Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil I/ Soziales - Gesundheit
Jugend und Sport
Ausgabetag: 30. April 1975
Sanatsbibliother
Berlin
BERLIN
Nr. 23-24
Inhalt
Nr. 23
Ausführungsvorschriften zur Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milben-
seuche der Bienen 2.0. 2er Lee KARMA RUHR KUNA EEE DECHC4S
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Anweisung über Förderung .der Familien-
erholung WE „en... Seite 46
Nr. 24
GesU VI A? — 5851/17-1/3
[ IV-23 | Fernruf: 21 22 737 — (979) 737
An die Bezirksämter
das Landesveterinäruntersuchungsamt Berlin
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- und gericht-
liche Chemie Berlin
Ausführungsvorschriften
zur Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut
und die Milbenseuche der Bienen
Auf Grund des $8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG in Verbindung
mit 8 18 zweiter Halbsatz AG-ViehSG werden zur Aus-
führung der Verordnung zum Schutz gegen die bösartige
Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen (Bienenseuchen-
verordnung) vom 10. April 1972 (BGBl. I S. 594 / GVBl.
S. 826), geändert durch Verordnung vom 8. November 1974
(BGBl. I S. 3134 / GVBl. S. 2829), die folgenden Ausfüh-
rungsvorschriften erlassen:
Unschädliche Beseitigung von Honig ($ 2 Abs. 3)
Eine unschädliche Beseitigung von Honig ist nur durch
genügend tiefes Vergraben (0,50 m tief) oder durch
Verbrennen möglich (vgl. Nummer 2 zu $ 8).
Behandlungsverfahren für Honig ($ 2 Abs. 4)
(1) Betriebe, die Futterteig herstellen, müssen den
hierzu verwendeten Honig erhitzen. Geeignetes Be-
handlungsverfahren für Honig zur Abtötung von Er-
regern übertragbarer Bienenkrankheiten ist die Er-
hitzung auf mindestens 120° C für die Dauer von
mindestens 30 Minuten.
(2) Für den Nachweis der Erhitzung sind 100 g Honig
einer Herstellungscharge zu entnehmen und in einem
zeeigneten Gefäß der Landesanstalt für Lebensmittel-,
Arzneimittel- und gerichtliche Chemie Berlin zu über-
senden.
(3) Die Erhitzung wird nachgewiesen durch die Be-
stimmung der Diastaseaktivität und durch den Nach-
weis von Hydroxymethylfurfurol nach den vom Senator
für Gesundheit und Umweltschutz zu bestimmenden
Verfahren. Honig ist ausreichend erhitzt, wenn die
Diastase vollständig inaktiviert ist und der Gehalt an
Hydroxymethylfurfurol 100 ppm übersteigt.
Besondere Anordnung seuchenhygienischer Maßnah-
men ($ 2 Abs. 5)
(1) Bienenwachs und die bei der Wachsgewinnung an-
fallenden Abfälle (Trester) können die Erreger über-
tragbarer Bienenkrankheiten enthalten. Die Reini-
gungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach $2 Abs.2
der Verordnung sind für die in $2 Abs.5 genannten
Betriebe anzuordnen, wenn eine Gefahr der Seuchen-
verschleppung vorhanden oder deren Möglichkeit an-
zunehmen ist.
(2) Die Beseitigung der Trester nach Maßgabe des
$2 Abs.3 der Verordnung sowie die Behandlung von
Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bie-
nenwaben verwendet wird, ist dann anzuordnen, wenn
durch die bei der Wachsgewinnung angewandten Ver-
fahren die Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten
nicht zuverlässig abgetötet werden. Geeignetes Be-
handlungsverfahren für Wachs ist die Erhitzung auf
mindestens 180°C für die Dauer von mindestens
30 Minuten.
(3) Die bienendichte Aufbewahrung und Lagerung von
Honig ist anzuordnen, wenn nicht auszuschließen ist,
daß der Honig Erreger übertragbarer Bienenkrank-
heiten enthält. Dies wird bei Importhonig oder Honig
unbekannter Herkunft anzunehmen sein.
Zu 83 (Ermittlungsuntersuchungen an Bienenvölkern und
Bienenständen)
Der Umfang des verdächtigen Gebietes, in dem erforder-
lichenfalls Ermittlungsuntersuchungen angeordnet werden
müssen, ist nach dem Ausmaß der zu befürchtenden Seu-
chenausbreitung festzulegen.
Abschnitt III
Schutzmaßregeln gegen die bösartige Faulbrut
Zu 85 (Amtstierärztliche Bescheinigungen)
(1) Die Bescheinigung ist von dem für den Herkunftsort
zuständigen Amtstierarzt nur auszustellen, wenn in dem
Abschnitt I
Zuständigkeiten
nach 8 3a Nr. 9 und 8 9 Nr. 4 DVO-PoIZG
Das Bezirksamt ist zuständige Behörde nach 8 2, 8 3,
$5 Abs.1und2, 8 9, 8 10 Abs. 1 und 2, 8 11 Abs. 3, $ 13
Abs. 1, 8 14 Abs. 2 und 3 sowie $ 15 Abs. 1 und 2 der
Bienenseuchenverordnung. Außerdem obliegt dem Be-
zirksamt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach $ 17 der Bienenseuchenverordnung.
Zuständige Behörde nach 8 5 Abs. 4 und $ 13 Abs. 2 der
Bienenseuchenverordnung ist das für das Gesundheits-
wesen zuständige Mitglied des Senats.
Abschnitt II
Aligemeines zur Bienenseuchenverordnung
Zu 81 (Begriffsbestimmungen)
(1) Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen
müssen stets die Lebenseinheit der Bienen umfassen; das
ist das in einer Bienenwohnung zusammenlebende Bienen-
volk, dessen Brut und die von ihm besetzten und auch die
eventuell nicht benutzten Waben.
(2) Ein Bienenstand kann eine feste oder bewegliche
Einrichtung sein; die Art der Einrichtung. ist dabei ohne
Bedeutung, gegebenenfalls sind auch einzelne Bienenkörbe
ein Bienenstand. Die Grundstücksflächen, auf denen die Bie-
nenstände stehen, zählen nicht zum Bienenstand.
Zu 82 (Seuchenhygienische Vorschriften für Betriebe)
1. Beaufsichtigung von Betrieben ($ 2 Abs. 1)
Bei der Beaufsichtigung der Betriebe ist auf die Ein-
haltung der seuchenhygienischen Maßnahmen des 8 2
Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung zu achten.
Betriebsräume und Gegenstände ($ 2' Abs. 2)
Die Vorschrift des $ 2 Abs. 2 der Verordnung gilt in
erster Linie für das gewerbsmäßige Behandeln unver-
packten Honigs, insbesondere in Abfüllstationen. Be-
hälter, in denen Honig von Dritten in abgepackter
Form abgegeben wird, fallen nur bei Wiederverwen-
dung zur Abpackung in den betreffenden gewerblichen
Betrieben hierunter.