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Volume 27. November 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 60-61 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV 
121 
GesU III 07 — 5083/751 
| IV-60 ] Fernruf: 78 10 11 — (965) 403 
[24 10. 1975 
am = GesU II B 4 — 5039/6 Zr 
| IV-61 | Fernruf: 2122 2884 — (979) 2884 E 10. 1975 
Inn VI A 3 — 0907/600 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4432 
An die Bezirksämter 
Richtlinien 
zur Durchführung der Statistik 
über ansteckungsfähige Erkrankungen 
an Geschlechtskrankheiten 
An die Senatsverwaltung für Gesundheit und Umweltschutz 
die Senatsverwaltung für Inneres 
nachrichtlich 
an den Senator für Finanzen ‘ 
den Senator für Wissenschaft und Kunst 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter Neukölln, Spandau, Wedding 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Meldung von ansteckungsfähigen Erkrankungen 
Nach 8 11a Abs.2 des Gesetzes zur Bekämpfung der 
Geschlechtskrankheiten — GBG — vom 23. Juli 1953 
(BGBl. I S. 700 / GVBl. S. 740), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 25. August 1969 (BGBl.I S.1351 / GVBl. 
S.1681), ist jeder Fall einer ansteckungsfähigen Er- 
krankung an einer Geschlechtskrankheit von dem 
behandelnden Arzt oder sonst hinzugezogenen Arzt den 
Bezirksämtern — Abteilung Gesundheitswesen, Gesund- 
heitsamt — (nachstehend „Gesundheitsamt“ genannt) 
zu melden. 
Versand der Meldeformulare 
Die Meldung der Erkrankung erfolgt ohne Nennung 
des Namens und der Anschrift auf dem „Meldeformu- 
lar der ansteckungsfähigen Geschlechtskrankheiten“‘, 
das die Gesundheitsämter in genügender Anzahl vom 
Statistischen Landesamt Berlin erhalten und nach An- 
forderung an die niedergelassenen Ärzte und die Kran- 
kenanstalten weiterleiten. 
Abgabe der Meldungen 
Jeweils am Wochenende senden die Ärzte in einem 
verschlossenen Umschlag die unterschriebenen und 
abgestempelten Formulare an das Gesundheitsamt, in 
dessen Bezirk der Arzt seine ärztliche Tätigkeit aus- 
übt. 
A 
Weiterleitung der Meldungen 
Nach Prüfung der eingegangenen Formulare auf voll- 
ständige und richtige Ausfüllung leiten die Gesund- 
heitsämter die Meldeformulare am Ende eines jeden 
Monats zur Aufbereitung an das Statistische Landes- 
amt Berlin — IV B-—. 
Kosten 
(1) Das Meldeformular gilt gleichzeitig als Nachweis 
für die an den Arzt für die Nachforschung nach der 
Ansteckungsquelle nach 8 26 in Verbindung mit 8 13 
GBG zu leistende Zahlung. Die Höhe der Zahlungen 
richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen 
über die Kostenübernahme durch die Gesundheits- 
ämter bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Ge- 
schlechtskrankheiten. 
(2) Die Zahlungen werden entsprechend der Anzahl 
der eingegangenen Meldeformulare wie bisher viertel- 
jährlich an den Arzt geleistet. 
Kostenträger 
Kostenträger ist das für den Praxissitz zuständige 
Gesundheitsamt, das die Zahlungen aus dem Ab- 
schnitt 41 10, Haushaltsstelle 526 01, vornimmt. 
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
Diese Richtlinien treten am 1. Dezember 1975. in Kraft, 
Sie treten mit Ablauf des 30. November 1980 außer 
Kraft. 
In Vertretung 
Naulin 
Gemeinsame Geschäftsordnung 
des Senators für Gesundheit und Umweltschutz 
und des Senators für Inneres 
für die nach der Automationsplanung Gesundheitswesen 
gebildete Zentrale StandardisierungS- 
und Koordinierungs-Leitstelle (ZLS) 
Abschnitt I — Allgemeines 
1.. Errichtung 
Zur Wahrnehmung der fachaufsichtlichen ‘Belange der 
Senatsverwaltungen für Gesundheit und Umweltschutz So- 
wie Inneres und zur Vereinfachung der verwaltungsinternen 
Verfahrensabwicklung durch vorherige gegenseitige Infor- 
mation und Abstimmung wird eine regelmäßige Zusammen- 
arbeit beider Senatsverwaltungen in Form einer Zentralen 
Standardisierungs- und Koordinierungs-Leitstelle (ZLS) 
eingerichtet. Die jeweiligen Zuständigkeiten beider Senats- 
verwaltungen bleiben hiervon unberührt. 
2. Aufgaben 
(1) Die Aufgaben für die ZLS ergeben sich im wesentlichen 
aus dem Bericht über die weitergehende Planung zur 
Automatisierung im Gesundheitswesen vom 2. Oktober 1971 
(Drucksache 6/204) und der Ersten Fortschreibung des 
Berichts vom 26. Juni 1973 (Drucksache 6/977). 
(2) Zu den Aufgaben der ZLS gehören zur Wahrnehmung 
der fachaufsichtlichen Belange und zur Vereinfachung der 
verwaltungsinternen Verfahrensabwicklung insbesondere 
die Information und Abstimmung in folgenden Angelegen- 
heiten: 
a) Planungen im Bereich der Gesundheitsautomation 
b) Überprüfung der Arbeitsergebnisse in den ADV-Pro- 
jekten 
c) Aufgabenplanung 
d) Fachvorgaben und Projektaufträge für die ADV-Pro- 
jekte im Gesundheitswesen 
Konkretisierung der fachaufsichtlichen Maßnahmen 
nach $ 8 AZG 
f) Einsatz von Unterausschüssen und ad-hoc-Arbeits- 
gruppen 
g) Personalvorschläge über Mitglieder in den Facharbeits- 
kreisen 
h) Personaleinsatzplanung von Mitarbeitern der Haupt- 
verwaltung in den ADV-Projekten 
Zusammentreten der Arbeitsgruppe „Gesundheitsauto- 
mation‘“ 
Berichte und Vorlagen an das Abgeordnetenhaus 
Generelle Angelegenheiten der Standardisierung von 
Begriffen, Methoden und Verfahren im ADV-Bereich 
einschließlich Schnittstellen zu medizinischen Funk- 
tionsbereichen 
Standardisierung von Programmen einschließlich der 
Änderungswünsche. 
(3) In der ZLS sind die vom Senator für Gesundheit und 
Umweltschutz bzw. vom Senator für Inneres/LED erarbei- 
teten Vorgaben für die Facharbeitskreise — gezielter Auf-
	        
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