Dienstblatt des Senats von Bdrlin
Teil IV Soziales - Gesundheit
Jugend und Sport
Ausgabetag 17. Februar 1975
To naa
5 E
BERLIN
Nr. 1-9
Inhalt
Nr. 1
Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe zum Bundeskindergeld-
gesetz (BRGG) 74 KERN ET N DE RE Tr
Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regelsätze und deren Auswirkung auf Bestim-
mungen des SozialhilferechtsS ......040 000 ee Kr WR ne WAHL ARKAHNAEUF U RAR Mae
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Ein-
kommens nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-ESH) .....00000000000
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe
zum Lebensunterhalt nach den 88 11 bis 25 des Bundessozialhilfegesetzes außerhalb von Heimen,
Anstalten und gleichartigen Einrichtungen (AV-Hill) ...000000e er RR RER
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die geldlichen Leistungen
des Jugendamtes in der Familienpflege (Familienpflegegeldvorschriften — FPGV) ................
Grundsätze über die Organisation der Lebensmittelaufsicht in den Bezirksämtern — Abteilung Ge-
sundheitswesen — ............... kW Rn KU NN
Ausführungsvorschriften für‘ die Gewährung von Taschengeld für Minderjährige in städtischen
Heimen der Jugendhilfe (Taschengeldvorschriften — TGV) ......0.000.0000r RR KAG
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Rohmilch und
daraus hergestellte Erzeugnisse, die von Milcherzeugern unmittelbar an Verbraucher abgegeben
Werden 2.0. 000:0.0% BRENNER ME GH
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von
Krankenkostzulagen an Hilfebedürftige nach dem Bundessozialhilfegesetz ................0.000.
Amtliche Mitteilung .....
Nr. 2
Seite 1
Seite 3
Seite 4
Nr. 3
Nr. 4
Seite 4
Nr. 5
Seite 5
Nr. 6
Seite 6
Nr. 7
Seite 7
Nr. 8
Seite 8
Nr. 9
Seite 12
Seite 12
IV.1 Arb/Soz VII A 1? — 4558/4
m Fernruf: 21 22 207 — (979) 207
25. 10. 1974
2,
Als Kinder im Sinne des BKGG (8 2) werden berück-
sichtigt:
1. eheliche Kinder,
2. für ehelich erklärte Kinder,
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
4. nichteheliche Kinder,
5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinem Haushalt
aufgenommen hat,
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in
seinen Haushalt aufgenommen hat),
Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in
seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwie-
gend unterhält,
sofern sie im Geltungsbereich des BKGG einen Wohn-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Aus-
nahmen vgl. 8 2 Abs. 5 und 6 BKGG).
An die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe
zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG))
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
werden zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I
S. 1688 / GVBl. S. 2130) — zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881 / GVBl. S. 2018) —
die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:
1.
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
erhält, wer im Geltungsbereich des BKGG einen Wohn-
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht
ganz oder überwiegend außerhalb dieses Gebietes er-
werbstätig ist. Dies gilt auch für ausländische Arbeit-
nehmer. Für bestimmte Personengruppen sind jedoch
Ausnahmen zugelassen (z. B. für Personen, die im
Auftrag eines deutschen Arbeitgebers oder eines deut-
schen Dienstherrn im Ausland tätig sind) — vgl. 88 1
und. 6 BKGG -—.
3,
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden
nur berücksichtigt, wenn sie
1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
leisten oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
hinderung außerstande sind,.sich selbst zu unter-
halten, oder
als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließ-
lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind,
L)
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Ge-
setzes zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenaus-
gleichs und der Sparförderung — Einkommensteuerreformgesetz
— EStRG — (BGBl. I 1964 S. 265 / GVBl. 1964 S. 476 — BGBl. I
1974 S. 1769 / GVBl. 1974 S. 476 — GVBl. 1974 S. 1922)