1V/1974
Seite 22
Nrn. 20-21
zur Regelung der Erholungsmaßnahmen für hilfebedürftige '
und einkommensschwache Berliner Mütter und sonstige
weibliche Erwachsene vom 28. April 1971 (Dbl. IV/1971
Nr. 42) bestimmt:
Der Tagespflegesatz für Kuren in den Berliner Mütter-
heimen der im Landesausschuß Berlin des Deutschen
Mütter-Genesungswerkes zusammenarbeitenden Ver-
bände der freien Wohlfahrtspflege wird ab 1. Januar
1974 auf 21,— DM festgesetzt.
Für die Pflege multiple-sklerose-erkrankter Mütter
wird ein Zuschlag von 1,50 DM pro Tag und Person
anerkannt.
Für die Verabreichung ärztlich verordneter Schonkost
oder Normaldiät kann ab 1. Januar 1974 ein Zuschlag
von 1,50 DM und für eine ärztlich verordnete Zucker-
oder Galle-Leber-Diät ein Zuschlag von 2,— DM pro
Tag und Person anerkannt werden.
Das Arztpauschal beträgt ab 1. Januar 1974 12,— DM.
Mütterheime des Deutschen Mütter-Genesungswerkes
im übrigen Bundesgebiet können zu den vorstehenden
Sätzen ebenfalls in Anspruch genommen werden.
Die Ausführungsvorschriften vom 25. Januar 1973
(Dbl. IV/1973 Nr. 20) werden aufgehoben.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1979 außer Kraft.
In Vertretung
Werner Müller
| IvV-21 1
Arb/Soz VII A ? — 4534
Fernruf: 21 22 217 — (979) 217 | 22.1.1974
Fam/3ug/Sport II C — 4534 ABI. S.310
Fernruf: 26 04 631 — (976) 631
An die Bezirksämter
Ausführungsvorschriften
über die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471)
werden zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I
S. 1688/GVBIl. S. 2130) die folgenden Ausführungsvorschrif-
ten erlassen:
1
Allgemeines
Werdende Mütter und Wöchnerinnen haben auf die
Hilfe nach 8 38 BSHG einen Rechtsanspruch.
Werdenden Müttern und Wöchnerinnen, die nicht
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
gesetzes sind und die sich im Geltungsbereich des
BSHG tatsächlich aufhalten, ist nach 8120 Abs.1
BSHG gleichfalls Hilfe zu gewähren, es sei denn, sie
haben sich in den Geltungsbereich des BSHG be-
geben, um Sozialhilfe zu erlangen.
Bei der Hilfegewährung sind die allgemeinen Grund-
sätze des Sozialhilferechts (Abschnitt 1 BSHG) zu be-
achten.
dl:
Zuständigkeit
(1) Die sachliche Zuständigkeit für die Hilfe für wer-
dende Mütter und Wöchnerinnen richtet sich nach 8 30
Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes zur Ausführung des Ge-
setzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der
öffentlichen ‚Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in
der Fassung vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919)
in Verbindung mit Nr. 15 der Gemeinsamen Ausfüh-
rungsvorschriften zu 8830 und 31 AGJWG über die
sachliche Zuständigkeit auf dem Gebiete der Sozial-
hilfe vom 20. April 1972 (ABl. S. 491 — Dbl. IV/1972
Nr. 24). ;
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den
Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständig-
keit auf dem Gebiet der Sozialhilfe vom 19. Juni 1972
(Dbl. IV/1972 Nr. 42).
II.
Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe
(1) Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen wird
gewährt, wenn
a) die werdende Mutter oder Wöchnerin sich‘ nicht
selbst helfen kann,
sie die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen, erhält,
und soweit ihr, ihrem nicht getrennt lebenden Ehe-
gatten und, wenn sie minderjährig und unverhei-
ratet ist, auch ihren Eltern die Aufbringung der Mit-
tel aus dem Einkommen und Vermögen nach den
Bestimmungen des Abschnitts 4 des BSHG nicht
zuzumuten ist. Die Ausführungsvorschriften über
den Einsatz des Einkommens sowie über den Ein-
satz des Vermögens in der jeweils geltenden Fas-
sung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Von der Möglichkeit des $ 85 Nr. 3 BSHG, auch den
Einsatz vom Einkommen zu verlangen, das unter der
Einkommensgrenze liegt, ist bei werdenden Müttern
und Wöchnerinnen in der Regel kein Gebrauch zu
machen.
Die werdende Mutter oder Wöchnerin kann sich z. B.
dann selbst helfen, wenn sie einen durchsetzbaren
Anspruch auf Hilfe gegenüber einem Dritten hat. Ein
solcher Anspruch kann sich etwa aus ihrer Erwerbs-
tätigkeit oder ihrer Stellung als Familienangehörige
eines Erwerbstätigen ergeben und insbesondere aus
dem Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz — MuSchG), dem Arbeitsförde-
rungsgesetz (AFG) und der Reichsversicherungsord-
nung (RVO) herzuleiten sein.
Bei der Beratung ist die werdende Mutter darauf hin-
zuweisen, daß eine etwa noch nicht erloschene Mit-
gliedschaft bei der Krankenkasse und somit auch die
Anwartschaft auf Wochenhilfe unter Umständen erhal-
ten bleiben können, wenn die werdende Mutter oder
Wöchnerin nach Beendigung einer bisher ausgeübten
Erwerbstätigkeit freiwilliges Mitglied bleibt. Dies muß
der Kasse binnen einer bestimmten Frist gemeldet
werden, bei der AOK Berlin innerhalb von 6. Wochen.
Darüber hinaus besteht für Einwohner von Berlin
(West) die Möglichkeit eines freiwilligen Beitritts nach
Maßgabe des 812 (Berliner) Gesetz zur Anpassung
des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in
der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, der
auf Grund von 84 Selbstverwaltungs- und Kranken-
versicherungsangleichungsgesetz in Berlin gilt. Die
hierzu notwendigen Beiträge können nach $ 13 Abs. 2
BSHG übernommen werden.
IV.
Art und Umfang der Hilfe
8. (1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
umfaßt die in 8 38 BSHG genannten Leistungen.
(2) Voraussetzung für die nach der Entbindung
(Lebend- oder Totgeburt) zu gewährenden Leistungen
ist die Vorlage einer standesamtlichen Urkunde mit
dem Vermerk „Mutterschaftshilfe“. Diese Bescheini-
gung ist zu den Akten zu nehmen.
Hebammenhilfe schließt gleichzeitige ärztliche Be-
handlung sowie Versorgung mit Arznei- und Heilmit-
teln bei Schwangerschaftsbeschwerden und bei der
Entbindung nicht aus.
Als Schwangerschaftsbeschwerde. gilt jede Störung des
körperlichen Organismus, die auf die Schwangerschaft
zurückgeführt werden kann und über das bei dem
5.
6.
7
10.