Path:
Volume 30. April 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil I/ Soziales - Gesundheit 
Jugend und Sport 
Ausgabetag: 30. April 1975 
Sanatsbibliother 
Berlin 
BERLIN 
Nr. 23-24 
Inhalt 
Nr. 23 
Ausführungsvorschriften zur Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut und die Milben- 
seuche der Bienen 2.0. 2er Lee KARMA RUHR KUNA EEE DECHC4S 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Anweisung über Förderung .der Familien- 
erholung WE „en... Seite 46 
Nr. 24 
GesU VI A? — 5851/17-1/3 
[ IV-23 | Fernruf: 21 22 737 — (979) 737 
An die Bezirksämter 
das Landesveterinäruntersuchungsamt Berlin 
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- und gericht- 
liche Chemie Berlin 
Ausführungsvorschriften 
zur Verordnung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut 
und die Milbenseuche der Bienen 
Auf Grund des $8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG in Verbindung 
mit 8 18 zweiter Halbsatz AG-ViehSG werden zur Aus- 
führung der Verordnung zum Schutz gegen die bösartige 
Faulbrut und die Milbenseuche der Bienen (Bienenseuchen- 
verordnung) vom 10. April 1972 (BGBl. I S. 594 / GVBl. 
S. 826), geändert durch Verordnung vom 8. November 1974 
(BGBl. I S. 3134 / GVBl. S. 2829), die folgenden Ausfüh- 
rungsvorschriften erlassen: 
Unschädliche Beseitigung von Honig ($ 2 Abs. 3) 
Eine unschädliche Beseitigung von Honig ist nur durch 
genügend tiefes Vergraben (0,50 m tief) oder durch 
Verbrennen möglich (vgl. Nummer 2 zu $ 8). 
Behandlungsverfahren für Honig ($ 2 Abs. 4) 
(1) Betriebe, die Futterteig herstellen, müssen den 
hierzu verwendeten Honig erhitzen. Geeignetes Be- 
handlungsverfahren für Honig zur Abtötung von Er- 
regern übertragbarer Bienenkrankheiten ist die Er- 
hitzung auf mindestens 120° C für die Dauer von 
mindestens 30 Minuten. 
(2) Für den Nachweis der Erhitzung sind 100 g Honig 
einer Herstellungscharge zu entnehmen und in einem 
zeeigneten Gefäß der Landesanstalt für Lebensmittel-, 
Arzneimittel- und gerichtliche Chemie Berlin zu über- 
senden. 
(3) Die Erhitzung wird nachgewiesen durch die Be- 
stimmung der Diastaseaktivität und durch den Nach- 
weis von Hydroxymethylfurfurol nach den vom Senator 
für Gesundheit und Umweltschutz zu bestimmenden 
Verfahren. Honig ist ausreichend erhitzt, wenn die 
Diastase vollständig inaktiviert ist und der Gehalt an 
Hydroxymethylfurfurol 100 ppm übersteigt. 
Besondere Anordnung seuchenhygienischer Maßnah- 
men ($ 2 Abs. 5) 
(1) Bienenwachs und die bei der Wachsgewinnung an- 
fallenden Abfälle (Trester) können die Erreger über- 
tragbarer Bienenkrankheiten enthalten. Die Reini- 
gungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach $2 Abs.2 
der Verordnung sind für die in $2 Abs.5 genannten 
Betriebe anzuordnen, wenn eine Gefahr der Seuchen- 
verschleppung vorhanden oder deren Möglichkeit an- 
zunehmen ist. 
(2) Die Beseitigung der Trester nach Maßgabe des 
$2 Abs.3 der Verordnung sowie die Behandlung von 
Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bie- 
nenwaben verwendet wird, ist dann anzuordnen, wenn 
durch die bei der Wachsgewinnung angewandten Ver- 
fahren die Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten 
nicht zuverlässig abgetötet werden. Geeignetes Be- 
handlungsverfahren für Wachs ist die Erhitzung auf 
mindestens 180°C für die Dauer von mindestens 
30 Minuten. 
(3) Die bienendichte Aufbewahrung und Lagerung von 
Honig ist anzuordnen, wenn nicht auszuschließen ist, 
daß der Honig Erreger übertragbarer Bienenkrank- 
heiten enthält. Dies wird bei Importhonig oder Honig 
unbekannter Herkunft anzunehmen sein. 
Zu 83 (Ermittlungsuntersuchungen an Bienenvölkern und 
Bienenständen) 
Der Umfang des verdächtigen Gebietes, in dem erforder- 
lichenfalls Ermittlungsuntersuchungen angeordnet werden 
müssen, ist nach dem Ausmaß der zu befürchtenden Seu- 
chenausbreitung festzulegen. 
Abschnitt III 
Schutzmaßregeln gegen die bösartige Faulbrut 
Zu 85 (Amtstierärztliche Bescheinigungen) 
(1) Die Bescheinigung ist von dem für den Herkunftsort 
zuständigen Amtstierarzt nur auszustellen, wenn in dem 
Abschnitt I 
Zuständigkeiten 
nach 8 3a Nr. 9 und 8 9 Nr. 4 DVO-PoIZG 
Das Bezirksamt ist zuständige Behörde nach 8 2, 8 3, 
$5 Abs.1und2, 8 9, 8 10 Abs. 1 und 2, 8 11 Abs. 3, $ 13 
Abs. 1, 8 14 Abs. 2 und 3 sowie $ 15 Abs. 1 und 2 der 
Bienenseuchenverordnung. Außerdem obliegt dem Be- 
zirksamt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- 
widrigkeiten nach $ 17 der Bienenseuchenverordnung. 
Zuständige Behörde nach 8 5 Abs. 4 und $ 13 Abs. 2 der 
Bienenseuchenverordnung ist das für das Gesundheits- 
wesen zuständige Mitglied des Senats. 
Abschnitt II 
Aligemeines zur Bienenseuchenverordnung 
Zu 81 (Begriffsbestimmungen) 
(1) Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen 
müssen stets die Lebenseinheit der Bienen umfassen; das 
ist das in einer Bienenwohnung zusammenlebende Bienen- 
volk, dessen Brut und die von ihm besetzten und auch die 
eventuell nicht benutzten Waben. 
(2) Ein Bienenstand kann eine feste oder bewegliche 
Einrichtung sein; die Art der Einrichtung. ist dabei ohne 
Bedeutung, gegebenenfalls sind auch einzelne Bienenkörbe 
ein Bienenstand. Die Grundstücksflächen, auf denen die Bie- 
nenstände stehen, zählen nicht zum Bienenstand. 
Zu 82 (Seuchenhygienische Vorschriften für Betriebe) 
1. Beaufsichtigung von Betrieben ($ 2 Abs. 1) 
Bei der Beaufsichtigung der Betriebe ist auf die Ein- 
haltung der seuchenhygienischen Maßnahmen des 8 2 
Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung zu achten. 
Betriebsräume und Gegenstände ($ 2' Abs. 2) 
Die Vorschrift des $ 2 Abs. 2 der Verordnung gilt in 
erster Linie für das gewerbsmäßige Behandeln unver- 
packten Honigs, insbesondere in Abfüllstationen. Be- 
hälter, in denen Honig von Dritten in abgepackter 
Form abgegeben wird, fallen nur bei Wiederverwen- 
dung zur Abpackung in den betreffenden gewerblichen 
Betrieben hierunter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.