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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
b) Die Summe der so gewonnenen Zahlen wird zur
Ermittlung der Gesamtnote durch elf dividiert.
{3) Als Gesamtnote kommen für das Prüfungszeugnis
in Betracht:
„sehr gut“ bei Werten bis unter 1,5,
„gut“ bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
„befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,
„ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis 4,0.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen
Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten
hat.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt
den Prüflingen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungen
im Anschluß an die Prüfung bekannt. Bei nicht bestan-
dener Prüfung teilt der Vorsitzende dies dem Prüfling
auch schriftlich mit.
Wiederholung der Prüfung
(1) HErhält der Prüfling im praktischen oder schrift-
lichen Teil der Prüfung oder in einem Prüfungsfach
der mündlichen Prüfung das Urteil ungenügend oder
mangelhaft, so ist die Prüfung in diesem Teil oder
Fach zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung einzelner Prüfungsteile oder
Prüfungsfächer ist nur einmal, und zwar innerhalb
eines halben Jahres nach dem Tage der nicht bestan-
denen Prüfung zulässig. Der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses kann die Zulassung zur Wieder-
holungsprüfung von bestimmten Auflagen abhängig
machen.
Versäumnis und Rücktritt
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der
Prüfung oder Wiederholungsprüfung zurück, ver-
säumt er einen Prüfungstermin oder unterbricht er die
Prüfung, so hat er die Gründe hierfür unverzüglich
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, die Ver-
säumnis oder Unterbrechung der Prüfung, so gilt die
Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht
unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender
Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt wer-
den.
(2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Ab-
satzes 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die
Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
Täuschung
(1) Vor Beginn der Prüfung werden die Prüflinge
darüber belehrt, daß die Benutzung unerlaubter Hilfs-
mittel und jede gegenseitige Fühlungnahme unzulässig
sind.
(2) Jeder Täuschungsversuch kann zum Ausschluß
von der weiteren Prüfung führen. In leichten Fällen
kann eine Wiederholung des betreffenden Teils der
Prüfung zugelassen werden, Die Entscheidung hier-
über trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Zeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling vcn
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeug-
nis nach dem Muster der Anlage 4.
Nr. 28
a) Die Geburts-, gegebenenfalls auch die Heirats-
urkunde,
b) ein polizeiliches Führungszeugnis,
c) das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubig-
ter Abschrift.
(2) Die Urkunde als staatlich geprüfter Desinfektor
wird nach bestandener Prüfung mit Geltung vom Tage
der Beendigung des Lehrgangs gemäß Muster An-
lage 5 erteilt.
Versagung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der An-
tragsteller
a) sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht
hat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufs-
ausübung ergibt, oder
wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte
oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des
Berufs erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit
nicht besitzt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchst. a und b sind
der Bewerber und gegebenenfalls der gesetzliche Ver-
treter vorher zu hören.
16.
22. Anerkennung in Sonderfällen
(1) Bei Personen, die nicht nach diesen Bestimmungen
ausgebildet oder geprüft worden sind, kann das für
das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats
eine nachgewiesene Ausbildung ganz oder teilweise
anrechnen, soweit sie der in dieser Ordnung festgeleg-
ten Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Desgleichen kann das für das Gesundheitswesen
zuständige Mitglied des Senats eine außerhalb von
Berlin erworbene Urkunde als staatlich geprüfter Des-
infektor anerkennen, wenn es die Voraussetzung, auf
Grund deren die Urkunde erteilt wurde, den in dieser
Ordnung festgelegten Bedingungen als gleichwertig
erachtet.
Abschnitt V — Schlußvorschriften
23. Übergangsbestimmungen
Die von dem zuständigen Mitglied des Senats in Berlin
bisher erteilten Urkunden für staatlich geprüfte Des-
infektoren(innen) gelten als Ausweise im Sinne des
Abschnitts.IV dieser Ordnung.
24. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft. Sie tritt
am 30. April 1980 außer Kraft.
Pätzold
Anlage 1
zu Nummer 4
a
Lehrplan
für die Ausbildung von Desinfektoren
(eine Unterrichtsstunde — 45 Minuten)
19.
Unterrichts-
stunden
L.
Allgemeine Grundlagen für die Tätigkeit
des Desinfektors
Berufskunde mit Einführung in die
Durchführung des Lehrgangs ........
Tätigkeit des Desinfektors in der Des-
infektionsanstalt, im Gesundheitsamt
und im Außendienst .... 0.0 0 ei
Tätigkeit des Desinfektors im Bereich
des. VeterinärwesenS .,.............
Abschnitt IV —- Erteilung und Versagung der Anerkennung
als staatlich geprüfter Desinfektor
20. Antragstellung und Erteilung der Anerkennung
(1) Der Antrag auf Anerkennung als staatlich ge-
prüfter Desinfektor ist von dem Bewerber schriftlich
an das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied
des Senats zu richten. Dem Antrage sind beizufügen: