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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Zu den ähnlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vor-
schrift gehört nicht eine Pflegestelle.
Nr. 44
6.
(2) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit. kommt es
nicht nur auf das Erfordernis fremder Hilfe (Wartung
und Pflege) an, sondern vor allem auf den Umfang der
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täg-
lichen Lebens, die der Kranke oder Behinderte ohne
fremde Hilfe nicht ausführen kann. Dieser Umfang
richtet sich nach dem Verhältnis der dem' Kranken
oder Behinderten ohne fremde Hilfe nicht mehr mög-
lichen Verrichtungen zu denen, die er auch ohne Hilfe
noch bewältigen kann. Die Zahl der Verrichtungen, die
fremde Hilfe erfordern, muß mindestens einen Umfang
erreichen, der als erheblich anzusehen ist. Das ist nicht
der Fall, solange der Kranke oder Behinderte in der
Lage ist, die meisten regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe
zu erledigen. Die wirtschaftliche Meßbarkeit des
Pflegeaufwandes ist dagegen für die Beurteilung der
Frage, ob der Pflegeaufwand erheblichen Umfanges
ist, ohne Bedeutung.
(3) Bei dem Begriff „Wartung und Pflege“ handelt es
sich nicht um zwei ihrer Art nach verschiedene For-
men persönlicher Betreuung, die nebeneinander not-
wendig sind. Die Worte „Wartung und Pflege“ haben
vielmehr im Sprachgebrauch eine einheitliche Bedeu-
tung erlangt, bei der das eine Wort eine sinnverstär-
kende Wiederholung des anderen bezweckt, ohne daß
jedes für sich eine besondere Betreuungsform darstellt.
Unter „Wartung und Pflege“ ist eine Sorge und Be-
treuung zu verstehen, zu der eine Überwachung (z.B.
Aufsicht, Anleitung) ebenso zu rechnen ist wie die
Ausführung der im Zuge dieser Überwachung als er-
forderlich erkannten Betreuungsmaßnahmen.
(4) Bei der Feststellung der Hilflosigkeit sind neben
der medizinischen Beurteilung alle auf Grund der all-
gemeinen Lebenserfahrung in Betracht kommenden
Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen. Der
Umfang der zu leistenden Fremdhilfe bei der Über-
wachung der Durchführung oder dem HErsatz der
lebenserhaltenden Verrichtungen ist möglichst genau
festzustellen. Für die Entscheidung sind daher allge-
mein gehaltene Formulierungen, wie z.B. „Unfähig-
keit, ein sozial selbständiges Leben zu führen“, nicht
brauchbar.
Zu 81 Abs. 3
(1) Eine abschließende Aufzählung der bundesrecht-
lichen Vorschriften, die die Gewährung von Pflegegeld
oder einer gleichartigen Leistung erschöpfend regeln,
ist nicht möglich. Bundesrechtlich erschöpfende Rege-
lungen bestehen z. B. für
Kriegsbeschädigte ($ 35 Bundesversorgungsgesetz
— BVG -),
Beschädigte, die Versorgung nach anderen Ge-
setzen in entsprechender Anwendung des Bundes-
versorgungsgesetzes erhalten (z.B. Beschädigte
nach dem Häftlingshilfegesetz, Impfgeschädigte
nach dem Bundes-Seuchengesetz),
Unfallbeschädigte ($ 558 Reichsversicherungsord-
nung), unfallfürsorgeberechtigte Bundesbeamte
(8$ 137, 138 Bundesbeamtengesetz).
Nicht erschöpfend ist dagegen die Regelung nach 8 267
Lastenausgleichsgesetz. Auf Nummer 13 Abs.3 wird
ebenfalls hingewiesen.
Zu 81 Abs. 4 bis 6
Die Bezirksämter entscheiden über die Anträge an
Hand der ärztlichen Gutachten. Im Falle der Ab-
weichung vom ärztlichen Gutachten sind die Gründe
aktenkundig zu machen.
Ist die gesundheitliche Schädigung bereits amtlich
festgestellt worden und kann danach die Stufe des
Pflegegeldes nach der Durchführungsverordnung zwei-
felsfrei bestimmt werden, so ist ein ärztliches Gut-
achten nicht einzuholen, es sei denn, der Antragsteller
beantragt die Einreihung in eine höhere als die in der
Durchführungsverordnung vorgesehene Pflegegeld-
stufe.
(1) Bei geistig und bei seelisch Behinderten soll der
Entscheidung neben der ärztlichen Begutachtung auch
eine sozialpädagogische Stellungnahme zugrunde ge-
legt werden, insbesondere dann, wenn das Ausmaß der
Hilflosigkeit für den ärztlichen Gutachter während der
Untersuchung möglicherweise nicht erkennbar war.
(2) Zur Abgabe dieser Stellungnahme kommen vor
allem solche Stellen in Betracht, die über die Lebens-
umstände des Hilflosen und den Umfang seiner Pflege-
bedürftigkeit gut unterrichtet sind, z.B. Kindertages-
stätten, Jugendwerkheime, Beschäftigungstagesstätten,
Werkstätten für Behinderte, Ausbildungsstätten für
Behinderte einschließlich Schulen, soziale Dienste und
Beratungsstellen der Abteilungen Jugend und Sport,
Gesundheitswesen sowie Sozialwesen.
Die ärztlichen und sonstigen Unterlagen, die dem An-
tragsteller in seinem Interesse nicht zur Kenntnis ge-
langen sollen, werden vom Ärztlichen Dienst besonders
gekennzeichnet. In Zweifelsfällen ist beim Ärztlichen
Dienst Rückfrage zu halten.
(1) Die Beurteilung der Hilflosigkeit ist darauf abzu-
stellen, ob ein Kranker oder Behinderter infolge der
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täg-
lichen Lebens ständig auf Hilfe in erheblichem Um-
fang angewiesen ist. Zu diesen Verrichtungen gehören
alle diejenigen, die für die körperliche, geistige und
seelische Existenz des Menschen unerläßlich sind;
vornehmlich fallen hierunter das An- und Auskleiden,
Essen und Trinken (Beschaffung, Zubereitung und
Aufnahme der Nahrungsmittel), die Körperpflege, . das
Verrichten der Notdurft, die notwendige körperliche
Bewegung sowie die geistige Erholung (z.B. Besuch
von kulturellen Veranstaltungen, Vorlesen usw.).
Hauswirtschaftliche Arbeiten, wie z.B. das Betten-
machen, Wäschewaschen und Zimmerreinigen, gehören
insoweit zu den notwendigen Verrichtungen, als sie der
Pflege und Wartung der Person des Kranken oder
Behinderten allein und unmittelbar dienen.
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Zu 8 2. Abs. 1 bis 4
(1) Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach Art
und Schwere der Hilflosigkeit. Ob der Zustand des
Hilflosen außergewöhnliche Pflege erfordert, hängt
von der Minderung seiner körperlichen und/oder gei-
stigen Kräfte als Folge der Krankheit oder Behinde-
rung und dem sich hieraus ergebenden Pflegebedürfnis
ab. Erfordert der Leidenszustand des Hilflosen z.B.
die ständige Bereitschaft einer Pflegeperson oder den
ständigen Einsatz besonderer körperlicher Kräfte der
Pflegeperson, liegt ein außergewöhnliches Pflegebe-
dürfnis vor.
(2) Ist ein außergewöhnliches Pflegebedürfnis aner-
kannt, sind bei der Entscheidung, nach welcher höhe-
ren Stufe das Pflegegeld zu gewähren ist, die Um-
stände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der für
die Pflege erforderlichen Aufwendungen maßgebend.
Da die Höhe des Pflegegeldes nicht von den tatsäch-
lich im Einzelfall entstehenden finanziellen Mehraus-
gaben bzw. Bedürfnissen abhängt, sind unter den für
die Pflege erforderlichen Aufwendungen nicht die
finanziellen Aufwendungen zu verstehen. Die Einord-
nung in die höhere Pflegegeldstufe richtet sich viel-
mehr nach dem Leidenszustand des Hilflosen und dem
sich hieraus ergebenden Pflegebedürfnis. Dabei ist
davon auszugehen, daß die in der Durchführungsver-
ordnung bestimmten körperlichen Merkmale und der
ihnen jeweils zugeordnete Umfang der Pflegebedürftig-
keit Abgrenzungsmerkmale darstellen, die im Wege
des Vergleichs herangezogen werden können.
(3) Sofern bei Kriegsbeschädigten neben anerkannten
Versorgungsleiden, die eine Hilflosigkeit und somit die
Gewährung einer Pflegezulage nach 835 BVG zur
Folge haben, weitere vom Versorgungsamt nicht an-
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