LOG
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV
Nr. 55
(3) Die bei der Untersuchung entnommenen zytologischen
Abstriche sind unverzüglich an die im Öffentlichen Ge-
sundheitsdienst bestehenden zytologischen Laboratorien
(vgl. Nummer 2 Abs. 4) zur Untersuchung weiterzuleiten.
(4) Außer der Geschwulstberatung im Bereich des öffent-
lichen Gesundheitsdienstes bestehen auch in einigen Kran-
kenhäusern gemeinnütziger Träger Einrichtungen, die im
Sinne von Nummer 2 Abs.3 tätig sind. Sofern in diesen
Einrichtungen Maßnahmen der Krebsfrüherkennung un-
entgeltlich durchgeführt werden, können die bei der gynä-
kologischen Untersuchung entnommenen zytologischen Ab-
striche ebenfalls unentgeltlich den zytologischen Labora-
torien des öffentlichen Gesundheitsdienstes zugeleitet wer-
den.
(5) Die Einrichtungen der Geschwulstberatung für Männer
und Frauen führen als Mindestprogramm folgende Unter-
suchungen durch:
a) gezielte Anamnese einschließlich Fragen nach Ver-
änderungen der Haut, ; .
allgemeine körperliche Untersuchung unter besonderer
Berücksichtigung. der Organe, auf die sich aus der
Anamnese entsprechende Hinweise ergeben,
digitale Untersuchung des Rektums und Palpation der
regionären Lymphknoten,
bei Männern Untersuchung der, Prostata sowie In-
spektion und Palpation des äußeren Genitales,
Messung des Blutdrucks,
Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker sowie eine
semiquantitative Mikrohämaturiebestimmung mittels
Teststreifens.
Gleichzeitig wird jedem eine schriftliche Empfehlung ge-
geben, zur Früherkennung von Lungenkrankheiten eine
Schirmbilduntersuchung vornehmen zu lassen. Rückmel-
dungen nach der Schirmbilduntersuchung an die Ge-
Schwulstberatung sind nur dann erforderlich, wenn die Un-
tersuchung den Verdacht auf das Vorliegen einer Lungen-
erkrankung ergibt.
(6) Krankhafte oder verdächtige Befunde sind den Betref-
fenden, soweit möglich und vertretbar, mitzuteilen. Sofern
Befunde weitere Kontrollen erfordern, die nicht in der Ge-
schwulstberatung vorgenommen werden, ist darauf hinzu-
wirken, daß die Betreffenden ihren behandelnden Arzt auf-
suchen.
(7) Soweit in den Einrichtungen der Geschwulstberatung
der Bezirke schon jetzt die Möglichkeit besteht, über das
aufgeführte Mindestprogramm hinausgehend Untersuchun-
gen durchzuführen, soll davon auf Grund ärztlicher Ent-
scheidung nach Lage des einzelnen Falles weiterhin Ge-
brauch gemacht werden.
4 — Fertigung von Meldungen und Berichten
Unabhängig von Meldungen und Berichten, die von der
Geschwulstberatung für die innerbezirkliche Verwendung
gefertigt werden, ist einmal jährlich eine Meldung an das
für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats
zu fertigen, aus der die Anzahl der Untersuchungen und
der dabei festgestellten Erkrankungen ersichtlich ist.
5 — Fortbildung
Den Mitarbeitern der Geschwulstberatung ist, soweit es
die dienstlichen Belange gestatten, Gelegenheit zur Teil-
nahme an Veranstaltungen zu geben, die ihrer Fortbildung
und damit der Steigerung ihrer dienstlichen Leistungs-
fähigkeit dienen.
6 —- Schweigepflicht
Alle in der Geschwulstberatung Beschäftigten unterliegen
der Schweigepflicht.
7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Richtlinien treten am 1.Januar 1976 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.
(2) Die Richtlinien über die Tätigkeit der Geschwulst-
beratung vom 5. April 1973 (DBIl. IV/1973 Nr. 33), geändert
durch Verwaltungsvorschriften vom 13. Februar 1974
(DBl. IV/1974 Nr. 34), werden hiermit aufgehoben.
Im. Auftrag
Dr. Weitze
GesUIVC12 — 5622/2-
| IV-55_ | m rernruf: 2122 2709 _ (979) 2700| 27.5. 1975,
ABl. S. 1816
An die Bezirksämter
Richtlinien
für die Tätigkeit der Geschwulstberatung
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt:
1 — Rechtsgrundlage und Bezeichnung
(1) Nach 81 Satz 2 Nr. 4 der Zweiten Durchführungsver-
ordnung zum Gesetz über die. Vereinheitlichung des Ge-
sundheitswesens vom 22. Februar 1935 (RGBl.I S.215 /
BGBl. III 2120 — 1 — 2) haben die Bezirksämter — Abteilung
Gesundheitswesen, Gesundheitsamt — unter anderem die
für die Durchführung der gesundheitlichen Vor- und Für-
sorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen
vorzunehmen.
Hierzu gehören Untersuchungen zur Früherkennung von
Krebs.
(2) Die mit der Durchführung solcher Untersuchungen be-
auftragte Einrichtung des Gesundheitsamtes führt die Be-
zeichnung „Geschwulstberatung“.
2 — Aufgaben der Geschwulstberatung
(1) Die Geschwulstberatung ist eine Einrichtung des
öffentlichen Gesundheitsdienstes, in der allen Bürgern ohne
Altersbegrenzung die Möglichkeit geboten wird, sich un-
entgeltlich auf Krebs untersuchen zu lassen.
(2) Dieses Angebot stellt sicher, daß allen Bürgern Maß-
nahmen zur Früherkennung von Geschwulstkrankheiten
geboten werden, und zwar mindestens im gleichen Umfang,
wie sie die Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit
den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran-
kenkassen über die Krebserkrankungen vom 1. April 1975
(Krebsfrüherkennungsrichtlinien), veröffentlicht in der Bei-
lage Nr. 12/75 zum Bundesanzeiger Nr. 59 vom 26. März
1975, vorsieht.
(3) Im öffentlichen Gesundheitsdienst gibt es
a) die Geschwulstberatung für Frauen, in der gynäkolo-
gische Untersuchungen durchgeführt werden, und
die Geschwulstberatung für Männer und Frauen, die
Untersuchungen auf Krebs, mit Ausnahme der gynäko-
logischen Untersuchungen, vornimmt.
(4) Außerdem bestehen in einigen Berliner Bezirken zyto-
logische Laboratorien als Einrichtungen der Gesundheits-
ämter, die überbezirklich tätig sind.
(5) Die Organisation der Einrichtung der Geschwulstbera-
tung obliegt den Bezirksämtern — Abteilung Gesundheits-
wesen —. Bei der Festsetzung und Durchführung der
Sprechstunden sind die Belange der berufstätigen Bevölke-
rung in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen.
3 — Durchführung der Aufgaben der Geschwulstberatung
(1) Wie oft jemand einer Untersuchung unterzogen wird,
richtet sich nach der Lage des Einzelfalles und wird Äärzt-
lich entschieden.
(2) Bei der Vorsorgeuntersuchung in der Geschwulst-
beratung für Frauen werden als Mindestprogramm fol-
gende Maßnahmen durchgeführt:
a) gezielte Anamnese einschließlich Fragen nach Ver-
änderungen der Haut,
b) bimanuelle gynäkologische Untersuchungen sowie Kol-
poskopie und Entnahme zytologischer Abstriche,
Untersuchung der Brustdrüsen und der regionären
Lymphknoten,
digitale Untersuchung des Rektums und der regionären
Lymphknoten,
Messung des Blutdrucks,
Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker sowie eine
semiquantitative Mikrohämaturiebestimmung mittels
Teststreifens, U
gleichzeitig wird jeder Frau eine schriftliche Emp-
fehlung gegeben, zur Früherkennung von Lungen-
krankheiten eine Schirmbilduntersuchung vornehmen
zu lassen. Rückmeldungen nach der Schirmbildunter-
suchung an die Geschwulstberatung sind nur dann er-
forderlich, wenn die Untersuchung den Verdacht auf
das Vorliegen einer Lungenerkrankung ergibt. >
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