Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIV
Nr. 1
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dem mindestens vier weitere Kinder angehören, die
bei dem Berechtigten berücksichtigt werden, oder
anstelle des länger als 90 Tage ‚arbeitsunfähig
erkrankten Haushaltführenden den Haushalt des
Berechtigten führen, dem mindestens ein weiteres
Kind angehört.
10.
Für die Entgegennahme des Antrags ist das Arbeits-
amt zuständig, in. dessen Bereich der Berechtigte
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Weil das Kindergeld nur für die Dauer der letzten
sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet wird, in
dem der Antrag auf Kindergeld bei einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit eingegangen ist (& 9
Abs. 2 BKGG), ist darauf zu achten, daß die Anträge
unverzüglich nach Bekanntwerden der vermutlichen
Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.
Die unter Nummer 3 Ziff. 1, 2, 4 und 5 genannten
Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht
das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind
in 8 2 Abs. 3 und 4 BKGG genannt.
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld
gewährt.
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die
Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung
des Kindergeldes folgende Rangfolge ($ 3 BKGG):
1. Pflegeeltern, Großeltern und die Geschwister ($ 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 BKGG),
2. Adoptiveltern ($ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKGG),
3. Stiefeltern ($ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BKGG),
4. leibliche Eltern ($ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4
BKGG).
(3) Die Rangfolge kann. unter den in $ 3 aufgeführten
Voraussetzungen geändert werden. Sollten in einem
Einzelfall Unklarheiten über den Anspruchsberechtig-
ten bestehen, so ist die entsprechende Auskunft von
dem zuständigen Arbeitsamt (vgl. Nummer 11) einzu-
holen.
(1) Gemäß $ 8 BKGG wird Kindergeld nicht für ein
Kind gewährt, für das einer Person, bei der das Kind
nach 8 2 Abs. 1 berücksichtigt wird, eine der folgenden
Leistungen zusteht:
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen,
Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes gewährt werden und dem
Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 ge-
nannten Leistungen vergleichbar sind,
Kinderzuschlag nach 8 27 des Bundesbesoldungs-
gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif-
ten im Bereich des öffentlichen Dienstes,
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und
dem Kindergeld vergleichbar sind.
In Fällen der Nummern 1 und 2 kann das Kindergeld
zur Hälfte geleistet werden, wenn die andere Leistung
75 v.H. des Kindergeldes nicht erreicht.
(2) Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten für
eine Übergangszeit (bis zum 31. Dezember 1976) das
Kindergeld mit ihren Dienstbezügen ($ 45 BKGG).
11:
Zuständige Arbeitsämter sind in Berlin für die Wohn-
bezirke
Wilmersdorf, Steglitz, Zehlendorf
das Arbeitsamt I Berlin (West),
1 Berlin 45, Händelplatz 1-2
Neukölln, Tempelhof
das Arbeitsamt II Berlin (West),
1 Berlin 44, Sonnenallee 262-280
Spandau, Charlottenburg
das Arbeitsamt III Berlin (West),
1 Berlin 19, Königin-Elisabeth-Straße 49
Schöneberg, Kreuzberg
das Arbeitsamt IV Berlin (West),
1 Berlin 61, Charlottenstraße 90-94
Reinickendorf, Tiergarten, Wedding
das Arbeitsamt V Berlin (West),
1 Berlin 65, Müllerstraße 15-16.
3.
12.
Das Kindergeld ist Einkommen des Berechtigten ($ 76
BSHG). Es wird zweimonatlich im Laufe der zwei
Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt ($ 20 BKGG)?
und ist bei der Ermittlung des Sozialhilfebedarfs als
Einkommen zu berücksichtigen, sofern der Empfangs-
berechtigte und die Kinder in Haushaltsgemeinschaft
leben und gleichzeitig Hilfe zum Lebensunterhalt er-
halten. Wird die Sozialhilfe in diesen Fällen für Kinder,
die den Kindergeldanspruch auslösen, von der Abtei-
Jung Jugend und Sport gezahlt, so ist der auf sie ent-
fallende Kindergeldanteil (vgl. Nummer 16) als Ein-
kommen des jeweiligen Kindes anzusehen ($ 16 BSHG)
und unmittelbar auf seinen Bedarf anzurechnen.
13.
Gehören der Haushaltsgemeinschaft Kinder an, die den
Kindergeldanspruch auslösen, jedoch nicht hilfebedürf-
tig sind und daher keine Hilfe zum Lebensunterhalt
beziehen, so wird zur Vermeidung von Härten ver-
mutet, daß der Berechtigte die auf diese Kinder ent-
fallenden Kindergeldanteile (vgl. Nummer 16) zu
deren Gunsten verwendet. Die Kindergeldanteile rech-
nen in diesen Fällen zum Einkommen des Kindes und
bleiben anrechnungsfrei.
Das Kindergeld beträgt für das erste Kind 50,— DM,
für das zweite Kind 70,— DM und für das dritte und
jedes weitere Kind je 120,— DM monatlich ($& 10
BKGG).
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit führt das BKGG
nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit
und Sozialordnung durch.
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse‘“
(8 15 BKGG).
14.
Erhalten ein oder mehrere Mitglieder einer Haushalts-
gemeinschaft Hilfe in besonderen Lebenslagen, so ist
der auf die nicht hilfebedürftigen Kinder der Haus-
haltsgemeinschaft entfallende Kindergeldanteil (vgl.
Nummer 16) als Einkommen des Berechtigten anzu-
sehen, wenn für diese Kinder bei der Ermittlung der
R
2) Die Zahlungen werden während des zweimonatigen Zahlungs-
zeitraumes (z. B. Januar/Februar, März/April) nach folgendem
Zeitplan geleistet:
An Berechtigte mit den Endziffern ihrer Kindergeldnummer
0—1 in der ersten Hälfte des Monats
2—4 in der zweiten Hälfte des Monats
5—7 in der ersten Hälfte des zweiten Monats
8—9 in der zweiten Hälfte des zweiten Monats
des jeweiligen Zeitraumes. Geringfügige Verschiebungen können
eintreten.
Die Kindergeldhummer kann aus dem Postabschnitt oder bei
Überweisung auf ein Konto aus der Gutschriftsmitteilung er-
sehen werden. Die für den "Zeitplan maßgebende Endziffer ist
die letzte Ziffer vor dem Schrägstrich (z. B. die Ziffer 1 bei der
Kindergeldnummer 4721/843) — Anlage 2 des RdErl. 263 der
Bundesanstalt für Arbeit —.
(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen;
dabei soll der Vordruck der Kindergeldkasse verwendet
werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten
auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
Leistung des Kindergeldes hat ($ 17 BKGG).
(2) Weigert sich ein Sozialhilfeempfänger, den Antrag
auf Kindergeld zu stellen, so ist demnach das Kinder-
geld von dem zuständigen Bezirksamt — Abteilung
Sozialwesen — bzw. Jugend und Sport — zu beantragen.