IV/1974
Seite 128 |
Nr. 66
29.
30.
31.
32.
38.
34.
35.
gende Einkommen in vollem Umfang einzusetzen. Dem | 86. Bei einmaligen Leistungen ist die Dauer des Bedarfs in
nach den Ausführungsvorschriften für die Gewährung der Regel mit der Gewährung der Leistung gleich-
von Hilfe zum Lebensunterhalt errechneten Bedarf ist zusetzen, Daher ist für die Gegenüberstellung des
dieses Einkommen gegenüberzustellen. Ist es gerin- Einkommens und der Einkommensgrenze das zu be-
ger als der Bedarf, so wird die Differenz als Sozialhilfe rücksichtigende Einkommen zugrunde zu legen, das im
gewährt. Monat. der Gewährung der Leistung zufließt. Im übri-
e S Vs gen ist $ 84 Abs. 3 zu beachten.
(1) Besteht die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer
Leistung nach $11 Abs.3 (Nummern 71 bis 73 der .
AV-Hilu), so sind für die Bemessung des Kostenbeitra- Einkommensgrenze
ges die 88 79 und 84 mit der Maßgabe entsprechend 37. Die Einkommensgrenze ist nach 879 Abs.1 und 2 so-
anzuwenden, daß anstelle des Grundbetrages nach 8 79 wie 8 81 Abs.1 bis 3 — gegebenenfalls in Verbindung
ein Grundbetrag in Höhe des eineinhalbfachen Regel- mit 8 83 — zu ermitteln, soweit nicht auf Grund des
satzes eines Haushaltsvorstandes angesetzt wird. Für 8 79 Abs. 4 etwas anderes bestimmt worden ist!®).
die Beitreibung des Kostenbeitrages gelten die Num-
mern 64 bis 67.
(2) Wird Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt und ent-
hält sie Leistungen der in Absatz 1 genannten Art, so
ist für die Bemessung des Kostenbeitrages $ 85 Nr. 3 in
Verbindung mit Nummer 54 Abs.2 entsprechend an-
zuwenden.
Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet
und lebt er bei seinen Eltern, so bestimmt sich die Ein-
kommensgrenze grundsätzlich nach 8 79 Abs. 2 Satz 1.
Lebt der Hilfesuchende bei einem getrennt lebenden
Elternteil, so richtet sich die Einkommensgrenze nach
dem Elternteil, bei dem er lebt. Lebt er mit keinem der
beiden Elternteile zusammen, so ist für die Ermittlung
der Einkommensgrenze $8 79 Abs.1 zugrunde zu legen.
Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem Grund-
betrag, den Kosten der Unterkunft und dem Familien-
zuschlag.
(1) Die Kosten der Unterkunft sind in tatsächlicher
Höhe zu berücksichtigen; auf die Angemessenheit der
Aufwendungen kommt es dabei nicht an. Um eine Aus-
nutzung des Sozialhilfeträgers auszuschließen, kann in
extremen Sonderfällen unter Anwendung des Indivi-
dual- und des Nachrangprinzips von einem Hilfe-
suchenden verlangt werden, seine Einkünfte durch
Untervermietung zu erhöhen. Dieses Verlangen setzt
jedoch voraus, daß der Hilfesuchende eine Wohnung
bewohnt, die ihrer Größe nach in einem offensicht-
lichen Miß verhältnis zu seinen Bedürfnissen steht.
(2) Die Nummern 28 bis 32 der Ausführungsvorschrif-
ten für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
sind sinngemäß anzuwenden,
(3) Gehören zur Haushaltsgemeinschaft des Hilfe-
suchenden Personen, die ihren Lebensunterhalt aus
eigenem Einkommen bestreiten, jedoch nicht verpflich-
tet sind, ihr Einkommen nach den $8 28 und 79 ein-
zusetzen (z.B. Geschwister, Kinder im Verhältnis zu
ihren Eltern, Eltern im Verhältnis zu ihren volljähri-
gen Kindern, Großeltern, Verschwägerte), sind die
Kosten der Unterkunft nach den Nummern 33 und 34
der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von
Hilfe zum Lebensunterhalt auf die Mitglieder der
Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. Die auf die vor-
genannten Haushaltsangehörigen entfallenden Anteile
sind von den Gesamtkosten der Unterkunft abzusetzen.
Werden Haushaltsangehörige vom Hilfesuchenden, sei-
nem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder — falls er
minderjährig ist — von seinen Eltern zwar zum Teil,
aber nicht überwiegend unterhalten und dürfen deshalb
bei der Festsetzung der Einkommensgrenze für sie
keine Familienzuschläge berücksichtigt werden, ist da-
von auszugehen, daß die auf diese Personen entfallen-
den Anteile an den Kosten der Unterkunft von dem
Hilfesuchenden, seinem Ehegatten oder seinen Eltern
mitgetragen werden und deshalb nicht abzusetzen
sind.
(4) Wird die Hilfe nach 88 33, 41 oder 51 bis 53 ge-
währt, so sind die in dem Bedarf bereits enthaltenen
Anteile der Kosten der Unterkunft bei der Errechnung
der Einkommensgrenze abzusetzen.
C., EBinsatz bei Hilfein
besonderen Lebenslagen
Personenkreis
Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen sind
zum Einsatz des Einkommens in zumutbarem Umfang
verpflichtet ($$ 28 und 79)
a) der Hilfeempfänger (auch der minderjährige),
b) der nicht getrennt lebende Ehegatte des Hilfe-
empfängers,
c) die Eltern oder ein Elternteil für ihre minder-
jährigen unverheirateten Kinder, und zwar grund-
sätzlich auch dann, wenn diese nicht in Haushalts-
gemeinschaft mit ihren Eltern leben (vgl. jedoch
Nummer 38).
Die Nummern 23, 25 und 26 Satz 1 gelten entspre-
chend.
Umfang der Verpflichtung zum Einsatz
des Einkommens
Die in Nummer 30 genannten Personen sind in zumut-
barem Umfang zum Einsatz ihres Einkommens ver-
pflichtet, soweit die Hilfe nicht ohne Rücksicht auf vor-
handenes Einkommen gewährt wird (872 Abs.3, $ 75
Abs. 4). Die Zumutbarkeit ergibt sich aus der An-
wendung der $8 79 f£.
Für die Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils ist
zunächst die Feststellung der Einkommenshöhe und
der maßgebenden Einkommensgrenze erforderlich.
Zu berücksichtigendes Einkommen
und Dauer des Bedarfs
Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist
nach den Nummern 3 bis 21 zu ermitteln. Zu berück-
sichtigen ist jedoch nur das Einkommen, das während
der Dauer des Bedarfs erzielt wird (Grundsatz der
Gleichzeitigkeit; Ausnahme: $ 84 Abs. 2 und 3).
{1) Bei laufenden Leistungen ist das jeweilige monat-
liche Einkommen zugrunde zu legen.
(2) Wird die Hilfe in besonderen Lebenslagen für einen
Monat oder für eine kürzere - Zeit gewährt, so ist ein
volles Monatseinkommen zu berücksichtigen. Fällt die
Dauer des Bedarfs hierbei in zwei Kalendermonate, so
ist in der Regel das Monatseinkommen anzusetzen, das
in dem Monat zufließt, in dem die Hilfe beginnt.
(3) Wird die Hilfe für mehr als einen Monat gewährt
so ist für jeden angefangenen weiteren Monat grund-
sätzlich ein weiteres Monatseinkommen zu berücksich-
tigen.
(4)Als Monat im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt nicht
der Kalendermonat, sondern die Anzahl der Tage, die
der Dauer des jeweiligen Monats — vom Beginn der
Leistung an gerechnet — entspricht (z.B. der Zeitraum
vom 12. April bis zum 11. Mai).
39.
40.
DA
ws) Vgl. a) Ausführungsvorschriften über die Einkommensgrenze
bei Erholungsmaßnahmen im Rahmen der Eingliede-
rungshilfe für minderjährige Behinderte vom 9. März
1971 (Dbl. IV/1971 Nr. 37)
Ausführungsvorschriften über die Einkommensgrenze
Dei stationärer Eingliederungshilfe für Behinderte vom
20. Oktober 1971 (Dbl. IV/1971 Nr. 68)
Ausführungsvorschriften über die Genesungsver-
schickung geschwulstkranker - Personen vom 22. Mai
1970 (Dbl. IV/1970 Nr. 25)