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Volume 19. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 11-12 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
De 
m BEAT 
$8 31 WO. gegenüber der Auftragskasse durch Aus- 
zahlungsaufträge und gegenüber der Haushaltskasse 
durch Kassenanweisungen vorgenommen. Rückzahlun- 
gen werden ohne Rücksicht auf das Rechnungsjahr als 
Rückbuchung bei der Einnahme angewiesen und vom 
Ist abgesetzt. Auf der jeweiligen Kassenanweisung 
oder dem. Auszahlungsauftrag wird vermerkt: „Über- 
zahltes Ist, ohne Sollstellung“ ($ 20 Abs.3 Nr. 5 WO). 
50. 
Ablage von Konten mit Sammelrechnungen oder For- 
derungsnachweisen 
Soweit Patientenkonten mit Sammelrechnungen oder 
Forderungsnachweisen. abgerechnet wurden, werden 
diese Konten sofort abgelegt (vgl. auch Nummer 29). 
Abschnitt VIII 
Jahresabschluß 
Er 
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Zwischenabschlüsse 
(1) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres werden für 
alle Patientenkonten Zwischenabschlüsse auf Grund 
von Kontierungsbelegen gefertigt und gebucht. Im 
Bedarfsfalle können Rechnungen erstellt werden. 
(2) Nachdem alle Forderungen gebucht sind, wird in 
der Maschinenbuchhaltung geprüft, ob Patientenkonten 
vorhanden sind, auf denen keine Sollbuchungen bis 
zum 31. Dezember vorgenommen wurden. Diese Konten 
werden der für die Kosteneinziehung zuständigen Stelle 
zur Klärung mitgeteilt, gegebenenfalls werden noch 
Kontierungen und Buchungen vorgenommen. 
32. Saldenliste 
Die noch nicht abgeschlossenen Patientenkonten mit 
Ausnahme derjenigen, die mit Sammelrechnungen oder 
Forderungsnachweisen abgerechnet werden, werden 
am 31. Dezember eines jeden Jahres aufgelistet (Sal- 
denliste), und zwar je nach Maschinenart unabhängig 
vom Kostenträger in der Reihenfolge der Aufnahme- 
nummern oder getrennt nach Kostenträgergruppen. 
Dabei muß die Summe der Salden je Kostenträger- 
zruppe mit dem Saldo auf dem Kostenträgergruppen- 
konto übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, ist eine 
Klärung herbeizuführen. Bei Kostenträgern, gegenüber 
denen mit Sammelrechnungen abgerechnet wird, wird 
festgestellt, ob die Summe der noch nicht bezahlten 
Sammelrechnungen mit dem Saldo auf dem Kosten- 
trägerkonto identisch ist. Differenzen sind ebenfalls zu 
klären. 
58, 
Erteilung der Kassenanweisung am Jahresschluß 
(1) Am Jahresschluß wird geprüft, ob das Anord- 
nungssoll dem Ist zuzüglich der verbliebenen Reste 
entspricht. 
(2) Für jede Haushaltsstelle, mit Ausnahme der Ein- 
nahme-Haushaltsstellen für Erstattungen, wird eine 
Kassenanweisung in Höhe der Sollbuchungen des lau- 
fenden Jahres gefertigt. 
54. Einziehung der Reste 
Die Einziehung der Reste ist von dem Krankenhaus 
zu überwachen. 8 6 Abs. 4 RO findet keine Anwendung. 
55. 
Forderungsnachweise 
Forderungsnachweise für die Einnahme-Haushaltsstel- 
len für Erstattungen werden möglichst nur einmal zum 
Schluß des Rechnungsjahres ($ 50 Abs.1 WO) unter 
Beachtung der Termine der Abschlußrichtlinien er- 
stellt. Für Zwecke der Pflegesatzermittlung nach den 
Vorschriften der Bundespflegesatzveroränung können 
kürzere Abrechnungszeiträume gewählt werden. Der 
Forderungsnachweis wird über den: jeweiligen Saldo 
des Kostenträgerkontos gefertigt. Der. angeforderte 
Betrag wird nach der Eintragung im Wirtschaftsbuch 
auf dem Kostenträgerkonto gebucht. Wird ein Forde- 
rungsnachweis im Wirtschaftsbuch storniert, ist auch 
die Buchung auf dem Kostenträgerkonto zu stornieren. 
56. 
Prüfung der Patientenkonten nach dem Jahresabschluß 
(1) Nach dem Jahresabschluß wird geprüft, ob 
a) alle Patientenkonten des laufenden Jahres angelegt 
sind 
alle Patientenkonten des laufenden Jahres vorhan- 
den sind 
alle Patientenkonten, auf denen sich im Vorjahr 
noch Salden befanden, vorhanden sind. 
(2) Diese Prüfung geschieht dadurch, daß zunächst 
für das laufende Jahr an Hand der abgelegten Konten 
festgestellt wird, welche Aufnahmenummern fehlen. 
Das Ergebnis ist mit der Saldenliste der Maschinen- 
buchhaltung zu vergleichen. Weiterhin wird geprüft, 
ob sich die Patientenkonten, die in der Saldenliste des 
Vorjahres aufgeführt sind, in der des abzuschließenden 
Jahres jedoch nicht mehr erscheinen, abgelegt sind. 
(3) Die Prüfungen zu Absatz 1 Buchst. a bis c werden 
auf der Saldenliste des laufenden Jahres mit dem Ver- 
merk „Geprüft‘“, mit Namenszeichen und Datum be- 
scheinigt. 
Verbleib der Sollkontroll-Listen und der Kassenbelege 
Die Sollkontroll-Listen (Patientenkonten) und die Kas- 
senbelege verbleiben im Krankenhaus. 
Abschnitt IX 
Abweichungen von dieser Allgemeinen Anweisung 
Abweichungen 
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz wird 
ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen abweichende 
Regelungen gegenüber dieser Allgemeinen Anweisung 
zu treffen, soweit Vorschriften für das Haushaltswesen 
Berlins betroffen sind, jedoch nur im Einvernehmen 
mit dem Senator für Finanzen. 
57 
58. 
Abschnitt X 
Übergangs- und Schlußbestimmungen 
59. Anwendung der Bestimmungen in Krankenhäusern 
ohne Buchungsmaschinen 
Soweit in einzelnen Krankenhäusern keine Buchungs- 
maschinen eingesetzt werden, sind diese Bestimmungen 
sinngemäß anzuwenden. 
Geltungsdauer 
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1.Januar 1975 
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1984 
außer Kraft. 
gan Fam/Jug/Sport III C 15 
| IV-12 | rFernruf: 26 04.537 — (976) 537 
1 12.12.1974 } 
An die Bezirksämter 
die zentralverwalteten Heime 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Ausführungsvorschriften 
für die Gewährung von Arbeitsbelohnung 
für Minderjährige in landeseigenen Heimen 
des Jugendwesens 
(Arbeitsbelohnungsvorschriften — ABV) 
Auf Grund des $ 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung 
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der 
Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919) wird 
bestimmt:
	        
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