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Volume 6. November 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

IV/1974 
Seite 128 | 
Nr. 66 
29. 
30. 
31. 
32. 
38. 
34. 
35. 
gende Einkommen in vollem Umfang einzusetzen. Dem | 86. Bei einmaligen Leistungen ist die Dauer des Bedarfs in 
nach den Ausführungsvorschriften für die Gewährung der Regel mit der Gewährung der Leistung gleich- 
von Hilfe zum Lebensunterhalt errechneten Bedarf ist zusetzen, Daher ist für die Gegenüberstellung des 
dieses Einkommen gegenüberzustellen. Ist es gerin- Einkommens und der Einkommensgrenze das zu be- 
ger als der Bedarf, so wird die Differenz als Sozialhilfe rücksichtigende Einkommen zugrunde zu legen, das im 
gewährt. Monat. der Gewährung der Leistung zufließt. Im übri- 
e S Vs gen ist $ 84 Abs. 3 zu beachten. 
(1) Besteht die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer 
Leistung nach $11 Abs.3 (Nummern 71 bis 73 der . 
AV-Hilu), so sind für die Bemessung des Kostenbeitra- Einkommensgrenze 
ges die 88 79 und 84 mit der Maßgabe entsprechend 37. Die Einkommensgrenze ist nach 879 Abs.1 und 2 so- 
anzuwenden, daß anstelle des Grundbetrages nach 8 79 wie 8 81 Abs.1 bis 3 — gegebenenfalls in Verbindung 
ein Grundbetrag in Höhe des eineinhalbfachen Regel- mit 8 83 — zu ermitteln, soweit nicht auf Grund des 
satzes eines Haushaltsvorstandes angesetzt wird. Für 8 79 Abs. 4 etwas anderes bestimmt worden ist!®). 
die Beitreibung des Kostenbeitrages gelten die Num- 
mern 64 bis 67. 
(2) Wird Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Heim 
oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt und ent- 
hält sie Leistungen der in Absatz 1 genannten Art, so 
ist für die Bemessung des Kostenbeitrages $ 85 Nr. 3 in 
Verbindung mit Nummer 54 Abs.2 entsprechend an- 
zuwenden. 
Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet 
und lebt er bei seinen Eltern, so bestimmt sich die Ein- 
kommensgrenze grundsätzlich nach 8 79 Abs. 2 Satz 1. 
Lebt der Hilfesuchende bei einem getrennt lebenden 
Elternteil, so richtet sich die Einkommensgrenze nach 
dem Elternteil, bei dem er lebt. Lebt er mit keinem der 
beiden Elternteile zusammen, so ist für die Ermittlung 
der Einkommensgrenze $8 79 Abs.1 zugrunde zu legen. 
Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem Grund- 
betrag, den Kosten der Unterkunft und dem Familien- 
zuschlag. 
(1) Die Kosten der Unterkunft sind in tatsächlicher 
Höhe zu berücksichtigen; auf die Angemessenheit der 
Aufwendungen kommt es dabei nicht an. Um eine Aus- 
nutzung des Sozialhilfeträgers auszuschließen, kann in 
extremen Sonderfällen unter Anwendung des Indivi- 
dual- und des Nachrangprinzips von einem Hilfe- 
suchenden verlangt werden, seine Einkünfte durch 
Untervermietung zu erhöhen. Dieses Verlangen setzt 
jedoch voraus, daß der Hilfesuchende eine Wohnung 
bewohnt, die ihrer Größe nach in einem offensicht- 
lichen Miß verhältnis zu seinen Bedürfnissen steht. 
(2) Die Nummern 28 bis 32 der Ausführungsvorschrif- 
ten für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt 
sind sinngemäß anzuwenden, 
(3) Gehören zur Haushaltsgemeinschaft des Hilfe- 
suchenden Personen, die ihren Lebensunterhalt aus 
eigenem Einkommen bestreiten, jedoch nicht verpflich- 
tet sind, ihr Einkommen nach den $8 28 und 79 ein- 
zusetzen (z.B. Geschwister, Kinder im Verhältnis zu 
ihren Eltern, Eltern im Verhältnis zu ihren volljähri- 
gen Kindern, Großeltern, Verschwägerte), sind die 
Kosten der Unterkunft nach den Nummern 33 und 34 
der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von 
Hilfe zum Lebensunterhalt auf die Mitglieder der 
Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. Die auf die vor- 
genannten Haushaltsangehörigen entfallenden Anteile 
sind von den Gesamtkosten der Unterkunft abzusetzen. 
Werden Haushaltsangehörige vom Hilfesuchenden, sei- 
nem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder — falls er 
minderjährig ist — von seinen Eltern zwar zum Teil, 
aber nicht überwiegend unterhalten und dürfen deshalb 
bei der Festsetzung der Einkommensgrenze für sie 
keine Familienzuschläge berücksichtigt werden, ist da- 
von auszugehen, daß die auf diese Personen entfallen- 
den Anteile an den Kosten der Unterkunft von dem 
Hilfesuchenden, seinem Ehegatten oder seinen Eltern 
mitgetragen werden und deshalb nicht abzusetzen 
sind. 
(4) Wird die Hilfe nach 88 33, 41 oder 51 bis 53 ge- 
währt, so sind die in dem Bedarf bereits enthaltenen 
Anteile der Kosten der Unterkunft bei der Errechnung 
der Einkommensgrenze abzusetzen. 
C., EBinsatz bei Hilfein 
besonderen Lebenslagen 
Personenkreis 
Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen sind 
zum Einsatz des Einkommens in zumutbarem Umfang 
verpflichtet ($$ 28 und 79) 
a) der Hilfeempfänger (auch der minderjährige), 
b) der nicht getrennt lebende Ehegatte des Hilfe- 
empfängers, 
c) die Eltern oder ein Elternteil für ihre minder- 
jährigen unverheirateten Kinder, und zwar grund- 
sätzlich auch dann, wenn diese nicht in Haushalts- 
gemeinschaft mit ihren Eltern leben (vgl. jedoch 
Nummer 38). 
Die Nummern 23, 25 und 26 Satz 1 gelten entspre- 
chend. 
Umfang der Verpflichtung zum Einsatz 
des Einkommens 
Die in Nummer 30 genannten Personen sind in zumut- 
barem Umfang zum Einsatz ihres Einkommens ver- 
pflichtet, soweit die Hilfe nicht ohne Rücksicht auf vor- 
handenes Einkommen gewährt wird (872 Abs.3, $ 75 
Abs. 4). Die Zumutbarkeit ergibt sich aus der An- 
wendung der $8 79 f£. 
Für die Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils ist 
zunächst die Feststellung der Einkommenshöhe und 
der maßgebenden Einkommensgrenze erforderlich. 
Zu berücksichtigendes Einkommen 
und Dauer des Bedarfs 
Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist 
nach den Nummern 3 bis 21 zu ermitteln. Zu berück- 
sichtigen ist jedoch nur das Einkommen, das während 
der Dauer des Bedarfs erzielt wird (Grundsatz der 
Gleichzeitigkeit; Ausnahme: $ 84 Abs. 2 und 3). 
{1) Bei laufenden Leistungen ist das jeweilige monat- 
liche Einkommen zugrunde zu legen. 
(2) Wird die Hilfe in besonderen Lebenslagen für einen 
Monat oder für eine kürzere - Zeit gewährt, so ist ein 
volles Monatseinkommen zu berücksichtigen. Fällt die 
Dauer des Bedarfs hierbei in zwei Kalendermonate, so 
ist in der Regel das Monatseinkommen anzusetzen, das 
in dem Monat zufließt, in dem die Hilfe beginnt. 
(3) Wird die Hilfe für mehr als einen Monat gewährt 
so ist für jeden angefangenen weiteren Monat grund- 
sätzlich ein weiteres Monatseinkommen zu berücksich- 
tigen. 
(4)Als Monat im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt nicht 
der Kalendermonat, sondern die Anzahl der Tage, die 
der Dauer des jeweiligen Monats — vom Beginn der 
Leistung an gerechnet — entspricht (z.B. der Zeitraum 
vom 12. April bis zum 11. Mai). 
39. 
40. 
DA 
ws) Vgl. a) Ausführungsvorschriften über die Einkommensgrenze 
bei Erholungsmaßnahmen im Rahmen der Eingliede- 
rungshilfe für minderjährige Behinderte vom 9. März 
1971 (Dbl. IV/1971 Nr. 37) 
Ausführungsvorschriften über die Einkommensgrenze 
Dei stationärer Eingliederungshilfe für Behinderte vom 
20. Oktober 1971 (Dbl. IV/1971 Nr. 68) 
Ausführungsvorschriften über die Genesungsver- 
schickung geschwulstkranker - Personen vom 22. Mai 
1970 (Dbl. IV/1970 Nr. 25)
	        
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