werden vom Ärztlichen Dienst besonders 
gekennzeichnet. In Zweifelsfällen ist beim Ärztlichen 
Dienst Rückfrage zu halten. 
(1) Die Beurteilung der Hilflosigkeit ist darauf abzu- 
stellen, ob ein Kranker oder Behinderter infolge der 
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und 
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täg- 
lichen Lebens ständig auf Hilfe in erheblichem Um- 
fang angewiesen ist. Zu diesen Verrichtungen gehören 
alle diejenigen, die für die körperliche, geistige und 
seelische Existenz des Menschen unerläßlich sind; 
vornehmlich fallen hierunter das An- und Auskleiden, 
Essen und Trinken (Beschaffung, Zubereitung und 
Aufnahme der Nahrungsmittel), die Körperpflege, . das 
Verrichten der Notdurft, die notwendige körperliche 
Bewegung sowie die geistige Erholung (z.B. Besuch 
von kulturellen Veranstaltungen, Vorlesen usw.). 
Hauswirtschaftliche Arbeiten, wie z.B. das Betten- 
machen, Wäschewaschen und Zimmerreinigen, gehören 
insoweit zu den notwendigen Verrichtungen, als sie der 
Pflege und Wartung der Person des Kranken oder 
Behinderten allein und unmittelbar dienen. 
10 
Zu 8 2. Abs. 1 bis 4 
(1) Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach Art 
und Schwere der Hilflosigkeit. Ob der Zustand des 
Hilflosen außergewöhnliche Pflege erfordert, hängt 
von der Minderung seiner körperlichen und/oder gei- 
stigen Kräfte als Folge der Krankheit oder Behinde- 
rung und dem sich hieraus ergebenden Pflegebedürfnis 
ab. Erfordert der Leidenszustand des Hilflosen z.B. 
die ständige Bereitschaft einer Pflegeperson oder den 
ständigen Einsatz besonderer körperlicher Kräfte der 
Pflegeperson, liegt ein außergewöhnliches Pflegebe- 
dürfnis vor. 
(2) Ist ein außergewöhnliches Pflegebedürfnis aner- 
kannt, sind bei der Entscheidung, nach welcher höhe- 
ren Stufe das Pflegegeld zu gewähren ist, die Um- 
stände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der für 
die Pflege erforderlichen Aufwendungen maßgebend. 
Da die Höhe des Pflegegeldes nicht von den tatsäch- 
lich im Einzelfall entstehenden finanziellen Mehraus- 
gaben bzw. Bedürfnissen abhängt, sind unter den für 
die Pflege erforderlichen Aufwendungen nicht die 
finanziellen Aufwendungen zu verstehen. Die Einord- 
nung in die höhere Pflegegeldstufe richtet sich viel- 
mehr nach dem Leidenszustand des Hilflosen und dem 
sich hieraus ergebenden Pflegebedürfnis. Dabei ist 
davon auszugehen, daß die in der Durchführungsver- 
ordnung bestimmten körperlichen Merkmale und der 
ihnen jeweils zugeordnete Umfang der Pflegebedürftig- 
keit Abgrenzungsmerkmale darstellen, die im Wege 
des Vergleichs herangezogen werden können. 
(3) Sofern bei Kriegsbeschädigten neben anerkannten 
Versorgungsleiden, die eine Hilflosigkeit und somit die 
Gewährung einer Pflegezulage nach 835 BVG zur 
Folge haben, weitere vom Versorgungsamt nicht an- 
13,
	        
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