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Volume 4. Juni 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
b) Die Summe der so gewonnenen Zahlen wird zur 
Ermittlung der Gesamtnote durch elf dividiert. 
{3) Als Gesamtnote kommen für das Prüfungszeugnis 
in Betracht: 
„sehr gut“ bei Werten bis unter 1,5, 
„gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, 
„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, 
„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis 4,0. 
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen 
Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten 
hat. 
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt 
den Prüflingen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungen 
im Anschluß an die Prüfung bekannt. Bei nicht bestan- 
dener Prüfung teilt der Vorsitzende dies dem Prüfling 
auch schriftlich mit. 
Wiederholung der Prüfung 
(1) HErhält der Prüfling im praktischen oder schrift- 
lichen Teil der Prüfung oder in einem Prüfungsfach 
der mündlichen Prüfung das Urteil ungenügend oder 
mangelhaft, so ist die Prüfung in diesem Teil oder 
Fach zu wiederholen. 
(2) Die Wiederholung einzelner Prüfungsteile oder 
Prüfungsfächer ist nur einmal, und zwar innerhalb 
eines halben Jahres nach dem Tage der nicht bestan- 
denen Prüfung zulässig. Der Vorsitzende des Prü- 
fungsausschusses kann die Zulassung zur Wieder- 
holungsprüfung von bestimmten Auflagen abhängig 
machen. 
Versäumnis und Rücktritt 
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der 
Prüfung oder Wiederholungsprüfung zurück, ver- 
säumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die 
Prüfung, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich 
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 
Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, die Ver- 
säumnis oder Unterbrechung der Prüfung, so gilt die 
Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht 
unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn 
ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender 
Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die 
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt wer- 
den. 
(2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Ab- 
satzes 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die 
Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung 
als nicht bestanden. 
Täuschung 
(1) Vor Beginn der Prüfung werden die Prüflinge 
darüber belehrt, daß die Benutzung unerlaubter Hilfs- 
mittel und jede gegenseitige Fühlungnahme unzulässig 
sind. 
(2) Jeder Täuschungsversuch kann zum Ausschluß 
von der weiteren Prüfung führen. In leichten Fällen 
kann eine Wiederholung des betreffenden Teils der 
Prüfung zugelassen werden, Die Entscheidung hier- 
über trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 
Zeugnis 
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling vcn 
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeug- 
nis nach dem Muster der Anlage 4. 
Nr. 28 
a) Die Geburts-, gegebenenfalls auch die Heirats- 
urkunde, 
b) ein polizeiliches Führungszeugnis, 
c) das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubig- 
ter Abschrift. 
(2) Die Urkunde als staatlich geprüfter Desinfektor 
wird nach bestandener Prüfung mit Geltung vom Tage 
der Beendigung des Lehrgangs gemäß Muster An- 
lage 5 erteilt. 
Versagung der Anerkennung 
(1) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der An- 
tragsteller 
a) sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht 
hat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufs- 
ausübung ergibt, oder 
wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen 
Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte 
oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des 
Berufs erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit 
nicht besitzt. 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a und b sind 
der Bewerber und gegebenenfalls der gesetzliche Ver- 
treter vorher zu hören. 
16. 
22. Anerkennung in Sonderfällen 
(1) Bei Personen, die nicht nach diesen Bestimmungen 
ausgebildet oder geprüft worden sind, kann das für 
das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats 
eine nachgewiesene Ausbildung ganz oder teilweise 
anrechnen, soweit sie der in dieser Ordnung festgeleg- 
ten Ausbildung gleichwertig ist. 
(2) Desgleichen kann das für das Gesundheitswesen 
zuständige Mitglied des Senats eine außerhalb von 
Berlin erworbene Urkunde als staatlich geprüfter Des- 
infektor anerkennen, wenn es die Voraussetzung, auf 
Grund deren die Urkunde erteilt wurde, den in dieser 
Ordnung festgelegten Bedingungen als gleichwertig 
erachtet. 
Abschnitt V — Schlußvorschriften 
23. Übergangsbestimmungen 
Die von dem zuständigen Mitglied des Senats in Berlin 
bisher erteilten Urkunden für staatlich geprüfte Des- 
infektoren(innen) gelten als Ausweise im Sinne des 
Abschnitts.IV dieser Ordnung. 
24. Inkrafttreten und Geltungsdauer 
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft. Sie tritt 
am 30. April 1980 außer Kraft. 
Pätzold 
Anlage 1 
zu Nummer 4 
a 
Lehrplan 
für die Ausbildung von Desinfektoren 
(eine Unterrichtsstunde — 45 Minuten) 
19. 
Unterrichts- 
stunden 
L. 
Allgemeine Grundlagen für die Tätigkeit 
des Desinfektors 
Berufskunde mit Einführung in die 
Durchführung des Lehrgangs ........ 
Tätigkeit des Desinfektors in der Des- 
infektionsanstalt, im Gesundheitsamt 
und im Außendienst .... 0.0 0 ei 
Tätigkeit des Desinfektors im Bereich 
des. VeterinärwesenS .,............. 
Abschnitt IV —- Erteilung und Versagung der Anerkennung 
als staatlich geprüfter Desinfektor 
20. Antragstellung und Erteilung der Anerkennung 
(1) Der Antrag auf Anerkennung als staatlich ge- 
prüfter Desinfektor ist von dem Bewerber schriftlich 
an das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied 
des Senats zu richten. Dem Antrage sind beizufügen:
	        
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