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Volume 4. Juni 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

A 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil 1V 
Nr. 27-28 
Beseitigung von seuchenhygienisch bedenklichem 
Schädlingsbefall in Wohnungen und Gebäuden, 
Entlausung und Entwesung von Kleidern und Sa- 
chen aller Art sowie von Personen, bei denen Ver- 
lausungen festgestellt worden sind, 
c) Desinfektion von Räumen und Sachen aller Art. 
Gliederung und Dauer der Ausbildung 
(1) Die Ausbildung zum Desinfektor erfolgt in einem 
dreimonatigen Lehrgang, der sich aus theoretischem 
und praktischem Unterricht zusammensetzt. 
(2) Auf die Dauer der Ausbildung können Unter- 
brechungen durch Erkrankung oder aus sonstigen 
zwingenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zehn 
Tagen angerechnet werden. 
Theoretischer Unterricht 
Der theoretische Unterricht findet an einer von dem 
für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des 
Senats genehmigten Lehranstalt für Desinfektoren 
statt. Grundlage des vom Leiter der Lehranstalt auf- 
zustellenden Lehrplans ist der als Anlage 1 beigefügte 
Rahmen-Lehrstoffplan. Der Lehrplan bedarf der Ge- 
nehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen 
Mitglieds des Senats. 
Praktischer Unterricht 
(1) Der praktische Unterricht wird unter Aufsicht des 
Leiters der Lehranstalt in einer dafür geeigneten 
Desinfektionsanstalt durchgeführt. Er erstreckt sich 
unter Beachtung des Lehrplans auf sämtliche Arbeiten, 
die einem Desinfektor übertragen werden können. Der 
praktische Unterricht wird durch regelmäßige theo- 
retische Unterrichtsstunden bei der Lehranstalt er- 
gänzt. 
(2) Der Lehrgangsteilnehmer darf während der prak- 
tischen Unterrichtung nicht mit Arbeiten beschäftigt 
werden, die seine Ausbildung nicht fördern. 
(3) Jeder Lehrgangsteilnehmer führt während der 
praktischen Ausbildungszeit ein Berichtsbuch nach 
dem Muster der Anlage 2. 
Zulassungsvoraussetzungen 
Die Zulassung zum Desinfektorenlehrgang setzt vor- 
aus: 
a) Vollendung des 18. Lebensjahres und die Erfüllung 
der gesetzlichen Schulpflicht, 
Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schul- 
bildung; eine abgeschlossene Lehre oder eine zwei- 
jährige Bewährung in der Krankenpflege oder in 
der Seuchenbekämpfung kann den fehlenden Schul- 
abschluß ersetzen, 
gesundheitliche Eignung für den Beruf des Des- 
infektors einschließlich Impffähigkeit gegen Pok- 
ken, 
Nachweis, daß keine Vorstrafen vorliegen, die den 
Bewerber für die Ausübung des Berufs des Des- 
infektors ungeeignet erscheinen lassen. 
Zulassungsantrag 
(1) Gesuche um Zulassung zum Desinfektorenlehr- 
gang sind an den Leiter der Lehranstalt zu richten, 
der über die Zulassung entscheidet. 
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 
a) Ein selbstverfaßter handgeschriebener Lebenslauf 
mit 2 Lichtbildern, 
eine Geburts- und gegebenenfalls eine Heirats- 
urkunde, 
ein Schulabgangszeugnis .bzw. sonstige Nachweise 
gemäß Nummer 6 Abs. 1 Buchst. b, 
ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter 
als drei Monate sein darf, 
ein ärztliches Zeugnis über die Eignung zum Beruf 
einschließlich Stellungnahme zur Impffähigkeit 
gegen Pocken, 
zu verweisen, in dessen Bereich er sich während des 
Besuchszeitraumes tatsächlich aufhält. 
Ein Wechsel der Zuständigkeit während des. Besuchs- 
aufenthaltes ist ausgeschlossen. Wird der Besucher 
nicht bei einem Gastgeber, sondern anderweitig, z. B. 
in einem Heim oder in einer Pension untergebracht, 
so bleibt das in Satz 1 genannte Bezirksamt für. die 
Gewährung der Sozialhilfe zuständig. 
Hilfe zum Lebensunterhalt wird für Besucher auf An- 
trag vom Tage der Antragstellung an gewährt. Eine 
rückwirkende Gewährung ist nach der Besonderheit 
des Einzelfalles in der Regel für höchstens fünf Tage 
zulässig, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände 
eine abweichende Regelung rechtfertigen. 
Beträgt die Aufenthaltsdauer des Besuchers nicht mehr 
als zehn Tage, so ist die Hilfe in einer Summe anzu- 
weisen. Überschreitet die Aufenthaltsdauer einen Zeit- 
raum von Zehn Tagen, so wird die Hilfe durch Zahl- 
bogen (Vordruck Soz III M 2a) angewiesen. Dabei 
sind der auf sieben Tage entfallende Teilbetrag und — 
je nach Aufenthaltsdauer — weitere Teilbeträge für 
längstens sieben Tage einzusetzen. Bei einem Gesamt- 
aufenthalt von 30 Tagen empfiehlt es sich, die beiden 
letzten Tage bei der letzten Zahlung dem dann fälligen 
Teilbetrag zuzuschlagen. 
Die Ausgaben sind als Sozialhilfeleistungen bei den in 
Frage kommenden Haushaltsstellen zu verbuchen. Ein 
gesonderter Nachweis dieser Ausgaben ist nicht erfor- 
derlich. 
Sind Besucher in landeseigenen Altenheimen oder ähn- 
lichen Einrichtungen untergebracht, so ist zur Ver- 
meidung unnötiger Verwaltungsarbeit davon abzu- 
sehen, die Unterbringungskosten mit Forderungsnach- 
weis an den Heimhaushalt zu erstatten. Dies gilt so- 
wohl für den eigenen Bezirksbereich als auch für die 
Unterbringung der Besucher in den „entsprechenden 
Einrichtungen eines anderen Bezirks. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juni 1975 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1980 außer 
Kraft. 
Harry Liehr 
3. 
1 
5. 
6. 
a GesU II B 1 — 5326 
| IV-28 | Fernruf: 21 22 2627 — (979) 2627 
) 23. 4. 1975 | 
ABl. S. 1113 
An die Landeslehranstalt für Desinfektoren und 
Gesundheitsaufseher Berlin 
die Bezirksämter 
Ordnung | 
der Ausbildung, staatlichen Prüfung 
und Anerkennung von Desinfektoren 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt: 
Abschnitt I — Gegenstand der Ordnung 
Regelungsumfang und Geltung gegenüber Dritten 
Diese Ordnung regelt die Ausbildung, staatliche Prü- 
fung und Anerkennung von Desinfektoren im Land 
Berlin. Gegenüber Dritten werden die Regelungen 
dieser Ordnung über die Dauer der Ausbildung, die 
staatliche Prüfung und die Anerkenung durch Auf- 
nahme. in den Ausbildungsvertrag (vgl. Nummer 8) 
verbindlich. 
Abschnitt II — Ausbildung 
2. Ziel der Ausbildung 
Die Ausbildung soll den künftigen Desinfektor befähi- 
gen, im Gesundheitsdienst im Rahmen der Seuchen- 
bekämpfung insbesondere auf folgenden Gebieten mit- 
zuwirken: 
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