1V/1974
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Nrn. 42-43
lich auch andere Leistungsnachweise beizubringen
(Übungs- und Seminarscheine, Zeugnisse über Zwi-
schenprüfungen usw.).‘
+1.
Nummer 222 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Höhe der Darlehen ist unter Berück-
sichtigung aller Umstände und Besonderheiten des
Einzelfalles festzusetzen. Auf $ 1 KfürsV wird in
diesem Zusammenhang verwiesen (vgl. auch
Nummer 8).“
In Absatz 2 Satz l wird vor dem Wort „unverzins-
lich“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
In Nummer 223 Satz2 werden die Worte „Abs. 5
Satz 2“ durch die Worte „Abs. 8“ ersetzt.
42.
43.
In Nummer 228 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „ein-
schließlich Brand und Diebstahl‘“ sowie die Worte „in
Höhe von 300,— bis 500,— DM“ gestrichen.
44.
Nummer 230 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Darlehen sollen innerhalb von 5 Jahren
getilgt werden. Eine Überschreitung der Tilgungs-
zeit kann zugelassen werden, wenn eine zu hohe
Tilgungsrate oder ein geringeres Darlehen die
erstrebte Wirkung der Hilfe beeinträchtigen
würde.‘‘
Absatz 3 wird gestrichen.
Vet
IL.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1974
in Kraft.
Harry Liehr
- Arb/Soz V C — 4464/11
| IV-43 ] remruf: 21 22 280 — (979) 280
| 13.6. 1974 |
ABI. S. 852
An das Gewerbeaufsichtsamt Berlin
das Landesinstitut für Arbeitsmedizin
Ausführungsvorschriften
über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot
der Akkord-, Prämien- oder Fließarbeit
nach dem Mutterschutzgesetz
Auf Grund des 8 4 Abs. 4 des Polizeizuständigkeitsgeset-
zes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. Sb. II 2001-2), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 928), wer-
den zur Ausführung des Mutterschutzgesetzes in der
Fassung vom 18. April 1968 (BGBl. I S.315 / GVBl. S. 542),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I
S.469 / GVBl. S. 874). die folgenden Ausführungsvorschrif:
ten erlassen:
Da nach der Grundauffassung des Mutterschutzgeset-
zes, die auf den Erfahrungen der Arbeitsmedizin be-
ruht, von der Gesundheitsgefährlichkeit der Akkord-,
Prämien- oder Fließarbeit auszugehen ist, sollte bei
Ausnahmebewilligungen stets ein strenger Maßstab
angelegt werden. Eine Ausnahme setzt zunächst zwin-
gend voraus, daß die Art der Arbeit und das Arbeits-
tempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mut-
ter und Kind nicht befürchten lassen. Die Entschei-
dung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann erst
nach gemeinsamer Besichtigung des Arbeitsplatzes
durch das Gewerbeaufsichtsamt Berlin und das Lan-
desinstitut für Arbeitsmedizin getroffen werden.”
2,
Werden Anträge gemäß $ 4 Abs. 3 Satz 3 des Mutter-
schutzgesetzes gestellt, so müssen die genannten Vor-
aussetzungen für alle im Betrieb oder in der Betriebs-
abteilung beschäftigten werdenden Mütter gegeben
sein. Durch gemeinsame Besichtigung des Betriebes
bzw. der Betriebsabteilung ist festzustellen, in welchen
Arbeitsräumen und an welchen Arbeitsplätzen die Be-
schäftigung werdender Mütter als bedenkenfrei anzu-
sehen ist. Ist die Beschäftigung werdender Mütter vom
Gewerbeaufsichtsamt Berlin zugelassen worden, so ist
von dem Betrieb zu verlangen, daß er die Namen der
beschäftigten werdenden Mütter zugleich mit den nach
Nummern 3 und 5 zu fordernden Unterlagen dem Ge-
werbeaufsichtsamt Berlin anzeigt.
3.
Da eine Gesundheitsgefährdung der werdenden Mutter
infolge Akkord-, Prämien- oder Fließarbeit nur dann
nicht befürchtet werden muß, wenn sie gesund ist und
bei ihr eine normale Schwangerschaft vorliegt, ist von
dem Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung dar-
über zu verlangen, ob bei der Frau eine normale
Schwangerschaft vorliegt und inwieweit bei ihr son-
stige erhebliche Gesundheitsstörungen bestehen (Mu-
ster siehe Anlage).
4.
Ausnahmen sind längstens bis zum Ablauf des
7. Schwangerschaftsmonats zu befristen. Der Widerruf
muß stets vorbehalten bleiben. Ausnahmen sind zu
widerrufen, sobald sich die Voraussetzungen, unter de-
nen sie bewilligt wurden, geändert haben. Der Antrag-
steller ist zu verpflichten, von jeder Änderung der Art
der Arbeit, des Arbeitstempos, der Arbeitsplatzgestal-
tung oder des Produktionsablaufes im Betrieb dem
Gewerbeaufsichtsamt Berlin unverzüglich Mitteilung
zu machen. Unabhängig hiervon sind unvermutete Be-
sichtigungen durchzuführen.
5,
Da nach 8 10 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes durch
den Wechsel der Entlohnungsart keine Verschlechte-
rung des Arbeitsentgeltes eintreten darf, besteht aus
Gründen der Existenzsicherung für die werdende Mut-
ter keine Notwendigkeit, Akkord-, Prämien- oder
Fließarbeit zu leisten. Wenn sich dennoch eine gesunde
werdende Mutter zu Akkord-, Prämien- oder Fließ-
arbeit freiwillig bereit erklärt, dürften gegen die Be-
schäftigung insoweit keine Bedenken bestehen. Von
dem Antragsteller ist hinsichtlich der in Akkord-,
Prämien- oder Fließarbeit zu beschäftigenden werden-
den Mutter die Vorlage einer schriftlichen Erklärung
zu verlangen, daß sie die Arbeit freiwillig leistet. Die
Erklärung soll vom Betriebsrat abgezeichnet sein
6.
Bei der Zulasung von Gruppenakkord ist ein beson-
ders strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahme
kann nur in Betracht kommen, wenn kurzfristige
zwingende betriebs- oder _produktionstechnische
Gründe sie unabweisbar erfordern.
7
Die zu Nummer 6 genannten Maßstäbe gelten auch
hinsichtlich der Ausnahmen für jugendliche werdende
Mütter.
8.
Da das vorgenannte Beschäftigungsverbot und die Aus-
nahmemöglichkeit nach $ 6 Abs. 3 des Mutterschutz-
gesetzes auch für stillende Mütter gilt, sind diese Ver-
waltungsvorschriften für stillende Mütter entsprechend
anzuwenden.
Q
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juli 1974
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer
Kraft.
Harry Liehr