Path:
Volume 10. Juli 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

1V/1974 
Seite 72 
Nrn. 42-43 
lich auch andere Leistungsnachweise beizubringen 
(Übungs- und Seminarscheine, Zeugnisse über Zwi- 
schenprüfungen usw.).‘ 
+1. 
Nummer 222 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„(1) Die Höhe der Darlehen ist unter Berück- 
sichtigung aller Umstände und Besonderheiten des 
Einzelfalles festzusetzen. Auf $ 1 KfürsV wird in 
diesem Zusammenhang verwiesen (vgl. auch 
Nummer 8).“ 
In Absatz 2 Satz l wird vor dem Wort „unverzins- 
lich“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. 
In Nummer 223 Satz2 werden die Worte „Abs. 5 
Satz 2“ durch die Worte „Abs. 8“ ersetzt. 
42. 
43. 
In Nummer 228 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „ein- 
schließlich Brand und Diebstahl‘“ sowie die Worte „in 
Höhe von 300,— bis 500,— DM“ gestrichen. 
44. 
Nummer 230 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„(2) Die Darlehen sollen innerhalb von 5 Jahren 
getilgt werden. Eine Überschreitung der Tilgungs- 
zeit kann zugelassen werden, wenn eine zu hohe 
Tilgungsrate oder ein geringeres Darlehen die 
erstrebte Wirkung der Hilfe beeinträchtigen 
würde.‘‘ 
Absatz 3 wird gestrichen. 
Vet 
IL. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1974 
in Kraft. 
Harry Liehr 
- Arb/Soz V C — 4464/11 
| IV-43 ] remruf: 21 22 280 — (979) 280 
| 13.6. 1974 | 
ABI. S. 852 
An das Gewerbeaufsichtsamt Berlin 
das Landesinstitut für Arbeitsmedizin 
Ausführungsvorschriften 
über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot 
der Akkord-, Prämien- oder Fließarbeit 
nach dem Mutterschutzgesetz 
Auf Grund des 8 4 Abs. 4 des Polizeizuständigkeitsgeset- 
zes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. Sb. II 2001-2), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 928), wer- 
den zur Ausführung des Mutterschutzgesetzes in der 
Fassung vom 18. April 1968 (BGBl. I S.315 / GVBl. S. 542), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I 
S.469 / GVBl. S. 874). die folgenden Ausführungsvorschrif: 
ten erlassen: 
Da nach der Grundauffassung des Mutterschutzgeset- 
zes, die auf den Erfahrungen der Arbeitsmedizin be- 
ruht, von der Gesundheitsgefährlichkeit der Akkord-, 
Prämien- oder Fließarbeit auszugehen ist, sollte bei 
Ausnahmebewilligungen stets ein strenger Maßstab 
angelegt werden. Eine Ausnahme setzt zunächst zwin- 
gend voraus, daß die Art der Arbeit und das Arbeits- 
tempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mut- 
ter und Kind nicht befürchten lassen. Die Entschei- 
dung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann erst 
nach gemeinsamer Besichtigung des Arbeitsplatzes 
durch das Gewerbeaufsichtsamt Berlin und das Lan- 
desinstitut für Arbeitsmedizin getroffen werden.” 
2, 
Werden Anträge gemäß $ 4 Abs. 3 Satz 3 des Mutter- 
schutzgesetzes gestellt, so müssen die genannten Vor- 
aussetzungen für alle im Betrieb oder in der Betriebs- 
abteilung beschäftigten werdenden Mütter gegeben 
sein. Durch gemeinsame Besichtigung des Betriebes 
bzw. der Betriebsabteilung ist festzustellen, in welchen 
Arbeitsräumen und an welchen Arbeitsplätzen die Be- 
schäftigung werdender Mütter als bedenkenfrei anzu- 
sehen ist. Ist die Beschäftigung werdender Mütter vom 
Gewerbeaufsichtsamt Berlin zugelassen worden, so ist 
von dem Betrieb zu verlangen, daß er die Namen der 
beschäftigten werdenden Mütter zugleich mit den nach 
Nummern 3 und 5 zu fordernden Unterlagen dem Ge- 
werbeaufsichtsamt Berlin anzeigt. 
3. 
Da eine Gesundheitsgefährdung der werdenden Mutter 
infolge Akkord-, Prämien- oder Fließarbeit nur dann 
nicht befürchtet werden muß, wenn sie gesund ist und 
bei ihr eine normale Schwangerschaft vorliegt, ist von 
dem Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung dar- 
über zu verlangen, ob bei der Frau eine normale 
Schwangerschaft vorliegt und inwieweit bei ihr son- 
stige erhebliche Gesundheitsstörungen bestehen (Mu- 
ster siehe Anlage). 
4. 
Ausnahmen sind längstens bis zum Ablauf des 
7. Schwangerschaftsmonats zu befristen. Der Widerruf 
muß stets vorbehalten bleiben. Ausnahmen sind zu 
widerrufen, sobald sich die Voraussetzungen, unter de- 
nen sie bewilligt wurden, geändert haben. Der Antrag- 
steller ist zu verpflichten, von jeder Änderung der Art 
der Arbeit, des Arbeitstempos, der Arbeitsplatzgestal- 
tung oder des Produktionsablaufes im Betrieb dem 
Gewerbeaufsichtsamt Berlin unverzüglich Mitteilung 
zu machen. Unabhängig hiervon sind unvermutete Be- 
sichtigungen durchzuführen. 
5, 
Da nach 8 10 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes durch 
den Wechsel der Entlohnungsart keine Verschlechte- 
rung des Arbeitsentgeltes eintreten darf, besteht aus 
Gründen der Existenzsicherung für die werdende Mut- 
ter keine Notwendigkeit, Akkord-, Prämien- oder 
Fließarbeit zu leisten. Wenn sich dennoch eine gesunde 
werdende Mutter zu Akkord-, Prämien- oder Fließ- 
arbeit freiwillig bereit erklärt, dürften gegen die Be- 
schäftigung insoweit keine Bedenken bestehen. Von 
dem Antragsteller ist hinsichtlich der in Akkord-, 
Prämien- oder Fließarbeit zu beschäftigenden werden- 
den Mutter die Vorlage einer schriftlichen Erklärung 
zu verlangen, daß sie die Arbeit freiwillig leistet. Die 
Erklärung soll vom Betriebsrat abgezeichnet sein 
6. 
Bei der Zulasung von Gruppenakkord ist ein beson- 
ders strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahme 
kann nur in Betracht kommen, wenn kurzfristige 
zwingende betriebs- oder _produktionstechnische 
Gründe sie unabweisbar erfordern. 
7 
Die zu Nummer 6 genannten Maßstäbe gelten auch 
hinsichtlich der Ausnahmen für jugendliche werdende 
Mütter. 
8. 
Da das vorgenannte Beschäftigungsverbot und die Aus- 
nahmemöglichkeit nach $ 6 Abs. 3 des Mutterschutz- 
gesetzes auch für stillende Mütter gilt, sind diese Ver- 
waltungsvorschriften für stillende Mütter entsprechend 
anzuwenden. 
Q 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juli 1974 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer 
Kraft. 
Harry Liehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.