Nr. 11-12
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
De
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$8 31 WO. gegenüber der Auftragskasse durch Aus-
zahlungsaufträge und gegenüber der Haushaltskasse
durch Kassenanweisungen vorgenommen. Rückzahlun-
gen werden ohne Rücksicht auf das Rechnungsjahr als
Rückbuchung bei der Einnahme angewiesen und vom
Ist abgesetzt. Auf der jeweiligen Kassenanweisung
oder dem. Auszahlungsauftrag wird vermerkt: „Über-
zahltes Ist, ohne Sollstellung“ ($ 20 Abs.3 Nr. 5 WO).
50.
Ablage von Konten mit Sammelrechnungen oder For-
derungsnachweisen
Soweit Patientenkonten mit Sammelrechnungen oder
Forderungsnachweisen. abgerechnet wurden, werden
diese Konten sofort abgelegt (vgl. auch Nummer 29).
Abschnitt VIII
Jahresabschluß
Er
VE
N N
VE
Zwischenabschlüsse
(1) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres werden für
alle Patientenkonten Zwischenabschlüsse auf Grund
von Kontierungsbelegen gefertigt und gebucht. Im
Bedarfsfalle können Rechnungen erstellt werden.
(2) Nachdem alle Forderungen gebucht sind, wird in
der Maschinenbuchhaltung geprüft, ob Patientenkonten
vorhanden sind, auf denen keine Sollbuchungen bis
zum 31. Dezember vorgenommen wurden. Diese Konten
werden der für die Kosteneinziehung zuständigen Stelle
zur Klärung mitgeteilt, gegebenenfalls werden noch
Kontierungen und Buchungen vorgenommen.
32. Saldenliste
Die noch nicht abgeschlossenen Patientenkonten mit
Ausnahme derjenigen, die mit Sammelrechnungen oder
Forderungsnachweisen abgerechnet werden, werden
am 31. Dezember eines jeden Jahres aufgelistet (Sal-
denliste), und zwar je nach Maschinenart unabhängig
vom Kostenträger in der Reihenfolge der Aufnahme-
nummern oder getrennt nach Kostenträgergruppen.
Dabei muß die Summe der Salden je Kostenträger-
zruppe mit dem Saldo auf dem Kostenträgergruppen-
konto übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, ist eine
Klärung herbeizuführen. Bei Kostenträgern, gegenüber
denen mit Sammelrechnungen abgerechnet wird, wird
festgestellt, ob die Summe der noch nicht bezahlten
Sammelrechnungen mit dem Saldo auf dem Kosten-
trägerkonto identisch ist. Differenzen sind ebenfalls zu
klären.
58,
Erteilung der Kassenanweisung am Jahresschluß
(1) Am Jahresschluß wird geprüft, ob das Anord-
nungssoll dem Ist zuzüglich der verbliebenen Reste
entspricht.
(2) Für jede Haushaltsstelle, mit Ausnahme der Ein-
nahme-Haushaltsstellen für Erstattungen, wird eine
Kassenanweisung in Höhe der Sollbuchungen des lau-
fenden Jahres gefertigt.
54. Einziehung der Reste
Die Einziehung der Reste ist von dem Krankenhaus
zu überwachen. 8 6 Abs. 4 RO findet keine Anwendung.
55.
Forderungsnachweise
Forderungsnachweise für die Einnahme-Haushaltsstel-
len für Erstattungen werden möglichst nur einmal zum
Schluß des Rechnungsjahres ($ 50 Abs.1 WO) unter
Beachtung der Termine der Abschlußrichtlinien er-
stellt. Für Zwecke der Pflegesatzermittlung nach den
Vorschriften der Bundespflegesatzveroränung können
kürzere Abrechnungszeiträume gewählt werden. Der
Forderungsnachweis wird über den: jeweiligen Saldo
des Kostenträgerkontos gefertigt. Der. angeforderte
Betrag wird nach der Eintragung im Wirtschaftsbuch
auf dem Kostenträgerkonto gebucht. Wird ein Forde-
rungsnachweis im Wirtschaftsbuch storniert, ist auch
die Buchung auf dem Kostenträgerkonto zu stornieren.
56.
Prüfung der Patientenkonten nach dem Jahresabschluß
(1) Nach dem Jahresabschluß wird geprüft, ob
a) alle Patientenkonten des laufenden Jahres angelegt
sind
alle Patientenkonten des laufenden Jahres vorhan-
den sind
alle Patientenkonten, auf denen sich im Vorjahr
noch Salden befanden, vorhanden sind.
(2) Diese Prüfung geschieht dadurch, daß zunächst
für das laufende Jahr an Hand der abgelegten Konten
festgestellt wird, welche Aufnahmenummern fehlen.
Das Ergebnis ist mit der Saldenliste der Maschinen-
buchhaltung zu vergleichen. Weiterhin wird geprüft,
ob sich die Patientenkonten, die in der Saldenliste des
Vorjahres aufgeführt sind, in der des abzuschließenden
Jahres jedoch nicht mehr erscheinen, abgelegt sind.
(3) Die Prüfungen zu Absatz 1 Buchst. a bis c werden
auf der Saldenliste des laufenden Jahres mit dem Ver-
merk „Geprüft‘“, mit Namenszeichen und Datum be-
scheinigt.
Verbleib der Sollkontroll-Listen und der Kassenbelege
Die Sollkontroll-Listen (Patientenkonten) und die Kas-
senbelege verbleiben im Krankenhaus.
Abschnitt IX
Abweichungen von dieser Allgemeinen Anweisung
Abweichungen
Der Senator für Gesundheit und Umweltschutz wird
ermächtigt, in besonderen Ausnahmefällen abweichende
Regelungen gegenüber dieser Allgemeinen Anweisung
zu treffen, soweit Vorschriften für das Haushaltswesen
Berlins betroffen sind, jedoch nur im Einvernehmen
mit dem Senator für Finanzen.
57
58.
Abschnitt X
Übergangs- und Schlußbestimmungen
59. Anwendung der Bestimmungen in Krankenhäusern
ohne Buchungsmaschinen
Soweit in einzelnen Krankenhäusern keine Buchungs-
maschinen eingesetzt werden, sind diese Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
Geltungsdauer
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1.Januar 1975
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1984
außer Kraft.
gan Fam/Jug/Sport III C 15
| IV-12 | rFernruf: 26 04.537 — (976) 537
1 12.12.1974 }
An die Bezirksämter
die zentralverwalteten Heime
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Ausführungsvorschriften
für die Gewährung von Arbeitsbelohnung
für Minderjährige in landeseigenen Heimen
des Jugendwesens
(Arbeitsbelohnungsvorschriften — ABV)
Auf Grund des $ 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der
Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919) wird
bestimmt: