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Volume 17. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Bdrlin 
Teil IV Soziales - Gesundheit 
Jugend und Sport 
Ausgabetag 17. Februar 1975 
To naa 
5 E 
BERLIN 
Nr. 1-9 
Inhalt 
Nr. 1 
Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe zum Bundeskindergeld- 
gesetz (BRGG) 74 KERN ET N DE RE Tr 
Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regelsätze und deren Auswirkung auf Bestim- 
mungen des SozialhilferechtsS ......040 000 ee Kr WR ne WAHL ARKAHNAEUF U RAR Mae 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Ein- 
kommens nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-ESH) .....00000000000 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe 
zum Lebensunterhalt nach den 88 11 bis 25 des Bundessozialhilfegesetzes außerhalb von Heimen, 
Anstalten und gleichartigen Einrichtungen (AV-Hill) ...000000e er RR RER 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die geldlichen Leistungen 
des Jugendamtes in der Familienpflege (Familienpflegegeldvorschriften — FPGV) ................ 
Grundsätze über die Organisation der Lebensmittelaufsicht in den Bezirksämtern — Abteilung Ge- 
sundheitswesen — ............... kW Rn KU NN 
Ausführungsvorschriften für‘ die Gewährung von Taschengeld für Minderjährige in städtischen 
Heimen der Jugendhilfe (Taschengeldvorschriften — TGV) ......0.000.0000r RR KAG 
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Rohmilch und 
daraus hergestellte Erzeugnisse, die von Milcherzeugern unmittelbar an Verbraucher abgegeben 
Werden 2.0. 000:0.0% BRENNER ME GH 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Krankenkostzulagen an Hilfebedürftige nach dem Bundessozialhilfegesetz ................0.000. 
Amtliche Mitteilung ..... 
Nr. 2 
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Nr. 5 
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Nr. 7 
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Nr. 8 
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Nr. 9 
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IV.1 Arb/Soz VII A 1? — 4558/4 
m Fernruf: 21 22 207 — (979) 207 
25. 10. 1974 
2, 
Als Kinder im Sinne des BKGG (8 2) werden berück- 
sichtigt: 
1. eheliche Kinder, 
2. für ehelich erklärte Kinder, 
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, 
4. nichteheliche Kinder, 
5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinem Haushalt 
aufgenommen hat, 
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte 
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer 
berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in 
seinen Haushalt aufgenommen hat), 
Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in 
seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwie- 
gend unterhält, 
sofern sie im Geltungsbereich des BKGG einen Wohn- 
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Aus- 
nahmen vgl. 8 2 Abs. 5 und 6 BKGG). 
An die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe 
zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
werden zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes 
(BSHG) in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I 
S. 1688 / GVBl. S. 2130) — zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881 / GVBl. S. 2018) — 
die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 
1. 
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) 
erhält, wer im Geltungsbereich des BKGG einen Wohn- 
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht 
ganz oder überwiegend außerhalb dieses Gebietes er- 
werbstätig ist. Dies gilt auch für ausländische Arbeit- 
nehmer. Für bestimmte Personengruppen sind jedoch 
Ausnahmen zugelassen (z. B. für Personen, die im 
Auftrag eines deutschen Arbeitgebers oder eines deut- 
schen Dienstherrn im Ausland tätig sind) — vgl. 88 1 
und. 6 BKGG -—. 
3, 
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden 
nur berücksichtigt, wenn sie 
1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder 
2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes 
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres 
leisten oder 
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be- 
hinderung außerstande sind,.sich selbst zu unter- 
halten, oder 
als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließ- 
lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, 
L) 
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Ge- 
setzes zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenaus- 
gleichs und der Sparförderung — Einkommensteuerreformgesetz 
— EStRG — (BGBl. I 1964 S. 265 / GVBl. 1964 S. 476 — BGBl. I 
1974 S. 1769 / GVBl. 1974 S. 476 — GVBl. 1974 S. 1922)
	        
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