IV/1974 |
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Beurteilung: :G. Kosten
Eine nach ca. 15 Minuten auftretende intensive | 16, Die durch die Untersuchung des Neugeborenen au
blaue Färbung des Teststreifens bedeutet einen Mukoviszidose entstehenden Kosten werden durch de:
positiven Befund. Pflegesatz abgegolten.
In diesem Fall beträgt die Albuminkonzentration
mehr ‚als 20 mg/g Mekonium-Trockengewicht.
Damit liegt Verdacht auf Mukoviszidose vor.
{3) Weitere Einzelheiten sind der Gebrauchsanleitung
zu entnehmen. Die Färbung bleibt über mehrere Stun-
den konstant. Bei schwach blaugrauer Färbung oder
Anfärbung nur der Ränder des Teststreifens ist der
Albumingehalt des Mekoniums normal.
Den Krankenanstalten wird aus Gründen der Rationa-
lisierung empfohlen, die Durchführung des Schnell-
tests so zu organisieren, daß einmal täglich die inner-
halb der letzten 24 Stunden angefallenen Mekonium-
proben untersucht werden.
(1) Falsch positive Testergebnisse bei der Teststrei-
fen-Untersuchung werden sowohl bei einer Darm-
atresie als auch bei der Melaena neonatorum beobach-
tet, da in beiden Fällen der Albumingehalt des Meko-
niums ebenfalls erhöht sein kann. Außerdem kann es
bei Vermischung mit Baby-Creme zu falsch positiven
Ergebnissen kommen.
(2) Falsch negative Testergebnisse sind bisher nicht
bekannt geworden.
D. Sicherung der Diagnose
Neugeborene, bei denen auf Grund des Testergebnisses
der Verdacht auf eine Mukoviszidose besteht, müssen
zur Klärung der Diagnose in eine Kinderklinik verlegt
werden, welche den Verdacht durch die Bestimmung
erhöhter Schweißelektrolytkonzentrationen mit geeig-
neten Methoden sichern kann. Für die Schweißgewin-
hung ist meist eine Pilocarpin-Iontophorese unerläß-
lich. Die Klärung der Verdachtsdiagnose sollte in den
ersten Lebenswochen erfolgen.
£. Dokumentation und Meldung
10. Das Ergebnis der endgültigen Diagnose ist in der
Krankengeschichte und in dem Untersuchungsheft für
Kinder festzuhalten.
Die Klinik, in der die endgültige Diagnose gestellt wird,
meldet die persönlichen Daten des Kindes dem Senator
für Gesundheit und Umweltschutz — IV C 11 —, der das
zuständige Gesundheitsamt informiert.
Unabhängig davon melden die Krankenanstalten dem
Senator für Gesundheit und Umweltschutz — III C —
zum Jahresanfang die Anzahl der im abgelaufenen
Jahr durchgeführten Untersuchungen und der dabei
aufgetretenen Verdachtsfälle.
F. Aufgaben der Gesundheitsämter
13. Die Beobachtung der Entwicklung und die Betreuung
der an Mukoviszidose Erkrankten obliegt den Einrich-
tungen des Jugendgesundheitsdienstes,
Die Personensorgeberechtigten von an Mukoviszidose
erkrankten Kindern sind im Rahmen der sozialen Be-
ratung auf die Möglichkeiten hinzuweisen, durch die
wirtschaftliche Vergünstigungen erlangt werden kön-
nen, weil diese Kinder einen besonderen Wartungs-
und Pflegeaufwand erfordern. Je nach Schwere des
Krankheitsfalles und der Situation im einzelnen kön-
nen dies sein: Steuerfreibeträge, Hilfe zum Lebens-
unterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen nach
dem Bundessozialhilfegesetz oder Hilflosenpflegegeld.
Eltern von mukoviszidosekranken Kindern sollen auf
die Möglichkeit einer human-genetischen Beratung der
Familie hingewiesen werden. Es ist entscheidend, daß
den Betroffenen die Bedeutung der genetischen Zusam-
menhänge bewußt wird und bei der Planung ihrer
Familie berücksichtigt werden kann.
Der Senat hat am 4. September 1973 mit Beschluf
Nr. 2001/73 die nachstehenden Verwaltungsvorschriften er-
lassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Im Auftrage
Freier
Die „Allgemeine Anweisung über die Erhebung eines
Verwaltungskostenzuschlages bei der Personalbeköstigung
in den städtischen Altenheimen und Obdachlosenheimen“
vom 8. Juli 1969 (Dbl.IV/1969 Nr.31) wird wie folgt ge-
ändert:
In Nummer 2 der Allgemeinen Anweisung wird die Zahl
„25“ durch die Zahl „40“ ersetzt.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. November
1973 in Kraft.
Arb/Soz VII A 12 — 4558/4 x
Fernruf: 21 22 207 — (979) 207 [2e. ALAOTS
An die Bezirksämter
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe
zum Bundeskindergeldgesetz
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. S. 471)
wird bestimmt:
14.
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeld-
zesetz vom 8. November 1973 (BGBl. I S. 1593 / GVBl.
5.1898) gibt Veranlassung, die Ausführungsvorschriften
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe zum Bun-
deskindergeldgesetz (Dbl. IV/1969 XNr. 50: Dbl. IV/1972
Nr. 3) wie folgt zu ändern:
„In 1fd. Nummer 1 wird die Zahl 15 000 durch die Zahl
16 800 ersetzt.“
Il.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Januar 1973 in Kraft.
15.
Im Auftrage
Dr. Zeise
DON
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales, 1 Berlin 30, An der Urania 2-12, Fernruf: 21 22 266 - (979) 266 —
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43