Nr. 60-61
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
121
GesU III 07 — 5083/751
| IV-60 ] Fernruf: 78 10 11 — (965) 403
[24 10. 1975
am = GesU II B 4 — 5039/6 Zr
| IV-61 | Fernruf: 2122 2884 — (979) 2884 E 10. 1975
Inn VI A 3 — 0907/600
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4432
An die Bezirksämter
Richtlinien
zur Durchführung der Statistik
über ansteckungsfähige Erkrankungen
an Geschlechtskrankheiten
An die Senatsverwaltung für Gesundheit und Umweltschutz
die Senatsverwaltung für Inneres
nachrichtlich
an den Senator für Finanzen ‘
den Senator für Wissenschaft und Kunst
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter Neukölln, Spandau, Wedding
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Meldung von ansteckungsfähigen Erkrankungen
Nach 8 11a Abs.2 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten — GBG — vom 23. Juli 1953
(BGBl. I S. 700 / GVBl. S. 740), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. August 1969 (BGBl.I S.1351 / GVBl.
S.1681), ist jeder Fall einer ansteckungsfähigen Er-
krankung an einer Geschlechtskrankheit von dem
behandelnden Arzt oder sonst hinzugezogenen Arzt den
Bezirksämtern — Abteilung Gesundheitswesen, Gesund-
heitsamt — (nachstehend „Gesundheitsamt“ genannt)
zu melden.
Versand der Meldeformulare
Die Meldung der Erkrankung erfolgt ohne Nennung
des Namens und der Anschrift auf dem „Meldeformu-
lar der ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheiten“‘,
das die Gesundheitsämter in genügender Anzahl vom
Statistischen Landesamt Berlin erhalten und nach An-
forderung an die niedergelassenen Ärzte und die Kran-
kenanstalten weiterleiten.
Abgabe der Meldungen
Jeweils am Wochenende senden die Ärzte in einem
verschlossenen Umschlag die unterschriebenen und
abgestempelten Formulare an das Gesundheitsamt, in
dessen Bezirk der Arzt seine ärztliche Tätigkeit aus-
übt.
A
Weiterleitung der Meldungen
Nach Prüfung der eingegangenen Formulare auf voll-
ständige und richtige Ausfüllung leiten die Gesund-
heitsämter die Meldeformulare am Ende eines jeden
Monats zur Aufbereitung an das Statistische Landes-
amt Berlin — IV B-—.
Kosten
(1) Das Meldeformular gilt gleichzeitig als Nachweis
für die an den Arzt für die Nachforschung nach der
Ansteckungsquelle nach 8 26 in Verbindung mit 8 13
GBG zu leistende Zahlung. Die Höhe der Zahlungen
richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen
über die Kostenübernahme durch die Gesundheits-
ämter bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Ge-
schlechtskrankheiten.
(2) Die Zahlungen werden entsprechend der Anzahl
der eingegangenen Meldeformulare wie bisher viertel-
jährlich an den Arzt geleistet.
Kostenträger
Kostenträger ist das für den Praxissitz zuständige
Gesundheitsamt, das die Zahlungen aus dem Ab-
schnitt 41 10, Haushaltsstelle 526 01, vornimmt.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 1. Dezember 1975. in Kraft,
Sie treten mit Ablauf des 30. November 1980 außer
Kraft.
In Vertretung
Naulin
Gemeinsame Geschäftsordnung
des Senators für Gesundheit und Umweltschutz
und des Senators für Inneres
für die nach der Automationsplanung Gesundheitswesen
gebildete Zentrale StandardisierungS-
und Koordinierungs-Leitstelle (ZLS)
Abschnitt I — Allgemeines
1.. Errichtung
Zur Wahrnehmung der fachaufsichtlichen ‘Belange der
Senatsverwaltungen für Gesundheit und Umweltschutz So-
wie Inneres und zur Vereinfachung der verwaltungsinternen
Verfahrensabwicklung durch vorherige gegenseitige Infor-
mation und Abstimmung wird eine regelmäßige Zusammen-
arbeit beider Senatsverwaltungen in Form einer Zentralen
Standardisierungs- und Koordinierungs-Leitstelle (ZLS)
eingerichtet. Die jeweiligen Zuständigkeiten beider Senats-
verwaltungen bleiben hiervon unberührt.
2. Aufgaben
(1) Die Aufgaben für die ZLS ergeben sich im wesentlichen
aus dem Bericht über die weitergehende Planung zur
Automatisierung im Gesundheitswesen vom 2. Oktober 1971
(Drucksache 6/204) und der Ersten Fortschreibung des
Berichts vom 26. Juni 1973 (Drucksache 6/977).
(2) Zu den Aufgaben der ZLS gehören zur Wahrnehmung
der fachaufsichtlichen Belange und zur Vereinfachung der
verwaltungsinternen Verfahrensabwicklung insbesondere
die Information und Abstimmung in folgenden Angelegen-
heiten:
a) Planungen im Bereich der Gesundheitsautomation
b) Überprüfung der Arbeitsergebnisse in den ADV-Pro-
jekten
c) Aufgabenplanung
d) Fachvorgaben und Projektaufträge für die ADV-Pro-
jekte im Gesundheitswesen
Konkretisierung der fachaufsichtlichen Maßnahmen
nach $ 8 AZG
f) Einsatz von Unterausschüssen und ad-hoc-Arbeits-
gruppen
g) Personalvorschläge über Mitglieder in den Facharbeits-
kreisen
h) Personaleinsatzplanung von Mitarbeitern der Haupt-
verwaltung in den ADV-Projekten
Zusammentreten der Arbeitsgruppe „Gesundheitsauto-
mation‘“
Berichte und Vorlagen an das Abgeordnetenhaus
Generelle Angelegenheiten der Standardisierung von
Begriffen, Methoden und Verfahren im ADV-Bereich
einschließlich Schnittstellen zu medizinischen Funk-
tionsbereichen
Standardisierung von Programmen einschließlich der
Änderungswünsche.
(3) In der ZLS sind die vom Senator für Gesundheit und
Umweltschutz bzw. vom Senator für Inneres/LED erarbei-
teten Vorgaben für die Facharbeitskreise — gezielter Auf-