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Volume 17. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV 
Nr. 1 
a DA RER 
dem mindestens vier weitere Kinder angehören, die 
bei dem Berechtigten berücksichtigt werden, oder 
anstelle des länger als 90 Tage ‚arbeitsunfähig 
erkrankten Haushaltführenden den Haushalt des 
Berechtigten führen, dem mindestens ein weiteres 
Kind angehört. 
10. 
Für die Entgegennahme des Antrags ist das Arbeits- 
amt zuständig, in. dessen Bereich der Berechtigte 
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Weil das Kindergeld nur für die Dauer der letzten 
sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet wird, in 
dem der Antrag auf Kindergeld bei einer Dienststelle 
der Bundesanstalt für Arbeit eingegangen ist (& 9 
Abs. 2 BKGG), ist darauf zu achten, daß die Anträge 
unverzüglich nach Bekanntwerden der vermutlichen 
Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden. 
Die unter Nummer 3 Ziff. 1, 2, 4 und 5 genannten 
Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht 
das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind 
in 8 2 Abs. 3 und 4 BKGG genannt. 
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld 
gewährt. 
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die 
Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung 
des Kindergeldes folgende Rangfolge ($ 3 BKGG): 
1. Pflegeeltern, Großeltern und die Geschwister ($ 2 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 BKGG), 
2. Adoptiveltern ($ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKGG), 
3. Stiefeltern ($ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BKGG), 
4. leibliche Eltern ($ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 
BKGG). 
(3) Die Rangfolge kann. unter den in $ 3 aufgeführten 
Voraussetzungen geändert werden. Sollten in einem 
Einzelfall Unklarheiten über den Anspruchsberechtig- 
ten bestehen, so ist die entsprechende Auskunft von 
dem zuständigen Arbeitsamt (vgl. Nummer 11) einzu- 
holen. 
(1) Gemäß $ 8 BKGG wird Kindergeld nicht für ein 
Kind gewährt, für das einer Person, bei der das Kind 
nach 8 2 Abs. 1 berücksichtigt wird, eine der folgenden 
Leistungen zusteht: 
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche- 
rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen 
Rentenversicherungen, 
Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungs- 
bereichs dieses Gesetzes gewährt werden und dem 
Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 ge- 
nannten Leistungen vergleichbar sind, 
Kinderzuschlag nach 8 27 des Bundesbesoldungs- 
gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif- 
ten im Bereich des öffentlichen Dienstes, 
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder 
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und 
dem Kindergeld vergleichbar sind. 
In Fällen der Nummern 1 und 2 kann das Kindergeld 
zur Hälfte geleistet werden, wenn die andere Leistung 
75 v.H. des Kindergeldes nicht erreicht. 
(2) Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten für 
eine Übergangszeit (bis zum 31. Dezember 1976) das 
Kindergeld mit ihren Dienstbezügen ($ 45 BKGG). 
11: 
Zuständige Arbeitsämter sind in Berlin für die Wohn- 
bezirke 
Wilmersdorf, Steglitz, Zehlendorf 
das Arbeitsamt I Berlin (West), 
1 Berlin 45, Händelplatz 1-2 
Neukölln, Tempelhof 
das Arbeitsamt II Berlin (West), 
1 Berlin 44, Sonnenallee 262-280 
Spandau, Charlottenburg 
das Arbeitsamt III Berlin (West), 
1 Berlin 19, Königin-Elisabeth-Straße 49 
Schöneberg, Kreuzberg 
das Arbeitsamt IV Berlin (West), 
1 Berlin 61, Charlottenstraße 90-94 
Reinickendorf, Tiergarten, Wedding 
das Arbeitsamt V Berlin (West), 
1 Berlin 65, Müllerstraße 15-16. 
3. 
12. 
Das Kindergeld ist Einkommen des Berechtigten ($ 76 
BSHG). Es wird zweimonatlich im Laufe der zwei 
Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt ($ 20 BKGG)? 
und ist bei der Ermittlung des Sozialhilfebedarfs als 
Einkommen zu berücksichtigen, sofern der Empfangs- 
berechtigte und die Kinder in Haushaltsgemeinschaft 
leben und gleichzeitig Hilfe zum Lebensunterhalt er- 
halten. Wird die Sozialhilfe in diesen Fällen für Kinder, 
die den Kindergeldanspruch auslösen, von der Abtei- 
Jung Jugend und Sport gezahlt, so ist der auf sie ent- 
fallende Kindergeldanteil (vgl. Nummer 16) als Ein- 
kommen des jeweiligen Kindes anzusehen ($ 16 BSHG) 
und unmittelbar auf seinen Bedarf anzurechnen. 
13. 
Gehören der Haushaltsgemeinschaft Kinder an, die den 
Kindergeldanspruch auslösen, jedoch nicht hilfebedürf- 
tig sind und daher keine Hilfe zum Lebensunterhalt 
beziehen, so wird zur Vermeidung von Härten ver- 
mutet, daß der Berechtigte die auf diese Kinder ent- 
fallenden Kindergeldanteile (vgl. Nummer 16) zu 
deren Gunsten verwendet. Die Kindergeldanteile rech- 
nen in diesen Fällen zum Einkommen des Kindes und 
bleiben anrechnungsfrei. 
Das Kindergeld beträgt für das erste Kind 50,— DM, 
für das zweite Kind 70,— DM und für das dritte und 
jedes weitere Kind je 120,— DM monatlich ($& 10 
BKGG). 
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit führt das BKGG 
nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit 
und Sozialordnung durch. 
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung 
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse‘“ 
(8 15 BKGG). 
14. 
Erhalten ein oder mehrere Mitglieder einer Haushalts- 
gemeinschaft Hilfe in besonderen Lebenslagen, so ist 
der auf die nicht hilfebedürftigen Kinder der Haus- 
haltsgemeinschaft entfallende Kindergeldanteil (vgl. 
Nummer 16) als Einkommen des Berechtigten anzu- 
sehen, wenn für diese Kinder bei der Ermittlung der 
R 
2) Die Zahlungen werden während des zweimonatigen Zahlungs- 
zeitraumes (z. B. Januar/Februar, März/April) nach folgendem 
Zeitplan geleistet: 
An Berechtigte mit den Endziffern ihrer Kindergeldnummer 
0—1 in der ersten Hälfte des Monats 
2—4 in der zweiten Hälfte des Monats 
5—7 in der ersten Hälfte des zweiten Monats 
8—9 in der zweiten Hälfte des zweiten Monats 
des jeweiligen Zeitraumes. Geringfügige Verschiebungen können 
eintreten. 
Die Kindergeldhummer kann aus dem Postabschnitt oder bei 
Überweisung auf ein Konto aus der Gutschriftsmitteilung er- 
sehen werden. Die für den "Zeitplan maßgebende Endziffer ist 
die letzte Ziffer vor dem Schrägstrich (z. B. die Ziffer 1 bei der 
Kindergeldnummer 4721/843) — Anlage 2 des RdErl. 263 der 
Bundesanstalt für Arbeit —. 
(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen; 
dabei soll der Vordruck der Kindergeldkasse verwendet 
werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten 
auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der 
Leistung des Kindergeldes hat ($ 17 BKGG). 
(2) Weigert sich ein Sozialhilfeempfänger, den Antrag 
auf Kindergeld zu stellen, so ist demnach das Kinder- 
geld von dem zuständigen Bezirksamt — Abteilung 
Sozialwesen — bzw. Jugend und Sport — zu beantragen.
	        
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