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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil 1V
Nr. 27-28
Beseitigung von seuchenhygienisch bedenklichem
Schädlingsbefall in Wohnungen und Gebäuden,
Entlausung und Entwesung von Kleidern und Sa-
chen aller Art sowie von Personen, bei denen Ver-
lausungen festgestellt worden sind,
c) Desinfektion von Räumen und Sachen aller Art.
Gliederung und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zum Desinfektor erfolgt in einem
dreimonatigen Lehrgang, der sich aus theoretischem
und praktischem Unterricht zusammensetzt.
(2) Auf die Dauer der Ausbildung können Unter-
brechungen durch Erkrankung oder aus sonstigen
zwingenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zehn
Tagen angerechnet werden.
Theoretischer Unterricht
Der theoretische Unterricht findet an einer von dem
für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des
Senats genehmigten Lehranstalt für Desinfektoren
statt. Grundlage des vom Leiter der Lehranstalt auf-
zustellenden Lehrplans ist der als Anlage 1 beigefügte
Rahmen-Lehrstoffplan. Der Lehrplan bedarf der Ge-
nehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen
Mitglieds des Senats.
Praktischer Unterricht
(1) Der praktische Unterricht wird unter Aufsicht des
Leiters der Lehranstalt in einer dafür geeigneten
Desinfektionsanstalt durchgeführt. Er erstreckt sich
unter Beachtung des Lehrplans auf sämtliche Arbeiten,
die einem Desinfektor übertragen werden können. Der
praktische Unterricht wird durch regelmäßige theo-
retische Unterrichtsstunden bei der Lehranstalt er-
gänzt.
(2) Der Lehrgangsteilnehmer darf während der prak-
tischen Unterrichtung nicht mit Arbeiten beschäftigt
werden, die seine Ausbildung nicht fördern.
(3) Jeder Lehrgangsteilnehmer führt während der
praktischen Ausbildungszeit ein Berichtsbuch nach
dem Muster der Anlage 2.
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zum Desinfektorenlehrgang setzt vor-
aus:
a) Vollendung des 18. Lebensjahres und die Erfüllung
der gesetzlichen Schulpflicht,
Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schul-
bildung; eine abgeschlossene Lehre oder eine zwei-
jährige Bewährung in der Krankenpflege oder in
der Seuchenbekämpfung kann den fehlenden Schul-
abschluß ersetzen,
gesundheitliche Eignung für den Beruf des Des-
infektors einschließlich Impffähigkeit gegen Pok-
ken,
Nachweis, daß keine Vorstrafen vorliegen, die den
Bewerber für die Ausübung des Berufs des Des-
infektors ungeeignet erscheinen lassen.
Zulassungsantrag
(1) Gesuche um Zulassung zum Desinfektorenlehr-
gang sind an den Leiter der Lehranstalt zu richten,
der über die Zulassung entscheidet.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
a) Ein selbstverfaßter handgeschriebener Lebenslauf
mit 2 Lichtbildern,
eine Geburts- und gegebenenfalls eine Heirats-
urkunde,
ein Schulabgangszeugnis .bzw. sonstige Nachweise
gemäß Nummer 6 Abs. 1 Buchst. b,
ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter
als drei Monate sein darf,
ein ärztliches Zeugnis über die Eignung zum Beruf
einschließlich Stellungnahme zur Impffähigkeit
gegen Pocken,
zu verweisen, in dessen Bereich er sich während des
Besuchszeitraumes tatsächlich aufhält.
Ein Wechsel der Zuständigkeit während des. Besuchs-
aufenthaltes ist ausgeschlossen. Wird der Besucher
nicht bei einem Gastgeber, sondern anderweitig, z. B.
in einem Heim oder in einer Pension untergebracht,
so bleibt das in Satz 1 genannte Bezirksamt für. die
Gewährung der Sozialhilfe zuständig.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird für Besucher auf An-
trag vom Tage der Antragstellung an gewährt. Eine
rückwirkende Gewährung ist nach der Besonderheit
des Einzelfalles in der Regel für höchstens fünf Tage
zulässig, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände
eine abweichende Regelung rechtfertigen.
Beträgt die Aufenthaltsdauer des Besuchers nicht mehr
als zehn Tage, so ist die Hilfe in einer Summe anzu-
weisen. Überschreitet die Aufenthaltsdauer einen Zeit-
raum von Zehn Tagen, so wird die Hilfe durch Zahl-
bogen (Vordruck Soz III M 2a) angewiesen. Dabei
sind der auf sieben Tage entfallende Teilbetrag und —
je nach Aufenthaltsdauer — weitere Teilbeträge für
längstens sieben Tage einzusetzen. Bei einem Gesamt-
aufenthalt von 30 Tagen empfiehlt es sich, die beiden
letzten Tage bei der letzten Zahlung dem dann fälligen
Teilbetrag zuzuschlagen.
Die Ausgaben sind als Sozialhilfeleistungen bei den in
Frage kommenden Haushaltsstellen zu verbuchen. Ein
gesonderter Nachweis dieser Ausgaben ist nicht erfor-
derlich.
Sind Besucher in landeseigenen Altenheimen oder ähn-
lichen Einrichtungen untergebracht, so ist zur Ver-
meidung unnötiger Verwaltungsarbeit davon abzu-
sehen, die Unterbringungskosten mit Forderungsnach-
weis an den Heimhaushalt zu erstatten. Dies gilt so-
wohl für den eigenen Bezirksbereich als auch für die
Unterbringung der Besucher in den „entsprechenden
Einrichtungen eines anderen Bezirks.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juni 1975
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1980 außer
Kraft.
Harry Liehr
3.
1
5.
6.
a GesU II B 1 — 5326
| IV-28 | Fernruf: 21 22 2627 — (979) 2627
) 23. 4. 1975 |
ABl. S. 1113
An die Landeslehranstalt für Desinfektoren und
Gesundheitsaufseher Berlin
die Bezirksämter
Ordnung |
der Ausbildung, staatlichen Prüfung
und Anerkennung von Desinfektoren
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt:
Abschnitt I — Gegenstand der Ordnung
Regelungsumfang und Geltung gegenüber Dritten
Diese Ordnung regelt die Ausbildung, staatliche Prü-
fung und Anerkennung von Desinfektoren im Land
Berlin. Gegenüber Dritten werden die Regelungen
dieser Ordnung über die Dauer der Ausbildung, die
staatliche Prüfung und die Anerkenung durch Auf-
nahme. in den Ausbildungsvertrag (vgl. Nummer 8)
verbindlich.
Abschnitt II — Ausbildung
2. Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll den künftigen Desinfektor befähi-
gen, im Gesundheitsdienst im Rahmen der Seuchen-
bekämpfung insbesondere auf folgenden Gebieten mit-
zuwirken:
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